Kostensenkungsverfahren Miete u. Heizkosten & Anhörung stufenweise Kürzung

Begonnen von Morgen_Falter, 12. Oktober 2026, 20:40:52

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Ottokar

Sorry für die verspätete Antwort, ich hatte einen Trauerfall.

Die Regelung zur Absenkung der KdUH auf das 1,5 fache des angemessen ist fehlerhaft und soll geändert werden. Bernd Eckhardt macht dazu in SOZIALRECHT -JUSTAMENT Juni 2026 umfangreiche Ausführungen, diese dürften hier auch eine gute Argumentationsgrundlage bieten.
Insbesondere wenn kein angemessener Wohnraum verfügbar ist, oder der Umzug aus gesundheitlichen Gründen (ärztliches Attest) nicht zumutbar ist, darf auch die Kappung auf das 1,5 fache nicht erfolgen.
Unabhängig davon sollte auch geprüft werden, ob die Angemessenheitsgrenze überhaupt rechtlich haltbar ist, denn dann ergibt sich auch beim 1,5 fachen ein insgesamt höherer Anspruch auf KdUH.
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Morgen_Falter

#17
ZitatWenn jemand zuverlässig ist dann Ottokar.
Also ist er entweder im Urlaub Krank auf Weiterbildung oder
Zitat von: Morgen_Falter am 23. Oktober 2026, 21:20:25Das ist auch nur gesund, mal offline zu sein – noch ein eigenes Leben zu haben. Sehr zu empfehlen...

Oh, ich habe eben erst gesehen, dass Ottokar geantwortet hat.
Den von ihm verlinkten Beitrag zur Fehlerhaftigkeit der Absenkung der KdUH auf den 1,5-fachen Maximalbetrag des Angemessenen lese ich mir nachher in Ruhe durch. Zur rechtlichen Haltbarkeit der Angemessenheitsgrenze kann wahrscheinlich nur ein Anwalt für Sozialrecht oder eine Beratungsstelle etwas sagen. Der JC hat in einem Schreiben angegeben, dass "genug angemessener Wohnraum auf dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehe".

Zitat von: Morgen_Falter am 23. Oktober 2026, 21:20:25Etwa der Kostenpunkt "Gartenpflege", bei dem mein Kostenanteil bei über 650 Euro im Jahr liegt. Aber dieses Forum ist vielleicht nicht die richtige Adresse, um dies festzustellen, sondern ein Anwalt für Mietrecht.
Zitatauf jeden Fall machen, in einem Mieterschutzbund bist du nicht denn die würden das auch machen und haben gleich noch RA´s im Mietrecht.

In einem Mieterschutzbund bin ich leider nicht, da regelmäßige Beiträge den Geldbeutel zu sehr belasten und ich bereits höhere Ausgaben habe, die von der Grundsicherung nicht abgedeckt sind.

Zitat von: Morgen_Falter am 23. Oktober 2026, 21:20:25Vermutest Du, dass der JC mangels Attesten erstmal wie von ihm geplant die Miete auf den 1,5-fachen Maximalbetrag kürzen und eine Kostensenkungsaufforderung senden wird? Oder wird er wohl aufgrund der Stellungnahmen zunächst auf die Atteste warten (Das würde mich wundern.)?
ZitatDas JC wird das geschriebene durchziehen und erst dann kannst du in Widerspruch gehen.Und bei Ablehnung dann in Klage.

Ich hatte am Samstag bereits wieder Post vom JC im Briefkasten – den "Änderungsbescheid von vorläufigem Grundsicherungsgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II)".

Den Bescheid und auch (falls benötigt) nochmal die drei Schreiben, zu denen ich meine Stellungnahmen eingereicht hatte, habe ich anonymisiert hochgeladen:



Laut Änderungsbescheid wird ab sofort die Miete um 212 Euro gekürzt.
Trotzdem, dass ich in meiner Stellungnahme zur Anhörung geschrieben habe, dass ein Teil der Heizkosten bisher fälschlicherweise vom JC in die Miete hineingerechnet wurde und gebeten habe, die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sind im Bescheid weiterhin die Heizkosten in geringerer Höhe eingetragen.
(Wie erwähnt, zahle ich die Heizkosten separat an den Energieversorger.)

