VORSICHT HAUSBESUCH zum Thema BG/VuE

Begonnen von FightForRight, 29. Juli 2011, 00:28:40

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Gast26037

Zitat von: xDDDx am 30. November 2014, 16:48:24Also für was oder wen genau ist das von Vorteil?

Schau dir mal in diesem Thread das Video an ( von mir gesetzter Link) , es ist sehr erhellend!  :yes:

http://hartz.info/index.php?topic=86043.msg878482#msg878482

                                              :flag: :flag:

Gast34409

Betteln und Hausieren in meinem Viertel VERBOTEN  :no: :no: :no:

Hausverbot schriftlich erteilt; die Gestapo.. sorry das Außendienstgeschwader wollte es nicht glauben. Beim nächsten Versuch gabs was auf die Mütze: Strafanzeige wegen Hausfriedensbruch. FERTIG! Ich sehe hier niemanden mehr  :cool: :cool:

MfG
Frido

xDDDx

#77
@Demeter:
Danke für den Link. Film weckt schon nach wenigen Sekunden das Interesse am ganzen!
Werde ihn mir gleich anschauen, jedoch krähen die Küken und es muss für Futter gesorgt werden. Ist auf jeden Fall gespeichert  :sehrgut:

Gast36027

Hallo, ich habe mal eine Frage: wo finde ich denn die Datei: "Hausbesuch", von der hier die Rede war und die man sich bei unangemeldeten "Besuchen" an die Tür kleben soll. Ich finde die nicht..... ?!??  :weisnich:
Kommen die eigentlich immer unangemeldet, muss man diese Personen rein lassen und entstehen einem Nachteile wenn man es nicht macht?
Kenne mich da garnicht aus, habe jetzt aber von einem Bekannten gehört bei ihm wurde auch das öffnen der Schränke (ob sie den Inhalt aufgeschrieben haben weiß ich nicht, aber sie haben wohl genau notiert was ihm gehört)gefordert. Auch die gemeinsam genutzte Küche wollte man inspizieren ebenso das gemeinsam genutzte Wohnzimmer.
Kann mir hier jemand was dazu sagen? Achso, noch eine Frage.....muss man sich ständig in der Wohnung aufhalten oder hinterlassen die auch eine Nachricht wenn man nicht vor Ort ist. Niemand ist doch 24h zu Hause.....

Vielen Dank schon mal.

Fettnäpfchen

Seite 1
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/leitfaden__aussendienst__pdf_1_.pdf
und
http://hartz.info/~moderator//Anlagen-RG/Hausbesuch_FfR-Doc.pdf

Zitat von: Gast36027 am 17. März 2017, 13:51:43Kommen die eigentlich immer unangemeldet, muss man diese Personen rein lassen und entstehen einem Nachteile wenn man es nicht macht?
Passiert gerne und nein die muss man nicht reinlassen. Der einzige sinnvolle Grund ist wenn man Erstausstattung beantragt.

Zitat von: Gast36027 am 17. März 2017, 13:51:43Kann mir hier jemand was dazu sagen
ist ein NOGO siehe die Links

Zitat von: Gast36027 am 17. März 2017, 13:51:43Achso, noch eine Frage.....muss man sich ständig in der Wohnung aufhalten oder hinterlassen die auch eine Nachricht wenn man nicht vor Ort ist. Niemand ist doch 24h zu Hause.....
Natürlich nicht ich würde die sowieso nie reinlassen bis auf oben erwähnten Grund.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Gast36027

Hallo Fettnäpfchen,
vielen Dank für die schnelle Antwort. Mich interessiert immer noch diese Datei von der in dem Threadt die Rede war. Die sollte man doch den Mitarbeitern unter die Nase halten.....allerdings finde ich die nicht.
Ich habe keinen Antrag auf Erstausstattung gestellt....nur mal so nebenbei....

Fettnäpfchen

ist immer noch das selbe wie gestern, steht auch so in dem Eröffnungsbeitrag:
Zitat von: FFR « am: 29. Juli 2011, 00:28:40 »Um das zu untermauern, dient Euch die Datei "Hausbesuch"
Druckt Euch diese aus, legt sie griffbereit in die Nähe der Wohnungstür und wenn es dann unverhofft klingelt ...

... macht die Tür auf (1 x nötig, da die sonst wiederkommen!), fragt die nach Ausweis und lasst Euch den Auftrag zeigen (notieren!),
haltet denen diesen Wisch vor die Nase.....

...freut Euch über die Verfärbungen in deren Gesichtern wenn die diesen lesen...
und dann schließt Ihr mit einem überaus freundlichen "Auf Wiedersehen" Eure Tür!

