EuGH-Urteil: EU-Ausländer haben keinen Anspruch auf Hartz IV

Begonnen von Meck, 15. September 2015, 11:03:35

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oldhoefi

Zum Umgang des Berliner Sozialgerichts mit EU-Bürgern und der ,,Widerstandsrechtsprechung" gegen das BSG

Eine Tacheles-Veröffentlichung, in der wir auf den Umgang des Berliner Sozialgerichts mit EU-Bürgern, der ,,Widerstandsrechtsprechung" gegen die BSG-Rechtsprechung in Bezug auf das Grund- und Verfassungsrecht auch für EU-Bürger und die merkwürdige Deckungsgleichheit der Positionen einzelner SG-Berlin Kammern mit AFD-Positionen hinweisen.

Artikel vom 29.03.2017 --> http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2168/

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.04.2017)

oldhoefi

Replik: ,,Enthemmte Justiz" beim Berliner Sozialgericht agiert weiter

In einem Artikel auf der Tacheles-Seite hatten wir die ,,Widerstandsrechtsprechung" verschiedener Kammern des Berliner Sozialgerichtes bei dem Umgang mit Unionsbürgern kritisiert und die merkwürdigen Deckungsgleichheit zu AfD-Positionen angemerkt.

Eine der betreffenden Richterinnen führt die Auseinandersetzung in einer Urteilsbegründung weiter und bezieht sich darin auf die Argumente der Tacheles-Veröffentlichung.

Dazu ist festzustellen: In einem Urteil so auf einen Anwalt ,,einzuprügeln" erscheint äußerst unprofessionell, souverän und auch rechtlich bedenklich. Die im Urteil zitierten Artikel (taz und Tacheles) wurden nicht zum Gegenstand des Verfahrens gemacht, so dass sich darauf auch keine Erwägungen des Urteils stützen dürfen. Letztlich handelt es sich aber auch nicht um rechtliche Erwägungen, sondern um die verärgerte Mitteilung einer Richterin, dass sie auf den Anwalt wirklich sauer ist.

unsere Replik auf die Richterposition --> http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2177/

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 15.04.2017)

oldhoefi

Beschluss des LSG Mecklenburg-Vorpommern zu SGB II Ansprüchen von EU-Bürgern

Das LSG Mecklenburg-Vorpommern hat mit Datum vom 04.04.2017 zugunsten von EU-Bürgern entschieden und einen SGB II Anspruch unter folgenden Gesichtspunkten bejaht:

- auch ein Minijob führt zur Arbeitnehmereigenschaft iSd Rspr. des EuGH
- in Ausbildung befindliche Kinder haben ein eigenständiges Aufenthaltsrecht aus Art.10 VO EU 492/11
- der betreuende Elternteil hat ein aus Art.10 VO EU 492/11 abgeleitetes Aufenthaltsrecht zur Betreuung der (minderjährigen) Kinder

Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 04.04.2017 – AZ: L 8 AS 107/16 B ER

Volltext --> http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/LSG_MV_04.04.2017.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 24.04.2017)

oldhoefi

Sozialgericht Düsseldorf erkennt Österreicher SGB II Zahlungen zu

Mit Urteil vom 13.03.2017 hat das Sozialgericht Düsseldorf das JC Wuppertal dazu verurteilt, SGB II Leistungen für einen Österreicher zu erbringen.

Der SGB II Anspruch des Österreichers ergibt sich aus dem deutsch-österreichischen Fürsorgeabkommen und unterliegt nicht dem neu seit 29. Dez. 2016 ins Gesetz eingefügten Leistungsausschluss für EU-Bürger (Unionsbürgerausschlussgesetz). Das Urteil kann 1 zu 1 für jede und jeden Österreicher angewendet werden.

Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2017 – AZ: S 43 AS 3864/14

Volltext --> http://wuppertal.tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Rechtssprechung/SG_Duesseldorf_Urt_13.03.2017.compressed.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.05.2017)

oldhoefi

Landessozialgericht Schleswig-Holstein

Kinder von EU Bürgern, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind oder waren, haben ungehindert Zugang zur Schule und zu einer Ausbildung und damit Anspruch auf SGB II Existenzsicherungsleistungen


Mit diesem Beschluss stellt das LSG Schleswig-Holstein klar, dass, wenn der vorherige Aufenthaltsgrund nicht Arbeitssuche, sondern arbeiten war, sich durch die Ausbildung der Kinder weitere Aufenthalts- und SGB II Ansprüche ergeben.

Leitsatz dazu: Das LSG Schleswig-Holstein hält den Leistungsausschluss für rechtswidrig. In seinem Beschluss heißt es dazu: ,,Für die Zeit ab 29. Dezember 2016 ist zwar mit § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. c SGB II ein neuer Ausschlussgrund eingeführt worden, der sich auf Personen bezieht, die ein Aufenthaltsrecht aus Art. 10 VO (EU) 492/2011 herleiten. Diesen Leistungsausschluss hält der Senat allerdings bei vorläufiger Würdigung für gemeinschaftsrechtswidrig. Da eine Vorlage an den EuGH im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes untunlich ist, geht er nach Folgenabwägung vorläufig von einer Leistungspflicht des Antragsgegners aus."

