EU Rente rückwirkend bewilligt, Erstattung?

Begonnen von Maunzi, 24. September 2026, 11:10:56

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Maunzi

Beantragung der Rente auf Aufforderung des JC Nr 1
Umzug - anderes Bundesland - JC Nr 2
Wechsel zum Sozialamt am selben Wohnort
WBA musste zum 1.11. gestellt werden, da Leistungen zum 31.10. enden, noch KEIN Bescheid erlassen!

Nun Bescheid durch Anwalt erhalten, dass die nun rückwirkend zahlen werden und laufend ab 1.11.26

Sozialamt, da laufender Bezug, (fällt ab 1.11. wegen Bezug der Rente weg, das steht schon fest, daher wird es wohl gar nicht erst zur Bewilligung des WBA kommen laut SB - ja bei über 1k mehr als Regelbedarf+Miete+KV+GEZ logisch nachvollziehbar) wird sich seinen Part zurück holen den sie monatlich geleistet haben.
Sie werden konkret folgendes holen: 1. KV Beiträge von der KV zurück, da diese nun rückwirkend per Rente bezahlt wird 2. den ausbezahlten Betrag an Grundsicherung und Miete von der Leistungsbezieherin sobald diese die Rückzahlung erhalten hat.

Soweit alles klar und okay.

Jetzt aber das Problem: Sind die beiden Jobcenter (gab keine vorläufigen Bescheide) hier auch am Drücker und dürfen sich von der Nachzahlung etwas zurück holen? Oder selbst schuld da keine vorläufigen Bescheide erlassen wurden und kein laufender Bezug mehr plus die Tatsache, dass dadurch doch kein Zuflussprinzip vorliegen kann..?

Denken wir hier richtig oder ist das doch anders gelagert und alle fordern alles zurück (da die gewährten Leistungen weit unter dem liegen was nun an Rente rückwirkend bezahlt wird).

Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Kopfbahnhof

Zitat von: Maunzi am 24. September 2026, 11:10:56Oder selbst schuld da keine vorläufigen Bescheide erlassen wurden

Wegen des Antrags auf EM-Rente werden doch keine vorläufigen Bescheide erlassen.
Oder geht es um die normale Altersrente?

Zitat von: Maunzi am 24. September 2026, 11:10:56da die gewährten Leistungen weit unter dem liegen was nun an Rente rückwirkend bezahlt wird).

Das sollte alles vom jetzigen JC bearbeitet werden, das Alte hat ja damit nichts mehr zu tun.

Eben nur darauf achten, dass auch alles korrekt verrechnet wird.
Auch die Versicherungspauschale von 30 Euro im Monat vergessen die manchmal.
Die muss einem gewährt werden, wenn sie nicht schon anderweitig genutzt wurde.

Aber vermutlich zahlt die RV die Rente eh direkt an das JC und die verrechnen das untereinander.
Zurückzahlen muss man da eigentlich gar nichts.

Maunzi

Die Frage ist, da aktuell eben KEIN Leistungsbezug stattfindet beim Jobcenter, sondern vom Sozialamt (SGB12) alles bezahlt wird, ob das bezüglich Zuflussprinzip überhaupt angerechnet werden dürfte beim JC rückwirkend? Ich hoffe das macht es präziser.

Und nur EU-Rente, keine Altersrente.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Kopfbahnhof

Zitat von: Maunzi am 24. September 2026, 17:01:41überhaupt angerechnet werden dürfte beim JC rückwirkend?

Ja, hat das JC seinen Anspruch darauf nicht schon mal geltend gemacht?
Was eine mögliche Zahlung der EM-Rente angeht.

Wenn damals beim JC, darf auch rückwirkend verrechnet werden.

Allerdings eben nur zwischen den Behörden, selbst muss man da nichts zurückzahlen.

Maunzi

Das Sozialamt hat Ansprüche geltend gemacht, das Jobcenter wohl bisher nicht. Da sie aber von der Antragstellung wussten: muss man sie nun proaktiv drauf hinweisen oder gibt es da keine Mitwirkungspflichten mehr nachdem der Leistungsbezug nicht vorläufig war und zuletzt die Leistungen vom Wohngeld und Sozialamt kamen?
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Sheherazade

Zitat von: Maunzi am 01. Oktober 2026, 07:24:03Da sie aber von der Antragstellung wussten: muss man sie nun proaktiv drauf hinweisen

Nein.

Zitat von: Maunzi am 01. Oktober 2026, 07:24:03oder gibt es da keine Mitwirkungspflichten mehr nachdem der Leistungsbezug nicht vorläufig war

Ja.
Offenbar reicht inzwischen: ,,Ich bin gegen Rechtsextremismus."
Zack – schon ist man Kommunist. 😄
Vielleicht ist bei manchen Mitmenschen einfach das Koordinatensystem ein bisschen verrutscht.