Weiterhin steht im Bescheid: "Auf meine Anhörung haben Sie geantwortet, dass Ihnen aufgrund gesundheitlicher Probleme ein Umzug nicht möglich ist. Nachweise oder weitere Erläuterungen wurden nicht vorgelegt.
Ebenso ist ein Umzug nicht die einzige Möglichkeit einer Kostensenkung (...) Es wurden ebenso keinerlei Nachweise zu Ihren eigenen Versuchen der Kostensenkung vorgelegt.
Krankheit alleine, besonders ohne Vorlage etwaiger Nachweise, begründet im Einzelfall keine Härtefallprüfung.

Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Nachweise eingereicht werden, kann eine erneute Prüfung des Sachverhalts erfolgen."

Also muss ich wohl zunächst Folgendes machen:

  • Dem JC eine Liste mit den bisherigen Wohnungsanfragen mit Anfragenachricht und ggf. Antwort schicken.
  • Einen Widerspruch auf den Änderungsbescheid hin schreiben – wie sollte dieser formuliert sein? Nähere Erläuterungen zu meiner Erkrankung würden auch medizinische Details preisgeben.
  • Zunächst steht ein Termin bei einem Allgemeinmediziner an. Dieser kennt mich jedoch nicht und ich trete gleich mit der Bitte nach Attesten an ihn heran.

Bzgl. Nachweise der Bemühungen der Kostensenkung:
Darf der JC diese eigentlich erwarten, wenn eine Kostensenkungsaufforderung noch nicht gesendet und diese lediglich angekündigt wurde?


ZitatDu solltest dich definitiv darum kümmern zu klären was das mit der Berechnung HK und KM soll denn die können nicht einfach etwas abziehen und wo anders drauf rechnen
und dann noch das von der BK Abrechnung 54.- mtl. nur für Gartenpflege kann es ja nicht sein.

Da bleibt wohl nur der Gang zu einem Anwalt für Mietrecht. Oder ich weiß nicht, ob eine Beratungsstelle da weiterhelfen kann.

Wenn ich die Nebenkosten des Vermieters (Wohnungsgesellschaft) infrage stelle, wird diese evtl. keine andere Wohnung mehr an mich vermieten wollen.
Der JC erwartet, soweit ich weiß, auch Wohnungsanfragen bei Wohnungsgesellschaften. Wenn eine Wohnungsgesellschaft mir gerne eine bis 50-m²-Wohnung vermieten möchte, gibt es allerdings ein neues Problem. Wohnungsgesellschaften sind es gewohnt, an Grundsicherungsbezieher zu vermieten.

Zitat von: Morgen_Falter am 23. Oktober 2026, 21:20:25Dass ich der Erste bin, der im Forum zum Kostensenkungsverfahren nachfragt, wundert mich. Ich bin gespannt, wann weitere Menschen dazu einen Beitrag einstellen...
ZitatDa wird wohl leider nichts mehr kommen wenn ich das mal vermuten darf.

Glaubst Du, dass andere Menschen im Grundsicherungsbezug Kostensenkungsaufforderungen/-verfahren und Mietkürzungen als Gegebenheit ansehen und hier nicht thematisieren werden? Diese stellen Menschen – auch gerade bei besonderen persönlichen Konstellationen – vor Schwierigkeiten.

MfG

Fettnäpfchen

Morgen_Falter

Zitat von: Morgen_Falter am 29. Oktober 2026, 16:26:02Zur rechtlichen Haltbarkeit der Angemessenheitsgrenze kann wahrscheinlich nur ein Anwalt für Sozialrecht oder eine Beratungsstelle etwas sagen.
oder Ottokar!
Bis jetzt konnte man sich immer darauf verlassen das dass geschriebene von Ihm passt und meistens noch besser ist als von so manchem RA.

Darüber hinaus überlasse ich ihm gerne die weiteren Erklärungen und Vorschläge sonst hätten Wir ihn ja nicht um Mithilfe gebeten.
Kleinigkeiten (wie folgt) kann ich gerne kommentieren.
Zitat von: Ottokar am 29. Oktober 2026, 09:39:25Insbesondere wenn kein angemessener Wohnraum verfügbar ist,
Das muss vom JC auch belegt werden, genauso wie die Möglichkeit das auch an dich vermietet werden könnte. So zumindest die Rechtsprechung vom BSG.

