Gesetz gegen überlange Gerichtsverfahren

Begonnen von Gast31139, 15. September 2015, 21:27:52

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Gast31139

Ich gebe zu, es kann auch eine andere Rubrik sinnvoller sein.
Ich hätte es gerne hier, da ich hier wohl am meisten erreiche.

Seit Ende 2011 gibt es in D ein Gesetz gegen überlange Gerichtsverfahren.
Hintergrund ist eine Rüge der EU-Kommission, die in ihrem Jahresbericht zu 2010
D in einige Fällen wegen überlanger Verfahrensdauer zu Strafen verurteilt hatte.
Da dies ein strukturelles Problem war, wurde D aufgefordert, noch in 2011 etwas zu
beschließen, damit in Zukunft die Prozesse zügiger beendet werden können.

Dieses Gesetz wurde dann Ende 2011 in D eingeführt.

Das Vorgehen:
Wenn der Prozeß länger als sechs Monate beim Gericht liegt, muß man eine Rüger wegen
überlanger Verfahrensdauer einreichen.
Wenn dann der Prozeß nach einem weiteren halben Jahr nicht beendet wurde, steht einem
Schadenersatz/Schmerzensgeld von 100 Euro im Monat zu.
Dies kann auch schon in dem laufenden Verfahren auch für die Zukunft geltend gemacht werden.
Oder, man kann den Abschluß des Verfahrens abwarten und kann dann klagen. Frist sind dann wohl
sechst Monate.

Da das Gesetz relativ neu ist, ist noch vieles Unklar.
Aber man sollte es sich intensiv ansehen.

Ich hatte hier wohl schon vor einigen Monaten dazu aufgerufen.
Die Reaktion war nicht besonders.
Im Prinzip wurde mein Hinweis ignoriert.

Mir wurden jetzt vom LSG 2.900 Euro für ein Verfahren aus 2007 zugesprochen.
Es gibt zwar 100 Euro pro Monat, es gab aber auch viele Monate einer berechtigten
Unterbrechung. So hatte ich selber zugestimmt, daß die BVerfG-Entscheidung zum
Regelsatz abgewartet wird.


BigMama

Vielleicht könnte der Grund von überlangen Prozessen darin liegen, dass es Menschen gibt, die auf Teufel komm raus prozessieren wollen was das Zeug hält. Einfach aus Prinzip.  :wand:
Ohne diese unnötigen Prozesse könnten sinnvolle Verfahren schneller abgewickelt werden.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Gast38259

wenn man weiß, daß die Rubrik nicht paßt, paßt das Hineinsetzen des Beitrags nicht.
wenn man überlange Verfahren anprangert, sollte man nicht unaufhörlich und offensichtlich nicht erfolversprechende Klagen anstrengen.
ist doch logisch.

AxelK

@BigMama:

Der Vorwurf sollte sich - weil wir hier nunmal in allererster Linie über Rechtsstreitigkeiten mit den Jobcenter diskutieren - aber wohl eher gegen die Jobcenter richten, die nach wie vor massenhaft fehlerhafte Bescheide produzieren und damit Klagen provozieren.

Klar gibt es auch von Seiten der Leistungsempfänger Verfahren, die man besser, wegen völliger Aussichtslosigkeit, von vornherein sein lassen sollte, verglichen mit den vom Jobcenter unnötig provozierten Verfahren, dürfte die Anzahl aber verschwindend gerin sein.

@Eukalyptus:

Bereits nach sechs Monaten eine Verzögerungsrüge einzureichen, halte ich - insbesondere beim Sozialgericht aufgrund der bestehenden Amtsermittlungspflicht - für absolut überzogen. Von sehr, sehr wenigen Ausnahmen abgesehen, wird wohl kein Landessozialgericht bei Verfahrensdauern von unter einem Jahr eine unzumutbar lange Verfahrensdauer feststellen. Das BSG hat auch bereits entschieden, dass "Überlegungsfristen" von bis zu einem Jahr pro Instanz hinzunehmen sind.

Gruß,

RobinHood

Gast36257

Unnötige Prozesse sind nicht wirklich das Problem. Bei wirklich sinnlosen Verfahren kann bereits die Einstellung verlangt werden und mit Kosten gedroht werden. Es haben sehr viel mehr Klagen und ER-Verfahren erfolg wie man den Statistiken entnehmen kann. Klagen und ER-Verfahren die zurückgezogen wurden, weil das Gericht anstatt eine Entscheidung zu fällen auf eine oder beide Seiten eingewirkt hat fehlen in der Statistik. Natürlich mag eine Teil der Prozesse auch sinnlos erscheinen.
Aber man kann es sich natürlich auch einfach machen und den schwarzen Peter dem Kläger zuschieben.  :no:

Gast31139

genomin, denk mal bitte.
Mir wurden 2900 Euro zugesprochen. Ist dies ein Erfolg? Oder leugnest du den auch noch?
Wenn du zugibst, daß solch ein Betrag bei HartzIV ein Erfolg ist, war die Klage doch sehr
erfolgreich. Hast du auch solche Erfolge - oder wirst du vom Staat bezahlt?