Die hier verlinkte Datei "Hausbesuch" ist persönlich getestet und für überaus wirksam beurteilt worden!  :cool: :grins:
Zitat von: Fettnäpfchen am 17. März 2017, 16:34:48http://hartz.info/~moderator//Anlagen-RG/Hausbesuch_FfR-Doc.pdf
was glaubst Du was die noch machen wenn du denen das vorlegst. Für so Sachen wie den Hausbesuch und was das JC darf ist der andere Link von gestern.

MfG FN
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Gast36027

Hallo Fettnäpfchen, mittlerweile denke ich, DIE KOMMEN WIEDER ;-)
Da kein Antrag auf Erstausstattung gestellt wurde, geht es ja eh nur darum, eine VuE zu basteln. Kosten einsparen heißt das Zauberwort .....egal wie. Aber, den freien Willen kann man doch auch bei Hausuntersuchungen nicht erkennen/ feststellen. Ausser man ist Hellseher......
Ausserdem denke ich eher die setzten das als Druckmittel ein ! So nach dem Motto: solange keiner die Wohnung "durchsuchen" darf.....  solange zahlen wir halt nix.
Wie hast Du das gemacht? Hast Du die rein gelassen?

MfG
Ilona

Fettnäpfchen

Das wäre ein Grund um ein eigenes Thema zu eröffnen da dieser hier eher einen informativen Charakter hat so wie ein Ratgeber. Da wird der Thread bloß unnötig in die Länge gezogen, auch geshreddert genannt.
Bei inzwischen 6 Seiten hier dürften allerdings alle deine Fragen genauso beantwortet sein bzw. werden!
Ansonsten:
Einfach da Fragen und Antworten zu Hartz IV / ALG II einen Thread zu dem Thema eröffnen, da gibt es mit Sicherheit reichlich Antworten.

Selber hatte ich noch keinen Hausbesuch!

LG FN
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Passat_Zicke

Moin Moin, bin Neu hier im Forum und habe auch ärger mit den Herrschaften...

Ich habe am 10.10.19 Antrag auf ALG 2 gestellt (War Berufskraftfahrerin, habe aber Führerschein aufgrund Punkte abgeben müssen) und hatte am 23.10 einen Termin bei der Sachbearbeiterin. Ich war grade mal 10 Minuten wieder zuhause als es klingelte... Vor der Türe standen 2 von den ADs und wollte die Wohnung inspizieren, wegen Verdacht auf VE!

Weil ich so geplättet war hab ich sie leider reingelassen, aber aufgrund renovierungsarbeiten (neue Schränke die schon vor der Arbeitslosigkeit angeschafft wurden) war die gesamte Wohnung auf links gedreht... und die Dame und der Herr konnten keine wirkliche Beurteilung vornehmen und wollten nochmal in 14 Tagen wieder kommen, das wäre also jetzt in dieser Woche!

Nun habe ich hier einiges darüber gelesen und denke dass ich einen großen Fehler gemacht habe als Ich sie reinließ....

Ich lebe mit meinem EX Freund in einer WG, getrennte Zimmer etc. Jedoch will das Amt mir partoust so eine VE ankreiden. Dabei wurde von beiden Parteien eine Erklärung abgegeben das keine VE vorliegt auch wenn wir bereits über 1 Jahr in einem Haushalt leben. Getrennte Konten, geteilte Miete auch aus Kontoauszügen ersichtlich.

Von meinem Ex bzw Mitbewohner haben die keinerlei Daten, bis auf die Erklärung das er für micht nicht aufkommen wird und es auch nicht will.

Mein Antrag wird derzeit nicht weiter bearbeitet weil man auf die Ergebnisse dieses Hausbesuches wartet.

Habt Ihr einen Tipp wie ich nun weiter damit umgehen soll, damit die endlich mal den Finger ausm Po ziehen und den Antrag bearbeiten. Da ich mittlerweile komplett mittellos dastehe.

Falls die die Tage hier auftauchen, lasse ich Sie defintiv nicht in die Wohnung.

Danke für die Antworten, Gruß Maike

Gast19195

Hallo Passat_Zicke,

erst einmal herzlich willkommen im Forum!

Du solltest für Deine Frage ein eigenes Thema erstellen unter "Fragen und Antworten zu Hartz VI / ALG II".

Vielleicht kann aber auch ein Moderator Deinen Text hier entsprechend verschieben?

