SGB II: Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses können zu

Begonnen von koenigecki, 09. März 2016, 12:24:50

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koenigecki

    
SGB II: Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses können zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gehören
   
   

Pressemitteilung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen
SGB II: Kosten für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses können zu den erstattungsfähigen Umzugskosten gehören

www.landessozialgericht.niedersachsen.de/download/105186


Entscheidung: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen: Urteil vom 6. Oktober 2015 - L 6 AS 1349/13 ; veröffentlicht bei www.sozialgerichtsbarkeit.de; die Revision ist beim BSG anhängig - B 14 AS 58/15 R

Vorinstanz: Sozialgericht Hannover



   
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   Herausgeber: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen

Gast39398

Da wir gerade im Umzug sind, ist das sehr interessant... Aber es ist eben nur eine "KANN" Leistung .....

Das würde also bedeuten , dass z.B. die einmaligen Anschlusskosten (in unsrem Fall knappe 60€) für Telefon/Internet das JC erstatten "Kann". Fragt sich nur welches JC da dann für zuständig ist. Das Alte , oder das Neue .....?

Wenn ich mir das so durchlese, eigentlich das alte JC .... oder ?

koenigecki

ZitatDas Landessozialgericht Niedersachsen - Bremen (LSG) hat entschieden, dass bei einem Umzug, für den das
Jobcenter eine Zusicherung (hinsichtlich der Aufwendungen für die neue Unterkunft) erteilt hat, auch die Kosten
für die Umstellung des Telefon- und Internetanschlusses zu den ,,eigentlichen" Umzugskosten im engeren Sinn
zählen. Diese seien daher vom Jobcenter zu erstatten
.

Gast39398

Ok , bleibt dann aber mal abzuwarten, wie die JC in anderen Bundesländern da verfahren ....


Hexe

Das habe ich schon 2010 beim SGB Lübeck eingeklagt und mit Hilfe von Ottokar gewonnen.
Wenn ein Tecniker kommen muss, zählt dass nicht zu den im RS enthaltene Kosten.
LG Hexe
Ich erteile keine Rechtsberatung sondern gebe nur meine eigene Erfahrung weiter

Gast39398

@ Hexe..

das ist ja schön zu wissen  :ok: Naja, bald sind wir ja auch wieder im Schönsten Bundesland der Welt *freu*
Nur bin ich mir eben noch nicht zu 100 % sicher welches JC nun die kosten übernehmen muss.... :scratch: :weisnich:

Meck

Wurde ein Umzug angeordnet oder genehmigt, dann muss das Jobcenter auch die angemessenen Kosten für einen Umzug wie Packmaterialen, Umzugswagen und Renovierungsutensilien bezahlen. Doch wie sieht es mit den Kosten für die Umstellung von Telefon und Internet aus? Laut eines Urteils des Landessozialgerichts Celle können diese von Hartz IV Beziehern ebenfalls geltend gemacht werden (Az.: L 6 AS 1349/13).

-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/511222a5c80bb371e.php
Finde das grosse Glück in den kleinen Dingen des Lebens und empfinde dadurch wahre Zufriedenheit. LG Meck :bye:

Gast9742

@ Pumukel: Ist dein Umzug denn als notwendig vom JC anerkannt? Dann hast du gute Chancen, dass die Kosten vom alten JC als Umzugskosten anerkannt werden müssen. Diese Kosten sind sogar unabhängig davon, ob du im selben Ort bleibst oder ans andere Ende von Deutschland umziehst.

Gast39398

Zitat von: Gast9742 am 15. März 2016, 19:08:54Ist dein Umzug denn als notwendig vom JC anerkannt?

Nunja, er wurde ohne weiteres binnen einer Woche genehmigt, Umzugsfirma geht auch klar., also von daher....

Zitat von: Gast9742 am 15. März 2016, 19:08:54Diese Kosten sind sogar unabhängig davon, ob du im selben Ort bleibst oder ans andere Ende von Deutschland umziehst.

:mocking: :mocking: :mocking: Das ist guuut  :ok:

coolio

Im Grunde gilt: Alte Wohnung altes JC, neue Wohnung neues JC.
Für die Wohnungsbeschaffungskosten  ist also das neue JC zuständig, wenn ich jetzt keinen Knoten habe. Die Ummeldung und Umzug der Telekommunikation zählte also dazu.
Das Verursacherprinzip würde sich zwar anbieten, greift aber wohl im SGB II nicht.

Gast9742

Meines Wissens gehören die Umzugskosten, und dazu gehören auch ein Nachsendeauftrag sowie die Ummeldung des Telefon- und Internetanschlusses, zu den Leistungen, die das alte JC erstatten muss. Lediglich für die Kaution der neuen Wohnung und ggfs. Erstausstattungskosten wäre das neue JC zuständig.