Gewinne von Geldspielautomaten und anderen Glücksspielen bringen Hartz-IV-Empfängern kein Glück. Denn sie werden ihnen komplett als Einkommen angerechnet, urteilte dam Mittwoch, 15. Juni 2016, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 41/15 R). Danach kann lediglich der Einsatz für das konkret gewinnbringende Spiel abgesetzt werden.
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-bezieher-duerfen-kein-glueck-haben.php
Also wenn ich das richtig lese ist es aufgefallen wegen Bareinzahlungen auf dem Konto. Wenn man es also nicht einzahlt fällt es auch nicht auf so lange niemand petzt? Sehe ich das so richtig?
Zitat von: Sylvergirl am 16. Juni 2016, 09:24:16
Sehe ich das so richtig?
Nein! "Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld ... (§ 11 ABS: ! Satz 1 SGB II) Dort steht
nicht: "Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einzahlungen auf dem Konto ..."
Nur merkt es keiner wenns nicht eingezahlt wird. Darum gehts ja.
Meine Gesetzbücher scheinen veraltet zu sein ...
"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (§ 263 Abs. 1 StGB)
Die Neufassung lautet wohl: ... wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, sofern er erwischt wird." Richtig? Ich werde es schon mal handschriftlich in meiner Ausgabe des StGB ergänzen. Man weiß ja nie, ob man das mal braucht. Obwohl ... wenn man es braucht, wird man vermutlich bereits erwischt worden sein ... Komplizierte Rechtslage ...
Ich hab mich verlesen tut mir leid.
Gehen wir mal davon aus ein H.iVler gewinnt einen Betrag X, und meldet das den Jobcenter.
Dieser Betrag wird mit den Zahlungen verrechnet, im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen.
Kein Glück kann man nicht wirklich sagen, denn zumindest während der Phase wo er kein Geld vom JC bekommt, hat er Ruhe vor Einladungen und Aktiverungsgedödel.
Das kann u.u. ein erheblichen Mehrwert darstellen.
Kommt auf die Höhe des Gewinns an, ob der Betreffende weiterhin ALG braucht oder nicht. Nicht mit jedem Gewinn ist man aus dem ALG-Bezug raus.
Zitat von: Orakel am 16. Juni 2016, 11:55:14Komplizierte Rechtslage ...
Na die ist so kompliziert weil das Urteil und das SGB II weit an der Praxis vorbei geht.
Ich selbst gehe den Geldspielautomaten aus dem Weg, aber ich kannte da mal einen Spieler.
Es dürfte zu bezweifeln sein das jemand am nächsten Tag ins JC geht:
"Guten Morgen, ich habe gestern 100 € in der Kneipe gewonnen". :clever:
Orakel. Dieses "sofern man erwischt wird" steht implizit hinter jedem Strafgesetz und solange der Gewinn nicht in die tausende geht hab ich kein Problem damit zumal an Geldautomaten der Spieler, wenn er nicht gerade ein richtiges Glücksschwein ist, mindestens den selben Betrag reingesteckt hat. Eher mehr.
In der Regel gehen Straftäter davon aus, dass sie nicht erwischt werden. Klappt aber bekanntlich nicht immer ...
Aber ich sehe schon: Das Jobcenter beschei... ist Notwehr ... oder so ähnlich ... vielleicht auch nur dem Grundsatz geschuldet "Geiz ist geil" ...
Ist doch wie immer, viele denken nur an die Pflichten die das JC hat, aber nicht an die eigenen.
Deshalb darf doch das JC nach Strich und Faden belogen werden, denn wenn die es machen, nehme ich mir auch das Recht dazu.
Und der Uli Hoeneß erst ...
Und wieder mal ein ganz reißerischer Titel mit null Substanz.
Auch der Arbeitende muss von seinem Gewinn leben, alternativ kann er weiterhin von seinem Erwerbseinkommen leben.
Das Erwerbseinkommen bleibt im Unterschied zum Hartz erhalten, weil er es als Entgelt für seine Arbeitsleistung erhält. Das Hartz ist keine Gegenleistung für Arbeit, sondern staatliche Alimentation für den Fall der Unfähigkeit, sich selbst zu sorgen (Bedürftigkeit). Genau diese Bedürftigkeit entfällt aber durch den Gewinn in dessen Höhe.
Aber manche sehen das Arbeitslosengeld halt immer wieder als Grundeinkommen. Wohnung und Ernährung muss der Staat schon bereitstellen, wenn ich einen Finger rühre (oder etwas gewinne), will ich das schon "on top" haben.
