BSG entscheidet gegen Tilgung von Mietkautionsdarlehen nach dem SGB II

Begonnen von Gast26342, 09. Juli 2015, 23:49:19

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Gast26342

Zitat9.7.2015: BSG entscheidet gegen Tilgung von Mietkautionsdarlehen nach dem SGB II durch Aufrechnung gegen den Regelbedarf
Seit nunmehr vier Jahren rechnen die Jobcenter die Tilgung von Mietkautionsdarlehen wieder gegen den Regelbedarf auf. Wenn Bezieher von Leistungen nach dem SGB II umziehen, führt das regelmäßig zu einer längerfristigen Unterdeckung des Bedarfes. Dieser Praxis ist das Bundessozialgericht (BSG) jetzt entgegengetreten und hat entschieden, dass das Jobcenter die Tilgungsraten für das Mietkautionsdarlehen nicht einbehalten durfte.
[...]
Auch wenn es sich lediglich um eine Kostenentscheidung handelt, die nur durch die drei Berufsrichterinnen und Berufsrichter ergeht, dürfte der 4. Senat des BSG damit klargestellt haben, dass die Tilgung von Mietkautionsdarlehen aus der Regelleistung auch nach neuem Recht weder gefordert, noch durch Aufrechnung erzwungen werden darf. Im noch anhängigen Verfahren B 4 AS 16/15 R wird die Frage erneut zu entscheiden sein.
http://www.sozialrecht-in-freiburg.de/sozialrecht-infos/meldungen/meldungen-7-12-2015/
Der BSG-Beschluss:
http://srif.de/files/1436430395_E150285.pdf

Ottokar

Der Tenor ist falsch!

Das BSG äußert lediglich Zweifel, dass, Zitat:
... Mietkautionsdarlehen - jedenfalls bedingungslos - der Regelung des § 42a Abs 2 S 1 SGB II unterfallen ...

Es gibt also definitiv kein Urteil des BSG, welches die Tilgung von Mietkautionsdarlehen nach dem SGB II verbietet!

Im Zusammenhang mit den im Beschluss genannten Fakten und der Formulierung "bedingungslos" kann man höchstens spekulieren, dass das BSG die Tilgung bei gleichzeitiger Abtretung der Kautionsrückzahlungsansprüche an das JC für unzulässig hält.
Eine rechtssichere Aussage dazu hat das BSG aber nicht getroffen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Quinky

das hier:

dass das BSG die Tilgung bei gleichzeitiger Abtretung der Kautionsrückzahlungsansprüche an das JC für unzulässig hält.

konnte das BSG überhaupt nicht anderts entscheiden, DENN

Beides gleichzeitig ist Betrug des Jobcenters (Zahlung des Darlehens UND trotzdem kompletten Eigentumsvorbehalt durch Abtretung am bereits bezahlten Darlehens = kassieren des doppelten Betrages!!!)

Gruß
Ernie

Ottokar

Das
Zitat von: Ottokar am 10. Juli 2015, 08:14:28dass das BSG die Tilgung bei gleichzeitiger Abtretung der Kautionsrückzahlungsansprüche an das JC für unzulässig hält.
ist keine Entscheidung des BSG, sondern klar erkennbar lediglich (m)eine Spekulation:
Zitat von: Ottokar am 10. Juli 2015, 08:14:28Im Zusammenhang ... kann man höchstens spekulieren, dass das BSG die Tilgung bei gleichzeitiger Abtretung der Kautionsrückzahlungsansprüche an das JC für unzulässig hält.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Quinky

alles klar Ottokar, dann sind wir ja praktisch der gleichen Meinung:

Komplette Abzahlung des Darlehens und trotzdem komplette Abtretung geht nicht.

Gruß
Ernie