Darf der Leistungsträger zu wenig gezahltes ALG II mit einer Rückforderung verrechnen?

Begonnen von Ottokar, 21. Juli 2009, 11:07:25

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Ottokar

Rechtsgrundlage ist hier zunächst § 51 SGB I "Aufrechnung".
Hier muss zwischen zwei Möglichkeiten unterschieden werden, der Möglichkeit der Aufrechnung mit Einkommen (a) und der Aufrechnung mit laufenden Sozialleistungen (b).

a)
Bei Einkommen darf der Leistungsträger eine Forderung (des Bedürftigen) mit seiner Gegenforderung aufrechnen, wenn das Einkommen pfändbar ist, also über dem Pfändungsfreibetrag liegt (§ 51 Abs. 1 SGB I). Der Pfändungsausschluß bestimmter Sozialleistungen (§ 54 Abs. 3 SGB I) greift hierbei nicht.

Bsp.
(keines)


b)
Bei laufenden Sozialleistungen darf der Leistungsträger die Hälfte einer (Nach)Forderung (des Bedürftigen) mit seiner Gegenforderung aufrechnen, wenn der Betroffene dadurch nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder XII wird, d.h. die Auszahlung der vollen Grundsicherung muss dabei gewährleistet sein, hier gilt der Pfändungsfreibetrag nicht (§ 51 Abs. 2 SGB II).
bb)
Abweichend von § 51 Abs. 2 SGB I ist bei ALG II-Beziehern (siehe § 37 SGB I) durch § 43 Abs. 2 SGB II die Höhe der Aufrechnung auf 10% bzw. 30% der maßgeblichen monatlichen Regelleistung begrenzt.
(Hinweis: § 43 SGB II unterscheidet nicht zwischen laufenden Leistungen und Nachzahlungen, sondern nennt vielmehr "Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts", wozu unmissverständlich auch Nachzahlungen gehören.)

Bsp. ALG II-Empfänger
Sachverhalt: Der Leistungsträger hat bei der Anrechnung von Elterngeld 2 Monate lang den Freibetrag von 300€ je Monat vergessen und das Elterngeld voll angerechnet.
Hier besteht Anspruch auf eine Nachzahlung von 600€ ALG II.
Aus einer vorhergegangenen Überzahlung besteht aber noch ein Rückforderungsanspruch von 550€, der bereits mit dem laufenden ALG II monatlich in Raten aufgerechnet wird.
Frage: Darf die noch bestehende Rückforderung mit dem Nachzahlungsanspruch von 600€ verrechnet werden?
Antwort: Nein!
Begründung: Mit § 43 beinhaltet das SGB II eine der des § 51 SGB I vorrangige Regelung (siehe § 37 SGB I). Das JC darf seine offene Forderung lt. § 43 Abs. 2 SGB II generell nur in Höhe von monatlich 10% der maßgeblichen Regelleistung (Bsp. Alleinstehend: aktuell 10% von 382 Euro = 38,20 Euro) verrechnen. Die Nachzahlung muss somit voll an den Bedürftigen ausgezahlt werden.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.