Zitat von: Morgen_Falter am 29. Oktober 2026, 16:26:02Trotzdem, dass ich in meiner Stellungnahme zur Anhörung geschrieben habe, dass ein Teil der Heizkosten bisher fälschlicherweise vom JC in die Miete hineingerechnet wurde und gebeten habe, die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, sind im Bescheid weiterhin die Heizkosten in geringerer Höhe eingetragen.
wie schon mal erwähnt musst du da einen Ü.-Antrag stellen, solltest du auch in Angriff nehmen sonst läuft dir die Zeit davon.
Ab Januar  geht das nur noch rückwirkend bis 01.01.2026 jetzt noch bis 01.01.2025

Zitat von: Morgen_Falter am 29. Oktober 2026, 16:26:02Es wurden ebenso keinerlei Nachweise zu Ihren eigenen Versuchen der Kostensenkung vorgelegt.
auch das solltest du regelmäßig machen, deswegen auch das von mir verlinkte Formblatt (16.10) und da steht das ja auch dabei das man das JC damit regelmäßig/mtl. beschäftigen soll.

Zitat von: Morgen_Falter am 29. Oktober 2026, 16:26:02Bzgl. Nachweise der Bemühungen der Kostensenkung:
Darf der JC diese eigentlich erwarten, wenn eine Kostensenkungsaufforderung noch nicht gesendet und diese lediglich angekündigt wurde?
JA deswegen ja auch das mit dem Formblatt!

Zitat von: Morgen_Falter am 29. Oktober 2026, 16:26:02Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Nachweise eingereicht werden, kann eine erneute Prüfung des Sachverhalts erfolgen."
Das solltest du schnellstmöglich in Angriff nehmen und ganz wichtig dabei ein entsprechendes Attest.
Der neue Doktor wird das wenn es den Tatsachen entspricht auch bescheinigen.
Was meinte denn der alte/vorige Arzt? Das du umzugsfähig bist, oder hatte der nur keine Lust aus welchen Gründen auch immer.

Zitat von: Morgen_Falter am 29. Oktober 2026, 16:26:02Also muss ich wohl zunächst Folgendes machen:

    • Dem JC eine Liste mit den bisherigen Wohnungsanfragen mit Anfragenachricht und ggf. Antwort schicken.
    • Einen Widerspruch auf den Änderungsbescheid hin schreiben – wie sollte dieser formuliert sein? Nähere Erläuterungen zu meiner Erkrankung würden auch medizinische Details preisgeben.
    • Zunächst steht ein Termin bei einem Allgemeinmediziner an. Dieser kennt mich jedoch nicht und ich trete gleich mit der Bitte nach Attesten an ihn heran.
    [/list]
    Beim Widerspruch wartest du was Ottokar schreibt!
    Vllt. macht er auch ein Musterschreiben.

    Nähere Erläuterungen braucht es nicht wenn du ein Attest hast.
    Darin muss halt stehen das ein Umzug aus gesundh. Gründen nicht ratsam ist oder in dem Sinne. Eine eigene Begründung darüber interessiert kein JC/SB.

    Das Attest musst du selber bezahlen außer du beantragst beim JC VORHER eine Kostenübernahme. Das kann natürlich dauern und Ärzte sind auch nicht erpicht darauf weniger zu verdienen.
    Und ob es das JC dann bewilligt ist auch nicht sicher.

    Zitat von: Morgen_Falter am 29. Oktober 2026, 16:26:02Da bleibt wohl nur der Gang zu einem Anwalt für Mietrecht. Oder ich weiß nicht, ob eine Beratungsstelle da weiterhelfen kann.
    Meiner Meinung nach reicht es wenn Ottokar dir "Schützenhilfe" gibt.
    Bei RA´s und Beratungsstellen braucht es auch Glück um wirklich Kompetente Hilfe zu bekommen.

    Zitat von: Morgen_Falter am 29. Oktober 2026, 16:26:02Glaubst Du, dass andere Menschen im Grundsicherungsbezug Kostensenkungsaufforderungen/-verfahren und Mietkürzungen als Gegebenheit ansehen und hier nicht thematisieren werden
    Bei dem Volk das hier so lebt glaube ich tatsächlich das es geglaubt wird wegen einer gewissen Art der Obrichkeitshörigkeit, oder wegen Gleichgültigkeit
    und ausserdem ist diese Forum ja nicht das einzige. Du selber hast ja zuerst auch woanders nachgefragt wenn ich # 1 o.# 2 in richtiger Erinnerung habe.

