Klage gegen Mietbegrenzung bei Untermietverhältnis

Begonnen von Ottokar, 21. November 2008, 17:18:13

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Ottokar

Hiermit erhebe ich

   Vorname Name, Strasse, PLZ Ort

Klage gegen die

   Name der Behörde, Strasse, PLZ Ort.

Ich beantrage:

1. die Beklagte zur Zahlung der Kosten meiner Unterkunft lt. Mietvertrag zu verurteilen,

2. die Beklagte zur Zahlung meiner außergerichtlichen und gerichtlichen Aufwendungen in dieser Angelegenheit zu verurteilen.


Antragsbegründung:

Die Beklagte hat mir nur Unterkunftskosten in Höhe von 180€ bewilligt. Begründet hat sie dies damit, dass diese Summe ausreichen würde. Lt. Mietvertrag habe ich jedoch folgende Kosten:
195€ Kaltmiete + 45€ Nebenkosten + 35€ Heizkosten = 275€, wovon lt. Beschluss des BSG vom 27.02.2008, Az. B 14/11b AS 15/07 R, von den Heizkosten nur der im Regelsatz enthaltene Betrag für Warmwasserkosten abgezogen werden darf. Dabei ergeben sich unter Berücksichtigung der geltenden Regelsätze folgende Zahlen:
- bis Juni 2008: 195€ Kaltmiete + 45€ Nebenkosten + 35€ Heizkosten - 6,26€ Warmwasseranteil = 268,74€
- ab Juli 2008: 195€ Kaltmiete + 45€ Nebenkosten + 35€ Heizkosten - 6,33€ Warmwasseranteil = 268,67€

Gegen diese vollkommen willkürliche und rechtswidrige Begrenzung meiner Unterkunftskosten habe ich mit Datum vom xx.xx.xxxx Widerspruch eingelegt, den die beklagte mit Widerspruchsbescheid vom xx.xx.xxxx abgewiesen hat.

Die Beklagte ist nicht berechtigt, dem Vermieter vorzuschreiben, was er für Miete verlangen darf!
Hinzu kommt, dass das BSG mit Urteil vom 18.06.2008, Az.: B 14/11b AS 61/06 R, entschieden hat, dass Empfängern von Arbeitslosengeld II für ein Zimmer genauso viel Miete bewilligt werden muss, wie für eine eigene Wohnung. Für das Leben in einer Wohngemeinschaft dürften keine niedrigeren Mietobergrenzen festgesetzt werden, für diese vielerorts übliche Praxis der Behörden gebe es keine Rechtsgrundlage.
Das Vermieten eines Zimmers oder Teile einer Wohnung bzw. eines Hauses stellt genau so ein Untermietverhältnis dar, wie im vom BSG verhandelten Fall.
Die Beklagte kann sich hier insoweit also auch nicht auf geringere Angemessenheitskriterien berufen, weil keine komplette Wohnung vermietet wird.

Insofern die Beklagte unterstellt, dass die mir vermieteten Wohnungsteile auf dem freien Markt nicht vermietbar wären, weil es wegen der teilweisen gemeinsamen Nutzung von Bad und Küche an der Abgeschlossenheit des Wohnbereiches mangelt und ihre Kürzung darauf begründet, ist dem entgegen zu halten, dass es sich gerade bei Untermietverhältnissen typischerweise immer um nicht abgeschlossene Wohnbereiche eben gerade mit der gemeinsamen Nutzung von üblicherweise Bad und Küche handelt.
Dieses Argument der Beklagten ist also sowohl unsinnig wie lebensfremd und entspricht nicht den Tatsachen des Wohnungsmarktes.
Ich kann mich des Eindruckes nicht erwehren, dass die Beklagte hier auf meine Kosten Einsparungen bei ihren Ausgaben vornimmt und dazu wissentlich und vorsätzlich Gründe konstruiert, die sich sowohl jeder Logik und jedes Tatsachenbeweises entziehen, als auch rechtlich vollkommen unhaltbar sind, mit dem alleinigen Ziel, mich um Teile der mir rechtlich zustehenden Sozialleistungen zu bringen.

Abschließend ist somit zweifelsfrei festzustellen, dass die Beklagte für ihre willkürliche Kürzung bzw. Begrenzung meiner Unterkunftskosten keinerlei Rechtsgrundlage hat. Die Beklagte ist mithin verpflichtet und zu verurteilen, meine Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in tatsächlicher Höhe zu tragen.


Hochachtungsvoll,
...


Anlagen:

- Änderungsbescheid vom xx.xx.xxxx
- Widerspruch vom xx.xx.xxxx
- Ablehnungsbescheid vom xx.xx.xxxx
- Mietvertrag
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