Kopfbahnhof

Zitat von: Maunzi am 01. Oktober 2026, 07:24:03und zuletzt die Leistungen vom Wohngeld

Wenn Wohngeld bezogen wurde, muss man es der Wohngeldstelle melden.
Allerdings dürfen sie dann nur sehr eingeschränkt eine Rückerstattung von dir fordern.
Falls es eine Nachzahlungslücke geben sollte.

Aber auch da sollte das bei der RV direkt verrechnet werden, wie auch beim JC.
Das JC sollte von allein darauf kommen, da sie von dem Antrag wussten.

Aktuell bei mir so: Die haben schon mal Ansprüche schriftlich angemeldet.
Obwohl noch gar keine Entscheidung zur EM-Rente gefallen ist.

Selbst zahlen sollte man erst einmal gar nichts.

Zudem ganz genau prüfen, ob auch alles korrekt berechnet worden ist.

Maunzi

Es wird leider chaotisch wie es scheint. Sozialamt alles okay, Wohngeld auch. Aber das Jobcenter spinnt gewaltig:

Jobcenter 1 tut bisher nix, Jobcenter 2 möchte nun unsummen haben vom Rententräger. U.A. für Zeiträume die bereits vom Sozialamt ans JC erstattet wurden, sowie auch die Leistungen von Bildung und Teilhabe für das Schulkind (Schulbedarf, Mittagsverpflegung und ein Ausflug wurden in dem Zeitraum gezahlt) und dazu noch die Krankenkassen- und Pflegekassenbeiträge, den Sofortzuschlag für die Kinder und eine Differenz von ca 200 pro Monat die sich mit nichts erklären lässt.

Der Bescheid liegt nun beim Anwalt, da das JC auf seine Summe beharrt und die RV meinte sie prüfen keine Bescheide, sie zahlen das so aus sofern es keinen Widerspruch durch einen Anwalt/Gericht gibt.

Und dann fallen durch die Rentenbewilligung nun rückwirkend auch alle Vergünstigungen etc weg:

1. Gebührenbefreiung rückwirkend aufgehoben worden (= 19 Monate ad hoc fällig)
2. Bildung und Teilhabe sowie die Mittagsverpflegung des Kindergartenkindes (läuft über den Landkreis, nicht über das JC) müssen erstattet werden
3. Prozesskostenhilfe rückwirkend versagt worden, muss ebenfalls erstattet werden

Was die Sozialleistungen angeht, die sind gedeckelt auf den jeweiligen Monatszahlbetrag der im Rentenbescheid benannt wurde:
Zb (Fiktive Werte) 1500 Rente - 1400 Leistungen = 100 bleiben übrig oder
1500 Rente - 1800 Leistungen = 0 bleiben übrig, Differenz geht zu Lasten des Sozialleistungsträgers

Diese Regel gilt aber nicht für die oben aufgezählten Posten, sodass nun die Frage ist wie die knapp 8000€ Differenz aufgebracht werden sollen denn alle oben genannten wollen noch bevor hier Gelder geflossen sind gleich volle Summen haben und niemand interessiert die Bitte nach Stundung bis die Gelder kommen (erste Rentenzahlung ende November, auszahlung Differenzbetrag falls der Anwalt was erreicht frühestens Januar hieß es) wurde bei allen mit Verweis auf die Höhe der Rente abgelehnt.

Wo kriegt man quasi mittellos mal eben einen bestenfalls zinsfreien Kredit über gute 8000€ her? Sie heult nur noch deswegen und weiß nicht weiter und niemand im Bekanntenkreis hat so viel Geld rumliegen, mehr als 200€ kriegen wir nicht zusammen gesammelt.

Alternativ die Frage was man ggf gegen Punkt 2 tun kann, wäre von Anfang an Rente bezahlt worden, hätte ihr die Leistung nämlich wegen Wohngeldbezug immer zugestanden und nur weil Wohngeld erst jetzt beantragt worden ist und Sozialhilfe rückwirkend aufgehoben wurde, besteht rückwirkend der Leistungsanspruch nicht mehr. Würde etliche tausend Euro sparen wenn man das wenigstens vom Tisch kriegen könnte. Gibt es da Hoffnung?

PS Forum war für mich tagelang nicht erreichbar, sorry für die späte Reaktion
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ottokar

Die Erstattung von Sozialleistungen ist begrenzt auf den Betrag der vom Leistungsträger gezahlt wurde und auf die Höhe der Rente.
Wenn das JC für 12 Monate bspw 15.000€ gezahlt hat, die RV für diese 12 Monate aber nur 13.000€ nachzahlt, kann das Sozialamt auch nur diese 13.000€ beanspruchen.
Darunter zählen auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe, denn diese sind ebenfalls Bestandteil der Grundsicherung nach SGB 2 bzw 12, auch dann, wenn vom JC mit der Ausführung der Leistung vertraglich ein Anderer beauftragt wurde.
Erstattung von KV-Beiträgen müssen JC/Sozialamt/RV separat untereinander klären.

