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Unterkunftskosten

Begonnen von Ottokar, 08. Februar 2009, 19:16:46

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Ottokar

Unterkunftskosten
- Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R, vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R:
Ermittlung und Anwendung der Angemessenheitskriterien der Unterkunft.

a) Grundlage für die Festlegung einer angemessenen Kaltmiete ist ein aktueller qualifizierter Mietspiegel, existiert ein solcher nicht, kann der Leistungsträger selbst entsprechende Daten über verfügbaren Wohnraum und dessen Kaltmiete erheben. Als letzte Alternative kommt die Anwendung der Tabelle des § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in Frage, wenn kein anderen Ermittlungsmöglichkeiten bestehen. Entscheidend für die Angemessenheit ist die angemessene Kaltmiete, Größenabweichungen der Wohnung können dabei außer acht bleiben. Die Einbeziehung der Neben- oder Heizkosten ist dabei unzulässig, da dies eine verbotene Pauschalierung darstellt. Berechnungsformel für die angemessene Kaltmiete:
angemessene Kaltmiete = "die nach Personenzahl zulässige Wohnungsgröße lt. landesrechtlichen Vorschriften des soziale Wohnungsbaues" multipliziert mit "die am Wohnort übliche durchschnittliche Quadratmeterkaltmiete für Wohnungen mit einfacher Ausstattung"
Ausnahme: wenn im Mietpreis vom Leistungsträger zu übernehmende Kosten für Kabelanschluß (B 4 AS 48/08 R), Stellplatz (B 7b AS 10/06 R) oder Einrichtungsgegenstände (B 14 AS 14/08 R) enthalten sind, zählen diese zur Kaltmiete dazu und bilden im Ergebnis die angemessene Kaltmiete.
b) Kriterien für die Angemessenheit der Neben- und Heizkosten:
angemessene Nebenkosten = tatsächliche Nebenkosten, wenn diese ortsüblich sind und nicht auf zu hohem Verbrauch durch verschwenderisches Verhalten beruhen,
angemessene Heizkosten = tatsächliche Heizkosten, wenn diese nicht auf zu hohem Verbrauch durch verschwenderisches Verhalten beruhen.
Eine Kostensenkungsforderung kommt hier also nur dann in Betracht, wenn diese Kosten ortsunüblich sind und tatsächlich gesenkt werden können. Kosten, welche auf nachgewiesenem verschwenderischem Verhalten beruhen, muss der Leistungsträger grundsätzlich nicht zahlen.
c) Ein ALG II Bezieher hat das grundlegende Recht zum Verbleib in seinem Wohnort und sozialen Umfeld. Ein Umzug in einen anderen Ort kann nicht gefordert werden.
d) Vorgehensweise der Prüfung der Angemessenheit:
1. Feststellung der angemessenen Kaltmiete.
2. Feststellung, dass die Wohnung unangemessen ist.
3. Feststellung, ob eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar ist.
4. Feststellung, ob eine Kostensenkung tatsächlich erfolgt und wirtschaftlich ist. Hierbei sind die tatsächlichen Kosten der alten und neuen Wohnung ausschlaggebend.
Generell ist dabei immer eine individuelle Einzelfallprüfung vorzunehmen.
e) Im Fall einer Mitteilung über zu hohe Unterkunftskosten muss der Betroffene durch geeignete Nachweise beweisen, dass ihm keine Kostensenkung möglich ist/war.
Erkennt der Leistungsträger dies nicht an, so muss er beweisen, dass dem Betroffenen eine Kostensenkung zumutbar und möglich gewesen wäre. Hierbei reicht es nicht aus, konkrete Wohnungsangebote nachzuweisen, sondern es muss auch geprüft werden, ob diese tatsächlich an den Betroffenen hätten vermietet werden können (siehe auch: BSG, Urteile vom 19.03.2008, B 11b AS 43/ 06 R und B 11b AS 41/06 R, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R).

- Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R:
Die Zustimmung des Leistungsträgers zum Umzug ist nicht für die Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erforderlich, wenn mit dem Umzug ein neuer Leitungsträger zuständig wird, sondern kann nur für die Bewilligung der Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten (§ 22 Abs 3 SGB II) verlangt werden. Eine Kürzung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II kommt dabei regelmäßig nicht in Betracht, da der Maßstab der Angemessenheit der aktuelle Wohnort ist.
Die Kosten für Pkw-Stellplatz/Garage sind zu übernehmen, wenn die Wohnung nicht ohne den Stellplatz anmietbar ist und sich der Mietpreis bei fehlender "Abtrennbarkeit" noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält.

- Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R:
Die Verteilung der Unterkunftskosten erfolgt immer pro Kopf, wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist. Dabei ist es absolut unerheblich, ob und welche Personen, die in der Wohnung wohnen, Anspruch auf ALG II haben.
Bei vorhandenem Untermietvertrag sind die dort vereinbarten Kosten anzusetzen, diese mindern die  Unterkunftskosten des Hauptmieters.

- Beschluss vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06 R:
Heizkosten müssen immer in tatsächlicher Höhe übernommen werden, eine Pauschalierung ist rechtswidrig.
Die Zahlung kann als monatliche Pauschale (Vorauszahlung) oder Einmalbetrag (Heizöllieferung) erfolgen, so wie es für den Bedürftigen erforderlich ist.

- Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R:
Eine Pauschalmiete ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen.

- Urteile vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11b AS 15/07 R:
Wenn die Kosten der Warmwasserbereitung in den Heizkosten enthalten sind, darf nur die dafür im Regelsatz enthaltene Pauschale abgezogen werden; das gleiche gilt für Haushaltstrom in Pauschalmieten.
Eine rechnerische Ermittlung der der Warmwasserkosten, u.a. die nach § 9 HKV (nach Gradtagen oder 18% Pauschale), ist generell rechtswidrig, egal ob diese vom Vermieter oder dem Leistungsträger vorgenommen wird.
(Hinweis: Das gilt lt. BSG-Urteil vom 15.12.2010, Az. B 14 AS 61/09 R, auch für Zeiträume vor dieser Rechtsprechung, konkret seit 01.01.2005.)

