EuGH-Urteil: EU-Ausländer haben keinen Anspruch auf Hartz IV

Begonnen von Meck, 15. September 2015, 11:03:35

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oldhoefi

Für Familien arbeitsuchender EU-Ausländer besteht kein Anspruch auf Grundsicherung

Ausschluss von Grundsicherungsleistungen für EU-Bürger und deren Familien bei Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland zulässig

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat bereits mehrfach entschieden, dass EU-Ausländer auch im Eilverfahren keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII haben, wenn sie sich nur zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten dürfen oder nicht einmal ein solches Aufenthaltsrecht besteht.

Nun stellte das Gericht zudem klar, dass sich dieser Ausschluss auch auf aus dem Recht zur Arbeitsuche abgeleitete Aufenthaltsrechte für Familienangehörige, etwa zum Zwecke des Schulbesuchs durch Kinder des Arbeitsuchenden, erstreckt.

weiterlesen (runter scrollen) --> http://www.kostenlose-urteile.de/LSG-Rheinland-Pfalz_L-3-AS-37616-B-ER_Fuer-Familien-arbeitsuchender-EU-Auslaender-besteht-kein-Anspruch-auf-Grundsicherung.news23069.htm

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.08.2016 – AZ: L 3 AS 376/16 B ER

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BMAS zum EU-Bürger Ausschlussgesetz

Das BMAS hat eine Zusammenfassung der gewünschten und vom Bundeskabinett durch gewunkenen Änderungen des ,,Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch" vorgelegt.

Pressemitteilung vom 12.10.2016 (runter scrollen)
--> http://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/hintergrundinformationen-zugang-sozialleistungen-eu-auslaender.html

Siehe dazu auch - Der ArbeitsRechtsberater (arbrb)
--> http://www.arbrb.de/gesetzgebung/44154.htm

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 17.10.2016)

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Weitere Infos zum ,,Unionsbürgerausschlussgesetz" - BMAS präzisiert die (nichtmehr) Ansprüche im SGB II und SGB XII

Weitere Hintergründe zu dem vom Bundeskabinett verabschiedeten Entwurf eines Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und SGB XII.

Der Gesetzentwurf stellt Leistungsansprüche und Leistungsausschlüsse im SGB II und SGB XII insbesondere für Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union in Deutschland gesetzlich klar, so das BMAS.

-->  http://www.harald-thome.de/media/files/Mail-EU-BuergerAusschlussgesetz-12.10.2016.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 22.10.2016)

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Nahles stellt sich mit dem ,,EU-Bürger Ausschlussgesetz" gegen Verfassungsrecht

Das Bundesverfassungsgericht stellt klar, dass jede Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, einen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums als Menschenrecht hat, welches deutschen und ausländischen Staatsangehörigen, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, gleichermaßen zusteht. Insofern müsse ein Leistungsanspruch eingeräumt werden (Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10,1 BvL 2/1).

Der EuGH hat sich im September 2015 dem entgegengestellt und einen SGB II Leistungsausschluss als zulässig erachtet. Das Bundessozialgericht entschied sich im Dezember 2015 für deutsches Verfassungsrecht und hat EU-Bürgern unter bestimmten Voraussetzungen einen SGB II bzw. SGB XII Leistungsanspruch zuerkannt.

Arbeitsministerin Nahles hat unmittelbar nach den BSG-Entscheidungen eine Gesetzesänderung zu EU-Bürgern angekündigt, die das Ziel hat, die BSG-Entscheidung außer Kraft zu setzen und EU-Bürgern die ersten fünf Jahre vom SGB II / SGB XII Anspruch auszuschließen. Daher wird das Gesetz auch zynisch ,,EU-Bürger Ausschlussgesetz" genannt. Der offizielle Arbeitstitel lautet: ,,Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch".

Den dahingehenden ersten Gesetzesentwurf hat das BMAS jetzt vorgelegt.

Darin bestimmt Nahles, dass EU-Bürger eine ,,Überbrückungsleistung" längstens für einen Zeitraum von vier Wochen, aber auch nur einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise bekommen sollen. Im Einzelfall bei besonderen Umständen werden den Leistungsberechtigten ,,andere Leistungen" gewährt. Daneben werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen, diese aber auch nur auf Darlehensbasis. Die Überbrückungsleistung ist auf Niveau des AsylbLG.

aktueller Gesetzesentwurf zum ,,Unionsbürgerausschlussgesetz"
vom 07.11.2016 --> http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/102/1810211.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 20.11.2016)

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Drei Gesetzesvorhaben, die alle den sozialen Rechtsstaat und die Idee einer sozialen und solidarischen EU angreifen

In der nächsten Woche werden von dem SPD geführten Arbeits- und Sozialministerium drei Gesetzesvorhaben in den Bundestag gejagt.