Wenn das JC bereits vom Sozialamt Leistungen erstattet bekommen hat, kann es diese nicht erneut bei der RV zur Erstattung anmelden, das wäre Betrug.
Da der Betroffene vom JC eine Zweitschrift der an das Sozialamt gerichteten Erstattungsforderung erhalten haben müsste, kann man damit bei der RV nachweisen und geltend machen, dass die Forderung des JC rechtswidrig ist und bei fehlerhafter Erstattung die Zahlungspflicht dieses Betrages weiter besteht und gegebenenfalls eingeklagt werden kann.

GEZ muss nicht nachgezahlt werden, eine solche Regelung gibt es nicht. Lt. § 4 Abs. 5 RBStV endet eine Befreiung mit dem Zeitpunkt, an dem der Gebührenbefreiungsbescheid (wg Fristablauf) unwirksam, (rechtswirksam) zurückgenommen oder widerrufen wurde. D.h. wenn der Gebührenbefreiungsbescheid bspw mit Datum vom 15.10.2026 zurückgenommen oder widerrufen wurde, beginnt ab 16.10.2026 die Gebührenpflicht.

Eine rückwirkende Rentenbewilligung fällt unter § 120a ZPO, das ist eine nachträgliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, keine anfängliche Unrichtigkeit der Bewilligung.
Die PKH Bewilligung bleibt grundsätzlich bestehen, das Gericht kann dann ab dem Zeitpunkt, an die Rente tatsächlich zufließt, die Bewilligung ändern und eine Ratenrückzahlung der PKH für die Zukunft bestimmen.
Das tritt dann aber nur ein, wenn hier der Rentner das Verfahren teilweise oder gänzlich verliert. Obsiegt der Rentner vollumfänglich, muss der Verfahrensgegner alle Kosten tragen, auch die des Rentners.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Maunzi

Zitat von: Ottokar am 12. Oktober 2026, 09:37:22Darunter zählen auch die Leistungen für Bildung und Teilhabe, denn diese sind ebenfalls Bestandteil der Grundsicherung nach SGB 2 bzw 12, auch dann, wenn vom JC mit der Ausführung der Leistung vertraglich ein Anderer beauftragt wurde.
Erstattung von KV-Beiträgen müssen JC/Sozialamt/RV separat untereinander klären.

Oh okay, das ist seltsam, da beim Sozialamt die Anträge an zwei andere Stellen gestellt werden mussten. Einmal haben die eine Abteilung für BuT und dann wurde der Rest über das Kitaförderungsgesetz bezahlt - beide sagen unabhängig voneinander, dass die Erstattung wegen Wegfall der Grundlage zu erfolgen habe, direkt von der Rentnerin und niemandem sonst und in voller Höhe.

Zitat von: Ottokar am 12. Oktober 2026, 09:37:22Wenn das JC bereits vom Sozialamt Leistungen erstattet bekommen hat, kann es diese nicht erneut bei der RV zur Erstattung anmelden, das wäre Betrug.
Deswegen liegt es - ja mit eben jener Kopie von der Erstattung vom Sozialamt ans JC - beim Anwalt, da stimmt eine Menge nicht wie es scheint.

Zitat von: Ottokar am 12. Oktober 2026, 09:37:22GEZ muss nicht nachgezahlt werden, eine solche Regelung gibt es nicht. Lt. § 4 Abs. 5 RBStV endet eine Befreiung mit dem Zeitpunkt, an dem der Gebührenbefreiungsbescheid (wg Fristablauf) unwirksam, (rechtswirksam) zurückgenommen oder widerrufen wurde. D.h. wenn der Gebührenbefreiungsbescheid bspw mit Datum vom 15.10.2026 zurückgenommen oder widerrufen wurde, beginnt ab 16.10.2026 die Gebührenpflicht.

Siehe Bescheid... sehen die ganz anders, was kann man da jetzt tun? So eine formelle Rücknahme des Bescheides ist gar nicht erst erfolgt? Es ist halt die Grundlage für die Befreiung (Sozialhilfebezug) rückwirkend aufgehoben worden, sodass faktisch nie eine Befreiung hätte stattfinden dürfen hieß es im Beratungsgespräch.

