Familienversicherung für ALG II Bezieher endet zum 31.12.2015 - Kasse wählen!

Begonnen von Ottokar, 21. Oktober 2015, 18:32:27

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Ottokar

Aufgrund der am 01.01.2016 in Kraft tretenden Teile des "GKV-Finanzstruktur- und Qualitätsentwicklungsgesetz" endet die bisherige Familienversicherung für ALG II Bezieher zum 31.12.2015.
ALG II Bezieher (ab 15 Jahren; § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II), welche bisher aufgrund § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V i.V.  § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V beitragsfrei in der gesetzlichen Familienversicherung versichert waren (Ehegatte, Lebenspartner, Kinder und Kindeskinder von Mitgliedern), werden ab 01.01.2016 selbst versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Der bisher in § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V enthaltene Vorrang der Familienversicherung ("soweit sie nicht familienversichert sind,") wird aus der Versicherungspflicht bei ALG II Bezug gestrichen, der Vorrang der Versicherungspflicht bei ALG II Bezug wird durch Ergänzung derselben als eine, die Familienversicherung ausschließenden, Ausnahmetatbestand in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB V festgeschrieben.
Die Versicherungspflicht bei ALG II Bezug geht also ab 01.01.2016 einer Familienversicherung generell vor.




Hinweise

Bisher familienversicherte ALG II Bezieher müssen bis zum 31.12.2015 wirksam eine Krankenkasse gewählt haben und diese ihrem Jobcenter mitteilen. Wer das nicht (rechtzeitig) tut, den meldet das Jobcenter bei der Krankenkasse an, bei der bis dahin die Familienversicherung bestand.

Der Vorrang der Versicherungspflicht bei ALG II Bezug bedeutet, das auch in den Fällen, in denen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft aufgrund seines Einkommens versicherungspflichtig ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) und damit theoretisch die Möglichkeit einer Familienversicherung der anderen arbeitslosen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft besteht, diese aufgrund ihres ALG II Bezuges trotzdem versicherungspflichtig sind bzw. bleiben und kein Anrecht auf eine Familienversicherung haben.

ALG II erhält man erst ab dem 15. Geburtstag (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II), jüngere Personen in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten Sozialgeld (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II) und verbleiben in der Familienversicherung nach § 10 SGB V, da für diese aufgrund ihres Alters (noch) keine Versicherungspflicht besteht.

Sozialgeldbezieher (§ 19 Abs. 1 S. 2 SGB II), die 15 Jahre oder älter sind, verbleiben ebenfalls in der Familienversicherung nach § 10 SGB V, sofern sie der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung zuzuordnen sind, keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Renter (KVdR) besteht oder eine andere Sozialleistung eine Versicherungspflicht auslöst.

Bei Sanktionen kann der ALG II Bezug komplett entfallen, damit entfällt auch die Beitragspflicht des Jobcenters zur Krankenkasse.
Allerdings entfällt dabei auch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V und damit deren Vorrang, da diese den tatsächlichen Leistungsbezug voraussetzt. Es besteht somit für die Dauer einer solchen Leistungsunterbrechung Anspruch auf Familienversicherung nach § 10 SGB V. Dies gilt generell für jede Leistungsunterbrechung, auch rückwirkend festgestellte.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast26342


Ottokar

Zitat von: Gast26342 am 21. Oktober 2015, 20:47:40
Der Vollständigkeit halber verlinke ich mal noch auf den Diskussionsthread dazu:
http://hartz.info/index.php?topic=93332.0
Das ist kein Diskussions- sondern ein Nachrichtenthema.
Diskutiert wird unter "Off Topic", Fragen zur Krankenversicherung sind im Hilfebereich zu stellen.
Allgemeine Fragen dazu können hier im Thema gestellt werden.
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Hartzer mit Herz

Hallo  :flag:

Also verstehe ich das richtig: auch wenn ein Teil der BG voll arbeitet, entfällt die Familienversicherung, solange ein Cent aufstockendes ALG2 gezahlt wird?

Das Kind unter 15 bleibt in der F-V? :flag: :flag:

Ottokar

Zitat von: Hartzer mit Herz am 28. Oktober 2015, 19:04:03auch wenn ein Teil der BG voll arbeitet, entfällt die Familienversicherung, solange ein Cent aufstockendes ALG2 gezahlt wird?
korrekt

Zitat von: Hartzer mit Herz am 28. Oktober 2015, 19:04:03Das Kind unter 15 bleibt in der F-V?
ja
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Gast1391

Hallo,

Ich gehe arbeiten und bekomme aufstockend, Habenseite der kk angefragt die sagten zu mir das die Familienversicherung ganz normal laufen wird.

Versteh nur noch Bahnhof .



Gruß kuddl

Gast39032

Hallo,
habe noch eine Frage.
Wird man vom Jobcenter automatisch gekündigt oder muss man selbst kündigen? Stehe leider noch etwas auf dem Schlauch.

Mfg :smile:

Gast36064

Da wird gar nichts gekündigt.

Das ist dann im Grunde genauso, als wenn man als Jugendlicher bei einem Elternteil familienversichert ist und zum 01.01.2016 23 Jahre alt wird. Man fällt einfach aus der Familienversicherung raus. Für die Versicherung ist das einfach nur ein Plus-Geschäft, da auf der gleichen Versicherung eine Person (oder mehrere) weniger versichert ist.

Als ALG II-Bezieher hat man nur den Vorteil, dass die Versicherung automatisch vom JC bezahlt wird. Als Jugendlicher ab 23 Jahre steht man ohne bezahlte KV da, wenn man sich nicht selbst um die Bezahlung kümmert und sammelt Schulden an.

oldhoefi

Ende der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bei ALG II-Bezug zum 01.01.2016

Beratungsleitfaden des Deutschen Caritasverband e. V.

