EuGH-Urteil: EU-Ausländer haben keinen Anspruch auf Hartz IV

Begonnen von Meck, 15. September 2015, 11:03:35

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oldhoefi

Zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum SGB II Ausschluss von arbeitssuchenden EU-Zuwanderern nach vorliegendem Terminbericht vom 03.12.2015

Bernd Eckardt: War's das?


Der Kollege hat jetzt seine erste Ausarbeitung zu den Entscheidungen des Bundessozialgerichts zum SGB II Ausschluss von arbeitssuchenden EU-Zuwanderern geschrieben.

Da ich seine Analyse und Qualität der Arbeit schätze und er schwierige Zusammenhänge immer recht gut erklärt, möchte ich auf sein neues ,,sozialrecht-justament" hinweisen.

Stand Dezember 2015 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Sozialrecht-justament-7-2015.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 12.12.2015)

Ferenz

Hier ein Fall für die praktische Anwendung der neuen BSG-Rechtsprechung in Berlin:

Der vors. Richter der 147. Kammer am SG Berlin - S 149 AS 7191/13 - Urteil vom 11.12.2015 hatte zu prüfen, ob sich ein Kläger - hier im Einzefall des 35jährigen arbeitslosen (jedoch nachweislich nicht arbeitssuchenden Bulgaren, da er zu keinem Zeitpunkt Bemühungen entfaltet hat, eine selbstständige oder unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen) - dennoch auf ein  Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche berufen kann. Im Ergebnis vertritt der Richter die Ansicht:

ZITAT:

"...daß die Anwendung von § 7  Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II dann ausscheidet, wenn sich der  Unionsbürger auf ein anderes Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU oder  dem begrenzt subsidiär anwendbaren Aufenthaltsgesetz (AufenthG) berufen  kann (BSG, Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R –, juris Rn. 27). So liegt es im Falle des Klägers aber nicht.

Insbesondere verfügt Kläger nicht über ein Aufenthaltsrecht als  Familienangehöriger nach § 2 Abs. 2 Nr. 6 i.V.m. § 3 Abs. 1 und Abs. 2  Nr. 2 FreizügG/EU. Hiernach haben Familienange-hörige der in § 2 Abs. 2  Nr. 1 bis 5 FreizügG/EU genannten Unionsbürger das Recht nach § 2 Abs. 1  FreizügG/EU, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen,  wobei unter Familienangehörigen die Verwandten in aufsteigender und in  absteigender Linie der Unions-bürger zu verstehen sind, denen die  Unionsbürger Unterhalt gewähren. Diese Voraussetzungen sind hier nicht  gegeben. Der Kläger erhielt von seiner Mutter nicht in einer solchen  Weise Unterhaltsleistungen, die zur Vermittlung eines Aufenthaltsrechts  geeignet gewesen wären...

Der Kläger kann vorliegend für sich auch keine weitergehenden Rechte aus  dem Europäischen Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 ableiten. Denn  Bulgarien als Herkunftsland des Klägers ist bereits nicht  Vertragspartner dieses Abkommens. Dies sind lediglich Belgien, Dänemark,  Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg,  Malta, Nie-derlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei sowie  das Vereinigte Königreich und Nordirland.

Ferner bestand auch im Hinblick auf die dem ALG II vergleichbaren  Leistungen der Hilfe für den Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel  des SGB XII für das Gericht keine Veranlassung, als Träger dieser  Leistungen das Land Berlin gem. § 75 Abs. 2 Var. 2 SGG beizuladen, da der Kläger auch auf Leistungen nach dem SGB XII keinen Anspruch hat...

Trotz des zuvor Gesagten bestand für die Kammer aber auch keine Veranlassung, das Verfahren auszusetzen und nach Art. 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der Vereinbarkeit der Leistungsausschlüsse nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II und § 21  Satz 1 SGB XII einzuholen. Die Kammer geht nicht davon aus, dass der  Verfassung ein Anspruch des Klägers auf Leistungen zur Sicherung des  Lebensunterhalts nach dem SGB II oder auf Hilfe zum Lebensunterhalt  nach dem SGB XII entnommen werden kann (a.A. im Hinblick auf das SGB XII  dagegen BSG, Urteil vom 03.12.2015 – B 4 AS 44/15 R –, Terminbericht Nr. 54/15, juris)..."