Zitat von: AlterGaul am 16. Juni 2016, 19:08:02
Ist doch wie immer, viele denken nur an die Pflichten die das JC hat,
Das JC sollte erst mal an seine eigenen Pflichten denken, dann hätte ich mehr Zeit und Muße für meine Tätigkeit und wäre schon lange raus.
Um beim Thema Gewinnspiel zu bleiben: Die spielen doch um was zu gewinnen. Wenn es dann von dem RS abgezogen wird, wo wäre dann noch der Sinn.
SGB II geht nun mal an der Realität vorbei und ist auch nicht umsetzbar.
Zitat von: fluchtzwerg am 16. Juni 2016, 19:19:44Grundeinkommen.
Gutes Stichwort. Dessen Einführung läßt sich auf langer Sicht eh` nicht vermeiden.
Zitat von: Chakotay am 16. Juni 2016, 20:47:20
Zitat von: AlterGaul am 16. Juni 2016, 19:08:02
Ist doch wie immer, viele denken nur an die Pflichten die das JC hat,
Das JC sollte erst mal an seine eigenen Pflichten denken, dann hätte ich mehr Zeit und Muße für meine Tätigkeit und wäre schon lange raus.
Dieser Aussage schließe ich mich an, mit einer kleinen Umformulierung: Das JC sollte sich erstmal an seine eigenen Rechte und Pflichten halten, dann(...)
Na, von ihren Rechten macht das JC ja eigentlich genug Gebrauch. Wenn man sich hier im Forum so umschaut (und auch auf anderen Websits), dann sogar mit Übertreibung.
Zitat von: Orakel am 16. Juni 2016, 11:55:14Meine Gesetzbücher scheinen veraltet zu sein ...
"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (§ 263 Abs. 1 StGB)
Schade, das MA der JCs nicht nach dem StGB zur Rechenschaft gezogen werden können! :sad:
Mit Übertreibung = sie überschreiten ihre rechtlichen Grenzen (zu Ungunsten der Leistungsempfänger)
Zitat von: Gast38171 am 16. Juni 2016, 21:02:57
Schade, das MA der JCs nicht nach dem StGB zur Rechenschaft gezogen werden können! :sad:
:sehrgut: :sehrgut: :sehrgut:
Zitat von: Gast30174 am 16. Juni 2016, 21:04:14Mit Übertreibung = sie überschreiten ihre rechtlichen Grenzen (zu Ungunsten der Leistungsempfänger)
Wieso mit Übertreibung? Erklär mal bitte.
@Lady Miou:
Mein Beitrag bezüglich "Übertreibung" bezieht sich auf den hier:
Zitat von: Chakotay am 16. Juni 2016, 21:01:45
Na, von ihren Rechten macht das JC ja eigentlich genug Gebrauch. Wenn man sich hier im Forum so umschaut (und auch auf anderen Websits), dann sogar mit Übertreibung.
Frag Chakotay nach der Erklärung.
Ich habe Chakotays Beitrag so verstanden, wie ich in meinem Beitrag geschrieben habe.
Zitat von: Gast38171 am 16. Juni 2016, 21:02:57
Schade, das MA der JCs nicht nach dem StGB zur Rechenschaft gezogen werden können!
Das sagt wer??? Außer dir natürlich ...
Zitat von: Gast38171 am 16. Juni 2016, 21:02:57
Zitat von: Orakel am 16. Juni 2016, 11:55:14Meine Gesetzbücher scheinen veraltet zu sein ...
"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft." (§ 263 Abs. 1 StGB)
Schade, das MA der JCs nicht nach dem StGB zur Rechenschaft gezogen werden können! :sad:
Sie können zur Rechenschaft gezogen werden - aber es muss ihnen Vorsatz nachgewiesen werden.
Zitat von: Orakel am 16. Juni 2016, 21:09:06Das sagt wer??? Außer dir natürlich ...
Vielfältige Erfahrungen auch hier im Forum, wenn man Anzeige gegen die Herrschaften machen möchte. Da sie ja vom Amts wegen handeln also für eine Behörde, wird man aufs Zivilrecht verwiesen. Somit nichts mit StGB!
Was wäre dieses Forum ohne die wahren Rechtsexperten, die Juristen v.G.G., also die mit dem vollen Durchblick?!
Zitat von: Gast30174 am 16. Juni 2016, 21:17:34
Sie können zur Rechenschaft gezogen werden - aber es muss ihnen Vorsatz nachgewiesen werden.