    MfG FN
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    Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
    Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

    Sheherazade

    Zitat von: Fettnäpfchen am 30. Oktober 2026, 13:55:50Bei dem Volk das hier so lebt glaube ich tatsächlich das es geglaubt wird wegen einer gewissen Art der Obrichkeitshörigkeit, oder wegen Gleichgültigkeit

    Na, ich weiß nicht. Die meisten Singles im Leistungsbezug leben nicht in einer teuren 3-Zimmerwohnung, bei der auch noch knapp ein Drittel der Miete eigentlich Betriebsausgaben sind, die sie vom Jobcenter als KdU bezahlt haben möchten.
    Interessant, wie sich bei Wahlen immer dasselbe Muster wiederholt.
    Verlieren die Rechten, war es Wahlbetrug.
    Gewinnen die Rechten, hat das Volk gesprochen.
    Der Wählerwille gilt offenbar nur, wenn er rechts abbiegt.

    Ottokar

    Zur rechtlichen Haltbarkeit der Angemessenheitsgrenze gibt folgende Ratgeber:
    - "Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft"
    - Richtlinien des sozialen Wohnungsbaues der einzelnen Bundesländer

    Die Verwaltungsanweisungen der Jobcenter/Sozialämter zu den als "angemessen" geltenden Unterkunfts- und Heizkosten gibt es hier: https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html
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    Morgen_Falter

    Zitat von: Ottokar am 29. Oktober 2026, 09:39:25Sorry für die verspätete Antwort, ich hatte einen Trauerfall.

    Die Regelung zur Absenkung der KdUH auf das 1,5 fache des angemessen ist fehlerhaft und soll geändert werden. Bernd Eckhardt macht dazu in SOZIALRECHT -JUSTAMENT Juni 2026 umfangreiche Ausführungen, diese dürften hier auch eine gute Argumentationsgrundlage bieten.
    Insbesondere wenn kein angemessener Wohnraum verfügbar ist, oder der Umzug aus gesundheitlichen Gründen (ärztliches Attest) nicht zumutbar ist, darf auch die Kappung auf das 1,5 fache nicht erfolgen.
    Unabhängig davon sollte auch geprüft werden, ob die Angemessenheitsgrenze überhaupt rechtlich haltbar ist, denn dann ergibt sich auch beim 1,5 fachen ein insgesamt höherer Anspruch auf KdUH.

    Hallo Ottokar,

    zunächst einmal vielen Dank für Deine Antwort und auch von mir mein herzliches Beileid.

    Schon vor Jahren sind mir hier Dein Engagement, Dein Einsatz und Dein Wissen aufgefallen.

    Wer würde/könnte prüfen, ob die Angemessenheitsgrenze vor Ort rechtlich haltbar ist? Der Wohnungsmarkt vor Ort gilt als angespannt. Es gibt in den Immobilienportalen von privaten Vermietern und Wohnungsgesellschften/-genossenschaften einige Wohnungen – doch ist es eine gute Frage, wie hoch die Nachfrage nach den Wohnungen ist, die in das Angemessenheitsraster des JC fallen.

    Seit meinem Umzug in diese Stadt, u. a. wg. Arbeitszimmerbedarf, bin ich abgeschnitten von den Terminen in der Uniklinik, die ich aufgrund meiner seltenen Erkrankung eigentlich halbjährlich wahrnehmen sollte (längere Fahrt mit dem Zug). Auch hausärztlich habe ich hier keinen Anschluss gefunden (aktueller Hausarzt bezeichnet sich als Laie für meine Erkrankung und verweigert Atteste). Ein über ein Buchungsportal vereinbarter Termin bei einem anderen Allgemeinmediziner steht in den nächsten Tagen an und Termine in einer Uniklinik werde ich wieder regelmäßig wahrnehmen. Selbst einfache Alltagsaufgaben sind für mich meinst eine Herausforderung.