Man muß der Auffassung der 147. Kammer ja nicht zustimmen, aber nun krempeln die Unterinstanzen die Ärmel hoch und setzen - wie vom BSG gewünscht - dessen Vorgaben für die Gesetzesauslegung- und Anwendung in jedem EINZELFALL um.

Es wird noch hunderte gleichartige und divergierende Urteile zu obigen Fallgestaltungen geben.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182019

oldhoefi

Arbeitshilfe zum Leistungsausschluss im SGB II von Unionsbürgern anlässlich der Rechtsprechung des BSG

Claudius Vogt hat für den ,,Der Paritätische Gesamtverband" diese Arbeitshilfe rausgegeben, sie wird für die aktuelle Beratungspraxis wichtig sein.

Dazu eine kurze Anmerkung, auch wenn jetzt medienwirksam gut vermarktet das SG Berlin* den SGB II/SGB XII Leistungsausschluss bestätigt hat, ist dies eine Einzelmeinung. Genauso bestätigen andere Gerichte die BSG-Position. Daher sich bitte nicht von dem einen Urteil verunsichern lassen.

Arbeitshilfe vom 17.12.2015 --> http://www.haralasd-thome.de/media/files/Arbeitshilfe-DPWV-EU-B-rger-12-2015.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 20.12.2015)

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*Anm. von mir: Urteil des SG Berlin vom 11.12.2015 – AZ: S 149 AS 7191/13, noch nicht rechtskräftig Berufung vor dem LSG zugelassen

Ferenz


Ferenz

Das "Rumänenurteil" des BSG B 4 AS 44/15 R vom 3.12.2015 wonach die Beigeladene - Stadt Gelsenkirchen als SGB XII-Leistungsträger - verurteilt wurde, den Klägern im Ermessenswege Hilfe zum Lebensunterhalt für den Zeitraum vom 11. Oktober 2010 bis 7. November 2011 in gesetzlicher Höhe zu gewähren, wurde nun im Volltext veröffentlicht:.

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=182943

ZITAT:

"36 3. Den Klägern steht jedoch ein Recht auf Existenzsicherung durch Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gemäß § 23 Abs 1 S 3 SGB XII in gesetzlicher Höhe gegen die Beigeladene zu.

37 a) Die Kläger waren leistungsberechtigt im Sinne des Sozialhilferechts, weil sie im streitigen Zeitraum ihren Lebensunterhalt nicht iS des § 19 Abs 1 SGB XII iVm § 27 Abs 1 SGB XII aus eigenen Kräften und Mitteln decken konnten.

38 Nach § 19 Abs 1 SGB XII ist Personen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestreiten können. Dies war bei den Klägern, wie eingangs dargelegt, im streitigen Zeitraum der Fall. Ihr Bedarf im sozialhilferechtlichen Sinne ist dem Grunde nach zwar teilweise dadurch gedeckt worden, dass sie durch im einstweiligen Rechtsschutzverfahren zugesprochene SGB II-Leistungen den leistungslosen Zeitraum überstanden haben (vgl BSG vom 29.9.2009 B 8 SO 16/08 R BSGE 104, 213 = SozR 4 1300 § 44 Nr 20, RdNr 14 mwN). Insoweit greift für einen Teil des streitigen Zeitraums die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X ein....

40 c) Ebenso wenig waren die Kläger nach § 21 S 1 SGB XII von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen. § 21 S 1 SGB XII bestimmt, dass Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, keine Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten. Die Kläger waren im streitigen Zeitraum nicht dem Grunde nach leistungsberechtigt nach dem SGB II, weil sie dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 1 S 2 SGB II unterfielen. Dies führt dazu, sie dem System des SGB XII zuzuweisen. Die Erwerbsfähigkeit zumindest der Kläger zu 1 und 2 steht dem nicht entgegen.