Zitat von: Ottokar am 12. Oktober 2026, 09:37:22Eine rückwirkende Rentenbewilligung fällt unter § 120a ZPO, das ist eine nachträgliche Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse, keine anfängliche Unrichtigkeit der Bewilligung.
Hier habe ich mich vermutlich nicht klar ausgedrückt, der Anwalt aus diesem Verfahren meinte Veränderungen die innerhalb von 4 Jahren stattfinden müssen mitgeteilt werden - ist daher auch geschehen - und aufgrund der Höhe der Rente wird es wohl zu keiner Ratenzahlung kommen sondern es muss auf einen Schlag beglichen werden. Es war weder Sieg noch Niederlage, es wurde vom Gericht eine Vereinbarung zwischen den Parteien angeregt und daher die Kosten hälftig verteilt auf beide.

PS sry edit, da war noch die Beitragsnummer sichtbar, habs ergänzt und neu hochgeladen
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ottokar

#10
Zitat von: Maunzi am 13. Oktober 2026, 11:41:56Oh okay, das ist seltsam, da beim Sozialamt die Anträge an zwei andere Stellen gestellt werden mussten.
Bedarfe für BuT sind sowohl im SGB II (§ 28) als auch SGB XII (§ 34, § 42) Bestandteil der Leistung, egal welche (Unter)Behörde die letztlich ausführt.
Wenn das Sozialamt also bei der DRV einen Erstattungsantrag (§ 102 ff SGB X) gestellt hat, umfasst dieser lt. Gesetz alle nach dem SGB XII erbrachten Leistungen, hier also auch die für BuT. Das ist gesetzlich so geregelt und der Anwalt dürfte das auch wissen. Falls nicht, kann ich dir da gern noch genaueres dazu schreiben.

Zitat von: Maunzi am 13. Oktober 2026, 11:41:56Siehe Bescheid... sehen die ganz anders, was kann man da jetzt tun?
Dieser Gebührenbescheid dürfte bereits rechtswidrig sein, da der Zeitpunkt, ab dem Gebühren gefordert werden, nicht hinreichend bestimmt wurde ("ab 01." - ist das ein Tag, Monat, Jahr? Und wenn Monat: welches Jahr?). Ob dieser inhaltliche Mangel geheilt werden kann (keine Rechtswidrigkeit) oder nicht (Rechtswidrigkeit), müsste ein Gericht klären, ist hier aber für die eigentliche Sache unrelevant.
Ich würde hier schr Widerspruch gegen die Forderung einlegen und diesen mit § 4 Abs. 5 RBStV begründen, wonach die Aufhebung erst endet, wenn der Befreiungsbescheid zurückgenommen oder widerrufen wurde.
Im Widerspruch muss zusätzlich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beantragt werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Maunzi

Danke, wir hatten mehrfach versucht den Widerspruch nebst dem Beweis, dass der Bescheid eben erst jetzt aufgehoben wurde zu übermitteln, aber es kam immer eine Fehlermeldung anstatt der Übermittlung der Daten. Also folgt jetzt ein Brief und wir hoffen mal, dass die das schnell korrigieren, da sie nicht weiß wovon sie das jetzt mal eben schnell bezahlen soll.

PS BuT ist also enthalten, gut zu wissen. Nur was ist mit der Verpflegung nach dem Kitaförderungsgesetz (KiföG M-V)?
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Ottokar

Zitat von: Maunzi am 15. Oktober 2026, 11:32:45Also folgt jetzt ein Brief
Möglichst als Einwurfeinschreiben, dann hast du einen Zugangsnachweis.

Zitat von: Maunzi am 15. Oktober 2026, 11:32:45Nur was ist mit der Verpflegung nach dem Kitaförderungsgesetz (KiföG M-V)?
BuT umfasst ebenfalls die Kosten der Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung unter den in § 34 Abs. 6 SGB XII genannten Voraussetzung. Allerdings ist aufgrund § 12a SGB II hierbei die Förderung Dritter vorrangig.
Das KiföG M-V regelt Rahmenbedingungen, keine Kostenübernahme der Mittagsverpflegung des Kindergartenkindes. Die Kostenübernahme läuft hierbei über die Kinder- und Jugendhilfe, § 90 SGB VIII.
Für die Rücknahme und Erstattung gelten die Vorschriften des § 48 SGB X, danach kann hier die Leistung rückwirkend zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse zurückgefordert werden.
Allerdings kannst du dich hierbei auf den Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 4 i.V.m § 45 Abs. 2 SGB X berufen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Maunzi

Das klingt super, vielen Dank! Wir lesen uns gerade ein und hoffen ein Widerspruch nimmt den Druck raus. Mit viel Glück wird Wohngeld rückwirkend für einen gewissen Zeitraum bewilligt werden, dann wäre die Erstattung wohl auch vom Tisch, weil ja die Voraussetzungen dann doch erfüllt worden wären. Haben dafür einen Beratungstermin beim Wohngeld vereinbart und hoffen es klappt. Sie ist schon sehr dankbar, dass es doch noch Hoffnung gibt, denn leihen kann ihr diese Unsummen niemand, zumal es kaum Aussicht gäbe etwas zurückzahlen zu können.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)