Thrawn, einige sind hier darauf aus, andere Member zu entmutigen. BigMama z. B.
Ich wollte mit meiner Erfolgsmeldung hingegen Mut machen. Dies wurde gleich unterbunden.

RobinHood, dies siehst du aus meiner Sicht falsch. Nach sechse Monaten sollte die Rüge wegen überlanger
Verfahrensdauer eingelegt werden, denn erst ab dem Zeitpunkt bekommt man dann einen Schadenersatz.
Und Klage einreichen kann man ohnehin erst weitere sechs Monate später.
Und man kann sogar - nach meiner jetzigen Kenntnis - das Ende des Verfahrens abwarten.
Wie gesagt, die Verzögerungsrüge ist kostenfrei und dient der Sicherung der Rechtsposition.
Wenn dann innerhalb von sechs Monaten entschieden wird, gibt es derzeit keine Entschädigung.
Daran wird noch gearbeitet, ist halt derzeit  hinnehmbar. Dieses neue Gesetz ist eigentlich eine
kleine Revolution in D, da wir vorher den Gerichten hilflos ausgeliefert waren. Die konnten Prozesse
beliebig verzögern, ohne Konsequenzen.

Bitte bestätige, daß du die rechtswahrende Rüge verstanden hast. Gerne auch per BM.


fluchtzwerg


Ferenz

Gratulation zu dem kleinen nachträglichen Erfolg, Eukalyptus. Ohne wenn und aber!

Gast31139

Danke Ferenz.

fluchtzwerg, ich weiß nicht ob dies tatsächlich schon geklärt ist.
Meines Wissens gilt es als Schmerzensgeld und ist damit nicht anzurechnen.

Ferenz

#9
Weder Schmerzensgeld noch Schadensersatz sondern bloßer Nachteilsausgleich als Kompensation > siehe Burhoff-Online:

ZITAT: http://www.burhoff.de/insert/?/veroeff/aufsatz/StRR_2012_4.htm

"Vorgesehen ist eine ,,angemessene" Entschädigung (§ 198 Abs. 1 Satz 1 GVG).

In diesem Entschädigungsverfahren kann für die sog. immateriellen Nachteile – zum Beispiel für seelische und körperliche Belastungen durch das zu lange Verfahren – als Regelbetrag 1.200 € für jedes Jahr verlangt werden, soweit eine Wiedergutmachung auf andere Weise nicht ausreichend ist (§ 198 Abs. 2 GVG).

Neben dem Ausgleich für die immateriellen Nachteile ist zusätzlich eine angemessene Entschädigung für materielle Nachteile vorgesehen, etwa wenn die unangemessene Verfahrensdauer zur Insolvenz eines Unternehmens führt."

Der Entschädigungsanspruch hängt nicht von einem Verschulden ab.


HINWEIS:

§ 11a > Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
...

(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen.

https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11a.html

1. Zum einen wären die Voraussetzungen für den vom Kläger in Anspruch zu nehmenden Privilegierungstatbestand des § 11a Abs. 2 SGB II erfüllt, weil nach § 11a Abs. 2 SGB II Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 BGB geleistet werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.

Die Freistellung der genannten Zahlungen beruht auf der Erwägung, daß sie für einen Zweck gewährt werden, der nicht Inhalt der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist, so dass eine Berücksichtigung dieser Zahlungen als Einkommen als Härte empfunden würde (vgl. BSG, Urteil vom 5. September 2007 - B 11b AS 15/06 R; BT-Drucks. 7/308, S. 17).

Dies gilt u. a. für Ansprüche auf Schmerzensgeld, da dieses seiner gesetzlichen Funktion nach nicht der Deckung des Lebensunterhalts, sondern ausschließlich der Abdeckung eines immateriellen Schadens dient.

2. Zum anderen dürfte nach meiner Ansicht der in Geld vom Beklagten Land Berlin zu leistende Nachteilsausgleich nicht als Einkommen anrechenbar sein, weil diese Zahlung hier in diesem Einzelfall ebenfalls nicht dem Zweck einer Leistung nach dem SGB II dient!

Es wär doch ein Stück aus dem Tollhaus, wenn sich das Jobcenter Berlin-Neukölln hier beim geschädigten Hilfeempfänger nachträglich wieder bereichern würde...


