SG Berlin: Kein Hartz-IV-Zuschlag für Umgang mit Kind der Ex-Partnerin

Begonnen von Meck, 16. Februar 2016, 17:38:15

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Meck

Das Jobcenter ist nicht verpflichtet, einem Hartz IV Leistungsempfänger die Kosten für eine größere Wohnung zu bezahlen, nur weil sich dort regelmäßig auch das Kind der Ex-Partnerin aufhält. Das urteilte das Sozialgericht Berlin (Az: S 82 AS 17604/14) Zwar kann die Ausübung des Rechts auf Umgang mit einem Kind sozialrechtliche Ansprüche begründen. Voraussetzung hierfür ist jedoch die leibliche oder zumindest rechtliche Elternschaft des Leistungsempfängers. Sog. ,,soziale Eltern" haben keine sozialrechtlichen Ansprüche, selbst wenn sie Bezugs- und Vertrauensperson des Kindes sind. In Ausnahmefällen kommen allenfalls Ansprüche des Kindes selbst in Betracht.

-->> http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-kein-geld-fuer-umgang-der-kinder.html

-->> https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=SG%20Berlin&Datum=27.01.2016&Aktenzeichen=S%2082%20AS%2017604/14
LG Meck :bye:

Quinky

Jedoch WÄHREND der VOR-EX-Zeit, durfte der Leistungsempfänger für das Kind ZAHLEN (sofern Aufstocker)!
Hier sieht man wieder die Zweigleisigkeit der Bedarfsgemeinschaft.
Müßte der Staat zahlen, existiert ein sozialrechtlicher Anspruch gegen den Aufstocker und der muß zahlen! Hier beruft sich der Staat auf die eheähnliche Gemeinschaft/Einstandsgemeinschaft. Nachdem dann unter Umständen Tausende € gezahlt wurden, entfallen alle Rechte, wenn eine Trennung erfolgt!!

Laut BGB besteht KEINE eheähnliche Gemeinschaft/Einstandsgemeinschaft, Beträge könnne NICHT eingeklagt werden, lediglich das SGB ist so konstruiert worden, damit jemand zahlt, der NICHT verpflichtet ist!

Gruß
Ernie

Orakel

Zitat von: Quinky am 23. Februar 2016, 12:20:03
... lediglich das SGB ist so konstruiert worden, damit jemand zahlt, der NICHT verpflichtet ist!

Na dann schau mal in § 122 BSHG ... Passt aber vermutlich nicht in deine Argumentation ...

Quinky

Auch bei Anwendung VOR Hartz mit dem BSHG war eines eindeutig:

Auch nichteheliche Partner müssen füreinander aufkommen. Davon geht zumindest das Sozialrecht aus. Ein Partner erhält so lange keine Sozialhilfe, wie der andere genug für beide verdient. Wie in einer Ehe sollen sich die Lebensgefährten gegenseitig unterstützen und damit die Sozialkasse entlasten. Zwingen kann das Amt aber keinen dazu, denn diese Unterhaltspflicht ist nur moralisch begründet. Ein einklagbares Recht auf Unterhalt während der Beziehung und nach der Trennung haben nur Ehegatten. Weigert sich der Partner zu zahlen, muss das Sozialamt doch einspringen.

Es gibt KEINE rechtliche Grundlage, kann NICHT eingeklagt werden, bis heute, das der Verdienende zahlen muß.

Lediglich im Sozialrecht ist das konstruiert worden!!


Eines habe ich schon öfter geschrieben:
WENN die eheähnliche Gemeinschaft/Einstandsgemeinschaft der Ehe gleichgestellt würde, hätte ich sogar nichts dagegen. In der modernen Welt leben viele ohne Trauschein zusammen und sorgen füreinander,
ABER
Da KEINE Gleichstellung erfolgt:
NUR alle Pflichten sind zu erfüllen
SÄMTLICHE Rechte werden per Gesetz verweigert,
ist für mich das Sozailrecht in dieser Richtung eine Farce,

entweder Gleichstellung, dann auch rechtliche Pflicht zur Unterstützung
oder
keine Gleichstellung (wie es jetzt ist!), dann KEINE rechtliche Pflicht zur Unterstützung.

Der Staat hat sich nur das beste für sich rausgesucht und sucht "Zahlmeister" ohne Rechte.

Gruß
Ernie