41 Schon der Wortlaut des § 21 S 1 SGB XII stellt nicht ausschließlich auf das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit ab, sondern berücksichtigt einen Leistungsanspruch nach dem SGB II dem Grunde nach. Ist mithin ein Erwerbsfähiger wegen des Vorliegens der Voraussetzungen eines Leistungsausschlusses nicht leistungsberechtigt nach dem SGB II, folgt hieraus nicht zwangsläufig ein Leistungsausschluss nach dem SGB XII (BSG vom 25.9.2014 B 8 SO 6/13 R BSGE (vorgesehen) = SozR 4 4200 § 44a Nr 1, RdNr 11). Die "Systemabgrenzung" erfordert vielmehr eine differenzierte Betrachtung der einzelnen Leistungsausschlüsse (Eicher in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 21 RdNr 26, 34; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB XII, § 21 RdNr 46, Stand I/2014; so im Ergebnis auch Coseriu in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl 2014, § 23 RdNr 64). Im Grundsatz gilt für die Systemzuweisung aufgrund der Erwerbszentriertheit des SGB II, dass derjenige, der von dem auf die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgerichteten Leistungssystem des SGB II ausgeschlossen werden soll, dem System des SGB XII zugewiesen wird..."

Ferenz

Teil 2 zu BSG B 4 AS 44/15 R Urteil vom 3.12.2015

Zitat "....53 f) Das Ermessen des Sozialhilfeträgers ist jedoch in einem Fall wie dem vorliegenden, dem Grunde und der Höhe nach hinsichtlich der Hilfe zum Lebensunterhalt auf Null reduziert. Dies ist immer dann der Fall, wenn sich das Aufenthaltsrecht des ausgeschlossenen Ausländers verfestigt hat - regelmäßig ab einem sechsmonatigen Aufenthalt in Deutschland. Dies folgt aus der Systematik des § 23 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB XII im Verhältnis zu § 23 Abs 1 S 1 und 3 SGB XII sowie verfassungsrechtlichen Erwägungen..."

Wenn aber nach Ablauf von 6 Monaten typisierend von einer Aufenthaltsverfestigung auszugehen ist,

"Rn 56... ist die Ermessenausübung jedoch daran zu messen, dass der Rechtsanspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht ansonsten weder nach dem Grund der Einreise, noch nach Berechtigung oder Dauer des Aufenthalts fragt. Bei der Leistungsgewährung nach dem SGB XII kommt es in erster Linie auf die Tatsache einer gegenwärtigen Hilfebedürftigkeit an (BSG vom 10.11.2011 B 8 SO 12/10 R SozR 4 3500 § 30 Nr 4 RdNr 26; BVerwG vom 2.6.1965 V C 63.64 BVerwGE 21, 208, 211; vgl auch Berlit in Berlit/Conradis/Sartorius, Existenzsicherungsrecht, 2. Aufl 2013, Kap 7 RdNr 24).

Es reicht nach dem Wortlaut des § 23 Abs 1 S 1 SGB XII allein der tatsächliche Aufenthalt in Deutschland aus. Dem Leistungsberechtigten, der über kein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche mehr verfügt und "erst-recht" von dem Rechtsanspruch auf "Sozialhilfeleistungen" iS des § 23 Abs 1 S 1 SGB XII ausgeschlossen ist, mangelt es wie jedem anderen Ausländer, der sich tatsächlich im Inland aufhält zunächst einmal ohne Freizügigkeits- oder Aufenthaltsberechtigung - an einer Aufenthaltsperspektive. Um den Gleichklang mit Letzterem zu erreichen, ist es folgerichtig, zumindest im Hinblick auf die Hilfe zum Lebensunterhalt durch eine Ermessensreduktion, bei verfestigtem Aufenthalt zu denselben Leistungen zu gelangen.

Dieses nach Ablauf von regelmäßig sechs Monaten durch ein Vollzugsdefizit des Ausländerrechts bewirkte Faktum eines verfestigten tatsächlichen Aufenthalts des Unionsbürgers im Inland ist unter Berücksichtigung auch der verfassungsrechtlichen Vorgaben kein zulässiges Kriterium, die Entscheidung über die Gewährung existenzsichernder Leistungen dem Grunde und der Höhe nach in das Ermessen des Sozialhilfeträgers zu stellen.


"57 Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum AsylbLG (vom 18.7.2012 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 BVerfGE 132, 134) im Anschluss und in Weiterentwicklung der grundlegenden Entscheidung vom 9.2.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) Grundlagen und Umfang des Grundrechts auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmimums näher ausgeformt.

Wenn Menschen die zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Daseins notwendigen materiellen Mittel fehlten, weil sie weder aus einer Erwerbstätigkeit noch aus eigenem Vermögen oder durch Zuwendungen Dritter zu erlangen seien, sei der Staat im Rahmen seines Auftrages zum Schutz der Menschenwürde und in Ausfüllung seines sozialstaatlichen Gestaltungsauftrages verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die materiellen Voraussetzungen dafür Hilfebedürftigen zur Verfügung stünden.

Als Menschenrecht und dies ist hier entscheidend - stehe dieses Grundrecht deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhielten, gleichermaßen zu (BVerfG vom 18.7.2012 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, 159 = SozR 4 3520 § 3 Nr 2 RdNr 89, unter Hinweis auf BVerfG vom 9.2.2010 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12).

Eine pauschale Differenzierung nach dem Aufenthaltsstatus hat das BVerfG im Hinblick auf die konkrete Ausgestaltung der existenzsichernden Leistungen ausdrücklich abgelehnt (BVerfG vom 18.7.2012 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134, 164 = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 99). Insoweit komme es für eine abweichende Bedarfsbestimmung darauf an, ob etwa wegen eines nur kurzfristigen Aufenthalts konkrete Minderbedarfe gegenüber Hilfeempfängern mit Daueraufenthaltsrecht nachvollziehbar festgestellt und bemessen werden könnten. Hierbei sei etwa zu berücksichtigen, ob durch die Kürze des Aufenthalts Minderbedarfe durch Mehrbedarfe kompensiert werden könnten, die typischerweise gerade unter den Bedingungen eines nur vorübergehenden Aufenthalts anfielen.

Dies lässt sich während des Bestehens eines Aufenthaltsrechts allein zum Zwecke der Arbeitsuche über die Ermessensleistung des § 23 Abs 1 S 3 SGB XII regulieren, nicht jedoch bei verfestigtem Aufenthalt. Denn ließen sich so das BVerfG - tatsächlich spezifische Minderbedarfe bei einem nur kurzfristigen, nicht auf Dauer angelegten Aufenthalt feststellen, und wolle der Gesetzgeber die existenznotwendigen Leistungen für eine Personengruppe deshalb gesondert bestimmen, müsse er sicherstellen, dass die gesetzliche Umschreibung dieser Gruppe hinreichend zuverlässig tatsächlich nur diejenigen erfasse, die sich regelmäßig nur kurzfristig in Deutschland aufhielten. Eine Beschränkung auf etwaige Minderbedarfe für Kurzaufenthalte komme dann nicht mehr in Betracht, wenn der tatsächliche Aufenthalt die Spanne eines Kurzaufenthalts deutlich überschritten habe.

Für diese Fälle sei ein zeitnaher Übergang zu den existenzsichernden Leistungen für Normalfälle vorzusehen (BVerfG vom 18.7.2012 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 BVerfGE 132, 134, 164 ff = SozR 4-3520 § 3 Nr 2 RdNr 99 ff). Dies begründet im Regelfall eine Ermessensreduktion auf Null und damit eine Anpassung der Hilfe zum Lebensunterhalt für diejenigen, die sich nicht nur kurzfristig im Inland aufhalten..."

Somit hat das BSG zwar den SGB XII-Leistungsträgern bis auf Weiteres eine saftige Ohrfeige verpasst, den Ausländerbehörden jedoch eine Steilvorlage gegeben, um den im Regelfall drohenden Aufenthaltsverfestigungen nach geltendem Recht ausländerbehördlich entgegenzutreten

Denn "... bestand nie eine Freizügigkeitsberechtigung wegen eines Aufenthalts zur Arbeitsuche oder besteht diese nach Ablauf von sechs Monaten mangels begründeter Aussichten, eingestellt zu werden, nicht mehr, kann durch die Ausländerbehörde der Verlust der Freizügigkeitsberechtigung durch Verwaltungsakt festgestellt werden (Verlustfeststellung nach § 5 Abs 4 S 1 FreizügG/EU).

Erst die förmliche Verlustfeststellung begründet nach § 7 Abs 1 S 1 FreizügG/EU die sofortige Ausreisepflicht, wenn nicht Rechtsschutz in Anspruch genommen wird (vgl BT-Drucks 16/5065 S 211 zu Art 2 Nr 8 Buchst a Doppelbuchst aa). In tatsächlicher Hinsicht ist darauf hinzuweisen, dass von der rechtlichen Möglichkeit der Verlustfeststellung nur in geringem Umfang Gebrauch gemacht wird (Thym, NZS 2014, 81, 87; BT-Drucks 17/13322 S 19). Zur Prüfung der Voraussetzungen einer Verlustfeststellung kann die zuständige Ausländerbehörde im Übrigen nach § 5 Abs 2 S 1 FreizügG/EU bereits frühzeitig, nämlich drei Monate nach der Einreise, verlangen, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 FreizüG/EU glaubhaft gemacht werden...."

oldhoefi

Der Paritätische Gesamtverband

Arbeitshilfe zum Leistungsausschluss im SGB II von Unionsbürger


Das BSG hat am 03. Dez. 2015 in drei Entscheidungen klargestellt, dass ein vollständiger Ausschluss von Existenz sichernden Sozialleistungen für arbeitsuchende oder nicht-erwerbstätige Unionsbürger nicht zulässig ist. Wenn keine Leistungen nach dem SGB II vom Jobcenter erbracht werden, müssen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB XII erbracht werden.

In der DPWV-Arbeitshilfe werden die konkreten Schritte erklärt.

--> http://www.ggua-projekt.de/fileadmin/downloads/tabellen_und_uebersichten/Arbeitshilfe-DPWV-EU-B-rger-12-2015.pdf

Einzelne (reaktionäre) Sozialgerichte versuchen sich jetzt gegen die BSG Urteile zu positionieren. Der Kampf um die Existenzsicherung von Unionsbürgern wird also weitergehen. Am schlimmsten ist aber Nahles, die mittelbar nach den Urteilen des BSG in ,,guter Sozialdemokratischer Tradition" sofort eine Gesetzesänderung zur Aushebelung der BSG Urteile angekündigt hat.

--> http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-01/hartziv-sozialhilfe-eu-auslaender-anspruch-angela-merkel-andrea-nahles-unterstuetzung).

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 29.02.2016)

oldhoefi

Zum Stand der Dinge von Unionsbürgern

Bernd Eckardt hat unter der Überschrift: ,,EuGH und BSG haben entschieden – Zum Stand der Dinge von Unionsbürgern" eine neue Bewertung zum Umgang mit Unionsbürgern und eine Bewertung zu abweichenden Reaktionen einiger SG von der Rechtsprechung des BSG gemacht.

sozialrecht justament, März 2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Sozialrecht-justament-2-2016.pdf

Dazu auch ein Text von RA'in Eva Steffen, Köln --> http://www.harald-thome.de/media/files/Grundsatzurteil-des-BSG,-Eva-Steffens-2-2016.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 13.03.2016)

Gast18959

ZitatKritik: Das BSG ,,löst" die Frage nach der Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses von
existenzsichernden Leistungen nach einem ,,Voraufenthalt" von 6 Monaten über eine Ermessensregel
im SGB XII.
Der Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum ist aber dem Grunde nach
unverfügbar und muss nach den ausdrücklichen Vorgaben des BVerfG gerade unabhängig von der
Aufenthaltsdauer und Aufenthaltsperspektive durch einen gesetzlich verankerten Rechtsanspruch
gewährleistet werden. Er darf gerade nicht in das Ermessen gestellt werden (BVerfG, U. v. 18.7.2012
ANA 2012, 29 f. - Dok 1697, dort Rn. 88, 91, 120). Das BSG entzieht sich mit dieser Entscheidung
einer Vorlage an das BVerfG.

Genau so sehe ich das auch.
Wie bei den Sanktionsregeln im SGB II, wird entgegen dem Gesetzeswortlaut, ein auf Null reduzierter Ermessenstatbestand aus dem Hut gezogen um die verfassungswidrige Kürzung in die unverfügbare Existenzsicherung hinein zu legitimieren.
Hätte ich meinen Aluhut zur Hand, würde ich behaupten - dass war volle Absicht.

Betrachtet man dieses juristische Problem von aussen, hat das BSG hier wieder einmal ordentlich Schaden angerichtet.
Ist ein Richter jetzt von der Verfassungswidrigkeit der Regelungen in § 7 SGB II und § 23 SGB XII überzeugt, wurde ihm faktisch die Normenkontrolle nach  Art. 100 GG i.V.m. §§ 13 Nr.11, 80ff. BVerfGG entzogen weil das BSG die betreffenden Gesetze bis zur Unkenntlichkeit verbogen, vorgeblich verfassungsgemäss ausgelegt hat.
Er wird also mitbiegen müssen.
Bei gegenteiliger Überzeugung werden sich dann folgerichtig solche Richtersprüche wie beim SG Berlin ergeben:

Zitat,,Soweit  das  Bundessozialgericht  demgegenüber
offenbar meint, sich über den eindeutigen Willen
des  Gesetzgebers  hinwegsetzen  zu  können,  hält
die  Kammer  dies  für  verfassungsrechtlich  nicht
haltbar."
(Sozialgericht  Berlin  S  149  AS  7191/13  vom
11.12.2015)   

oldhoefi

Der Kollege Claudius Voigt zerpflückt die neuen Weisungen zu § 7 SGB II

Auf über 80 Seiten hat die BA darin insbesondere die Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen des SGB II für Ausländer*innen zum Teil sehr detailliert dargestellt, sowohl für Drittstaatsangehörige als auch für Unionsbürger*innen.

An vielen Stellen hat die Bundesagentur für Arbeit ihre bisherige Rechtsauffassung verschärft, an einigen anderen Stellen aufgrund der Rechtsprechung verändert, ergänzt oder klar gestellt.

Die Sozialgerichte sind an die Fachlichen Hinweise nicht gebunden. In vielen Fällen der Sozialen Beratung können die Hinweise Argumente liefern, um Leistungsansprüche für Klient*innen durchsetzen zu können.

Im Folgenden sollen Teile der neuen Hinweise vorgestellt und bewertet werden.

Übersicht vom 07.03.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Claudius-Voigt-fasst-FH-zu---7-SGB-II-zusammen.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 20.03.2016)

oldhoefi

Nahles plant Streichung von Sozialleistungen bei EU-Bürgern - Nahles auf AfD Kurs

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) will den Sozialhilfeanspruch von Ausländern aus anderen EU-Staaten drastisch beschränken. EU-Bürger sollen künftig grundsätzlich von Hartz-IV-Leistungen und Sozialhilfe ausgeschlossen sein, wenn sie nicht hierzulande arbeiten oder durch vorherige Arbeit Ansprüche aus der Sozialversicherung erworben hätten.

Das das gewollt ist war klar, wie drastisch Nahles das plant nicht.

Damit bringt sich Nahles auf AfD-Kurs und schürt und bedient weiter rassistische Stimmungsmache und erzeugt neuen Lohndruck nach unten. Zudem ist es wieder mal ein Versuch aus dem SPD geführten Ministerium das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums des BVerfG und des BSG (an dieser Stelle) wieder einmal auszuhebeln. Der von Nahles zugestandene ,,Nahles-nicht-Verhungerungszuschlag", von ihr ,,längstes für vier Wochen" befristete, einmalige Überbrückungsleistungen dürfte mit der Begrenzung wieder verfassungswidrig sein. Aber das werden dann die Gerichte zu entscheiden haben.
dazu auch --> http://www.fnp.de/nachrichten/politik/Ein-grosser-Testballon;art673,1986163

Der Gesetzesentwurf ist noch nicht bekannt, die Eckpunkte sind aber aus den Medien entnehmbar.
--> http://www.zeit.de/politik/2016-04/andrea-nahles-eu-buerger-sozialleistungen

Dazu indirekt auch: Vereinbarkeit des Leistungsausschlusses von EU-Ausländern gemäß § 7 SGB II mit dem Grundgesetz steht zur Diskussion.
--> http://www.anwalt.de/rechtstipps/vereinbarkeit-des-leistungsausschlusses-von-eu-auslaendern-gemaess-sgb-ii-mit-dem-grundgesetz_081426.html

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 01.05.2016)

oldhoefi

Nahles legt ,,EU-Bürger-Ausschlussgesetz" Entwurf vor / Nahles auf AfD Kurs

Bundesarbeitsministerin Nahles hat unmittelbar nach dem ersten BSG-Urteil zu EU-Bürgern eine Gesetzesänderung angekündigt.

Den dahingehenden ersten Gesetzesentwurf hat das BMAS jetzt vorgelegt, böse nenne ich es mal ,,EU-Bürger-Ausschlussgesetz", der offizielle Arbeitstitel lautet: ,,Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch".

Darin bestimmt Nahles, dass EU-Bürger eine ,,Überbrückungsleistung" längstens für einen Zeitraum von vier Wochen, aber auch nur einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise bekommen sollen. Im Einzelfall bei besonderen Umständen werden den Leistungsberechtigten ,,andere Leistungen" gewährt. Daneben werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen, diese aber auch nur auf Darlehensbasis. Die Überbrückungsleistung ist auf Niveau des AsylbLG.

Das ist es mal im Kurzformat und zusammengefasst. Nahles hat ihre Hausaufgaben gemacht. Wie weit sie damit durchkommen wird, werden wir sehen.

Gesetzesentwurf - Bearbeitungsstand 28.04.2016
--> http://www.harald-thome.de/media/files/Referentenentwurf-Ausl-ndische-Personen-im-SGB-II-und-SGB-XII.pdf

dazu auch Roland Rosenow - vom 04.05.2016
--> http://www.sozialrecht-rosenow.de/meldung/ausschluss-fuer-bestimmte-auslaender-von-der-grundsicherung-gesetzesentwurf-liegt-vor.html

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 07.05.2016)

oldhoefi

Nahlisches ,,EU-Bürger-Ausschlussgesetz" – eine Analyse und Wertung

Bernd Eckhardt hat in seinem aktuellen, frisch herausgekommenen Sozialrecht Justament unter dem Motto ,, Die »kalte Ausweisung« armer EU-BürgerInnen – der Plan Nahles soll Gesetz werden" die Details und die juristische Einordnung des ,,EU-Bürger-Ausschlussgesetz" durchgeführt. Hervorragend erklärt und gut auseinandergepflückt.
--> http://www.harald-thome.de/media/files/Sozialrecht-justament-3-2016.pdf

Dazu auch Claudius Voigt, Sozialhilfeausschluss für EU-Bürger*innen: Aushungern als politisches Steuerungsinstrument vom 10.05.2016.
--> http://www.harald-thome.de/media/files/Voigt-10.05.2016-.pdf

Stellungnahme Deutscher Städtetag vom 04.05.2016
--> http://www.harald-thome.de/media/files/RS_O_4195_RefE_Ansprueche_auslaendischer_Personen_SGB_II_SGB_XII_Anlage_3.pdf

Stellungnahme Diakonie vom 04.05.2016
--> http://www.harald-thome.de/media/files/Diakonie_StN_RE-BMAS_EU-B-rger-6.05.2016-1.pdf

Stellungnahme Der Paritätische Gesamtverband vom 06.05.2016
--> http://www.harald-thome.de/media/files/StellnSGB-05-2016-1.pdf

Claudius Voigt in Jungle World "Stütze nur für Deutsche" vom 12.05.2016
--> http://jungle-world.com/artikel/2016/19/53987.html

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 20.05.2016)

oldhoefi

SG Mainz: Vorlagebeschluss zur Frage des Leistungsausschlusses für EU-Ausländer und für Auszubildende

Das SG Mainz macht einen Vorlagebeschluss zum BVerfG zum Leistungsausschluss von EU-Bürgern und Auszubildenden.

Das SG hat dies mit 227 Seiten wohlfeil begründet. Es wird spannend.

--> http://www.sozialrecht-rosenow.de/meldung/leistungsausschluesse-im-sgb-ii-fuer-bestimmte-auslaender-und-fuer-auszubildende-verfassungswidrig-146.html

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 07.06.2016)

Sozialgericht Mainz, Vorlagebeschluss vom 18.04.2016 - AZ: S 3 AS 149/16

Direktlink / Volltext --> http://www.sozialrecht-rosenow.de/files/roland-rosenow/Entscheidungen/SG_Mainz,_18.04.2016,_S_3_AS_149-16.pdf

oldhoefi

DGB präsentiert Gutachten Devetzi/Janda zum Referentenentwurf SGB II/XII Ausschluss für Unionsbürger

Der DGB hat ein verfassungsrechtliches Gutachten zum Referentenentwurf des BMAS zum ,,Unionsbürgerausschlussgesetz" in Auftrag gegeben.

Das Rechtsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass der Referentenentwurf von Ministerin Nahles in Teilen verfassungswidrig ist und
gegen EU-Recht verstößt.

mehr dazu --> http://www.harald-thome.de/media/files/Letter-Georg-Classen---Aug.-2016.pdf

Gutachten --> http://www.harald-thome.de/media/files/DGB-Gutachten-EU-B-rgerausschlussgesetz.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 12.08.2016)