- Urteil vom 19.03.2008, Az. B 11b AS 31/06 R:
Kosten für rechtskräftig mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zusätzlich zu übernehmen.

- Urteil vom 19.03.2008, Az. B 11b AS 41/06 R:
Eine Mitteilung über unangemessene Unterkunftskosten ist eine Information mit Aufklärungs- und Warnfunktion gegenüber dem Hilfebedürftigen. Diese muss den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung enthalten. (Diese Mitteilungspflicht gilt auch als erfüllt, wenn die vom Träger darin angegebenen Angemessenheitskriterien rechtswidrig sind.)
so auch: Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 19.03.2008, Az. B 11b AS 43/ 06 R

- Urteil vom 18.06.2008, Az. B 14/11b AS 61/06 R:
Bewohnern in Wohngemeinschaften stehen die vollen angemessenen Unterkunftskosten zu.
Eine Person hat Anspruch auf die vollen Unterkunftskosten für eine Person, Abzüge sind unzulässig.

- Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 54/07 R:
Die 6monatsfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II gilt auch für Heizkosten, sofern im Einzelfall kein unwirtschaftliches Verhalten bewiesen werden kann.

- Urteil vom 16.12.2008, B 4 AS 49/07 R:
Angemessenheit der Kosten der Einzugsrenovierung, Kostentragung
Kosten für rechtskräftig mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zusätzlich zu übernehmen. Renovierungskosten sind dabei unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft zu betrachten.
Kosten der Einzugsrenovierung sind Bestandteil der Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs 1 SGB II, wenn die Einzugsrenovierung mietvertraglich rechtswirksam vereinbart ist. Aber auch ohne mietvertraglich rechtswirksame Vereinbarung sind Kosten, soweit sie zur Herstellung der "Bewohnbarkeit" der Unterkunft erforderlich und auch ansonsten angemessen sind, zu übernehmen.
Angemessen sind die Kosten einer Einzugsrenovierung dann, wenn die Maßnahme/Renovierung erforderlich ist, um die Bewohnbarkeit der Wohnung herzustellen (a), die Einzugsrenovierung ortsüblich ist, weil keine renovierten Wohnungen im unteren Wohnsegment in nennenswertem Umfang zur Verfügung stehen (b), und soweit sie der Höhe nach zur Herstellung des Standards einer Wohnung im unteren Wohnsegment erforderlich ist (c).

- Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R:
Die Festlegung der Größe einer Mietwohnung richtet sich generell immer nach den landesrechtlichen Vorschriften des soziale Wohnungsbaues. Verringerungen der Wohnungsgröße, auch aus Kostengründen, sind rechtswidrig.
Im vorliegenden Fall legte der Leistungsträger abweichend von den landesrechtlichen Vorschriften, die eine Größe von 50qm für eine Person vorsehen, eine Größe von 45qm fest.

- Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R:
Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse sind nur dann als Kosten der Unterkunft (KdU) iS des § 22 Abs 1 SGB II zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige als Mieter durch den Mietvertrag zur Tragung dieser Kosten verpflichtet ist.

- Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R:
Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist es nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand.
Bei Vermietung unter Verwandten, hier zwischen Mutter und Sohn, sind ebenfalls die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen. Bei Verdacht auf überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.

- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 14/08 R:
Monatliche Mietgebühren für Einbaugeräte, hier die einer Kücheneinrichtung, gehören zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und sind vom Leistungsträger zu bezahlen.

- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.

- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 13/08 R:
Wenn Arbeitslose ihren ALG II-Antrag im Laufe eines Monats stellen, stehen ihnen für den Rest dieses Monats ab Antragstellung anteilige Unterkunftskosten zu, auch wenn die Miete bereits vor der Antragstellung bezahlt wurde.

- Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R:
Eine erweiterte Produkttheorie = Bruttowarmiete ist nicht zulässig, da es keine zuverlässige Ermittlungsmöglichkeit gibt.
Die nur anteilige Übernahme der Heizkosten nach max. angemessener Wohnungsgröße ist unzulässig und stellt eine verbotene Pauschalierung dar, insbesondere, wenn die Wohnung nach der Produkttheorie (Größe x Kaltmiete) angemessen ist.
Eine Kürzung kann dann nur bei verschwenderischem Verhalten erfolgen. Zur Bestimmung eines Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung kann der "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - der "Bundesweiten Heizspiegel" herangezogen werden.
Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten lt. Heizkostenspiegel mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen.

- Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 34/08 R:
Kein Anspruch auf fiktive Unterkunftskosten.
Für den Anspruch auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II ist es erforderlich, dass eine Pflicht zur Zahlung derselben besteht.

- Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 65/08 R:
Für die Bestimmung des Richtwerts für max. angemessene Heizkosten auf Grundlage des bundesweiten Heizspiegels des DMB sind zunächst die Heizungsart und die insgesamt zu beheizende Fläche des Hauses zu ermitteln, in dem die betreffende Wohnung gelegen ist.
Danach ist ein Produkt zu bilden aus dem Wert, ab dem die Heizkosten pro Quadratmeter nach dem (bundesweiten oder kommunalen) Heizspiegel für den jeweiligen Energieträger als "extrem erhöht" angesehen werden muss (rechte Spalte des Heizspiegels) und der angemessenen Wohnfläche lt. landesrechtlichen Vorschriften des soziale Wohnungsbaues (Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs 1 WoFG bzw § 5 Abs 2 WoBindG aF).
(ebenso Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R)

- Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 19/09 R:
Der Leistungsträger muss grundsätzlich immer die tatsächlichen Unterkunftskosten tragen, sofern der Antragsteller nicht über deren Unangemessenheit informiert gewesen ist - längstens für 6 Monate nach einer derartigen Information. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller vor seinem Erstantrag eine unangemessene Wohnung angemietet hat, aber nicht wusste, dass die Kosten derselben unangemessen sind. Einer Zusicherung des Trägers zur Übernahme der Aufwendungen für die "neue" Wohnung im Sinne des § 22 Abs 2 SGB II bedarf es vor Leistungsbeginn/Erstantragstellung nicht, der Leistungsträger kann sich also nicht darauf berufen, dass diese fehlt oder nicht eingeholt wurde.

