EuGH-Urteil: EU-Ausländer haben keinen Anspruch auf Hartz IV

Begonnen von Meck, 15. September 2015, 11:03:35

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oldhoefi

Erneutes BSG Urteil zu Unionsbürgern

Das BSG hat erneut über Sozialhilfeleistungen für arbeitsuchende / nicht erwerbstätige UnionsbürgerInnen entschieden. In seinem Urteil hält das BSG ausdrücklich an seiner bisherigen, gefestigten Rechtsprechung fest, dass zwar in bestimmten Fällen keine Leistungen nach dem SGB II, aber zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII zu erbringen sind (Ermessensreduzierung auf null bei verfestigtem Aufenthalt, i. d. R. nach sechs Monaten) und begründet dies unter anderem mit der verfassungsmäßigen Pflicht zur Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

Die Entscheidung betraf zwar einen Zeitraum vor Inkrafttreten der Gesetzesverschärfung durch das Unionsbürgerausschlussgesetz vor dem 29. Dezember 2016. Aber die Deutlichkeit, mit der das BSG einer von interessierter Seite immer wieder laut geäußerten Kritik an seiner bisherigen Rechtsprechung entgegen tritt, lässt hoffen, dass es auch bzw. erst Recht die jetzige, noch restriktivere Rechtslage nicht akzeptieren wird.

Bundessozialgericht vom 30.08.2017 – B 14 AS 31/16 R

Terminbericht des BSG (Punkt 2) --> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14687

Infomail von Claudius Voigt vom 05.09.2017 --> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_05.09.2017.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 10.09.2017)

oldhoefi

Aktualisierte Arbeitshilfe zu Unionsbürgern

Die GGUA Kollegen haben wieder eine aktualisierte Arbeitshilfe zu den ,,Sozialrechtlichen Leistungsansprüchen von UnionsbürgerInnen" herausgegeben. Alle die mit der restriktiven Verwaltungspraxis Probleme haben, finden die aktuelle Rechts- und Rechtsprechungslage darin deutlich wieder.

Stand 04.09.2017 --> http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/arbeitshilfe2017.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 10.09.2017)

oldhoefi

Sozialgericht Speyer

Europarechtswidrigkeit und Verfassungswidrigkeit des SGB II Leistungsausschlusses und der Überbrückungsleistungen für EU-Bürger


Das Sozialgericht Speyer hat in einem fulminanten und akribisch begründeten Beschluss für einen spanischen 18-jährigen Staatsangehörigen die Bewilligung vorläufiger Leistungen nach dem SGB II angeordnet.

Das SG ist der Überzeugung,

- dass die Leistungsausschlüsse für bestimmte AusländerInnen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II verfassungswidrig sind, da sie das verfassungsrechtlich gebotene menschenwürdige Existenzminimum nicht gewährleisten,
- die Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 und 3a SGB XII trotz der darin enthaltenen ,,Härtefallregelungen" ebenfalls verfassungswidrig sind,
- die Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II europarechtswidrig sind und
- das Ermessen nach § 41a Abs. 7 Satz 1 SGB II hinsichtlich einer vorläufigen Bewilligung dann auf null reduziert sei, wenn ansonsten eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums durch die Verweigerung Existenz sichernder Leistungen drohe.

Infomail von Claudius Voigt vom 26.09.2017 mit Ausarbeitung des Kontexts. --> http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_26.09.2017.pdf

Ich denke wir können auf die weitere Entwicklung in der Rechtsprechung gespannt sein.

