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Ratgeber Umzug

Begonnen von Ottokar, 15. November 2008, 13:03:56

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Ottokar

Generell kann jeder ALG II Empfänger umziehen - egal ob mit oder ohne Zustimmung des Jobcenters. Dabei ist es auch unerheblich, ob er/sie innerhalb des Ortes oder in einen anderen Ort innerhalb der BRD umzieht.

Wenn man mit Zustimmung des Jobcenters umziehen will, bedeutet dies, dass man lt. § 22 Abs. 4 SGB II die Zustimmung des "bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers" bzw. des "für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägern" zur neuen Wohnung vor Unterschrift des Mietvertrages einholen muss.

Wenn man ohne Zustimmung des Jobcenters umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:
1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nach einem nicht genehmigten Umzug das Jobcenter für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Dies gilt nicht, wenn für den Ort der neuen Wohnung ein anderer Leistungsträger zuständig ist, allerdings sind dann die dort geltenden Angemessenheitskriterien zu beachten.
2. Man muss mindestens 25 Jahre alt sein, denn:
- lt. § 22 Abs. 5 SGB II übernimmt sonst das Jobcenter die Kosten der Unterkunft nicht - bis man 25 Jahre alt ist.
- lt. § 20 Abs. 3 SGB II erhält man nur die Regelleistung für unter 25jährige statt der für Allenstehende - bis man 25 Jahre alt ist.
3. man bekommt keine Umzugskosten oder Mietkaution erstattet/übernommen.

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Hinweise
1. Lt. § 22 Abs. 4 Satz 2 SGB II ist der (für den Ort der neuen Wohnung zuständige) kommunale Träger zur Zusicherung der Übernahme der Unterkunftskosten verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
2. Das Jobcenter darf eine angemessene Wohnung nicht ablehnen.
3. Was die angemessenen Kosten der Unterkunft sind, darf jedes Jobcenter selbst festlegen - allerdings nicht willkürlich, wie es leider überwiegend stattfindet. Ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, bzw. wie hoch die angemessenen Kosten der Unterkunft vor Ort sind, unterliegt der Prüfung durch das Sozialgericht, indem man auf Übernahme höherer Kosten klagt.
4. Unangemessen hohe Kosten der Unterkunft müssen übernommen werden, wenn:
- eine Möglichkeit zur Senkung nicht besteht, weil angemessener Wohnraum nachweislich nicht vorhanden ist, oder
- Maßnahmen zur Senkung unzumutbar sind, z.B. bei absehbar nur kurzem Leistungsbezug, oder
- bei nur geringfügiger Überschreitung der Miethöchstgrenze ein Umzug unwirtschaftlich wäre; hierzu stellt die Behörde eine Wirtschaftlichkeitsberechnung auf.
5. Die Zustimmung zur Übernahme der Unterkunftkosten nach § 22 Abs. 4 SGB II ist unabhängig von der Zustimmung zur Übernahme der Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II. Beides kann also nicht voneinander abhängig geacht werden.
6. Wenn der Umzug durch das Jobcenter verursacht wurde, z.B. aufgrund einer Aufforderung zur Senkung der Kosten der Unterkunft, muss das Jobcenter die Übernahme der Kosten einer angemessenen Unterkunft, der Wohnungsbeschaffungs- (u.a. Maklerkaution) und Umzugskosten und der Mietkaution bewilligen (schr. zusichern). Bis auf die Kaution (als Darlehen) muss alles als einmalige Beihilfe übernommen werden.
Konkret heißt das, dass z.B. folgende Kosten zu übernehmen sind:
- Renovierungskosten, wenn sie lt. Mietvertrag vereinbart und geschuldet sind,
- Kaution,
- Maklergebühr, wenn ansonsten eine angemessene Wohnung nicht angemietet werden kann,
- Transportkosten, i.d.R. aber nur in der Höhe, wie sie bei einem Umzug innerhalb desselben Ortes entstehen würden,
- Kosten für private Helfer, wenn man keine findet, die uneigennützig und unentgeltlich helfen.
Selbsthilfe geht herbei vor, d.h. der Hilfebedürftige hat die Kosten so gering wie möglich zu halten. Ein Umzug mit privaten Helfern geht also dem eines Umzugsunternehmens vor.
Kann und darf man jedoch Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen einen Umzug nicht selbst machen (gegebenenfalls ärztl. Attest, falls die gesundheitlichen Einschränkungen nicht schon durch einen Amtsarzt festgestellt wurden), und hat man keine private Hilfe zur Verfügung (glaubhaft darlegen), muss das Jobcenter ein Umzugsunternehmen bezahlen - allerdings auch hier nur die Kosten für einen Umzug innerhalb desselben Ortes.
Will man nicht nur die Wohnung sondern gleich den Ort wechseln, muss man die Mehrkosten selbst tragen.
Dies gilt auch, wenn der Umzug nicht durch das Jobcenter verursacht wurde, aber erforderlich ist, z.B. weil die Wohnung vom Vermieter gekündigt wurde oder wegen Mängel nicht mehr bewohnbar ist.
7. Für unter 25jährige werden in § 22 Abs. 5 SGB II folgende wichtige Gründe für einen Umzug genannt:
- der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
- der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
- ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Darunter dürften alle Gründe fallen, die das Kindeswohl gefährden (u.a. Vernachlässigung, Sucht, Missbrauch). Hier sollte unterstützend die Hilfe des Jugendamtes gesucht werden, dass auch diesbezüglich gegenüber dem Jobcenter einen Auszug fordern kann.
Außerdem zählen dazu Fälle wie z.B. der "Rausschmiss" aus der elterlichen Wohnung oder der Umzug der Eltern ohne dass sie ihr (volljähriges) Kind mitnehmen (z.B. künftige Wohnung zu klein).
Es gibt zwar für hilfebedürftige Kinder unter 25 Jahren de facto ein Auszugsverbot aus der elterlichen Wohnung, solange Wohnen dort für sie möglich und zumutbar ist. Aber es gibt für Eltern keine Pflicht, ihr Kind, wenn es volljährig ist, weiter bei sich wohnen zu lassen, da die elterliche Betreungs- und Aufsichtpflicht mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes endet. Eltern haben also grundsätzlich das Recht, ihr volljähriges Kind "vor die Tür zu setzen".
In einem solchen Fall greift dann die o.g. Härtefallregelung, wonach auch ein volljähriges Kind unter 25 Jahren Anspruch auf eine eigene Wohnung und den vollen Regelsatz hat.
8. Generell muss das Jobcenter die Kosten für eine Renovierung tragen, sofern diese mietvertraglich Geschuldet wird. Diese Kosten gehören zu den Kosten der Unterkunft (§ 22 Abs. 2 SGB II, ebenso BSG vom 19.03.2008, Az: B 11b AS 31/06 R). Die Gewährung als Darlehen ist rechtswidrig.
9. Bei einem Umzug, egal ob es sich um die erste Wohnung handelt oder die x-te, hat man Anspruch auf (anteilige) Erstausstattung für die Einrichtung, welche man bis dahin nicht hatte. Ob diese Erstausstattung als Bargeld oder Sachleistung erfolgt, liegt im Ermessen des Sachbearbeiters. Der Anspruch ist Bedarfsbezogen und besteht auch bei Verlust durch Brand, Obdachlosigkeit oder bei Trennung vom Partner. Die Gewährung als Darlehen ist rechtswidrig.
10. Lt. Urteil des BSG vom 19.09.2008, B 14 AS 64/07 R, hat ein ALG II Bezieher Anspruch auf eine Waschmaschine. Diese gehört zur grundlegenden Ausstattung einer Wohnung und somit zum Erstausstattungsbedarf.
11. Der Anspruch auf angemessene Unterkunftskosten ist unabhängig von einer Ab- oder Ummeldebescheinigung des nach dem Umzug in einen anderen Ort neu zuständigen Jobcenters oder Einwohnermeldeamtes.
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