EU Rente rückwirkend bewilligt, Erstattung?

Begonnen von Maunzi, 24. September 2026, 11:10:56

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Maunzi

Beantragung der Rente auf Aufforderung des JC Nr 1
Umzug - anderes Bundesland - JC Nr 2
Wechsel zum Sozialamt am selben Wohnort
WBA musste zum 1.11. gestellt werden, da Leistungen zum 31.10. enden, noch KEIN Bescheid erlassen!

Nun Bescheid durch Anwalt erhalten, dass die nun rückwirkend zahlen werden und laufend ab 1.11.26

Sozialamt, da laufender Bezug, (fällt ab 1.11. wegen Bezug der Rente weg, das steht schon fest, daher wird es wohl gar nicht erst zur Bewilligung des WBA kommen laut SB - ja bei über 1k mehr als Regelbedarf+Miete+KV+GEZ logisch nachvollziehbar) wird sich seinen Part zurück holen den sie monatlich geleistet haben.
Sie werden konkret folgendes holen: 1. KV Beiträge von der KV zurück, da diese nun rückwirkend per Rente bezahlt wird 2. den ausbezahlten Betrag an Grundsicherung und Miete von der Leistungsbezieherin sobald diese die Rückzahlung erhalten hat.

Soweit alles klar und okay.

Jetzt aber das Problem: Sind die beiden Jobcenter (gab keine vorläufigen Bescheide) hier auch am Drücker und dürfen sich von der Nachzahlung etwas zurück holen? Oder selbst schuld da keine vorläufigen Bescheide erlassen wurden und kein laufender Bezug mehr plus die Tatsache, dass dadurch doch kein Zuflussprinzip vorliegen kann..?

Denken wir hier richtig oder ist das doch anders gelagert und alle fordern alles zurück (da die gewährten Leistungen weit unter dem liegen was nun an Rente rückwirkend bezahlt wird).

Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Kopfbahnhof

Zitat von: Maunzi am 24. September 2026, 11:10:56Oder selbst schuld da keine vorläufigen Bescheide erlassen wurden

Wegen des Antrags auf EM-Rente werden doch keine vorläufigen Bescheide erlassen.
Oder geht es um die normale Altersrente?

Zitat von: Maunzi am 24. September 2026, 11:10:56da die gewährten Leistungen weit unter dem liegen was nun an Rente rückwirkend bezahlt wird).

Das sollte alles vom jetzigen JC bearbeitet werden, das Alte hat ja damit nichts mehr zu tun.

Eben nur darauf achten, dass auch alles korrekt verrechnet wird.
Auch die Versicherungspauschale von 30 Euro im Monat vergessen die manchmal.
Die muss einem gewährt werden, wenn sie nicht schon anderweitig genutzt wurde.

Aber vermutlich zahlt die RV die Rente eh direkt an das JC und die verrechnen das untereinander.
Zurückzahlen muss man da eigentlich gar nichts.

Maunzi

Die Frage ist, da aktuell eben KEIN Leistungsbezug stattfindet beim Jobcenter, sondern vom Sozialamt (SGB12) alles bezahlt wird, ob das bezüglich Zuflussprinzip überhaupt angerechnet werden dürfte beim JC rückwirkend? Ich hoffe das macht es präziser.

Und nur EU-Rente, keine Altersrente.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Kopfbahnhof

Zitat von: Maunzi am 24. September 2026, 17:01:41überhaupt angerechnet werden dürfte beim JC rückwirkend?

Ja, hat das JC seinen Anspruch darauf nicht schon mal geltend gemacht?
Was eine mögliche Zahlung der EM-Rente angeht.

Wenn damals beim JC, darf auch rückwirkend verrechnet werden.

Allerdings eben nur zwischen den Behörden, selbst muss man da nichts zurückzahlen.

Maunzi

Das Sozialamt hat Ansprüche geltend gemacht, das Jobcenter wohl bisher nicht. Da sie aber von der Antragstellung wussten: muss man sie nun proaktiv drauf hinweisen oder gibt es da keine Mitwirkungspflichten mehr nachdem der Leistungsbezug nicht vorläufig war und zuletzt die Leistungen vom Wohngeld und Sozialamt kamen?
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Sheherazade

Zitat von: Maunzi am 01. Oktober 2026, 07:24:03Da sie aber von der Antragstellung wussten: muss man sie nun proaktiv drauf hinweisen

Nein.

