Kostensenkungsaufforderung + Bescheid schon im Frühjahr mit Kürzung ab Dezember

Begonnen von RIco32, Heute um 03:28:42

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RIco32

Hallo zusammen,

ich brauche mal eure Einschätzung zu folgender Situation:

Kurz zum Hintergrund: Ich war vorher angestellt und hatte entsprechend eine Wohnung, die zu meinem damaligen Gehalt passte. Nachdem mein ALG1 ausgelaufen ist, bin ich in den Bürgergeld-Bezug gerutscht, die Miete ist mir also quasi "geblieben", nicht weil ich sie mir bewusst so hoch ausgesucht hätte.

Ich beziehe Bürgergeld (Berlin, 1-Personen-Haushalt) und habe Ende Februar 2026 eine Kostensenkungsaufforderung nach § 22 SGB II erhalten. Meine Bruttokaltmiete liegt bei ca. 1.660 € (Grundmiete ca. 1.515 € + kalte Betriebskosten ca. 145 €), der für mich angesetzte Richtwert beträgt nur 449 €. Frist zur Senkung: 30.11.2026.

Jetzt das Problem: In meinem Bewilligungsbescheid von Anfang April 2026 stand bereits konkret drin, dass ab Dezember 2026 nur noch 449 € Grundmiete anerkannt werden (statt bisher ca. 1.515 €) – das war also technisch schon der Bescheid, gegen den ich hätte Widerspruch einlegen müssen. Das hab ich damals nicht kapiert, weil der Bescheid ja erstmal ganz normal Geld für die laufenden Monate bewilligt hat und die Kürzung "versteckt" für die Zukunft mit drinstand. Die Widerspruchsfrist (1 Monat) ist also inzwischen weit abgelaufen.

Meine Fragen:

1. Hat jemand Erfahrung damit, ob man in so einem Fall das Jobcenter bitten kann, einen verspäteten Widerspruch als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X auszulegen? Bringt das überhaupt was, wenn die Kürzung erst ab Dezember wirkt (also noch gar nicht "vollzogen" ist)?

2. Ich sammle jetzt aktiv Nachweise über meine Wohnungssuche (Tabelle mit Datum, Kontakt, Ergebnis), um mich auf § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II (Unmöglichkeit der Kostensenkung) zu berufen. Reicht es, das kurz vor Fristende (30.11.) einzureichen, oder sollte man das jobcenterseitig schon früher offiziell ankündigen?

3. Hat jemand Erfahrung mit der Berliner AV-Wohnen? Ich habe gelesen, dass es aktuelle BSG-Rechtsprechung gibt (Urteil vom 27.11.2025, B 4 AS 28/24 R), die Zweifel an der Schlüssigkeit der Berliner AV-Wohnen-Richtwerte äußert. Lohnt es sich, das in einem Widerspruch/Überprüfungsantrag anzuführen?

Bin für jeden Tipp aus der Praxis dankbar.

Danke schon mal!

Birgit63

Die Miete ist ja 3 x so hoch wie sie sein darf. Da wird dir auch kein Widerspruch helfen. Du hättest schon längst nach einer günstigeren Wohnung suchen müssen. Du hast anscheinend bisher nichts unternommen, um eine günstigere Wohnung zu finden. Dann sieh mal zu, dass du in die Strümpfe kommst. Du musst deine Bemühungen dokumentieren.

Sheherazade

Und gegen eine Kostensenkungsaufforderung kann man keinen Widerspruch einlegen, auch wenn die Kostensenkungsaufforderung Teil des Bewilligungsbescheides war.
,,So ruft der verzweifelte deutsche Michel: Lasst doch mal die AfD ran und sie die vielen Brände löschen!
Ich bin sicher: Sie würde löschen. Mit Benzin."
Christian Nürnberger