SG Hildesheim: Schulbücher als Mehrbedarf

Begonnen von oldhoefi, 07. März 2016, 13:34:45

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oldhoefi

Das SG Hildesheim bejaht Schulbücher im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II

Ich möchte auf ein sehr wichtiges und grundsätzliches Urteil des SG Hildesheim hinweisen.

Das SG bejaht einmalige Kosten von mehreren hundert Euro für die Beschaffung von Schulbüchern als ,,Befähigungskosten" entsprechend der Rechtsprechung des BVerfG. Es macht klar, dass diese nicht in dem 100 Euro Schulbedarfspaket enthalten sind und dass als Anspruchsgrundlage der Mehrbedarf nach § 21 Abs.6 SGB II besteht. Das bedeutet, dass diese Schulbücher auf Zuschussbasis zu erbringen sind.

Ich halte diese Argumentation für sehr wichtig und grundsätzlich relevant, da dadurch (endlich) eine Kostenübernahme weiterer Schulkosten aufgemacht wurde. Es liegt jetzt an der interessierten Fachöffentlichkeit auf dieser Argumentation eine Kampagne aufzusetzen und weitere Schulbedarfe einzufordern, sei es für Schulbücher, Taschenrechner, Neu- und Wiederbeschaffung von Schulranzen, Laptops, Kopiergeld usw.

SG Hildesheim, Urteil vom 22.12.2015 – AZ: S 37 AS 1175/15

Volltext --> http://www.harald-thome.de/media/files/SG-Hildesheim-S-37-AS-117-15-v.-22.12.2015.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 06.03.2016)

Anmerkung:
Die Berufung wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Diese wurde durch das JC eingelegt --> LSG L 11 AS 107/16

Meck

Schüler aus Hartz-IV-Familien müssen notwendige Schulbücher nicht unbedingt von ihrer Regelleistung oder aus dem sogenannten Schulbedarfspaket bezahlen. Ist eine Schulbuchausleihe nicht möglich, sind die erforderlichen Schulbücher als laufender unabweisbarer und besonderer Bedarf anzusehen, für den das Jobcenter voll aufkommen muss, urteilte das Sozialgericht Hildesheim in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 22. Dezember 2015 (Az.: S 37 AS 1175/15).

-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-jobcenter-muss-schulbuecher-zahlen.php
LG Meck :bye:

Meck

Wie der Rechtsanwalt Kevin Kienertmitteilte, konnte vor dem Sozialgericht Hildesheim ein wichtiges Urteil für Eltern im Hartz IV Bezug errungen werden. Das Sozialgericht Hildesheim (Az: 37 AS 1175/15) sprach Eltern für die einmalige Beschaffung von Schulbüchern im Rahmen des § 21 Abs. 6 SGB II als Mehrbedarf in Höhe von mehreren hundert Euro zu, damit die Kinder entsprechend versorgt sind. Das Gericht bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht. Die Beschaffung der Schulbücher seien ,,Befähigungskosten".

-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-anrecht-auf-extrakosten-fuer-schulbuecher.php
LG Meck :bye:

Kati231@aol.com

Hi,

ich habe vor einiger Zeit wegen Kosten der Schulbücher vorm SG geklagt und verloren. Mir wurde vom Gericht mitgeteilt, dass das Urteil nicht zufriedenstellend sei, aber das Gesetz keine andere Möglichkeit hergibt.

Kann man da aufgrund der geänderten Rechtslage noch im Nachhinein was erreichen?

Danke für Antworten.

Gr. Kati

Gast33378

Zitat von: Gast170 am 22. März 2016, 22:09:23
Kann man da aufgrund der geänderten Rechtslage noch im Nachhinein was erreichen?

Das Urteil ist nur für die Stadt und den LK Hildesheim bindend.

Orakel

Zitat von: Gast170 am 22. März 2016, 22:09:23
Kann man da aufgrund der geänderten Rechtslage noch im Nachhinein was erreichen?

Nein! Sobald alle Rechtsmittelfristen verstrichen sind, sind Urteile rechtskräftig. Du solltest aber unbedingt die Entscheidung für künftige Bedarfe im Auge behalten, gerade weil sich die Rechtslage nicht verändert hat.

Zitat von: Gast33378 am 23. März 2016, 08:22:04
Das Urteil ist nur für die Stadt und den LK Hildesheim bindend.

Das ist zwar korrekt, es ist aber ein weit verbreiteter Irrtum (der sich zudem offenkundig auch noch hartnäckig hält), dass sich andere Betroffene aus irgendeinem Winkel der Bundesrepublik nicht auf diese (oder eine andere "ortsfremde") Entscheidung berufen dürften. Das ist Alltag in der Verwaltungs- und Gerichtspraxis und kann in fast jeder Gerichtsentscheidung nachgelesen werden.