Zitat von: Maunzi am 01. Oktober 2026, 07:24:03oder gibt es da keine Mitwirkungspflichten mehr nachdem der Leistungsbezug nicht vorläufig war

Ja.
Offenbar reicht inzwischen: ,,Ich bin gegen Rechtsextremismus."
Zack – schon ist man Kommunist. 😄
Vielleicht ist bei manchen Mitmenschen einfach das Koordinatensystem ein bisschen verrutscht.

Kopfbahnhof

Zitat von: Maunzi am 01. Oktober 2026, 07:24:03und zuletzt die Leistungen vom Wohngeld

Wenn Wohngeld bezogen wurde, muss man es der Wohngeldstelle melden.
Allerdings dürfen sie dann nur sehr eingeschränkt eine Rückerstattung von dir fordern.
Falls es eine Nachzahlungslücke geben sollte.

Aber auch da sollte das bei der RV direkt verrechnet werden, wie auch beim JC.
Das JC sollte von allein darauf kommen, da sie von dem Antrag wussten.

Aktuell bei mir so: Die haben schon mal Ansprüche schriftlich angemeldet.
Obwohl noch gar keine Entscheidung zur EM-Rente gefallen ist.

Selbst zahlen sollte man erst einmal gar nichts.

Zudem ganz genau prüfen, ob auch alles korrekt berechnet worden ist.

Maunzi

Es wird leider chaotisch wie es scheint. Sozialamt alles okay, Wohngeld auch. Aber das Jobcenter spinnt gewaltig:

Jobcenter 1 tut bisher nix, Jobcenter 2 möchte nun unsummen haben vom Rententräger. U.A. für Zeiträume die bereits vom Sozialamt ans JC erstattet wurden, sowie auch die Leistungen von Bildung und Teilhabe für das Schulkind (Schulbedarf, Mittagsverpflegung und ein Ausflug wurden in dem Zeitraum gezahlt) und dazu noch die Krankenkassen- und Pflegekassenbeiträge, den Sofortzuschlag für die Kinder und eine Differenz von ca 200 pro Monat die sich mit nichts erklären lässt.

Der Bescheid liegt nun beim Anwalt, da das JC auf seine Summe beharrt und die RV meinte sie prüfen keine Bescheide, sie zahlen das so aus sofern es keinen Widerspruch durch einen Anwalt/Gericht gibt.

Und dann fallen durch die Rentenbewilligung nun rückwirkend auch alle Vergünstigungen etc weg:

1. Gebührenbefreiung rückwirkend aufgehoben worden (= 19 Monate ad hoc fällig)
2. Bildung und Teilhabe sowie die Mittagsverpflegung des Kindergartenkindes (läuft über den Landkreis, nicht über das JC) müssen erstattet werden
3. Prozesskostenhilfe rückwirkend versagt worden, muss ebenfalls erstattet werden

Was die Sozialleistungen angeht, die sind gedeckelt auf den jeweiligen Monatszahlbetrag der im Rentenbescheid benannt wurde:
Zb (Fiktive Werte) 1500 Rente - 1400 Leistungen = 100 bleiben übrig oder
1500 Rente - 1800 Leistungen = 0 bleiben übrig, Differenz geht zu Lasten des Sozialleistungsträgers

Diese Regel gilt aber nicht für die oben aufgezählten Posten, sodass nun die Frage ist wie die knapp 8000€ Differenz aufgebracht werden sollen denn alle oben genannten wollen noch bevor hier Gelder geflossen sind gleich volle Summen haben und niemand interessiert die Bitte nach Stundung bis die Gelder kommen (erste Rentenzahlung ende November, auszahlung Differenzbetrag falls der Anwalt was erreicht frühestens Januar hieß es) wurde bei allen mit Verweis auf die Höhe der Rente abgelehnt.

Wo kriegt man quasi mittellos mal eben einen bestenfalls zinsfreien Kredit über gute 8000€ her? Sie heult nur noch deswegen und weiß nicht weiter und niemand im Bekanntenkreis hat so viel Geld rumliegen, mehr als 200€ kriegen wir nicht zusammen gesammelt.

Alternativ die Frage was man ggf gegen Punkt 2 tun kann, wäre von Anfang an Rente bezahlt worden, hätte ihr die Leistung nämlich wegen Wohngeldbezug immer zugestanden und nur weil Wohngeld erst jetzt beantragt worden ist und Sozialhilfe rückwirkend aufgehoben wurde, besteht rückwirkend der Leistungsanspruch nicht mehr. Würde etliche tausend Euro sparen wenn man das wenigstens vom Tisch kriegen könnte. Gibt es da Hoffnung?

PS Forum war für mich tagelang nicht erreichbar, sorry für die späte Reaktion
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)