In diesem Papier werden die GKV Änderungen für die Beratungspraxis ganz gut zusammengestellt.

Leitfaden vom 14.12.2015 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Beratungsleitfaden-Ende-der-Familienversicherung-in-der-gesetzlichen-Krankenversicherung-bei-ALG-II_2015-(3).pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 20.12.2015)

Aiko

Hallo,

wieso kann man da eigentlich keinen Widerspruch einreichen oder gar Klage? Auch wenn es von ganz oben kommt, muss man sich doch dagegen wehren können.
Wieder werden die, die nichts oder nicht viel haben, weiter diskriminiert und schikaniert.

Wir stocken auf. Meine Frau ist tätige Beamtin und wurde gesetzlich krankenpflichtversichert.
Wie sieht es denn bei ihr aus, wenn das JC sie sanktioniert? Das widerspricht sich doch mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, sprich des Staates. Er hat dafür zu sorgen, dass meine Frau immer sozial abgesichert ist.

Das JC zahlt doch nur dann die Beiträge nicht, wenn die Leistungen zu 100 Prozent gekürzt werden, oder?
Oder wird auch nicht mehr an die Krankenkasse gezahlt, wenn "nur" z.B. 30 Prozent der Leistung gekürzt wird?

Warum wird immer auf den Hartz 4 Empfängern rumgehackt?
Ebenso mit dem Kindergeld. Toll, die Regierung tut was für die Familien. Sie erhöht das Kindergeld, welches aber nur den Familien zugute kommt, die keinerlei Leistungen beziehen. Bei den anderen wird es 1 zu 1 abgezogen.
Aber das ist ein anderes Thema.

Ottokar

Wogegen willst du den Widerspruch einlegen und kannst nicht?
Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht pflichtversichert, das JC kann deine Frau also nicht "zwangsweise" pflichtversichern.
Deine Frau muss sich privat versichern und kann dann die Kosten dafür bedarfserhöhend gelten machen (§ 26 SGB II).
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Aiko

Hallo,

Zitat von: Ottokar am 23. Dezember 2015, 07:54:22
Wogegen willst du den Widerspruch einlegen und kannst nicht?

Ich wollte gegen die Aufhebung der Familienversicherung Widerspruch einlegen. Irgendwo werden die Rechte mit Füßen getreten.

Zitat von: Ottokar am 23. Dezember 2015, 07:54:22
Beamte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nicht pflichtversichert, das JC kann deine Frau also nicht "zwangsweise" pflichtversichern.
Deine Frau muss sich privat versichern und kann dann die Kosten dafür bedarfserhöhend gelten machen (§ 26 SGB II).

Da liegst Du leider falsch. Es ist alles rechtens, wenn ein/e Beamter/in in einer BG lebt gesetzlich krankenpflichtversichert wird. Hat das Sozialgericht abgesegnet und sogar das Landessozialgericht.
So viel zum Thema Rechtsstaat.
Sobald irgend jemand in einer BG lebt, wird er gesetzlich krankenversichert. Da spielt der Status keine Rolle. Auch das Beamtengesetz wird dadurch ausgehebelt.
Keiner hilft einem. Nur Wischiwaschi Aussagen.
Weder das BMAS, noch Parteien oder Politiker setzen sich für einen ein.

Ottokar

Zitat von: Aiko am 23. Dezember 2015, 12:53:56Ich wollte gegen die Aufhebung der Familienversicherung Widerspruch einlegen.
Die Familienversicherung wird nicht aufgehoben, nur der Vorrang dersleben für ALG II Bezieher entfällt.
Diese Änderung basiert auf einer Gesetzesänderung, dagegen kann man keinen Widerspruch einlegen. Und es gibt keinerlei Anhaltspunkte, dass diese Gesetzesänderung verfassungswidrig wäre.

Zitat von: Aiko am 23. Dezember 2015, 12:53:56Da liegst Du leider falsch.
Da liege ich ganz sicher nicht falsch. Ich vermute, du verwechselst da was.
Lt. § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sind Beamte versicherungsfrei in der GKV, d.h. für Beamte besteht keine Versicherungspflicht in der GKV.
Seit 2007 gibt es aber für jeden die Pflicht, eine Krankenversicherung abzuschließen. Ob man als Beamte(r) diese allgemeine Krankenversicherungspflicht mit einem Vertrag bei einer GKV oder PKV erfüllt, ist vollkommen egal. Das hat aber absolut nichts mit der Versicherungspflicht in der GKV nach § 5 SGB V zu tun.
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Gast39208

Hallo zusammen!

Ich beziehe SGB II und habe ein Minijob auf 450Euro Basis. Bis jetzt hat die Sozialversicherung meine Krankenversicherung bezahlt und ich bin pflichtversichert seit 01.02.2012.
Anscheinend ändert sich da was vom Gesetz her und meine Frage ist, bin ich jetzt weiterhin über das Arbeitsamt pflichtversichert oder muss ich jetzt meine Krankenversicherung selbst zahlen?Ich habe
nicht vor meine Krankenkasse zu wechseln und lebe in keiner Bedarfsgemeinschaft,beziehe keine Familienversicherung da ich über 25 bin wollt ich nur Anmerken.

Ich hoffe ihr könnt mir da helfen, da ich bei der Beamten/Bürogeschreibsle nicht wirklich durchblicke für mich klingt das alles Chinesisch. :weisnich:

LG

Karin

Gast26342

Nach meiner Einschätzung dürfte sich für dich nichts ändern, du bleibst wie bisher über das Jobcenter krankenversichert.