    Mir ist eingefallen, ich verfüge auch noch über ein mehrere Jahre altes Attest, das mir mein damaliger Hausarzt im Rahmen eines Schuldenvergleichs (Arbeitgeber von vor Jahren zahlte ein paar Monate nicht, bis ich die Arbeit einstellte) ausgestellt hatte. Darin schrieb er, dass aufgrund meiner Erkrankung nicht davon auszugehen sei, dass ich jemals wieder regulär arbeiten und den vollen Betrag zurückzahlen könne. Dieses Attest wird aber wohl nicht geeignet sein, um es dem JC oder dessen Ärztlichem Dienst vorzulegen, solange kein anderes Attest bzgl. Unzumutbarkeit eines Umzugs vorhanden ist, zumal ich beim JC noch eine Überzahlung von vor meinem damaligen JC-Ausstieg am abzahlen bin.

    Aufgrund des Verlusts meines Hauptkunden musste ich wieder Bürgergeld beantragen (Karenzzeit im Juli abgelaufen).

    Was jetzt wichtig ist:

    – Einen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid des JC schreiben, in dem er nur das 1,5-fache an Miete des vor Ort "Angemessenen" anerkennt.
    Doch wie lässt sich dieser formulieren, sollte noch kein Attest vorliegen? Ausführliche Erläuterungen würden medizinische Details preisgeben.

    – Könnte zusätzlich dazu, dass die Absenkung der KdUH auf das 1,5-fache des Angemessenen fehlerhaft ist auch gesundheitliche Härte in der folgenden Form diese rechtlich unzumutbar machen?: Die unmittelbare Angewiesenheit auf Medikamente und Lebensmittel als Notwendigkeit, um zu überleben. Oder wird erwartet, dass alle Rücklagen aufgebraucht werden? Diese können schnell aufgebraucht sein. Nach der Absenkung der kdHU bleiben mir aktuell nur ein paar Euro.

    – Einen Ü-Antrag stellen, da der JC von Anfang an 54 Euro der Heizkosten in die Miete hinengerechnet hat und diese nun mit weggekürzt hat. Die Heizkosten (für Heizung und Warmwasser) zahlle ich jedoch separat an den Energieversorger. Den Ü-Antrag werde ich diese Woche noch in die Wege leiten.

    – Meine Liste mit Wohnungsanfragen jeweils samt der Kurzanfrage und der Antwort (falls vorhanden) werde ich ebenfalls diese Woche noch an den JC schicken. Anfragetext und Antwort müssen beiliegen, ist das richtig?

    – Dem JC werde ich zusätzlich schreiben, dass ich mich an den Vermieter wende bzgl. einer möglichen Kostensenkung.
    Der Quadratmeterpreis der Kaltmiete scheint ortsüblich zu sein. Die in der Betriebskostenabrechnung aufgelisteten Betriebskosten, insbesondere die Kosten für die Gartenpflege könnten jedoch künstlich in die Höhe getrieben sein. Mir werden 654 Euro für Gartenpflege im Jahr berechnet.
    Der Vermietet (Wohnungsgesellschaft) hat in den Wohnungen zudem keine Wasseruhren für Kaltwasser und Warmwasser installiert. So werden die Kosten für beides auf alle Mieter aufgeteilt, egal, wie viele Personen in einer Wohnung leben.
    Sollte ich nun vom Vermieter Nachweise fordern, die die Nebenkostenhöhe begründen sowie diesen zum Einbau von Wasseruhren auffordern?

    Ich habe den Änderungsbescheid und die Betriebskostenabrechnung anonymisiert hochgeladen:


    MfG




    Morgen_Falter

    Zitat von: Fettnäpfchen am 30. Oktober 2026, 13:55:50Morgen_Falter

    Zitat von: Morgen_Falter am 29. Oktober 2026, 16:26:02Zur rechtlichen Haltbarkeit der Angemessenheitsgrenze kann wahrscheinlich nur ein Anwalt für Sozialrecht oder eine Beratungsstelle etwas sagen.
    Zitatoder Ottokar!
    Bis jetzt konnte man sich immer darauf verlassen das dass geschriebene von Ihm passt und meistens noch besser ist als von so manchem RA.

    Darüber hinaus überlasse ich ihm gerne die weiteren Erklärungen und Vorschläge sonst hätten Wir ihn ja nicht um Mithilfe gebeten.
    Kleinigkeiten (wie folgt) kann ich gerne kommentieren.
    Zitat von: Ottokar am 29. Oktober 2026, 09:39:25Insbesondere wenn kein angemessener Wohnraum verfügbar ist,
    ZitatDas muss vom JC auch belegt werden, genauso wie die Möglichkeit das auch an dich vermietet werden könnte. So zumindest die Rechtsprechung vom BSG.