Gast38259

das wird er abwarten müssen, was das JC nach dem Geldeingang tut.
aber er schrieb, er bekommt die 2900,- für die Sache aus 2007
was denn jetzt? für die Verfahrensdauer oder für die Schädigung am Körper.

Ferenz

#11
Zitat von: Gast38259 am 16. September 2015, 15:18:26
...was denn jetzt? für die Verfahrensdauer oder für die Schädigung am Körper.

Ausgangspunkt des Nachteilsausgleichs ist die vom LSG festgestellte unangemessene Verfahrensdauer von 29 Monaten und dafür hat das LSG BLN-BRB dem Kläger eine finanzielle Entschädigung für immaterielle Schäden zugesprochen! Von Körperschäden kann doch keine Rede sein. Eukalyptus hat sich im Eingangspost mit seiner Wertung: "Schadensersatz/Schmerzensgeld" ungenau bzw. falsch ausgedrückt, das muß natürlich zu Irritationen führen. (Wenn der Nachweis eines Vermögensschadens gelingt, kann in Ausnahmefällen auch zusätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen. Siehe Link zu Burhoff.)

Siehe hierzu eine Grundsatzentscheidung des BVerfG zur Anwendung von Ausnahmen bei der Einkommensanrechnung im SGB II  in seinem Beschluß vom 16. März 2011 - 1 BvR 591/08

http://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2011/03/rk20110316_1bvr059108.html

ZITAT:

"II.1. a, aa) Rn 34ff. Dass zweckbestimmte Einnahmen nach § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II nicht als Einkommen berücksichtigt und damit gegenüber sonstigen Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II privilegiert werden, ist durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt (dazu (1))...

Rn 35 (1) Zweckbestimmte Einnahmen im Sinne von § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a SGB II unterscheiden sich, soweit es um öffentlich-rechtliche Leistungen geht, die hier allein relevant sind, dadurch von anderen Einnahmen, dass der Gesetzgeber selbst angeordnet hat, dass die Leistung ganz oder teilweise einem anderen Zweck dienen soll als die Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und insbesondere nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts gedacht ist. Die gesetzgeberische Zweckbestimmung ist ein hinreichend gewichtiges Unterscheidungskriterium (vgl. auch BVerfGE 29, 71 <79>; 110, 412 <436>; 112, 164 <176> )...

Rn 36 (2) Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG ebenfalls vereinbar, dass das Bundessozialgericht für das Vorliegen einer zweckbestimmten Einnahme verlangt, dass sich die Zweckbestimmung einer öffentlich-rechtlichen Leistung eindeutig aus dem Gesetz ergeben muss (vgl. insoweit auch BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 14 AS 76/08 R -, juris, Rn. 16 m.w.N.). Dadurch trägt es dem Umstand Rechnung, dass nur der ausdrücklich erklärte oder durch Auslegung hinreichend deutlich zu ermittelnde Wille des Gesetzgebers, dass eine öffentlich-rechtliche Leistung nicht zur Sicherung der Lebensunterhalts dienen soll, nicht aber sonstige, nicht normtextbezogene Gesichtspunkte es rechtfertigen, die zweckbestimmte Einnahme gegenüber sonstigem Einkommen im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch zu privilegieren..."

Eine sehr gute Darstellung zum ÜGG findet sich bei Herbert Masslau:

http://www.herbertmasslau.de/entschaedigungsklagen.html

Ferenz

#12
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 37. Senat L 37 SF 29/14 EK AS, Urteil vom 25.08.2015

Leitsatz

Zur Frage, wer Verfahrensbeteiligter des Ausgangsverfahrens i. S. v. § 198 Abs. 1 Satz 1 , § 198 Abs. 6 Nr. 2 GVG ist

Abweichung von der regelmäßig als angemessen anzusehenden Vorbereitungs- und Bedenkzeit von 12 Monaten (BSG, Urteile vom 03.0.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - B 10 ÜG 2/14 R)

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger zu 1) wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin unter dem Aktenzeichen S 102 AS 20826/07 und vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg unter den Aktenzeichen L 29 AS 39/12 bzw. L 28 AS 39/12 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von 2.900,00 EUR zu zahlen. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu 20%, der Kläger zu 1) zu 30% und der Kläger zu 2) zu 50% zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.


