sittenwidriger Lohn

Begonnen von Ottokar, 10. Juli 2013, 15:46:53

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Ottokar

- Urteil vom 22.04.09, Az. 5 AZR 436/08:

Sittenwidriger Lohn liegt dann vor, wenn Arbeitsvergütung nicht einmal zwei Drittel (> 66%) eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht.
Maßgebend ist der Vergleich mit der tariflichen Stunden- oder Monatsvergütung ohne Zulagen und Zuschläge.
Eine Üblichkeit der Tarifvergütung kann (aber nur dann) angenommen werden, wenn mehr als 50 % der Arbeitgeber eines Wirtschaftsgebiets tarifgebunden sind oder wenn die organisierten Arbeitgeber mehr als 50 % der Arbeitnehmer eines Wirtschaftsgebiets beschäftigen (ansonsten ist auf die ortsübliche Vergütung abzustellen; ob dann allerdings auch die 2/3 Grenze gilt, hat das BAG offen gelassen).
Von der Anwendung der 2/3 Grenze darf jedoch in Sonderfällen abgesehen werden, etwa wenn die Personalkosten größtenteils mit öffentlichen Mitteln gefördert werden (Lohnkostenzuschuss; 5 AZR 549/05).
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