- Urteil vom 22.03.2010, Az. B 4 AS 62/09 R:
Heizkostennachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat.
(vgl. Urteile vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R und vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R)

- Urteil vom 22.03.2010, Az. B 4 AS 69/09 R:
Der Zuschuss ist nach den Anspruchsgrundlagen des SGB II zu berechnen, dabei sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers zu berücksichtigen.
Zur Errechnung des Zuschusses ist das Einkommen, bereinigt um Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II (bei Bafög um den ausbildungsbedingten Anteil, beim BAB um mitgezahlte ausbildungsbedingte Teile), zunächst zur Deckung der Regelleistung heranzuziehen und dann, sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der verbleibende Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten ist als Zuschuss nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II zu gewähren, max. in Höhe des Differenzbetrages zwischen den angemessenen Unterkunftskosten und der mit der nach Bafög oder SGB III gezahlten Unterkunftskostenpauschale.
(Dies soll sicherstellen, dass den Regelbedarf übersteigendes Einkommen den Unterkunftskostenbedarf mindert. Sollte die Summe aus Zuschuss nach § 22 Abs. 1 SGB II + mit der Ausbildungsleistung gezahlten Unterkunftskostenpauschale die tatsächlichen angemessenen Unterkunftskosten nicht decken, so ist dies darauf zurückzuführen, dass das Einkommen für den Regelbedarf bereits diesen nicht deckt. Anm. Ottokar.)

- Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 60/09 R:
Die Vorschrift  des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II gilt nur  im "kommunalen Bereich" des aktuell zuständigen Trägers.
Bei einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers besteht hingegen Anspruch auf die dort angemessenen Unterkunftskosten.

- Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 78/09 R:
Der Hinweis über unangemessene Unterkunftskosten muss die Höhe der als Angemessen geltenden Unterkunftskosten beinhalten, sonst trifft den Hilfebedürftigen keine Pflicht zur Kostensenkung.

- Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 79/09 R:
Lebt der Leistungsbezieher in einem Wohnmobil, sind die Unterhaltskosten für dieses in dem für Wohnzwecke notwendigen Umfang als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II zu übernehmen, sofern sie i.S.d. § 22 Abs. 1 angemessen sind.
Dazu gehören u.a. die Kraftfahrzeugsteuern, die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, notwendige Reparaturkosten oder andere Kosten zur Erhaltung des Wohnmobils.
Nicht dazu gehören Pauschalen für Pflege und Wartung des Wohnmobils und die Kosten für Dieselkraftstoff.

- Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 58/09 R:
Hat der Grundsicherungsträgers über einen Darlehensantrag für Mietschulden nicht rechtzeitig entschieden, oder diesen rechtswidrig abgelehnt, und hat der Betroffene deshalb ein Privatdarlehen zur Schuldentilgung aufgenommen, muss der Grundsicherungsträger statt der Mietschulden ein Darlehen zur Ablösung des Privatdarlehens bewilligen.
Es entspricht allgemeinen Grundsätzen im Sozialrecht, dass bei einer zwischenzeitlichen Selbstbeschaffung der begehrten Leistung der Anspruch auf die ursprünglich beantragte Leistung nicht entfällt.

- Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R:
Eine Bruttokaltmiete als Angemessenheitskriterium ist zulässig.
Lt. BSG muss keine separate Prüfung der Angemessenheit der sog. kalten Betriebskosten erfolgen. Stattdessen soll ein Durchschnittswert aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten (ohne Heizkosten) unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten gebildet und mit der angemessenen Kaltmiete pro qm addiert werden. Nur wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden.

- Urteile vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 65/09 R:
Die AV-Wohnen ist zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des gesamten Stadtgebiets von Berlin nicht geeignet, da diese auf einem nicht schlüssigen Konzept (der Bruttowarmmiete) beruht und somit keine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden.

- Urteil vom 15.12.2010, Az. B 14 AS 61/09 R:
Das, wenn in den Heizkosten auch die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten sind, vom Regelsatz nur die darin enthaltene Pauschale abgezogen werden dürfen, gilt auch für Zeiträume vor der diesbezüglichen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R), konkret seit 01.01.2005.

- Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 52/09 R:
Eine nach Maßgabe der Heizkostenverordnung vorgenommene Abrechnung der Warmwasserkosten ist nicht als konkrete Erfassung anzusehen, da die nach § 9 HKV rechnerische Herleitung der Warmwasserkosten nicht die Voraussetzung für eine isolierte Erfassung der tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung erfüllt.

- Urteil vom 06.04.2011, Az. B 4 AS 16/10 R:
Die aufgeschlüsselte mietvertragliche Vereinbarung über die Höhe der Energiekosten der Warmwasserbereitung führt nicht dazu, dass diese Kosten nicht mehr als Unterkunftskosten übernommen werden müssten. Diese mietvertragliche Vereinbarung ist nicht als konkrete Erfassung der Kosten anzusehen.
Die Kosten der Warmwasserbereitung werden nicht mittels technischer Vorrichtungen gesondert und exakt auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs des Hilfebedürftigen abgetrennt errechnet, u.a. weil nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine einheitliche Bereitstellung der Fernwärme für Heizung und Warmwasser erfolgt.

- Urteil vom 06.04.2011, Az. B 4 AS 12/10 R:
Die Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten (Betriebskostenabrechnung) stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X dar und erfordert keinen gesonderten Antrag (da der Leistungsträger in einem solchen Fall selbst tätig werden muss).
Die Nachforderung ist als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen.
Dieser Bedarf ist jedoch hinsichtlich seiner Angemessenheit nach den tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen im Zeitraum der Entstehung der Kosten (abgerechneter Zeitraum) zu beurteilen.