- das Regelbedarfsermittlungsgesetz und des SGB XII
- Änderungsgesetz zum Asylbewerberleistungsgesetz
- und das Gesetz zum Ausschluss von insbesondere arbeitsuchenden UnionsbürgerInnen aus dem SGB II / XII (Unionsbürgerausschlussgesetz)

Die Bundesregierung unterhöhlt mit allen drei Gesetzen gezielt die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum menschenwürdigen Existenzminimum.

Die Neue Richtervereinigung erklärt zum Unionsbürgerausschlussgesetz:

,,Die Abschaffung von Sozialleistungen an besonders schwache Mitmenschen untergräbt die deutsche Rechts- und Verfassungsordnung".

Und weiter: ,,Schwerer Schaden droht dem Arbeits- und Sozialrecht. Die Regelung schafft eine Gruppe moderner Sklaven, die alle Arbeitsbedingungen und jedes Lohnniveau akzeptieren müssen, um hier zu überleben. Dies erhöht den Druck auf diejenigen, die zurzeit regulären Beschäftigungen im untersten Qualifikations- und Einkommensbereich nachgehen.

Die Regelung legt Axt an das Fundament unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung. Nach dem einleuchtenden Verständnis des Bundesverfassungsgerichts wurzeln Existenz sichernde Leistungen unmittelbar in der Menschenwürde. Bisher galt, dass jeder Mensch unabhängig von seiner Herkunft dasselbe Recht auf ein Leben in Würde in sich trägt. Die Neuregelung ersetzt dieses tragende Prinzip durch sozialrechtliche Apartheid. Die Folgen für die deutsche Gesellschaft sind unabsehbar."


Eine gute Zusammenfassung und Bewertung dazu gibt es im Newsletter von Thomas Hohlfeld Referent für Migration und Integration der Linken.

vom 25.11.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Letter-Hohlfeld-v.-25.11.2016.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 20.11.2016)

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Claudius Voigt: Bundesregierung will EU-Bürger*innen aushungern - Neue Richtervereinigung: "sozialpolitische Apartheid"

Claudius Voigt von der GGUA Münster hat insbesondere nochmal die Regelungen zum Unionsbürgerausschlussgesetz zusammengefasst, seine eigene und Stellungnahmen anderer im Anhörungsverfahren veröffentlicht und kommentiert - lesens- und wissenswerte Materialien.

vom 25.11.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Claudius-Voigt-Newsletter-v.25.11.2016.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 20.11.2016)

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Bundestag hat Einschränkungen des Sozialleistungsanspruchs für EU-BürgerInnen beschlossen

Zusammenfassung Der Paritätische Gesamtverband e. V. mit Email vom 08.12.2016
--> http://www.harald-thome.de/media/files/Mail-DPWV-8.12.16-EU-B-rger-Ausschlussgesetz.pdf

Artikel aus "Der Zeit" vom 01.12.2016
--> http://www.zeit.de/politik/deutschland/2016-12/sozialhilfe-arbeitslosengeld-eu-auslaender-bundestag

Übersicht über das Unionsbürgerausschlussgesetz
--> http://tinyurl.com/h2vb7cn

Stellungnahme von Claudius Voigt vom 24.11.2016
--> http://tinyurl.com/hqyqrmg

tabellarischen Überblick zur Existenzsicherung für UnionsbürgerInnen, Stand 24.11.2016
--> http://tinyurl.com/z6zt7g9

(Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 09.12.2016)

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Das Unionsbürgerausschlussgesetz ist seit 28.12.2016 anzuwendendes Recht

Das "Unionsbürgerausschlussgesetz" bzw. formal: "Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II und in der Sozialhilfe nach dem SGB XII" ist mit Verkündigung im Bundesgesetzblatt am 28.12.2016 anzuwendendes Recht.

Damit stellt sich Nahles als verantwortliche Fachministerin gegen Verfassungsrecht und hebelt BSG Rechtsprechung aus. Im Gesetz wird bestimmt, dass EU-Bürger eine ,,Überbrückungsleistung" längstens für einen Zeitraum von vier Wochen, aber auch nur einmalig innerhalb von zwei Jahren bis zur Ausreise bekommen sollen. Im Einzelfall bei besonderen Umständen werden den Leistungsberechtigten ,,andere Leistungen" gewährt. Daneben werden auf Antrag auch die angemessenen Kosten der Rückreise übernommen, diese aber auch nur auf Darlehensbasis. Die Überbrückungsleistung ist auf Niveau des AsylbLG.