LG hubble

Gast47211

Zitat von: Passat_Zicke am 07. November 2019, 01:16:28Mein Antrag wird derzeit nicht weiter bearbeitet weil man auf die Ergebnisse dieses Hausbesuches wartet.

Muster. Überprüfen und anpassen.

Sehr geehrte Damen,sehr geehrte Herren,
entgegen ihrer Auffassung als Leistungsträger des SGB II, dass zwischen Herrn XXX und mir eine Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs.3a besteht ist der Gesetzesnorm des § 7 Abs. 3a SGB II nicht zu entnehmen. Dem § 7 Abs.3a SGB II ist höchstens zu entnehmen das der Leistungsträger nach einem zusammenleben (nicht zusammen wohnen)von länger als einem Jahr vermuten kann das die Vorrausetzungen des § 7 Abs. 3a vorliegen.

Da sie als Leistungsträger  offensichtlich der Ansicht sind, dass die Vermutungsregelung bei einen zusammen wohnen per se gilt und Feststellungen zum Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft im Übrigen entbehrlich werden lässt ist dies ist falsch und verkennt die systematische Stellung der Vermutungsregelung.

Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft i.S.d. SGB II liegt nur vor, wenn kumulativ die folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzungen) und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

Von dem Bestehen einer Partnerschaft i.S.d. ersten Voraussetzung ist auszugehen, wenn eine gewisse Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben ist, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Zudem muss zwischen dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und dem Dritten die grundsätzliche rechtlich zulässige Möglichkeit der Heirat bzw. Begründung einer Lebenspartnerschaft bestehen.

Eine Wirtschaftsgemeinschaft besteht, wenn Haushaltsführung und Bestreiten der Kosten des Haushalts gemeinschaftlich durch beide Partner erfolgen, wobei es nicht zwingend auf gleichwertige Beiträge ankommt. Ausreichend ist eine Absprache zwischen den Partnern, wie sie diese zum Wohle des partnerschaftlichen Zusammenlebens untereinander aufteilen.

Die subjektive Seite i.S.d. dritten Voraussetzung, dass die in einem Haushalt zusammenlebenden Partner auch den gemeinsamen Willen, füreinander Verantwortung zu tragen und füreinander einzustehen, haben müssen, wird nach § 7 Abs. 3a SGB II bei positiver Feststellung einer der dort aufgezählten vier Fälle vermutet.(Erst) dann obliegt es dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, diese Vermutung zu widerlegen (BSG Urteil vom 23.08.2012 - B 4 AS 34/12 R m.w.N.).

Nach meiner Erklärung vom xx.xx. 2019 das kein Wille zwischen mir und Herrn XXX YYY besteht, finanziell füreinander einzustehen müssen sie als Leistungsträger gemäß § 20 SGB X belastbare Feststellungen treffen bzw. überhaupt Stellung nehmen aufgrund welcher ihnen vorliegenden Tatsachen hier von ihnen eine Bedarfsgemeinschaft konstruiert wird , die sich sowohl jeder Logik und jedes Tatsachenbeweises entzieht, als auch rechtlich vollkommen unhaltbar ist.

Solange die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3a nicht vorliegen, dürfen zu meinen Mitbewohner Herr XXX YYY keine Angaben gefordert werden. Der § 60 SGB I betrifft nur die Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers, gemäß § 60 SGB II Auskunft und Mitwirkungspflicht Dritter ist das Jobcenter berechtigt vom Partner ( nicht vom Mitbewohner ) Auskünfte zu fordern aber nur dann wenn die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 3a erfüllt sind.  Der § 7 Abs. 3a besagt daher klar wenn Partner zusammenleben und nicht wenn zwei Personen zusammen wohnen und aus Kostengründen eine Wohngemeinschaft gebildet haben.

Die Vermutung einer Einstandsgemeinschaft (grundlegend dazu BVerfG Urt. vom 17.11.1992 – 1 BvL 8/87 – BVerfGE 87, S. 234 ff., 265) wird nach einem Jahr nach § 7 Absatz 3a Nummer 1 SGB 2 durch ein "zusammen leben" begründet, nicht allein durch ein bloßes "zusammen wohnen". Das "zusammenleben" muss geeignet sein, den Schluss auf das Bestehen einer Einstandsgemeinschaft zu begründen (LSG NSB L 9 AS 439/07 ER). Dazu muss wenigstens eine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft bestehen (SG LG S 41 AS 1782/07 ER ).

Eine bloße Wohngemeinschaft muss also auch nach einem Jahr "zusammen wohnen" nicht beweisen, dass die Bewohner keine Einstandsgemeinschaft bilden (LSG NSB L 9 AS 349/06 ER und LSG NSB L 9 AS 439/07 ER).