- Urteil vom 06.10.2011, Az. B 14 AS 66/11 R:
Renovierungskosten bei Einzug (Verweis auf B 4 AS 49/07 R), im laufenden Mietverhältnis und bei Auszug, gehören grundlegend zu den Unterkunftskosten lt. § 22 SGB II und sind zusätzlich zu übernehmen.
Der Anspruch auf Renovierungskosten entfällt nicht, wenn diese vorübergehend von einem Dritten getragen wurden, während der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch beim Leistungsträger geltend macht.
Ein Nachweis, dass die Renovierungskosten durch den Dritten nur Darlehensweise getragen wurden, ist unerheblich, da der Hilfeempfänger gegenüber dem Jobcenter einen gesetzlichen Anspruch auf diese Leistung hat.

- Urteil vom 06.10.2011, Az. B 14 AS 152/10 R:
Ein Sachschaden, den der Hilfeempfänger bei einem Umzug verursacht, gehört nicht zu den Umzugskosten. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten oder einer vereinbarten Schadensselbstbeteiligung durch das Jobcenter.
(Anm.Ottokar: Umzugsversicherungen oder Mietverträge für Umzugs-KFZ immer ohne Schadensselbstbeteiligung abschließen, diese werden dann zwar teurer, die Kosten derselben muss das Jobcenter aber voll als notwendige Umzugskosten tragen.)

- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 151/10 R:
Keine Minderung des Regelbedarfes bei Pauschalmieten, keine Minderung der Pauschalmiete um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltenergie.
Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ...") fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete nicht übertragbar.
(Anm. Ottokar: damit hat das BSG seine in B 14/7b AS 64/06 R vertretene Rechtsauffassung zum Abzug von Haushaltenergie bei Pauschalmieten aufgegeben.)

- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 15/11 R:
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten einer Auszugsrenovierung ist nicht deren "soziale Wirksamkeit" (d.h. das blose Bestehen der Forderung), sondern die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen, welche die Rechtmäßigkeit der Forderung voraussetzt.
Die Ablehnung der Kostenübernahme aufgrund der rechtlichen Unwirksamkeit der betreffenden Regelungen im Mietvertrag erfordert jedoch, dass der Leistungsträger seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befürwortete Vorgehen (des Mieters gegenüber dem Vermieter) so klar gegenüber dem Leistungsempfänger zum Ausdruck bringt, dass dieser dadurch in die Lage versetzt wird, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.

- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 107/10 R:
§ 22 Abs. 1 S. 2 SGB II umfasst auch Fälle, in denen der Umzug zwar nicht zwingend notwendig ist, aber aus sonstigen objektiv sachlichen Gründen erforderlich erscheint. Ausreichend ist, dass ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorliegt, von dem sich auch ein Nichtleistungsberechtigter leiten lassen würde.
Die neue Wohnung muss geeignet sein, die nicht mehr hinnehmbaren Nachteilen der bisherigen Wohnung abzuwenden.
Die Kosten der neuen Wohnung müssen angemessen sein, wobei der durch den Umzug erzielbare Gewinn an Lebensqualität innerhalb der Angemessenheitsgrenze allenfalls eine geringfügige Kostensteigerung zulässt.

- Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 9/11 R:
Eine Betriebskostennachforderung stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X dar und ist vom Leistungsträger als einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II im Monat der Fälligkeit zu übernehmen.
Maßstab für die Angemessenheit bildet dabei die Wohnung, für welche die Betriebskostennachforderung gestellt wird.

- Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R:
Es ist zuvörderst Aufgabe des Grundsicherungsträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln.
Das Gericht hat anhand der vom Grundsicherungsträgers gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen ist.
Vor einem Rückgriff auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bzw. nunmehr § 12 WoGG ist ein qualifizierter Mietspiegel anzusetzen. Dieser erfordert, dass die Datenerhebung über den gesamten Vergleichszeitraum erfolgt, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und bei der Datenauswertung mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden. Es muss sichergestellt sein, dass der darin berücksichtigte Wohnungsbestand im gesamten Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung ermöglicht, ohne auf bestimmte Stadteile beschränkt zu sein.
Wenn nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde gelegt werden, ist als Angemessenheitsgrenze der obere Spannenwert zu berücksichtigen.

- BSG-Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R:
Bei einer Betriebskostenerstattung handelt es sich um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Danach stellt die Vorschrift in § 22 Abs. 3 SGB II einen von § 11 SGB II abweichenden Sonderfall der Einkommensanrechnung nur auf die Kosten der Unterkunft und Heizung dar, wobei ebenfalls das Kopfteilprinzip anzuwenden ist und zwar entsprechend den Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt, an dem nach § 22 Abs. 3 SGB II die Gutschrift bzw. das Guthaben zu berücksichtigen ist.
Unerheblich ist hingegen lt. BSG, wer die Zahlungen getätigt hat, ob das Guthaben aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultiert, die er selbst getätigt hat, oder aus Zeiten stammt, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand.
(Anm.Ottokar: Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung in B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 15/07 R. Siehe dazu auch hier.)

- BSG-Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 26/10 R:
Es gibt keine rechtliche Grundlage für die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen mit ALG II.
(Anm.Ottokar: Aufgrund Gesetzesänderung ist seit 01.04.2011 eine Aufrechung i.H.v. 10% der Regelleistung zulässig.)

- Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 159/11 R:
Die Verrechnung von Betriebskostenguthaben mit vom Leistungsträger zu zahlenden Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 3 SGB II) stellt eine Sonderregelung der Einkommensanrechnung (zu § 11 SGB II) dar.
Verrechnet werden darf auf diesem Wege jedoch nur tatsächliches Betriebskostenguthaben.
Verwendet der Hilfebedürftige einen Teil der vom Leistungsträger gezahlten Unterkunftskosten zweckwidrig nicht zur Zahlung der Miete, so kann eine Überzahlung des Jobcenters, die darauf entfällt, nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II verrechnet werden.

- Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 132/11 R:
Verrechnet ein Vermieter Betriebskostenguthaben mit offenen Mietforderungen und besteht kein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Vermieter auf Auszahlung des Guthabens (Erlöschen der Forderung aus dem Betriebskostenguthaben nach § 389 BGB), oder ist dieser nicht ohne Weiteres zu realisieren, so steht das Betriebskostenguthaben nicht als bereite Mittel zur Verfügung und darf, trotz der damit eintretenden Mietschuldentilgung, nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall geht der Bedarfsdeckungsgrundsatz vor.

- Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 109/11 R:
Zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ab dem 1.1.2010 sind die in Nr 8.2 der Wohnraumnutzungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen festgesetzten Werte anzuwenden.

- Urteil vom 22.08.2012, Az. B 14 AS 13/12 R:
Wohnraumförderrechtliche Sonderregelungen, die, abweichend von den landesrechtlichen Vorschriften zur Wohnraumförderung, auf persönliche Lebensverhältnisse Bezug nehmen, sind bei der Bestimmung der Wohnungsgröße für die abstrakte Angemessenheitsprüfung nicht zu berücksichtigen.
Bei der Ermittlung und Festlegung der örtlich angemessenen Miete pro qm sind derartige Wohnraumerhöhungen nicht zu berücksichtigen, jedoch bei der individuellen Prüfung der Angemessenheit.

- Urteil vom 23.08.2012, Az. B 4 AS 32/12 R:
Mieterhöhungen aufgrund Modernisierung, auch wenn sie vom Leistungsempfänger selbst verlangt wurden, bedürfen keiner vorherigen Zustimmung des Leistungsträgers.
Die höheren Kosten stellen eine wesentliche Änderung i.S.d. § 48 SGB X dar und sind vom Leistungsträger ohne separaten Antrag zu übernehmen.
Werden durch die Mieterhöhung die angemessenen Unterkunftskosten überschritten, hat der Leistungsträger die Möglichkeit des Kostenbegrenzungsverfahrens nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II.

- Urteil vom 11.12.2012, Az. B 4 AS 44/12 R:
Die in den Wohnraumfördervorschriften der Länder vorgesehenen Erhöhungen der Wohnungsgröße wegen personenbezogener Merkmale dürfen nicht in die Bestimmung des abstrakt angemessenen Mietzinses einfließen. Derartige Merkmale sind ausschließlich bei der konkreten Angemessenheit zu berücksichtigen.

- Urteil vom 14.02.2013, Az. B 14 AS 61/12 R:
Klarstellung örtlicher Vergleichsraum.
Stadt und Landkreis sind unterschiedliche Vergleichsräume i.S.d. Angemessenheit der Unterkunftskosten nach § 22 SGB II.

- Urteil vom 23.05.2013, Az. B 4 AS 67/12 R:
Der aufgrund einer Sanktion eines BG-Mitgliedes ausfallende Mietanteil erhöht den KdU-Bedarf der restlichen BG-Mitglieder.
Im Regelfall ist zwar davon auszugehen, dass die KdU anteilig pro Kopf aufzuteilen sind. Bei gemeinsamer Nutzung der Wohnung durch mehrere Personen gilt dies jedoch nicht, wenn im Einzelfall bedarfsbezogene Gründe eine Abweichung vom Kopfteilprinzip erforderlich machen. Dies ist der Fall, wenn durch das sanktionierte BG-Mitglied dessen vom Leistungsträger gezahlter pro Kopf Anteil an den KdU teilweise oder ganz entfällt.
Infolge des tatsächlichen Wegfalls dieses KdU-Anteils haben sich die von den restlichen BG-Mitgliedern zu tragenden tatsächlichen Aufwendungen für die Wohnung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II um eben diesen Anteil erhöht und sind in dieser Höhe vom Leistungsträger zu tragen, da eine faktische "Mithaftung" der restlichen BG-Mitglieder unzulässig ist.
Das BSG führt als Begründung auch an, dass das Kopfteilprinzip nicht im SGB II verankert ist.
(Im Gegensatz zur verfassungswidrigen Mithaftung kann der Gesetzgeber dies jedoch ändern. Anm. Ottokar.)

- Urteil vom 12.06.2013, Az. B 14 AS 60/12 R:
Klarstellungen:
a) Die Angemessenheit der Unterkunftskosten (Kaltmiete und Nebenkosten) sind getrennt von der Angemessenheit der Heizkosten zu ermitteln.
b) Der Heizspiegel des DMB stellt nur eine Richtlinie dar und konstituiert keine Angemessenheitsgrenze.
c) Eine Kostensenkung kann nur gefordert werden, wenn die Gesamtkosten der "Unterkunftskosten und Heizung" unangemessen sind.
d) Eine Kostensenkung bedarf zuvor stets einer individuellen Prüfung und Beurteilung durch den Leistungsträger, bei der den Leistungsempfänger die Pflicht trifft, nachzuweisen, dass seine Gesamtkosten aufgrund besonderer den üblichen Verbrauch erhöhenden Umstände individuell angemessen sind.
e) Maßgeblich für eine Aufforderung zur Kostensenkung ist, dass Wohnraum zur Verfügung steht, mit dem die Gesamtkosten der "Unterkunftskosten und Heizung" tatsächlich gesenkt werden können. Die Beweislast dafür trifft regelmäßig das Jobcenter.

- Urteile vom 10.09.2013, B 4 AS 3/13 R, B 4 AS 4/13 R, B 4 AS 5/13 R:
Wenn der Leistungsträger kein schlüssiges Konzept für angemessene Unterkunftskosten hat, muss das Gericht selbst eigene tragfähige Feststellungen treffen.
Nur wenn Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten nach einem schlüssigen Konzept nicht (mehr) vorhanden sind, also ein "Erkenntnisausfall" vorliegt, darf ein Rückgriff auf die Tabellenwerte nach § 8 WoGG bzw § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags erfolgen.

- Urteil vom 09.04.2014, B 14 AS 23/13 R:
Die Begrenzung der Unterkunftskosten nach einem nicht erforderlichen Umzug endet bei einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von mindestens einem Kalendermonat. Bei Eintritt eines neuen Leistungsfalles findet die Vorschrift keine Anwendung (mehr).

- Urteil vom 12.12.2013, B 14 AS 83/12 R:
Ein Betriebskostenguthaben mindert die Kosten der Unterkunft, die tatsächlich mietrechtlich geschuldet sind, nicht nur die (möglicherweise geringeren) vom Jobcenter als angemessen anerkannten.
Die Regelung zur Anrechnung von Betriebskostenguthaben berücksichtigt nicht, von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlung in der Vergangenheit aufgebracht worden ist (Jobcenter, ALG II-Bezieher oder Dritte) und auf wen danach der zurückerstattete Betrag entfällt.

- Urteil vom 12.12.2013, B 4 AS 87/12 R:
Wenn der Leistungsträger kein schlüssiges Konzept für angemessene Unterkunftskosten hat, muss das Gericht selbst eigene tragfähige Feststellungen treffen.
Wenn Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der angemessenen Unterkunftskosten nach einem schlüssigen Konzept nicht (mehr) vorhanden sind, also ein "Erkenntnisausfall" vorliegt, darf ein Rückgriff auf die Tabellenwerte nach § 12 WoGG zzgl. eines Sicherheitszuschlags i.H.v. 10% erfolgen.

- Urteil vom 17.10.2013, B 14 AS 70/12 R
Die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft einer Satzung nach § 22a ff SGB II hat, wie in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, anhand eines sog. schlüssigen Konzepts zu erfolgen.

- Urteil vom 04.06.2014, B 14 AS 53/13 R
Die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft einer Satzung nach § 22a ff SGB II hat, wie in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, anhand eines sog. schlüssigen Konzepts zu erfolgen, auch wenn im Ergebnis eine Bruttowarmmiete festgelegt wird.
Die Verwendung der Werte der rechten Spalte "zu hoch" des bundesweiten Heizspiegels für die Heizkosten ist dabei unzulässig, da diese nur als Richtwert dienen.

- Urteil vom 18.11.2014, B 4 AS 3/14 R
Bei der Bewilligung von Darlehen wegen Mietschulden erscheint es geboten, vom Kopfteilprinzip dahingehend abzuweichen, dass nur die lt. Mietvertrag schuldrechtlich Beteiligten in das Kopfteilprinzip einbezogen werden.

- Urteil vom 02.12.2014, B 14 AS 50/13 R
Ein Kurzarrest und der damit einhergehende Verlust des ALG II-Anspruchs rechtfertigen eine Abweichung von sog. Kopfteilprinzip bei den Kosten der Unterkunft.
Das Jobcenter hat den Anteil des Arrestierten an den Kosten der Unterkunft auf die verbleibenden Bewohner aufzuteilen. Allerdings muss sich der Arrestierte dabei verfügbares Einkommen mindernd anrechnen lassen.

- Urteil vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R und B 4 AS 45/14 R
Das Konzept der angemessenen Kosten der Unterkunft für den Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald (Gemeinden Glottertal, Gottenheim, Gundelfingen, Heuweiler, March, Merzhausen und Umkirch) entspricht nicht den Mindestanforderungen an die Schlüssigkeit von Konzepten zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten nach dem SGB II.
Deshalb ist zur Feststellung der Angemessenheit ein Rückgriff auf die Tabellenwerte des § 12 WoGG zzgl. eines "Sicherheitszuschlags" in Höhe von 10% erforderlich.
(Anmerkung: Da die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft der Stadt Freiburg auf dem gleichen Konzept basiert, dürfte auch diese unzulässig sein.)

- 25.06.2015, B 14 AS 40/14 R
Die Pflicht zur Tragung von Betriebskostennachforderungen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst, aufgrund des damit verfolgten Schutzes des Grundbedürfnisses Wohnen, nur Nachforderungen der aktuell bewohnten Wohnung.
Für Forderungen einer anderen Wohnung, die erst fällig geworden sind, nachdem diese nicht mehr bewohnt wird, trifft dies nur zu, wenn die Forderung auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zurückgeht.

- Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 2/15 R
Bei der Aufteilung nach Kopfteilen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II handelt es sich um eine generalisierende und typisierende Annahme aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, die nicht gesetzlich festgeschrieben ist.
Der Wohnbedarf (KdUH) ist, anders als die Regelleistung, unteilbar.
Hält sich ein Kind getrennt wohnender Elternteile überwiegend bei einem Elternteil auf, begründen umgangsbedingte höhere Wohnkosten des anderen Elternteils keinen zusätzlichen Bedarf des Kindes. Sie sind ausschließlich dem Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils zuzurechnen. In einem solchen Fall ist grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf für das Kind auch nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also die überwiegend genutzte Wohnung - ohne Berücksichtigung der Abwesenheit während der anteiligen Betreuung beim anderen Elternteil.

- Urteil vom 17.02.2016, B 4 AS 12/15 R
Wurden die Kosten für Unterkunft und Heizung aufgrund eines nicht erforderlichen Umzuges auf die bisherigen begrenzt, ist bei Anhebung der abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen die dabei erfolgende Erhöhung auch bei der Deckelung zu berücksichtigen ("Dynamisierung"). D.h. die gedeckelten Kosten für Unterkunft und Heizung sind in gleichem Umfang zu erhöhen.

- 15.06.2016, B 4 AS 36/15 R      
Eine Kostensenkungsaufforderung stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar.
Vorrang bei einer Kostensenkungsaufforderung hat eine Anfechtungs- und Leistungsklage gegen die Kostensenkung (Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage).
Findet die angekündigte Kostensenkung nicht statt, ist (erst dann) eine Feststellungsklage zulässig, da dann effektiver Rechtsschutz allein durch eine Feststellungsklage gewährt werden kann, denn es ist den Hilfebedürftigen (auch wenn existenzsichernde Leistungen im Streit stehen) nicht zumutbar, stets weiter abzuwarten, ob und wann das Jobcenter tatsächlich eine Kostensenkung vornimmt.
Das dafür erforderliche Feststellungsinteresse setzt jedoch voraus, dass der "Dialog" zwischen Leistungsberechtigtem und Jobcenter nach der Einwendung gegen die Kostensenkungsaufforderung beendet ist, ohne dass das Jobcenter die Kosten weiterhin für angemessen erklärt.

- Urteil vom 30.03.2017, B 14 AS 13/16 R sowie Urteil vom 13.7.2017, B 4 AS 12/16 R
Die Nebenkostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ist (auch) immer dann vom Jobcenter zu übernehmen, wenn der Antragsteller durchgehend sowohl zum Zeitpunkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand.