    Hallo Fettnäpfchen,

    ich habe eben auch Ottokar hier geschrieben.

    Nur die privaten Vermieter und Wohnungsgesellschaften/-genossenschaften kennen das Bewerberaufkommen für ihre Wohnungen. Gibt es irgendeine denkbare Konstellation, in der der JC mit nachweisen könnte, dass eine Wohnung an mich vermietet werden könnte (außer, ich hätte als Ergebnis einer Wohnungsanfrage die Ablehnung durch mich in meiner Anfragenliste stehen)?

    Danke Dir, den Ü.-Antrag werde ich noch diese Woche in die Wege leiten und regelmäßig die Wohnungsanfragen dem JC vorlegen.

    Zitat von: Morgen_Falter am 29. Oktober 2026, 16:26:02Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Nachweise eingereicht werden, kann eine erneute Prüfung des Sachverhalts erfolgen."
    ZitatDas solltest du schnellstmöglich in Angriff nehmen und ganz wichtig dabei ein entsprechendes Attest.
    Der neue Doktor wird das wenn es den Tatsachen entspricht auch bescheinigen.
    Was meinte denn der alte/vorige Arzt? Das du umzugsfähig bist, oder hatte der nur keine Lust aus welchen Gründen auch immer.

    Ich hoffe, der evtl. neue Arzt wird verständnisvoll sein. Meine Erkrankung ist selten und in Medien teilweise unterschätzt. Viele Betroffene haben mit Ärzten, die sie nicht oder kaum kannten, leider schon enttäuschende Erfahrungen gemacht. Mir fiel ein, dass ein früherer Hausarzt mit in einer anderen Sache mal ein Attest zu meiner Krankheit ausgestellt hat (habe ich Ottokar geschildert). Das wird aber jetzt kaum für den JC geeignet sein.

    Der aktuelle Hausarzt war eine Weile selbst erkrankt. Auf mich persönlich wirkt er selbstzentriert. Auf Anraten meines Arbeitsvermittlers bat ich ihn einmal in anderer Sache um ein Attest (bzgl. dessen, dass ich aufgrund meiner Erkrankung nicht für den regulären Arbeitsmarkt geeignet bin). Als ich begann, meine Einschränkungen zu schildern, sah ich, wie er gleich dicht machte und ablehnend reagierte. Er äußerte, er wolle keine eigenen Probleme bekommen wegen eines Attests, das er ausstellt und sei in meiner Erkrankung ein Laie. Nach dieser Ablehnung machte es keinen Sinn, den Noch-Hausarzt nach dem aktuell benötigten Attest zu fragen...
    Dort, wo ich vorher wohnte, hatte ich Hausärzte, die meine Erkrankungen verstanden haben...

    Zitat von: Morgen_Falter am 29. Oktober 2026, 16:26:02Also muss ich wohl zunächst Folgendes machen:

      • Dem JC eine Liste mit den bisherigen Wohnungsanfragen mit Anfragenachricht und ggf. Antwort schicken.
      • Einen Widerspruch auf den Änderungsbescheid hin schreiben – wie sollte dieser formuliert sein? Nähere Erläuterungen zu meiner Erkrankung würden auch medizinische Details preisgeben.
      • Zunächst steht ein Termin bei einem Allgemeinmediziner an. Dieser kennt mich jedoch nicht und ich trete gleich mit der Bitte nach Attesten an ihn heran.
      [/list]
      ZitatBeim Widerspruch wartest du was Ottokar schreibt!
      Vllt. macht er auch ein Musterschreiben.


      Empfehlungen oder ein Musterschreiben für den Widerspruch auf den Änderungsbescheid von Ottokar wären sehr hilfreich...

      Zitat von: Morgen_Falter am 29. Oktober 2026, 16:26:02Da bleibt wohl nur der Gang zu einem Anwalt für Mietrecht. Oder ich weiß nicht, ob eine Beratungsstelle da weiterhelfen kann.
      ZitatMeiner Meinung nach reicht es wenn Ottokar dir "Schützenhilfe" gibt.
      Bei RA´s und Beratungsstellen braucht es auch Glück um wirklich Kompetente Hilfe zu bekommen.

      Oh ja, das weiß ich auch aus eigener Erfahrung aus lange zurückliegender Vergangenheit.

