Rechtsverschärfungen im SGB II ab 01.08.2016 - 9. Gesetz zur Änderung des SGB II

Begonnen von Ottokar, 08. November 2015, 15:46:57

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Gast39912

Zitat§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
(Damit wird eine zusätzliche Sanktion eingeführt, denn neben der 3monatigen Kürzung des ALG II nach § 31 SGB II muss der Betroffene künftig auch das ALG II erstatten, welches er und die anderen Mitglieder seiner BG weniger erhalten hätten, wenn er z.B. einen angebotenen Job angenommen hätte.
Das bedeutet eine erhebliche Erhöhung des Drucks auf Arbeitslose, sowie eine massive Verschärfung des Sanktionrechts.)

Weis ned ob ich weinen soll oder ned... is ja wohl ned deren ernst  :teuflisch:

Gast18959

Zitat von: Gast39912 am 14. März 2016, 00:05:29Weis ned ob ich weinen soll oder ned... is ja wohl ned deren ernst  :teuflisch:

Von Grundrechten haben die Damen und Herren Referenten jedenfalls keine Kenntnis.
Ob sie den Begriff "Rechtssystematik" schon mal gehört haben ist auch zu bezweifeln.

Hier Randnummer 59 :
Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.04.1991, Az.: 1 BvR 1341/90
https://www.jurion.de/Urteile/BVerfG/1991-04-24/1-BvR-1341_90

Noch deutlicher geht nicht - interessiert die Rechtsdreher aber nicht.



Ottokar

Zitat von: Semia am 13. März 2016, 14:01:49
§41a Was würde das für Selbständige bedeuten?
Du bekommst einen vorläufigen Bescheid und wenn Du danach eine Nachzahlung bekommen müßtest, dann mußt Du einen Antrag stellen.
Zur eigenen Sicherheit sollte man generell, auch jetzt schon, bei einem vorläufigen Bescheid immer eine abschließende Entscheidung beantragen.

Zitat von: Semia am 13. März 2016, 14:01:49
Was ist jedoch mit der umgekehrten Sachlage? Dein Einkommen hat sich unerwartet erhöht. Kannst Du das Geld dann behalten?
Du meinst das zuviel erhaltene ALG II? Das musst du mit 100%iger Sicherheit zurückzahlen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Semia

Zitat von: Gast18959 am 13. März 2016, 23:24:14
Zitat von: Semia am 13. März 2016, 14:01:49Kannst Du das Geld dann behalten?

bestimmt   :mocking:

Zitat von: Semia am 13. März 2016, 14:01:49Du bekommst einen vorläufigen Bescheid und wenn Du danach eine Nachzahlung bekommen müßtest, dann mußt Du einen Antrag stellen.

Aus der Sache heraus ist mir das auch logisch. Mein nächster Bescheid endet jedoch genau Ende Juli 2016 und wenn ich dann keine abschließende Erklärung beantrage...obwohl ich sehe, dass ich etwas zurückbezahlen muss...Was dann? Abwarten und schauen was sich tut?

Simone-

Zitat von: Ottokar am 14. März 2016, 08:52:02
Zur eigenen Sicherheit sollte man generell, auch jetzt schon, bei einem vorläufigen Bescheid immer eine abschließende Entscheidung beantragen.
Wann genau soll man das am Besten machen?

Ich bin geringfügig selbständig tätig. Also weiß ich beim WBA mit der Vorschau-EKS schon, dass ich einen vorläufigen Bescheid bekommen werde.

Soll der Antrag auf späteren abschließenden Bescheid gleich mit dem WBA gestellt werden?
Oder wenn der neue vorläufige Bescheid da ist?
Oder mit Versand der abschließenden EKS nachdem der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist?
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

coolio

Das:
ZitatOder mit Versand der abschließenden EKS nachdem der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist?