- Urteil vom 07.12.2017, B 14 AS 6/17 R
Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen wie zB einen Verbrauchszähler voraus.
Sofern keine Besonderheiten des Einzelfalls bestehen, kann zur Kostenermittlung regelmäßig ein durchschnittlicher, als angemessen anzusehender Warmwasserverbrauch zu Grunde gelegt werden.
Im Rahmen ihres Amtsermittlungsauftrags (§ 20 SGB X, § 103 SGG) haben Verwaltungen und Gerichte ausgehend davon unter Berücksichtigung des im Einzelfall erforderlichen Energieverbrauchs für die Warmwassererzeugung und der jeweils maßgeblichen Energiekosten die im Einzelfall zu berücksichtigenden angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die dezentrale Warmwassererzeugung zu bestimmen.

- Urteil vom 12.12.2017, B 4 AS 33/16 R
Innerhalb des Zweijahreszeitraums nach Datenerhebung mit anschließender Datenauswertung und zeitnahem "Inkraftsetzen" eines Konzepts für angemessene Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger muss eine Überprüfung und Fortschreibung schlüssiger Konzepte regelmäßig nicht erfolgen.

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Ottokar

#1
- Urteil vom 14.02.2018, B 14 AS 17/17 R
Eine Leistungsversagung bzw -entziehung bei einem BG-Mitglied berechtigt keine Abweichung vom Kopfteilprinzip zugunsten der restlichen Mitglieder einer BG. Dies gilt jedenfalls immer dann, wenn aufgrund fehlender Mitwirkung die Hlfebedürftigkeit des BG-Mitglieds nicht festgestellt werden konnte und die Leistungsversagung bzw -entziehung deshalb erfolgte.

- Urteil vom 25.04.2018, B 14 AS 14/17 R
Maßgeblich für die Anwendung der Kopfteilmethode und Bestimmung der angemessenen KdUH ist die Anzahl der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.
Wenn ein unter 25-jähriges Kind aufgrund bedarfsdeckendem eigenen Einkommen nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft gehört, verringert sich deren Mitgliederzahl entsprechend und somit auch die Grundlage zur Bestimmung der angemessenen KdUH.
Dies gilt auch bei Alleinerziehenden.

- Urteil vom 14.06.2018, B 4 AS 23/17 R
Entscheidet sich eine Person, die als Mitglied einer Bedarfgemeinschaft zuzuordnen ist, keinen Antrag auf ALG II zu stellen, rechtfertigt dies keine Abweichung vom Kopfteilprinzip.

- Urteil vom 09.08.2018, B 14 AS 38/17 R
Im SGB II kann ein Vermieter seine Mietansprüche nicht auf dem Weg der Leistungsklage gegen das Jobcenter geltend machen.
Ebensowenig kann er eine Direktzahlung an sich geltend machen.

- Urteil vom 12.09.2018, B 14 AS 45/17 R
Anspruch auf Berücksichtigung eines Warmwassermehrbedarfs über die Warmwasserpauschale hinaus besteht in dem Maße, in welchem die tatsächlichen Aufwendungen für die Warmwassererzeugung durch die Warmwasserpauschale nicht vollständig gedeckt werden und diese nicht unangemessen sind.
Die Anerkennung eines abweichenden Warmwassermehrbedarfs setzt keine separate Verbrauchserfassung durch technische Einrichtungen voraus, sondern erfordert grundsätzlich Ermittlungen und hierauf gestützte Feststellungen.
(ebenso in B 14 AS 6/17 R vom 07.12.2017)

- Urteil vom 28.11.2018, B 14 AS 31/17 R
Mietkautionsdarlehen nach § 22 Abs 6 SGB II sind nicht von der Aufrechnung nach § 42a Abs 2 SGB II ausgenommen.
Die Aufrechnung ist gemäß § 43 Abs. 4 S. 2 SGB II auf 3 Jahre begrenzt. Danach ist zu prüfen, ob der Restbetrag gemäß § 44 SGB II erlassen wird.
Auf diese Prüfung besteht ein ermessenfehlerfreier Anspruch.
(Anm. Ottokar: Wenn nach Ablauf der 3jährigen Aufrechnung weiterhin Hilfebedarf nach SGB II besteht, ist davon auszugehen, dass die Restforderung zu erlassen ist.)

