SG Stuttgart: Eingliederungsvereinbarung/ Eigenbemühungen

Begonnen von Gast38036, 03. November 2015, 15:56:55

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Gast38036

Während der Gültigkeitsdauer einer Eingliederungsvereinbarung ist die Agentur für Arbeit nicht berechtigt, die Eigenbemühungen des Arbeitslosen einseitig durch Verwaltungsakt festzusetzen.

SG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2015, S 11 AL 5947/13


Quelle: http://www.sg-stuttgart.de/pb/,Lde/3099315/?LISTPAGE=1211600

oldhoefi

Nicht wirklich etwas Neues, da ein VA keine geltende EinV ersetzen, ergänzen, ändern oder aufheben kann. Dazu müsste vorher die bestehende EinV gem. § 59 SGB X gekündigt werden.

Dies trifft sowohl für ALG I (§ 37 SGB III) als auch für ALG II (§ 15 SGB II) zu.