Textauszüge:

Rn 50

Umgekehrt sieht der Senat hier jedoch Anlass, die den Gerichten je Instanz zustehende – und entschädigungslos hinzunehmende – Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten auf 18 Monate zu erweitern. Ausschlaggebend ist dabei weniger das Vorgehen des Klägers zu 1) im konkreten streitgegenständlichen Ausgangsverfahren. Vielmehr hat der Senat im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung das Prozessverhalten des Klägers zu 1) im Allgemeinen berücksichtigt und dabei auch in Rechnung gestellt, dass sich dieses letztlich zum Nachteil aller anderen Rechtsschutz Suchenden auswirkt. Maßgeblich hierfür sind im Einzelnen folgende Erwägungen:

Rn 51

Der Kläger zu 1) erhebt im eigenen Namen und/oder als Prozessbevollmächtigter seiner Söhne in einem – auch für Bezieher von Grundsicherungsleistungen – weit überdurchschnittlichen Umfang Klagen vor dem SG. So hat er allein im Jahr 2007 beim SG zehn Verfahren im Bereich der Grundsicherung als Kläger eingeleitet, für den Kläger zu 2) drei Verfahren; im Jahr 2008 waren es beim Kläger zu 1) 14 und beim Kläger zu 2) vier Verfahren. 2009 machte der Kläger zu 1) 13 eigene und für den Kläger zu 2) zehn erstinstanzliche Verfahren anhängig. 2010 erhob er im eigenen Namen zwölf und für den Kläger zu 2) sieben Klagen, 2011 schließlich für sich zwölf und für den Kläger zu 2) vier Klagen. Darüber hinaus waren zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausgangsverfahren noch drei Verfahren des Klägers zu 1) aus dem Jahr 2006 anhängig und zwei des Klägers zu 2). Bereits die Vielzahl der von ihm parallel geführten Verfahren zeigt, dass er in erheblichem Umfang gerichtliche Arbeitskraft bindet.

Rn 54

Gerichtliche Kapazitäten werden schließlich unnötigerweise auch dadurch gebunden, dass der Kläger zu 1) – sei es aus allgemeiner Überforderung mit der Materie, sei es der Vielzahl der von ihm geführten Verfahren geschuldet – letztlich selbst den Überblick über die von ihm anhängig gemachten Rechtsstreitigkeiten und die verfolgten Begehren verloren hat und ihm daher immer wieder Kopien seiner eigenen Schrift-sätze zuzuschicken sind. Auch dies ist hier zum einen im Ausgangsverfahren erkennbar, in dem der Kläger zu 1) sich nicht mehr erinnerte, Erledigungserklärungen abgegeben zu haben, und auch erst nach Übersendung von Kopien seiner Klage- bzw. Berufungsschriftsätze sowie des erstinstanzlichen Urteils in der Lage war, prozessuale Erklärungen abzugeben. Zum anderen wird es erneut im hiesigen Entschädigungsverfahren deutlich, in dem der Kläger zu 1) zuletzt nach Erhalt der Ladung um Übersendung einer Kopie der Klageschrift gebeten hat, da er offenbar nicht wusste, um was es in diesem Verfahren überhaupt geht.

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/x13/bs/10/page/sammlung.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=13&numberofresults=5706&fromdoctodoc=yes&doc.id=JURE150016266&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=180107

Mein Fazit:

Die Behauptung von Kaspar Hauser, daß grundsätzlich max. 6 Monate als angemessene Verfahrensdauer zu gelten haben, ist vom LSG BLN-BRB in seinem speziellen Einzelfall hier sogar wegen seines inadäquaten Prozeßverhaltens von 12 auf 18 Monate erweitert worden...!

Zudem ist schlußendlich ihm und seinem Sohn Felix der wesentlichste Anteil (80%) des vornherein einzukalkulierenden Kostenrisikos für die Gerichtsgebühren auferlegt worden...






BigMama

Ob die 2.900 Euro reichen um die ganzen Kosten zu decken?
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Ferenz

Ich gehe davon aus, daß die Kläger zur Durchführung des Verfahrens hier notgedrungen die Vorauszahlungen für die gesetzlichen Gerichtsgebühren bereits geleistet haben. Sonst wäre ja der Fortgang des Verfahrens nicht sichergestellt worden.

Gemäß Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis Gerichtskostengesetz Teil 7 Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit wäre eine 4,0 Gebühr oder ein Satz der Gebühr nach § 34 GKG Unterabschnitt 2, Verfahren vor dem Landessozialgericht Nr. 7112 - Verfahren im Allgemeinen - entstanden.

https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_1.html

Bei einem anzusetzenden Streitwert in Höhe bis 8000 € -geforderte Entschädigung je Kläger waren 7.200 € - beträgt der Gebührenkostenansatz gemäß § 197a SGG i.V. mit § 3 GKG 4,0 x 203 €.

Somit entfallen auf Kläger 1) 243,60 € und Kläger 2) 406 €.

Den restlichen 20% - Kostenanteil in Höhe von 162,40 € trägt das Land Berlin als Beklagter.

https://dejure.org/gesetze/GKG/Anlage_2.html