Bundesgesetzblatt vom 28.12.2016
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/BGBl_SGB_II_XI_AendG_Unionsbuerger.pdf

Die Neue Richtervereinigung erklärt zum Unionsbürgerausschlussgesetz:

,,Die Abschaffung von Sozialleistungen an besonders schwache Mitmenschen untergräbt die deutsche Rechts- und Verfassungsordnung".
Und weiter: ,,Schwerer Schaden droht dem Arbeits- und Sozialrecht. Die Regelung schafft eine Gruppe moderner Sklaven, die alle Arbeitsbedingungen und jedes Lohnniveau akzeptieren müssen, um hier zu überleben. Dies erhöht den Druck auf diejenigen, die zur Zeit regulären Beschäftigungen im untersten Qualifikations- und Einkommensbereich nachgehen.
Die Regelung legt Axt an das Fundament unserer Verfassungs- und Gesellschaftsordnung. Nach dem einleuchtenden Verständnis des Bundesverfassungsgerichts wurzeln existenzsichernde Leistungen unmittelbar in der Menschenwürde. Bisher galt, dass jeder Mensch unabhängig von seiner Herkunft dasselbe Recht auf ein Leben in Würde in sich trägt. Die Neuregelung ersetzt dieses tragende Prinzip durch sozialrechtliche Apartheid. Die Folgen für die deutsche Gesellschaft sind unabsehbar."


(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 02.01.2017)

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Sozialgericht Kassel zum Unionsbürgerausschlussgesetz

Zweifelhafte Verfassungsmäßigkeit und daher Leistungsanspruch nach dem 3. Kap. SGB XII

Das Sozialgericht Kassel hat in zwei Beschlüssen trotz Unionsbürgerausschlussgesetz EU-Bürgern mit verfestigtem Aufenthalt von länger als sechs Monaten, deren Aufenthaltsgrund die Arbeitssuche ist, entsprechend der Rechtsprechung des BSG Leistungen nach dem 3. Kap. des SGB XII gewährt.

Das Gericht sagt klipp und klar:

,,Letztendlich verbleibt nur ein Anspruch der Antragstellerinnen auf SGB XII Leistungen aus § 23 Abs. 1 S. 3 SGB XII und dem Recht auf Gewährung von Existenz sichernden Leistungen, wie es das Bundesverfassungsgericht aus Art. 1 Abs.1 und 20 Abs. 1 Grundgesetz abgeleitet und den das BSG in vergleichbaren Fällen bejaht hat (BSG, Urteile vom 03.12.2015 und vom 20.01.2016 aaO). Ein solcher Anspruch ist auch hier gegeben."

Diese Beschlüsse sind für die Sozialberatung und weitere Rechtsprechung wichtig.

Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 14.02.2017 – AZ: S 4 AS 20/17 ER

Sozialgericht Kassel, Beschluss vom 15.02.2017 – AZ: S 11 SO 9/17 ER


beide Volltexte --> http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Kassel-zu-Unionsb-rgern-2-2017.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 18.02.2017)

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Deutscher Caritasverband e. V.

Information zu Unionsbürgerausschlussgesetz


Der Deutsche Caritasverband e. V. mit Übersicht der Leistungsansprüche von Unionsbürgern nach der geänderten Rechtslage ab 2017.

vom 05.01.2017 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Information-EU-B-rger-Ausschlussgesetz_2017-01-05.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 18.02.2017)

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Arbeitshilfe - Ansprüche auf Leistungen der Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen

Mit dem ,,Unionsbürgerausschlussgesetz" sollen SGB II / SGB II Leistungsansprüche für EU-Bürger mit dem Aufenthaltszweck ,,Arbeitssuche" weitgehend ausgeschlossen werden.

Mit dieser umfassenden Arbeitshilfe wird aus Sicht der Sozialberatung dargestellt, wo und wie doch noch Sozialleistungsansprüche bestehen. Daher ist sie ein Muss für alle Sozialberater/-innen.

Kollege Claudius Voigt von der GGUA in Münster gibt dankenswerterweise mit der nachfolgenden Arbeitshilfe eine Übersicht, welche Leistungsansprüche die verschiedenen Personengruppen haben. Die Arbeitshilfe soll einen Überblick über die neue Rechtslage vermitteln und insbesondere Berater/-innen Hilfestellung geben, wie sie die Betroffenen dabei unterstützen können, ihre Ansprüche durchzusetzen. Claudius hat dankenswerterweise auch noch die beiden -  im letzten Letter vom 18.02.2017 - veröffentlichten Beschlüsse des Sozialgericht Kassel eingearbeitet.