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.10.2017)

Sozialgericht Speyer, Beschluss vom 17.08.2017 - S 16 AS 908/17 ER

Volltext --> http://tinyurl.com/yat2nqh4

Anmerkung:
Die Entscheidung ist zu Lasten des Antragsgegners endgültig, da der Beschwerdewert von 750 Euro nicht erreicht wird (§ 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG i.V.m. § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Dem Antragsteller steht hingegen die Möglichkeit der Beschwerde offen, da er hinsichtlich der unterbliebenen Berücksichtigung der Unterkunfts- und Heizungsbedarfe in größerem Umfang als 750 Euro unterlegen ist.

oldhoefi

Übersicht mit (halbwegs positiven) Entscheidungen der Sozialgerichtsbarkeit zum Sozialleistungsanspruch von Unionsbürger*innen

Dese Übersicht ist von der GGUA Flüchtlingshilfe e. V. aktualisiert worden – Stand 01. Juli 2018.

--> https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/rechtsorechung_Unionsbuerger.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 08.07.2018)

oldhoefi

Leistungsansprüche für EU-Ausländer

Seit einigen Jahren häufen sich massiv die Fälle, in denen Bürgern aus anderen EU-Ländern existenzsichernde Leistungen nach dem SGB II verweigert werden. Zur Begründung heißt es dann immer, der Aufenthaltszweck des betroffenen EU-Bürgers ergebe sich allein aus der Arbeitssuche, was gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einem Leistungsausschluss führt.

Dieser Leistungsausschluss greift jedoch dann nicht, wenn der betroffene Bürger über einen sogenannten Arbeitnehmerstatus verfügt, oder einen anderen rechtmäßigen Aufenthaltsgrund, als den der Arbeitssuche hat.

Insgesamt ist die vorstehend beschriebene Thematik juristisch derart komplex, dass jedem betroffenen EU-Ausländer nur dringend geraten werden kann, bei einer Ablehnung seines Leistungsantrages die Hilfe eines im SGB II versierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

Nachstehend einige Urteile und Beschlüsse zu den Leistungsansprüchen für EU-Ausländer.

weiterlesen --> http://www.axelkrueger.info/html/leistungsanspruch_fur_eu-ausla.html

oldhoefi

LSG NRW macht zum Leistungsausschluss von EU-Bürgern Vorlagebeschluss zum EuGH

Das LSG hat am 14.02.2019 beschlossen, ein Verfahren, in dem es um SGB II Leistungen für Unionsbürger geht, dem EuGH vorzulegen- Es geht um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Vaters wegen Ausbildung der Kinder.

Das beklagte Jobcenter Krefeld verweigerte dem polnischen Kläger diese Leistungen. Da er sich lediglich zum Zwecke der Arbeitsuche in Deutschland aufhalte bzw. nur über ein von demjenigen seiner Kinder zu Ausbildungszwecken abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfüge, sei er nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Demgegenüber ging bereits das Sozialgericht Düsseldorf davon aus, dass dieser Leistungsausschluss gegen europäisches Recht verstoße und verurteilte den Beklagten zur Erbringung der begehrten Leistungen.

Das LSG hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Kläger habe ein aus den Aufenthaltsrechten seiner Kinder i. S. v. Art. 10 VO (EU) 492/2011 - FreizügigkeitsVO - abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Er sei vor und während ihres regelmäßigen Schulbesuchs als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen und habe die elterliche Sorge für diese tatsächlich wahrgenommen.

LSG Nordrhein-Westfalen, Vorlagenbeschluss vom 14.02.2019 – L 19 AS 1104/18

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=205168

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 02/2019)

oldhoefi

Arbeitshilfe von Jonny Bruhn-Tripp

Aufenthaltsrecht und Zugang von Ausländern, Drittstaatangehörigen, Geflüchteten und Unionsbürgern in das SGB II

Stand April 2019 --> https://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2019/AH_Unionsbuerger_Bruhn-Tripp_05-2019.pdf

(Quelle: Harald Thomé – Newsletter aus 05/2019)

oldhoefi

LSG Berlin-Brandenburg und Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales zu dauerhaften "Überbrückungsleistungen" für UnionsbürgerInnen ohne Aufenthaltsrecht

Das Rundschreiben von Senatsverwaltung AS Berlin zu Sozialleistungen für UnionsbürgerInnen mit Aufenthaltsrecht nur zur Arbeitsuche, nur wegen der Kinder oder ohne Aufenthaltsrecht
--> https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/kategorie/rundschreiben/2017_04-613035.php#p2019-11-12_1_16_1
wurde unter Punkt 7a abgeändert
--> https://www.berlin.de/sen/soziales/service/berliner-sozialrecht/aktuelles/
und setzt nunmehr die Rechtssprechung des 15. Senats des LSG Berlin-Brandenburg
--> https://www.asyl.net/rsdb/m27658/
zum Anspruch auf dauerhafte - gekürzte - "Überbrückungsleistungen" für vom SGB II ausgeschlossene UnionsbürgerInnen um.

7a - Überbrückungsleistungen (§ 23 Abs. 3 Satz 3 SGB XII) und besondere Härte (§ 23 Abs. 3 Satz 6, 1. und 2. Halbsatz SGB XII)

Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern – auch ohne objektiv bestehendes materielles Aufenthaltsrecht – sind so lange Überbrückungsleistungen gem. § 23 Abs. 3 Satz 6, 2. Halbsatz SGB XII zu gewähren, wie die Ausländerbehörde gegen sie keine bestandskräftige und weiterhin wirksame Ausweisungsverfügung erlassen hat, die mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot verknüpft ist (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 – L 15 SO 181/18).

Ihnen sind – diesem Urteil folgend – Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wenigstens in dem in § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB XII benannten Umfang über einen Monat hinaus zu gewähren. (...)

mehr zum LSG Urteil --> https://www.frnrw.de/fileadmin/frnrw/media/Sozialleistungen/UEberbrueckungsleistungen.pdf

Dazu passend die Rechtsprechungen der Sozialgerichte zum Ausschluss von UnionsbürgerInnen.

Stand 23.10.2019 --> https://www.einwanderer.net/fileadmin/downloads/unionsbuergerInnen/rechtsorechung_Unionsbuerger.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 18.11.2019)

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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 – L 15 SO 181/18

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=208241

Anmerkung
Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Derzeit anhängig beim Bundessozialgericht - B 8 SO 7/19 R.

oldhoefi

Hartz IV-Ausschluss für arbeitsuchende EU-Ausländer rechtmäßig

LSG Stuttgart bestätigt Gesetzesverschärfung aus 2016

Mehrere Landessozialgerichte halten den Ausschluss arbeitsuchender EU-Ausländer von Sozialhilfe- und Hartz-IV-Leistungen für verfassungsgemäß. Mit einem am Samstag, 21. Dezember 2019, veröffentlichten Beschluss hat dies auch das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart gegen eine Frau aus Polen entschieden.

weiterlesen --> https://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-ausschluss-fuer-arbeitsuchende-eu-auslaender-rechtmaessig

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.11.2019 – L 7 SO 3873/19 ER-B

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=209737

oldhoefi

Hartz-IV-Ausschluss für arbeitsuchende Ausländer weiterhin gültig

Bundesverfassungsgericht: Vorlagen des SG Mainz unzulässig

Der gesetzliche Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen für arbeitsuchende Ausländer hat weiter Bestand. Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei am Donnerstag 06. Februar 2020 veröffentlichten Beschlüssen die Vorlagen des Sozialgerichts Mainz wegen einer möglichen Verfassungswidrigkeit der gesetzlichen Bestimmungen als unzulässig zurückgewiesen.

Zur Begründung verwiesen die Karlsruher Richter unter anderem auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach arbeitsuchende Ausländer auch Sozialhilfe erhalten können.

weiterlesen --> https://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-ausschluss-fuer-arbeitsuchende-auslaender-a-hat-weiter-bestand

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.12.2019 – 1 BvL 4/16

Volltext --> https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/12/lk20191204_1bvl000416.html

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17.12.2019 – 1 BvL 6/16

Volltext --> https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/12/lk20191217_1bvl000616.html