Gast18959

Zitat von: Semia am 14. März 2016, 14:11:13Aus der Sache heraus ist mir das auch logisch. Mein nächster Bescheid endet jedoch genau Ende Juli 2016 und wenn ich dann keine abschließende Erklärung beantrage...obwohl ich sehe, dass ich etwas zurückbezahlen muss...Was dann? Abwarten und schauen was sich tut?

Wäre jedenfalls nicht verboten.
Wichtig ist, dass die abschliessende EK nachweislich eingereicht wird.

Probleme ergeben sich immer dann, wenn die "argen" über Jahresfrist einen Erstattungsbetrag aus dem Hut ziehen, da das Verwaltungsverfahren "wegen Einkommensberechnung" offen bleibt. (§ 40 SGBII + § 330 SGB III)
Anders herum verfallen zustehende nicht gewährte Leistungen nach einem Jahr (§ 40 Abs. 1 SGB II)


Simone-

Zitat von: Ottokar am 14. März 2016, 08:52:02
Zur eigenen Sicherheit sollte man generell, auch jetzt schon, bei einem vorläufigen Bescheid immer eine abschließende Entscheidung beantragen.

Zitat von: coolio am 14. März 2016, 23:10:55
Das:
ZitatOder mit Versand der abschließenden EKS nachdem der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist?

Ok. Und welcher Gesetzestext ist hierfür die Rechtsgrundlage?

§ 328 SGB III
http://dejure.org/gesetze/SGB_III/328.html
ist mir schon mal untergekommen. Aber das sagt nach meinen Verständnis nur aus, wann und warum lediglich ein vorläufiger Bewilligungsbescheid ausgegeben wird.

Doch das gibt mEn nicht automatisch eine Rechtsgrundlage für einen abschließenden Bewilligungsbescheid her. Oder sehe ich das falsch?

"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Orakel

Zitat von: Simone- am 15. März 2016, 03:51:07
Oder sehe ich das falsch?

Ja, @Ottokar's Empfehlung ergibt sich unmittelbar aus § 328 Abs. 2 SGB III

Ottokar

Vorläufige Entscheidungen basieren auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 (meist S. 1 Nr. 3) SGB III.
Einen "Antrag auf Erlass einer endgültigen Bewilligung" basiert auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 SGB III.
Dieser Antrag ist immer dann zu stellen, wenn die Gründe für die vorläufige Bewilligung nicht mehr bestehen.
Sofern Einkommen aus selbst. Tätigkeit der Grund ist, sollte man den Antrag zusammen mit der abschließenden EKS (durch die ja der Grund für die Vorläufigkeit entfällt) stellen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Unwissender

Hat man denn einen Nachteil, wenn man nur einen vorläufigen Bescheid hat und keinen endgültigen bekommt, bzw. erhält?
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!

Ottokar

Ist es für dich ein Nachteil, wenn dein tatsächlicher ALG II Anspruch höher ist, als der vom JC vorläufig bewilligte?
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Meck

Der Bundesrat debattiert in dieser Woche (18.03.2016) über Bürokratieabbau bei den Hartz IV-Gesetzen. Die Reform soll die Arbeit der Jobcenter vereinfachen, doch die versprechen sich wenig davon. Sozialberatungsstellen in NRW fürchten deutlich härtere Sanktionen für Arbeitslose.

Schon nach nur einer Woche Arbeitslosigkeit füllen die Formulare und Bescheide eines Hartz IV-Empfängers oft einen ganzen Aktenordner. Das, sagt Hedel Wenner, sei keine Seltenheit. Als Leiterin des Kölner Arbeitslosenzentrums (KALZ) sieht sie täglich, was Bürokratie bedeutet: Bei der Verwaltung der Arbeitslosigkeit verlieren sich die Jobcenter mittlerweile in einem Dschungel von Regelungen, Sonderregelungen, Prüfungen und dem dazugehörigen Schriftverkehr.


-->> http://www1.wdr.de/nachrichten/wirtschaft/hartz-iv-reform-100.html
Finde das grosse Glück in den kleinen Dingen des Lebens und empfinde dadurch wahre Zufriedenheit. LG Meck :bye: