Ratgeber Kontoauszüge

Begonnen von Ottokar, 07. Februar 2009, 16:01:51

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Ottokar

Forderung von Kontoauszügen bei Erst- und Wiederholungsanträgen

Mit Urteil B 14 AS 45/07 R vom 19.09.2008 hat das Bundessozialgericht unter Vorsitz von Peter Udsching erklärt, dass die Forderung der Vorlage von Kontoauszügen der letzten 3 Monate sowohl bei Erst- als auch bei Wiederholungsanträgen zulässig ist.
Hierbei muss weder ein konkreter Verdacht auf Leistungsmissbrauch gegen den Antragsteller vorliegen, noch andere Gründe zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen oder Berechnung der Leistungshöhe.
ALG II Empfänger hätten dem Amt generell die Möglichkeit einzuräumen, sowohl ihre Einnahmen als auch ihre Ausgaben einzusehen.
Eine Schwärzung sei nur bei Buchungstexten von Abbuchungen zulässig, deren Inhalt sehr intim sei, so z.B. bei "rassischer und ethnischer Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit oder Sexualleben", die Beträge müssen aber weiterhin ersichtlich sein.
Das BSG sieht darüber hinaus das zu den Akten nehmen, also Speichern von Kontoauszügen in der Akte, als unbedenklich an.
Datenschützer sind da anderer Meinung.
Die Kontoauszüge eines Zeitraums von mehreren Monaten enthalten regelmäßig eine Vielzahl von Kontobewegungen, die für das Jobcenter nicht relevant sind. Eine Speicherung dieser unrelevanten Daten ist regelmäßig unzulässig, denn Daten dürfen gemäß § 67 c Abs. 1 Satz 1 SGB X nur dann gespeichert werden, wenn sie zur Aufgabenerfüllung im Einzelfall erforderlich sind.
Das Jobcenter darf also i.d.R. keine kompletten Kontoauszüge speichern, womit sich ein Löschanspruch ergibt.
Siehe dazu: "Hinweise zur datenschutzgerechten Ausgestaltung der Anforderung von Kontoauszügen bei der Beantragung von Sozialleistungen"
https://www.datenschutzzentrum.de/artikel/1109-Hinweise-zur-datenschutzgerechten-Ausgestaltung-der-Anforderung-von-Kontoauszuegen-bei-der-Beantragung-von-Sozialleistungen.html



Forderung von Kontoauszügen zum Nachweis von leistungsrelevanten Daten
Das Erheben und Speichern von leistungsrelevanten Daten ist generell zulässig und zwar bis zu 10 Jahren.
Dies gilt auch für Kontoauszüge, die derartige Daten beinhalten, wie das BSG u.a. in B 14 AS 7/19 R vom 14.05.2020 klargestellt hat.
Kontoauszüge die z.B. Einkommenszuflüsse beinhalten, dürfen somit auch gespeichert werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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