- Urteile vom 30.01.2019, B 14 AS 41/18 R, B 14 AS 12/18 R, B 14 AS 10/18 R, B 14 AS 11/18 R, B 14 AS 24/18 R
In seinen Urteilen vom 30.01.2019 hat das BSG die bisherige Rechtsprechung zu diesem Bedarf unter Einbeziehung der Rechtsentwicklung wie folgt zusammengefasst und konkretisiert:
ZitatDie Ermittlung der Grenze für die abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft, bestehend aus Nettokaltmiete und kalten Betriebskosten, für eine nach Größe und Wohnungsstandard angemessene Wohnung hat in dem maßgeblichen örtlichen Vergleichsraum nach einem schlüssigen Konzept zu erfolgen.
Der Vergleichsraum ist der Raum, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Kosten auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet. Im Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters kann es mehr als einen Vergleichsraum geben (vgl § 22b Abs 1 Satz 4 SGB II).
Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarktes im Vergleichsraum der Angemessenheitsgrenze zugrunde liegen. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen auch bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert bei Methodenvielfalt insbesondere
• eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard,
• Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung,
• Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht,
• Repräsentativität und Validität der Datenerhebung,
• Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung,
• Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation,
• eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird
(vgl auch § 22a Abs 3, § 22b Abs 1, 2, § 22c Abs 1 SGB II).
Ausgehend von diesen Voraussetzungen kann es verschiedene Methoden geben, um ein schlüssiges Konzept zu erstellen und den damit unmittelbar zusammenhängenden Vergleichsraum oder ggf mehrere Vergleichsräume zu bilden.
Nicht zulässig ist es jedoch, wenn ein Jobcenter, das den gesamten Landkreis als einen Vergleichsraum ansieht, innerhalb dieses Vergleichsraums die Städte und Gemeinden in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen aufteilt. Denn für diese Aufteilung gibt es keine rechtliche Begründung, insbesondere können durch die Bildung von Wohnungsmarkttypen die Voraussetzungen für die Bildung und die Rechtsfolgen eines Vergleichsraums nicht geändert werden. Zudem mangelt es in den vorliegenden Verfahren für die einzelnen Wohnungsmarkttypen an einer sie rechtfertigenden sachlichen Herleitung.
Da das entscheidende Tatbestandsmerkmal ,,Angemessenheit" ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, sind die Bildung des Vergleichsraums und die Erstellung des schlüssigen Konzepts des Jobcenters gerichtlich voll überprüfbar.
Auf eine entsprechende Klage hin ist es Aufgabe des Gerichts, die Rechtmäßigkeit der vom Jobcenter ermittelten Angemessenheitsgrenze zu überprüfen. Ist diese rechtlich zu beanstanden, so ist dem jeweiligen Jobcenter zunächst Gelegenheit zu geben, die Beanstandungen durch Stellungnahmen, ggf nach weiteren Ermittlungen, auszuräumen.
Ist dies nicht möglich, ist das Gericht zur Herstellung der Spruchreife der Sache nicht befugt, seinerseits - ggf mit Hilfe von Sachverständigen - eine eigene Vergleichsraumbildung vorzunehmen oder ein schlüssiges Konzept zu erstellen. Die Bildung des Vergleichsraums kann nicht von der Erstellung des Konzepts getrennt werden, einschließlich der anzuwendenden Methode. Das Gericht hat zur Herstellung der Spruchreife, wenn ein qualifizierter Mietspiegel vorhanden ist, auf diesen zurückgreifen. Andernfalls sind mangels in rechtlich zulässiger Weise bestimmter Angemessenheitsgrenze die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft diesem Bedarf zugrunde zu legen, begrenzt durch die Werte nach dem WoGG plus einen Zuschlag von 10%.


- Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 41/18 R (Jobcenter Kreis Segeberg)
Das gesamte Kreisgebiet als einen einheitlichen Vergleichsraum zugrunde zu legen, aber in fünf Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete zu untergliedern, ist unzulässig.

- Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 12/18 R und B 14 AS 10/18 R (Jobcenter Landkreis Harz)
Das LSG war nicht befugt, die Vergleichsraumbildung des beklagten Jobcenters durch eine eigene Vergleichsraumbildung zu ersetzen.
Die Unterteilung eines einheitlichen Vergleichsraumes in fünf Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete ist unzulässig.

- Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 11/18 R (Jobcenter Salzlandkreis)
Angemessenheitsgrenzen dürfen nicht rückwirkend gesenkt werden.
Eine Senkung der Angemessenheitsgrenzen kann nicht mit einem Konzept gerechtfertigt werden, welches erst in der Zukunft erstellt wird.

- Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R (Jobcenter Börde)
Das LSG war nicht befugt, die Vergleichsraumbildung des beklagten Jobcenters durch eine eigene Vergleichsraumbildung zu ersetzen.
Die Unterteilung eines einheitlichen Vergleichsraumes in mehrere Wohnungsmarkttypen mit unterschiedlichen Angemessenheitsgrenzen für die Bruttokaltmiete ist unzulässig.

- Urteil vom 08.05.2019, B 14 AS 20/18 R
Eine Rechtsgrundlage zur Verteilung eines in einem bestimmten Monat anfallenden Bedarfs für Heizmaterial, das für einen längeren Zeitraum gekauft worden ist, auf diesen Zeitraum enthält das SGB II nicht.
Voraussetzungen für eine auf solche Kosten anzuwendende Analogie anderer Regelungen zur Abweichung von diesem Monatsprinzip sind nicht zu erkennen. Voraussetzungen für ein sozialwidriges Verhalten nach § 34 SGB II liegen nicht vor. Auch aus der generellen Selbsthilfeverpflichtung in § 2 Abs 2 SGB II ist nichts derartiges herleitbar.


- Urteil vom 11.07.2019, B 14 AS 23/18 R
Hält sich ein Kind getrennt wohnender Elternteile überwiegend bei einem Elternteil auf, begründen umgangsbedingte höhere Wohnkosten des anderen Elternteils keinen zusätzlichen Bedarf des Kindes. Sie sind ausschließlich dem Bedarf des umgangsberechtigten Elternteils zuzurechnen (ebenso B 4 AS 2/15 R). In einem solchen Fall ist grundsicherungsrechtlich ein Wohnbedarf für das Kind auch nur für die Wohnung anzuerkennen, die den Lebensmittelpunkt bildet, also die überwiegend genutzte Wohnung (ebenso B 4 AS 2/15 R).
Wechseln sich jedoch die Eltern über einen längeren Zeitraum in der Betreuung eines Kindes vereinbarungsgemäß derart ab, dass jeder von ihnen etwa die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahrnimmt (sog. familienrechtliche Wechselmodell), hat das Kind einen grundsicherungsrechtlich anzuerkennenden Wohnbedarf in den Wohnungen beider Eltern. Dabei erfolgt dann die Aufteilung der Unterkunftskosten nach Kopfteilen.
(Anm. Ottokar: Das BSG hat bereits in B 4 AS 2/15 R die Wohnkosten als unteilbar erklärt und beschlossen, dass die Wohnkosten des Kindes der überwiegend genutzten Wohnung vollständig anzuerkennen sind - ohne Berücksichtigung der Abwesenheit während der anteiligen Betreuung beim anderen Elternteil. Ausgehend von der Unteilbarkeit wären beim sog. Wechselmodell somit die Wohnkosten des Kindes in beiden Elternwohnungen vollständig anzuerkennen, ohne Berücksichtigung der Abwesenheit während der Betreuung beim anderen Elternteil.)


siehe auch: Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft




Es fehlt ein wichtiges Urteil?
Schreiben Sie eine PN an den Verfasser dieses Themas und nennen Sie darin Datum und Aktenzeichen sowie die inhaltliche Aussage des Urteiles.
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