Rechte und Pflichten als Hartz IV Aufstocker

Begonnen von Ottokar, 15. November 2008, 13:05:11

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Ottokar

Rechte und Pflichten als Hartz IV Aufstocker

Wenn man seinen eigenen Bedarf: Regelsatz + ev. Mehrbedarf + anteilige Unterkunftskosten; mit seinem anrechenbaren Einkommen (= Netto - Absetzbeträge) decken kann, unterliegt man nicht mehr allen Pflichten des SGB II, diese sind, wie u.a. BGH und BSG (BGH vom 07.07.2004 Az: XII ZR 272/02, BSG vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R) entschieden haben, verfassungskonform auszulegen.
Hintergrund ist, dass im SGB II nicht die gesamte Bedarfsgemeinschaft als solche bedürftig ist, sondern jede Person einen individuellen Anspruch und individuelle Pflichten hat. Daran ändern sich auch nichts, weil das anrechenbare Einkommen einer Person nach der Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs. 2 S. 3 SGB II) auf die BG verteilt wird, denn lt. § 2 SGB II muss die jeweils bedürftige Person nur Anstrengungen unternehmen, ihre eigene Hilfebedürftigkeit zu verringern und zu beseitigen, nicht jedoch die der anderen Mitglieder ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Woran erkennt man, das man Aufstocker ist?
Aufstocker ist man, wenn das, sich aus dem eigenen Einkommen ergebende (also auch das eigene auf andere Mitglieder der BG übertragene), "Zu berücksichtigendes Gesamteinkommen:" im Berechnungsbogen gleich oder höher ist, als der eigene Bedarf bei "Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft:".

Ich bin Aufstocker - und nun?
Wenn nun eine Person ihre eigene individuelle Hilfebedürftigkeit durch ausreichendes Einkommen beendet, hat sie damit ihre diesbezüglichen Pflichten des SGB II erfüllt, d.h. sie muss nun weder an Maßnahme zur Eingliederung teilnehmen, noch Eigenbemühungen zur Verringerung oder Beendigung ihrer Hilfebedürftigkeit nachweisen oder gar vornehmen, da sie ja nicht mehr bedürftig ist und somit nicht mehr den diesbezüglichen Pflichten des SGB II unterliegt - auch wenn sie wegen Anwendung der Bedarfsanteilsmethode weiterhin Leistungen erhält. Eine Eingliederungsvereinbarung muss diese Person nur noch aufgrund § 15 Abs. 4 SGB II abschließen, da eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt mit Beendigung der individuellen Hilfebedürftigkeit bereits erfolgt ist, liegen die rechtlichen Voraussetzungen zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung nach § 15 Abs. 1 und 2 SGB II somit nicht mehr vor.
Da diese Person auch nicht mehr Arbeitslos ist, unterliegt sie ohnehin auch nicht mehr der Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit (diese hat sie dann gegenüber dem Arbeitgeber, der auch den Nachweis erhält), eine Mitteilung nach § 59 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II muss aber trotzdem erfolgen, da die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Auswirkungen auf die Leistungsberechnung haben kann (§ 7 Abs. 4 und § 8 Abs. 1 SGB II). Auch den Pflichten der Erreichbarkeitsanordnung unterliegt sie nicht mehr, da diese nur für Arbeitslose gilt, d.h. sie muss z.B. weder eine Ortsabwesenheit genehmigen lassen, noch diese dem Amt mitteilen.
Zwar gelten noch die Mitwirkungspflichten nach §§ 60 (Mitteilung von leistungsrelevanten Änderungen) und 61 SGB I (allgemeine Meldepflicht), hierbei gehen jedoch die beruflichen Verpflichtungen vor, d.h. der zuständige Sachbearbeiter muss bei einer Einladung eine Zeit außerhalb der Arbeitszeiten des Eingeladenen wählen, ansonsten kann und muss der Eingeladene "aus wichtigem Grund" dieser Einladung nicht Folge leisten.

Diese leicht nachvollziehbaren Tatsachen sind den meisten Sachbearbeitern leider nicht klar oder bekannt, weshalb diese bei individuell nicht mehr bedürftigen Personen weiterhin auf Pflichten bestehen, welche diese gar nicht mehr haben. Dagegen sollte man sich energisch wehren.

So lange man seinen eigenen Bedarf jedoch nicht decken kann, unterliegt man weiterhin allen Pflichten des SGB II.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.