Da hier also nur ein zusammen Wohnen vorliegt, berechtigt sie als Leistungsträger nicht eine Haushalts-und Wirtschaftgemeinschaft zu unterstellen.
Selbst beim Vorliegen der Vermutenstatbestände muss berücksichtigt werden, dass eine Partnerschaft dann nicht( mehr) besteht, wenn jemand sein Einkommen und Vermögen ausschließlich zur Befriedigung persönlicher Bedürfnisse oder Erfüllung eigener Verpflichtungen, insb. Schuldentilgung, verwendet (BVerFg,aaO., Rn.63).

Da eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft in Ermangelung der vom Gesetzgeber dafür genannten Voraussetzungen derzeit nicht besteht, erwarte ich eine umgehende Bescheidung und Überweisung der mir zustehenden Leistungen gemäß SGB II .

Sollten Sie die Ablehnungshaltung ihrer Leistungspflicht gemäß SGB II aufrechterhalten und weiterhin versuchen, die mit fadenscheinigen Argumenten zu umgehen, bzw. diese Angelegenheit erneut aussitzen, werde ich am xx.11.2019 ( 7 Tage ab Versand ) beim zuständigen Sozialgericht Klage gegen sie erheben und Antrag auf einstweiligen Rechtschutz und Verurteilung zur vorläufigen Zahlung der mir zustehenden Leistungen beantragen.

Zum  angekündigten Hausbesuch weise ich der Form halber auf den Münder Lehr und Praxiskommentar 5 Auflage zum § 6 SGB II Rz.14 hin.
Zitat: Insbesondere sind mit der Organisationsnorm des Abs. 1  Satz 1 HS 2keine Befugnisse (vor allem eingriffsrechtlicher Art) verbunden. Hausbesuche sind nur ausnahmsweise  zulässig.Es gibt kein Recht auf Betreten der Wohnung ( so auch Rixen in Eicher/Spellbrink § 6  Rn. 17c;jetzt auch DH-BA 6.21), vielmehr ist die Weigerung, das Betreten der Wohnung zu dulden, durch Art 13 GG geschützt ( LSG SH 22.04.2005 – L2 B 9/05 AS ER –NZS 2006,262;Blüggel SGb2007,336, 338; SG Lübeck  14.02.2008 – S 27 AS 106/08 ER,  vgl. auch Anhang Verfahren Rn. 17. Die Weigerung, Hausbesuche zu dulden, ist somit auch kein Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des §§60ff , SGB I( ebenso Rixen aa.a.O.; ebenso DH-BA  6.22 zum Hausbesuch vgl. auch Anhang Verfahren Rn. 17).

MFG.Passat_Zicke




CCR

#87
Entschuldigung...

leider konnte die angeforderte Seite nicht gefunden werden.

Wichtig dazu: Leitfaden Außendienst der BA in der die Kriterien beschrieben sind,
und: Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/leitfaden__aussendienst__pdf_1_.pdf

Hausbesuch Jobcenter! So wehrst Du Dich gegen unangemeldeten Besuch vor Deiner Haustür!


Stellt sich heraus - was meistens auch der Fall ist - dass gar kein Verdacht vorliegt, weil eh keine Beweise dafür da sind und man also einfach mal so gucken wollte, ist das - Nötigung (§ 240 StGB) - falsche Verdächtigung (§ 164 StGB und sollten die Mitarbeiter vom Jobcenter dem Leistungsbezieher gegenüber sogar damit gedroht haben, Leistungen einzustellen, wenn man sie nicht in die Wohnung / ins Haus ließe, dann kommt noch - Bedrohung (§ 241 StGB) hinzu
https://www.datentransfer24.de/Arbeitslosengeld10.html

Fettnäpfchen

Zitat von: CCR am 29. Mai 2022, 21:18:38Wichtig dazu: Leitfaden Außendienst der BA in der die Kriterien beschrieben sind,
und: Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/leitfaden__aussendienst__pdf_1_.pdf
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MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

CCR

Zitat von: Fettnäpfchen am 30. Mai 2022, 17:16:08
Zitat von: CCR am 29. Mai 2022, 21:18:38Wichtig dazu: Leitfaden Außendienst der BA in der die Kriterien beschrieben sind,
und: Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB
http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/leitfaden__aussendienst__pdf_1_.pdf
Der Link funzt leider auch nicht. Fehler 404

MfG FN
ja den hattest du eingestellt und ich konnte auch keinen neuen auf der Seite mehr finden.