Art. 10 VO (EU) 492/2011 sieht vor, dass Kinder von Bürgern und Bürgerinnen der EU, die in einem Mitgliedstaat beschäftigt sind oder waren, ungehindert Zugang zur Schule und zu einer Ausbildung haben. Nach der Rechtsprechung des EuGH haben sie deshalb ein eigenständiges, von der Sicherung des Lebensunterhalts unabhängiges Aufenthaltsrecht, wenn sie die Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren. Damit sie dieses Recht auch nutzen können, kann bei Minderjährigen ein sorgeberechtigter Elternteil daraus ebenfalls ein Aufenthaltsrecht ableiten, das unabhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts ist. (Peter F. Müller, ehrenamtlicher Berater und Mitglied der AG Juristen beim Arbeitslosenverband Berlin e.V.)

Ich denke, es ist für die Beratungspraxis sehr wichtig.

Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2017 – AZ: L 6 AS 11/17 B ER

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190912

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 02.05.2017)

oldhoefi

Aktualisierte Arbeitshilfe zu den Ansprüchen auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen

Die Kollegen von GGUA Münster waren fleißig und haben ihre ,,Arbeitshilfe zu den Ansprüchen auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen" aktualisiert. Dort ist komprimiert die Rechtsprechung zu Unionsbürgern dargestellt.

Dazu eine treffende Einleitung:

Das EU-Bürger*innen-Ausschlussgesetz, das am 29. Dezember letzten Jahres in Kraft getreten ist, führt bereits nach wenigen Monaten zu Verelendung, Schutzlosigkeit, Ausbeutbarkeit, Obdachlosigkeit vieler Betroffener. Die Bundestagsabgeordneten von Christ- und Sozialdemokrat*innen haben mit dem Gesetz einen sozialpolitischen Tabubruch beschlossen, der mit dem Instrument des Aushungerns aufenthaltsberechtigte EU-Bürger*innen zur Ausreise zwingen will.

Die Folgen:

Familien mit Kindern verlieren ihre Wohnung und leben auf der Straße, Menschen werden noch nicht einmal mehr ordnungsrechtlich untergebracht, Frauenhäuser erhalten keine Refinanzierung für ihre schutzsuchenden Bewohnerinnen, Menschen werden für ihr rein physisches Überleben auf Almosen in Form von Armenspeisung, Tafeln, Suppenküchen und Betteln verwiesen. Der deutsche Sozialstaat entzieht sich für eine ganze Bevölkerungsgruppe somit vollständig seiner Verantwortung. Das Menschenrecht auf Sicherstellung eines menschenwürdigen Existenzminimums wird Menschen mit der falschen Staatsangehörigkeit gesetzlich entzogen - sofern sie wirtschaftlich nicht verwertbar sind. Das Konzept der Europäischen Freizügigkeit wird damit seiner praktischen Wirksamkeit beraubt.

Arbeitshilfe, Stand 25.04.2017 --> http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/arbeitshilfe2017.pdf

aktuelle Infomail des Autors Claudius Voigt vom 03.05.2017 --> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_News_3.5.2015.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 07.05.2017)

oldhoefi

Landessozialgericht Baden-Württemberg

SGB II für ausländische Familienangehörige auch in den ersten drei Monaten


Ich will auf ein wichtiges Urteil des LSG Baden-Württemberg hinweisen. Das LSG hat geurteilt, dass ausländische Ehegatten, die im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem ebenfalls ausländischen Ehegatten mit einer Niederlassungserlaubnis nachziehen, auch in den ersten drei Monaten mit Visum Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besitzen.

Rundmail von Claudius Voigt vom 09.05.2017 --> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_09.05.2017.pdf

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.01.2017 – AZ: L 9 AS 3548/16

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190280

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 14.05.2017)

Meck

EU-Bürger müssen für einen Anspruch auf Hartz IV nicht ununterbrochen mindestens ein Jahr in Deutschland gearbeitet haben. Auch nach einem Jobwechsel und einer kurzen Arbeitslosigkeit kann der Anspruch bestehen, vorausgesetzt, beide Beschäftigungen dauerten insgesamt mehr als ein Jahr, entschied am Donnerstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Den konkreten Fall verwiesen die Kasseler Richter jedoch wegen fehlender Tatsachenfeststellungen zurück. (AZ: B 4 AS 17/16 R).

-->> http://www.migazin.de/2017/07/14/hartz-iv-bundessozialgericht-rechte-eu/
LG Meck :bye:

oldhoefi

Als Ergänzung zu meinem Vorposter.

BSG: Auch unterbrochene Zeiten der Erwerbstätigkeit können bei UnionsbürgerInnen zum unbefristeten ArbeitnehmerInnen-Status führen

Claudius Voigt von der GGUA hat ein aktuelles BSG Urteil kommentiert.

Das BSG hat am 13. Juli 2017 entschieden, dass bei UnionsbürgerInnen auch (kurzfristig) unterbrochene Zeiten der Erwerbstätigkeit, die insgesamt aber mindestens ein Jahr betragen, zu einem unbefristeten Fortbestehen des ArbeitnehmerInnen-Status führen können.