      Zitat von: Morgen_Falter am 29. Oktober 2026, 16:26:02Glaubst Du, dass andere Menschen im Grundsicherungsbezug Kostensenkungsaufforderungen/-verfahren und Mietkürzungen als Gegebenheit ansehen und hier nicht thematisieren werden
      ZitatBei dem Volk das hier so lebt glaube ich tatsächlich das es geglaubt wird wegen einer gewissen Art der Obrichkeitshörigkeit, oder wegen Gleichgültigkeit
      und ausserdem ist diese Forum ja nicht das einzige. Du selber hast ja zuerst auch woanders nachgefragt wenn ich # 1 o.# 2 in richtiger Erinnerung habe.

      MfG FN

      Auch in anderen Foren hatte ich tatsächlich nichts zu Kostensenkungsverfahren gefunden, außer älteren Beiträgen.
      Eine gewisse Obrigkeitshörigkeit bzw. das einfache Hinnehmen von weiten Teilen der Bevölkerung ist immer wieder zu beobachten und wahrzunehmen.

      Dennoch dürfte es ja Menschen mit (teilweise) Konstellationen wie meiner geben, die ein Kostensenkungsverfahren mit voller Härte trifft. Da frage ich mich schon, wie gerade diese dann reagieren.

      MfG

      Ottokar

      Zitat von: Morgen_Falter am 03. November 2026, 23:54:04Wer würde/könnte prüfen, ob die Angemessenheitsgrenze vor Ort rechtlich haltbar ist?
      Ein auf das SGB II spezialisierter Anwalt sollte das können.

      Zitat von: Morgen_Falter am 03. November 2026, 23:54:04Es gibt in den Immobilienportalen von privaten Vermietern und Wohnungsgesellschften/-genossenschaften einige Wohnungen – doch ist es eine gute Frage, wie hoch die Nachfrage nach den Wohnungen ist, die in das Angemessenheitsraster des JC fallen.
      Du solltest über einen Zeitraum von 3 Monaten wöchentlich die Angebote dokumentieren und die Angebotsmiete mit der angemessenen vergleichen.
      So kannst du bspw nachweisen, dass keine oder nur ganz wenige Wohnungen zu den Angemessenheitskriterien des JC gibt.

      Zitat von: Morgen_Falter am 03. November 2026, 23:54:04Dieses Attest wird aber wohl nicht geeignet sein
      Ein solches Attest muss aktuell sein.

      Zitat von: Morgen_Falter am 03. November 2026, 23:54:04Einen Widerspruch gegen den Änderungsbescheid des JC schreiben
      Du kannst einen Widerspruch auch erst mal fristwahrend einlegen und die Begründung nachliefern.
      Wenn das JC einen Teil der Wohnung als Arbeitszimmer anerkannt hat, muss es dessen Kosten bei der Beurteilung der Angemessenheit herausrechnen.

      Die Betriebskostenabrechnung solltest du unbedingt mal einem Anwalt oder Mieterverein vorlegen.
      1.094 Euro für Hausbeleuchtung erscheint mir vollkommen überteuert, die Hälfte wäre plausibel.
      Die Kosten für den Hauswart können imho so nicht abgerechnet werden, da Straßenreinigung, Gartenpflege und Winderdienst zusätzlich abgerechnet werden, die üblicherweise zum Tätigkeitsfeld des Hauswart gehören. Da muss konkret belegt werden, was der Hauswart dort gemacht hat.
      Die Kosten für den Winderdienst und die Gartenpflege halte ich für maßlos überteuert, 1/3 bis max. 1/2 wäre plausibel.
      Die Position Sperrmüll gehört imho dort gar nicht rein. Ein Haushalt hat idR 2 Mal im Jahr die Möglichkeit einer kostenlosen Sperrmüllentsorgung.
      Der Vermieter hat die Pflicht, verbrauchsunabhängige bzw. allgemeine Betriebskosten gering zu halten, dass nennt sich Wirtschaftlichkeitsgebot.
      Verstößt der Vermieter dagegen, z.B. indem er statt LED-Beleuchtung Halogen- oder Glühbirnen einsetzt, eine Firma beschäftigt deren Kosten für Winderdienst oder Gartenpflege deutlich über dem Marktüblichen liegen, oder wenn Dritte Leistungen abrechnen, die nicht erbracht wurden, verstößt er gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot und macht sich für die Mehrkosten schadenersatzpflichtig.
      Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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