Feststellungs- und Eilantrag nicht erhaltener Bescheid

Begonnen von Ottokar, 15. November 2008, 13:46:24

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Ottokar

Feststellungs- und Eilantrag


Hiermit erhebe ich

Vorname Name, Strasse, PLZ Ort, BG-Nr.

als gesetzlicher Vertreter unserer Bedarfsgemeinschaft Klage gegen die

Name der Behörde, Strasse, PLZ Ort

und beantrage:

1. vorläufigen Rechtsschutz in der nachfolgenden Angelegenheit (§ 86b Abs. 2 SGG),

2. die aufschiebende Wirkung meines Widerspruches vom ... gegenüber dem Bescheid der Beklagten vom ... (§ 86b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG),

3. die Feststellung, dass ich das Schreiben der Beklagten vom ... nicht erhalten habe; mir dieser Verwaltungsakt gemäß § 37 Abs. 1 SGB X also nicht bekannt gegeben und somit gemäß § 39 Abs. 1 SGB X nie rechtskräftig wurde (§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGG),

4. die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom ... der Beklagten (§ 54 Abs. 1 und 2, § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 89 SGG),

5. die Beklagte zur Zahlung meiner Kosten der Unterkunft ab ... in ungeminderter Höhe zu verurteilen (§ 54 Abs. 4, § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG),

6. die Beklagte zur Zahlung meiner außergerichtlichen und gerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.


Antragsbegründung:

Mit Bescheid vom ... senkte die Beklagte die von ihr übernommenen Kosten der Unterkunft ab ... auf ...€ mit der Begründung ab, sie hätte mich mit Schreiben vom ... aufgefordert, meine unangemessenen Kosten der Unterkunft zu senken.
Dieses Schreiben habe ich jedoch nie erhalten und konnte deshalb weder dessen Rechtsgültigkeit prüfen noch der darin genannten Forderung nachkommen.
Mit Widerspruch vom ... habe ich dies der Beklagten mitgeteilt. Dieser Widerspruch wurde jedoch bislang nicht bearbeitet.
Ich erhalte derzeit das lt. Bescheid vom ... geminderte Arbeitslosengeld II, was zu einer Unterdeckung meiner Kosten der Unterkunft von monatlich ...€ führt, was etwas 1/3 meiner Miete entspricht. Da ich außer ALG II keinerlei Einnahmen noch Vermögen habe, woraus ich bis zu einer Hauptsacheentscheidung diesen Fehlbetrag zahlen könnte, ist mir die Wartefrist von 3 Monaten zur Bearbeitung meines Widerspruches nicht zuzumuten. Bereits nach 2 Monaten bin ich mit mehr als einer Monatskaltmiete in Verzug, weshalb mir mein Vermieter bereits im 3. Monat nach meinem Widerspruch gemäß § 543 BGB eine außerordentliche fristlose Kündigung aussprechen kann, durch welche ich obdachlos werde. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung wäre für mich also mit erheblichen Nachteilen verbunden und somit nicht zumutbar.
Unabhängig davon befürchte ich, dass die Beklagte sich ihrer Nachweispflicht aus § 37 Abs. 2 SGB X entziehen und meinem Widerspruch somit nicht stattgeben wird, da die Beklagte den Nachweis des Zuganges ihres Schreibens vom ... bei mir Mangels Beweis nicht führen kann.


Mit freundlichen Grüßen

Unterschrift Antragsteller


Anlage 1: mein letzter ALG II-Bescheid
Anlage 2: der Bescheid der Beklagten vom ...
Anlage 3: mein Widerspruch vom ...
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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