--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/claudius_16.07.2017.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 28.07.2017)

BSG vom 13.07.2017 – AZ: B 4 AS 17/16 R   (Volltext liegt noch nicht vor)

BSG-Terminbericht Punkt 2 --> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2017&nr=14644

oldhoefi

Gericht verhängt gegen Jobcenter Hagen Verschuldenskosten

Verweigert ein Jobcenter EU-Ausländern, die wegen eines Minijobs als Arbeitnehmer anzusehen sind, aufstockendes Arbeitslosengeld II, ohne hierfür eine Stütze im Gesetz oder in der Rechtsprechung zu finden, kann das Sozialgericht der Behörde bereits im Eilverfahren wegen missbräuchlicher Rechtsverteidigung Verschuldenskosten auferlegen.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 13.06.2017 – AZ: S 19 AS 2057/17 ER

--> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/msgb/show.php?modul=msgb&id=6944&s0=S%2019%20AS%202057/17%20ER&s1=&s2=&words=&sensitive=

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 28.06.2017)

coolio

unhöflich und poitical incorrect:
NRW Dreggsägge!
Warum nur 500 € ???? Das haben die doch längst 'erwirtschaftet' in jedem Einzelfall?

oldhoefi

Nochmal: Völkisches beim SG Berlin? Leistungen für Ausländer nur im Heimatland

Einige (wenige) Kammern des SG in Berlin haben eine ,,Widerstandsrechtssprechung" gegenüber Entscheidungen des BSG entwickelt.

Tacheles hatte darüber schon mehrfach berichtet. In der jetzt erschienen Zeitung ANA-ZAR (Anwaltsnachrichten Ausländer- und Asylrecht) ist dazu ein kurzer Artikel erschienen.

Den möchte ich der interessierten Leserschaft nicht vorenthalten.

ab Seite 35 --> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Dies_und_das/ANA-ZAR_2017-02_Endfassung.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 13.07.2017)

oldhoefi

Ansprüche auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen

Aktualisierte Arbeitshilfe veröffentlicht


Die Kollegen der GGUA Münster haben eine aktualisierte Arbeitshilfe zu den Sozialleistungsansprüchen von EU Bürgern veröffentlicht.

Stand 22.06.2017 --> http://ggua.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/arbeitshilfe2017.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 06.08.2017)

oldhoefi

Fachinformationen 2017 zum Asyl- und Aufenthaltsrecht

Auf der Webseite der GGUA sind verschiedene neue Arbeitshilfen veröffentlicht worden.

So die Arbeitshilfe AufenthG, Arbeitshilfe zu BGB und EGBGB (August 2017) und die Fachinformationen zum Asyl- und Aufenthaltsrecht, jeweils Stand August.

--> http://www.einwanderer.net/uebersichten-und-arbeitshilfen/

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 13.08.2017)

oldhoefi

Neugeborene Kinder von Asylberechtigten und international Schutzberechtigten haben unmittelbar Anspruch auf Hartz IV Leistungen

Gängige Verfahrensweise in ganz Deutschland war bisher, dass Eltern mit subsidiärem Schutz oder einem Anerkennungstitel für ihre neugeborenen Kinder einen Asylantrag stellen sollen. Bis diesem stattgegeben wurde, haben bisher die Jobcenter keine Leistungen erbracht. In der Praxis hieß das, über Monate kein Geld zum Leben und keine KdU Anteile für das Kind zu haben.

In Abstimmung mit dem BMI, der Integrationsbeauftragten sowie dem Bundeskanzleramt hat das BMAS am 18.07.2017 zu der vorstehenden Problematik nachfolgende Auffassung mitgeteilt, die bei nächster Gelegenheit in die Fachlichen Weisungen zu § 7 SGB II sowie die Fachlichen Weisungen für die Bearbeitung von Anträgen auf Leistungen nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch - Loseblattsammlung - zu überführen ist.

,,In Deutschland geborene Kinder von Asylberechtigten, GFK-Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten erhalten entweder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 33 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) oder nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 AufenthG. Sie sind nicht nach § 1 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) leistungsberechtigt, sondern nach dem SGB II. Da sie nach Auffassung der Bundesregierung Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach § 33 AufenthG haben, können sie bereits ab Geburt Leistungen nach dem SGB II erhalten, auch wenn die Aufenthaltserlaubnis ggf. erst mit zeitlicher Verzögerung erteilt wird.
Als Nachweis über die Existenz und Identität des Neugeborenen gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen genügt in diesen Fällen ein Nachweis über die Aufenthaltserlaubnis der Eltern (die den Jobcentern i.d.R. bereits bekannt sein dürfte) und die Vorlage der Geburtsurkunde für das in Deutschland geborene Kind."


Das wurde auch schon in die neuen FH zu § 7 SGB II aufgenommen.
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/BA_HW/FH_7_-_21.08.2017.pdf

Weiteres im Infoletter von Claudius Voigt vom 30.08.2017.
--> http://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2017/Claudius_30.08.2017.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 04.09.2017)