Hier eine gute Zusammenfassung des Urteils, die du wörtlich gegebenenfalls für einen künftigen Widerspruch verwenden kannst.

Kati231@aol.com


oldhoefi

Schulbefähigungskosten im SGB II / SGB XII Bezug – eine Kampagne

Das SG Hildesheim hat im Dez. 2015 Schulbefähigungskosten für SGB II beziehende Kinder über eine Auslegung des § 21 Abs. 6 SGB II bewilligt.

Anlässlich des Urteils und der dort entwickelten Argumentation haben der die Klage vertretende Anwalt und Tacheles eine Kampagne gestartet, in deren Rahmen solche Schulbefähigungskosten beantragt werden können und sollen. Ebenfalls sollen Überprüfungsanträge bei Ablehnungen eingelegt und Änderungen rückwirkend angezeigt werden können.

Musterschreiben für das SGB II / SGB XII --> http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2015/

(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 20.05.2016)

Born

Morgen,
hat jemand in NRW diesen "Befähigungsantrag" gestellt ?
Ist der, auf dieses Urteil gestützt, bewilligt worden ???
Würde mich über entspr. Info´s freuen.
Ansonsten wird es in nächster Zeit im SG Bezirk Dortmund versucht, J.-C. Arnsberg, versucht.
Halte Euch in diesem Thema auf dem Laufenden.
Gruß:
           Born  :coffee:

Born

Kurzes Update, liebe Leute,

ein entspr. Antrag ist in Arnsberg gestellt worden, aber abschlägig beschieden worden.
Widerspruch ist fristgerecht ergangen, ich habe meiner Bekannten im Vorfeld aber gesagt, dass eine Klage, bei negativem Bescheid, wegen Geringfügigkeit nicht zugelassen würde.
Sie wolle sich aber anwaltschaftlich später beraten lassen. Nun denn.
Gruß:
         Born  :coffee:

Born

So. liebe Leute,
hier ein kurzes Update, das 2.
Ablehnungsbescheid ergangen am 24. Juni 2016
fristgerechter Widerspruch eingelegt am 29. Juni 2016
Eingangsbestätigung ser Stadt Arnsberg vom 04.Juli 2016
Eine Reaktion des HSK ( übergerdnete Stelle ) liegt bis jetzt noch nicht vor.
Vor allen Dingen ist zu bedenken, dass hier in NRW am 24.08.2016 die Schule beginnt.
Gruß:
          Born  :coffee:

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]

Born

Ich habe nur den Absender ersichtlich gelassen, falls das nicht regelkonform sein sollte bitte ich um Nachsicht / bzw. entsprechend um Überarbeitung. Danke.
Gruß:
        Born  :coffee:

Born

Guten Morgen, liebe Leute,
Hier ein aktuelles Update
der HSK an den mein Widerspruch weitergeleitet wurde, hat sich immer noch nicht mit einer Entscheidung geäussert.
Im Vorfeld wurde aber mittels Anhörung an mich, meine Tätigkeit als Beistand, (RDG)abzulehnen. Das ist aber mittlerweile "vom Tisch", aber der grundlegende Bescheid, in welcher Form auch immer, steht noch aus.
Gruß:
         Born  :coffee:

Born

Guten Morgen, allerseits,
hier ein update.
die Anhörung, die ich im letzten Post beschrieben habe ist zu meinen Gunsten vom Tisch, der Widerspruchsbescheid, wie immer er ausfällt geht mir in den nächsten Tagen zu.
Bin gleich auf den Weg in´s Sauerland.
Gruß:
         Born  :coffee:

Born

So gestern früh, liebe Leute war ich ja auf dem Weg, heute nach meiner Rückkehr war ein gelber Brief im Kasten ( = PZU ) mit der Ablehnung des Widerspruchs vom
21.06.2016 (!).
Meine Bekannte will sich dahingehend anwaltschaftlich beraten lassen, ob eine Klage diesbezüglich Erfolgsaussichten hat, ich sehe das skeptisch, bin ja kein Anwalt.
Ich habe diesen Bescheid mal nachfolgend eingestellt, falls die Anonymisierung nicht ausreichend ist bitte ich um Nachsicht und ggf.Überarbeitung dch. das Moderatorenteam, meiner Meinung nach, die hier keine Rolle spielt, sollte man ruhig ersehen, wo das "verzapft" wurde.
Gruß:
         Born  :coffee:

[gelöscht durch Administrator wegen Erreichen der Speicherfrist]