Stand 02/2017 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Arbeitshilfe-EU-B-rger-2.2017.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 26.02.2017)

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Weitere wichtige Entscheidungen der Sozialgerichte zu Leistungsansprüchen von Unionsbürger*innen

Ein Beschluss vom Landessozialgericht Schleswig-Holstein geht davon aus, dass auch nach neuer Rechtslage der Leistungsausschluss für Personen mit einem Aufenthaltsrecht nach Art. 10 VO 492/2011 (Kinder ehemaliger Arbeitnehmer*innen, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden sowie deren Eltern) europarechtswidrig sein dürfte und daher ein Leistungsanspruch nach SGB XII zumindest im Eilverfahren eingeräumt werden müsse.

Ein weiterer Beschluss vom Sozialgericht München spricht österreichischen Staatsangehörigen aufgrund des Gleichbehandlungsanspruch aus dem Deutsch-Österreichischen Fürsorgeabkommen Leistungen nach dem SGB II zu, da österreichische Staatsbürger*innen wie Deutsche zu behandeln seien, auch wenn sie nur über ein Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche, kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, verfügen. Die Leistungsausschlüsse sind in dem Fall nicht anwendbar.

Email von Claudius Voigt vom 04.03.2017 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Claudius-vom-4.3.2017.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 05.03.2017)

Landessozialgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.02.2017 – AZ: L 6 AS 11/17 B ER

Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=190912

Sozialgericht München, Urteil vom 10.02.2017 – AZ: S 46 AS 204/15 (Volltext liegt noch nicht vor)

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Mit 5 Wochenstunden und 187 Euro Monatseinkommen kann EU-ArbeitnehmerInnen-Status und damit SGB II Anspruch gegeben sein

Das LSG Bayern sieht in einer Eilentscheidung bei einer rumänischen Staatsangehörigen, die als "Haushaltshilfe (Gartenarbeiten, Hausarbeiten)" mit 5 Stunden pro Woche und einem Monatseinkommen von 187 Euro arbeitet, den ArbeitnehmerInnen-Status als möglich an und hat daher vorläufig aufstockende Leistungen nach dem SGB II angeordnet.

Diese Entscheidung ist daher so wichtig, weil damit klargestellt wird, dass ein Arbeitnehmer-Status nicht erst bei 8 Wochenstunden (siehe Weisungslage BA) und rund 275 EUR Monatsverdienst beginnt, sondern bei geringerer Stundenzahl und Einkommen.

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06.02.2017 – AZ: L 11 AS 887/16 B ER


Volltext --> https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=191170&s0=ausl%E4nder&s1=ausschluss&s2=&words=&sensitive=

(Zitat und Quelle. Harald Thomé – Newsletter vom 19.03.2017)

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Angehörige von Vertragsstaaten des EFA erhalten Existenzsicherungsleistungen nach dem SGB XII

Der 18. Senat des LSG Berlin-Brandenburg entscheidet aktuell: Angehörige von Vertragsstaaten des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) erhalten Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII.

Hiergegen hat die Bundesregierung keinen Vorbehalt erklärt. Nach der Rechtsprechung des BSG folgt der Anspruch schon unmittelbar aus Verfassungsrecht. Das gilt auch nach der gesetzlichen Neuregelung zum 29.12.2016.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21.03.2017 – AZ: L 18 AS 526/17 B ER

Volltext --> http://harald-thome.de/fa/redakteur/Rechtssprechung/20170323105242.pdf

(Zitat und Quelle. Harald Thomé – Newsletter vom 28.03.2017)

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Ausschlusses von EU-BürgerInnen: ,,sozialrecht justament" April 2017

Ich möchte auf die aktuelle Ausgabe von ,,sozialrecht justament" April 2017 hinweisen. Inhalt der Ausgabe ist das unendliche Thema des Ausschlusses von EU-BürgerInnen von existenzsichernden Sozialleistungen.

Hier gibt es neue gerichtliche Entscheidungen, die sicherlich nicht von allen Sozialgerichten getragen werden, aber dennoch in Einzelfällen Perspektive zur sozialrechtlichen Existenzsicherung bieten können.

Auch das zweite Thema hat mit Zuwanderung zu tun. Hier geht es um die Wohnsitzauflage anerkannter Flüchtlinge/Asylberechtigter und die örtliche Zuständigkeit im SGB II. Verschiedene Senate des LSG Nordrhein-Westfalens haben klargestellt, dass eine fehlende Ortszuständigkeit nicht dazu führt, dass keine Leistungen erbracht werden müssen.

von Bernd Eckhardt, April 2017 --> http://sozialrecht-justament.de/data/documents/2_2017_Sozialrecht-Justament.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 28.03.2017)