Wäre ja auch schlimm wenn das nicht so wäre. Gilt für LE ja gleichermaßen.
Und wenn das nicht so wäre, gäbe es solche Fälle gar nicht:
http://www.radiolippe.de/nachrichten/lippe/detailansicht/urteil-gegen-ehemaligen-mitarbeiter-des-jobcenters-lippe.html
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/berliner-jobcenter-fruehere-mitarbeiterin-zweigte-280-000-euro-ab-a-971075.html
Zitat von: Orakel am 16. Juni 2016, 21:47:43
Was wäre dieses Forum ohne die wahren Rechtsexperten, die Juristen v.G.G., also die mit dem vollen Durchblick?!
Um sehr sehr viele Ratschläge ärmer :grins: :lachen: :lol:
Zitat von: Gast30174 am 16. Juni 2016, 14:37:18
Kommt auf die Höhe des Gewinns an, ob der Betreffende weiterhin ALG braucht oder nicht. Nicht mit jedem Gewinn ist man aus dem ALG-Bezug raus.
War vor einiger Zeit bei mir ja auch so! Hatte 10000 € im PS-Sparen meiner Hausbank gewonnen, das geld wurde natürlich auf meinem beim JC bekannten Konto ausgezahlt. Musste ich natürlich mitteilen und das JC stellte alles ein, bis der "Gewinn" verbraucht wurde und ich wieder Anspruch hatte! Ich dachte erst, man würde zurückrechnen (da ich mal gelesen habe, das im Falle, das man zu Vermögen kommt, Leistungen des JC für die letzten 10 Jahre zurückzahlen muss! Weiss aber nicht ob das noch stimmt! Evtl. kann jemand aufklären)
Wozu es da noch ein BSG-Urteil braucht erschließt sich mir nicht!Zur Bareinzahlung: mache ich auch! Sofern man "erklären" kann woher das Geld stammt, ist das auch kein Problem. Außer es sind immer wiederkehrende hohe Summen ...
Zitat von: Orakel am 16. Juni 2016, 21:09:06
Zitat von: Gast38171 am 16. Juni 2016, 21:02:57
Schade, das MA der JCs nicht nach dem StGB zur Rechenschaft gezogen werden können!
Das sagt wer??? Außer dir natürlich ...
Ich z.B. sage das auch. Sicher kann man Strafanzeige stellen, aber zwischen Theorie und Praxis muss man schon unterscheiden.
Meine Anwältin fand in meinen Unterlagen eindeutig eine Nötigung. Riet mir jedoch an auf eine Anzeige zu verzichten, da das SG die Akte so lange nicht anfassen würde, wie die Staatanwaltschaft damit beschäftigt wäre. Da ich aber dringend die mir geschuldete Leistung benötigte.....
In anderen bekannten Fällen hatte die Staatanwaltschaft dahingehend argumentiert, es wäre nicht deren Aufgabe sozialrechtliche Probleme zu klären.
Zitat von: Gast10987 am 17. Juni 2016, 08:53:34
Zitat von: Gast30174 am 16. Juni 2016, 21:17:34
Sie können zur Rechenschaft gezogen werden - aber es muss ihnen Vorsatz nachgewiesen werden.
http://www.radiolippe.de/nachrichten/lippe/detailansicht/urteil-gegen-ehemaligen-mitarbeiter-des-jobcenters-lippe.html
http://www.spiegel.de/panorama/justiz/berliner-jobcenter-fruehere-mitarbeiterin-zweigte-280-000-euro-ab-a-971075.html
Da könnte man noch einige Fälle hinzufügen. Aber alle haben eines gemeinsam: Der Geschädigte war der Staat, aber niemals ein LE.
Zitat von: Chakotay am 17. Juni 2016, 12:53:22
In anderen bekannten Fällen hatte die Staatanwaltschaft dahingehend argumentiert, es wäre nicht deren Aufgabe sozialrechtliche Probleme zu klären.
Was ist an dieser Argumentation zu beanstanden? Bitte mit Rechtsgrundlagen!
Ich kann aus dieser BSG-Rechtssprechung nichts ,,Verwerfliches" vom Leistungsträger erkennen. Vielmehr hat der Leistungsempfänger seine tatsächlich erzielten Einnahmen vor dem Leistungsträger verschleiert.
Auszüge aus dem verlinkten Artikel:
Entgegen der Ansicht des Klägers sind als notwendige Ausgaben nur die Einsätze vom Spielgewinn absetzbar, die zum Spielgewinn geführt haben, nicht hingegen sämtliche aufgewendete Spieleinsätze", urteilte hierzu nun das BSG.
Bei Glücksspielen gelte es, ,,die Einkommenserzielung von der bloßen Einkommensverwendung abzugrenzen". Für die Berechnung der Gewinneinkünfte ,,unbeachtlich" seien daher ,,Ausgaben, die überwiegend dem privaten Bereich zugeordnet werden können – wie die in erster Linie zur Befriedigung des Spielbedürfnisses aufgewendeten weiteren Spieleinsätze".
Scheint sich zudem um nicht unerhebliche Spielgewinne gehandelt zu haben.
Auszüge aus Terminbericht des BSG --> http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bsg&Art=tm&Datum=2016&nr=14276
Zur Bestimmung des Umfangs der Hilfebedürftigkeit sind allerdings noch Feststellungen zum Zeitpunkt und der konkreten Höhe der zugeflossenen Einnahmen erforderlich. Nach Ausschöpfung sämtlicher verfügbarer Erkenntnisquellen wird das LSG im Falle der Unaufklärbarkeit nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast entscheiden können. Zwar trägt grundsätzlich die Behörde die objektive Beweislast für die Voraussetzungen der Rücknahme eines Bewilligungsbescheides. Beruht die Nichterweislichkeit einer Tatsache, die der Sphäre des Leistungsberechtigten zuzuordnen ist, allerdings maßgeblich auf der durch ihn unterlassenen Mitteilung, kann dies im Falle der Nichtaufklärbarkeit zu seinen Lasten gehen.
Im konkreten Fall folgt hieraus ggf, dass der Kläger als im streitigen Zeitraum durchgängig nicht hilfebedürftig angesehen werden könnte und der Bescheid des Beklagten zumindest nicht zu Lasten des Klägers rechtswidrig wäre. Denn nach den bindenden Feststellungen des LSG hat der Kläger monatlich ununterbrochen Spielgewinne erzielt und lagen die auf das Konto des Klägers eingezahlten Beträge deutlich unter den tatsächlich erzielten Einnahmen.
Zitat von: Orakel am 17. Juni 2016, 13:30:21
Zitat von: Chakotay am 17. Juni 2016, 12:53:22
In anderen bekannten Fällen hatte die Staatanwaltschaft dahingehend argumentiert, es wäre nicht deren Aufgabe sozialrechtliche Probleme zu klären.
Was ist an dieser Argumentation zu beanstanden? Bitte mit Rechtsgrundlagen!
Vielleicht hatte ich mich unglücklich ausgedrückt.
Die Staatanwaltschaften hatten mit dieser Aussage Strafanzeigen abgewiesen.
Wohl eben aus diesem Grund: Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaften, sozialrechtliche Probleme zu klären.
Das mag dir nicht gefallen, aber die Argumentation ist nun mal nicht zu beanstanden.
Zitat von: Meph1977 am 16. Juni 2016, 10:59:15
Nur merkt es keiner wenns nicht eingezahlt wird. Darum gehts ja.
Dann ist Steuerhinterziehung auch so lange in Ordnung, bis man erwischt wird? Die "Reichen" wird das freuen.
Zitat von: Gast38171 am 16. Juni 2016, 21:02:57
Schade, das MA der JCs nicht nach dem StGB zur Rechenschaft gezogen werden können! :sad:
Können sie doch. Nur setzt das - wie bei allen anderen Menschen - voraus, dass sich derjenige auch einer Straftat schuldig gemacht hat.
Zitat von: Unwissender am 17. Juni 2016, 09:28:03
Zitat von: Gast30174 am 16. Juni 2016, 14:37:18
Kommt auf die Höhe des Gewinns an, ob der Betreffende weiterhin ALG braucht oder nicht. Nicht mit jedem Gewinn ist man aus dem ALG-Bezug raus.
War vor einiger Zeit bei mir ja auch so! Hatte 10000 € im PS-Sparen meiner Hausbank gewonnen, das geld wurde natürlich auf meinem beim JC bekannten Konto ausgezahlt. Musste ich natürlich mitteilen und das JC stellte alles ein, bis der "Gewinn" verbraucht wurde und ich wieder Anspruch hatte! Ich dachte erst, man würde zurückrechnen (da ich mal gelesen habe, das im Falle, das man zu Vermögen kommt, Leistungen des JC für die letzten 10 Jahre zurückzahlen muss! Weiss aber nicht ob das noch stimmt! Evtl. kann jemand aufklären) Wozu es da noch ein BSG-Urteil braucht erschließt sich mir nicht!
Zur Bareinzahlung: mache ich auch! Sofern man "erklären" kann woher das Geld stammt, ist das auch kein Problem. Außer es sind immer wiederkehrende hohe Summen ...
Nein, eine Rückzahlung der bekommenen HartzIV-Leistungen im Falle von neuem Einkommen/Vermögen gibt es nicht.
Bei einem Gewinn wird dieser Gewinn als einmaliges Einkommen auf die Ansprüche der nächsten 6 Monate angerechnet. Entfällt durch eine größere Höhe des Gewinnes das ALGII für 6 Monate komplett (einschl. KV), besteht nach diesen 6 Monaten wieder voller Anspruch auf HartzIV. Ein eventueller Restgewinn wird dann zu Vermögen und es wird über die Schonvermögensprüfung nach § 12 SGBII geprüft, ob ÜBERSCHÜSSIGES Vermögen, also oberhalb der Schonvermögensgrenze, dadurch vorhanden ist.
(Auich während dieser 6 Monate des Wegfalls muß man NICHT auf HartzIV-Niveau leben)
Das mit der 10-Jahres-Grenze und Rückzahlung besteht bei einer anderen Situation:
Ein ehemalige HartzIV-Empfänger verstirbt. Sind nach der letzten HartzIV-Zahlung und dem Tode noch keine 10 Jahre vergangen, so sind bis auf bestimmte Freibeträge (Unterschiedlich bei Verwandten und Mitglieder der BG) = teilweise extrem geringe Freibeträge SÄMTLICHE HartzIV-Zahlungen einschl KV und PV zurückzuzahlen, bevor Erben etwas bekommen (sogenannte Erbenhaftung.
Beispiel:
5 Jahre HartzIV bekommen, Regelsatz plus Miete plus KV und PV 1.000/Monat = 60.000€
Nach der letzten HartzIV-Zahlung sind nur 8 Jahre vergangen, es besteht ein Vermögen von 50.000€, die Person ist unverheiratet und lebt mit keinem Verwandten in einem Haushalt.
In die Erbmasse für die Verwandten fliessen knapp 2.000€, das Jobcenter bekommt mehr als 48.000€
Der Ex-HartzIV-Empänger wird also auf dem Totenbett noch enteignet!
Es spielt KEINE Rolle, wann dieses Vermögen entstanden ist (z.B. Altersvorsorgeschonvermögen während der HartzIV-Zeit, Einkommen aus einer Rente, Rücklagen aus 8 Jahren Arbeit während der Rente).
Erst wenn die 10 Jahre überschritten sind, tritt die normale Erbfolge ein und die Erbenhaftung in Richtung HartzIV ist erloschen.
Gruß
Ernie
Zitat von: Gast37751 am 21. Juni 2016, 18:59:09Die "Reichen" wird das freuen.
Die Reichen sollten sich doch auch so schon freuen. Schließlich nimmt sich der Staat nur einen Teil und sie dürfen sogar danach noch reich sein bzw. werden sie nach der Abgabe immer noch reicher.
Der Vergleich steht also schief, denn der Reiche will noch reicher sein und der Arme will "nur" nicht arm sein. Wenn du ganz genau hinschaust, wirst du in dem Vergleich auch schon die Lösung des Rätsels erkennen, ohne irgendwelche Paragraphen bemühen zu müssen.: Der Reiche kann nur reich bleiben, wenn der Arme auch arm bleibt.
Es ist allerdings schon ein Unterschied wenn ich dem JC die 100 oder 200 Euro die ich einmalig aus dem Automaten gezogen hab vorenthalte oder wie es im vorliegenden Fall anscheinend war regelmäßige Casinogewinne von denen ich mehrere Monate hätte leben können.
Rechlich mag das egal sein moralisch aber nicht unbedingt.
Zitat von: MichaK am 23. Juni 2016, 20:45:24
Die Reichen sollten sich doch auch so schon freuen. Schließlich nimmt sich der Staat nur einen Teil und sie dürfen sogar danach noch reich sein bzw. werden sie nach der Abgabe immer noch reicher.
Oh, wie gnädig vom Staat, dass er nur einen Teil enteignet... :wand:
Zitat von: MichaK am 23. Juni 2016, 20:45:24Der Vergleich steht also schief, denn der Reiche will noch reicher sein und der Arme will "nur" nicht arm sein. Wenn du ganz genau hinschaust, wirst du in dem Vergleich auch schon die Lösung des Rätsels erkennen, ohne irgendwelche Paragraphen bemühen zu müssen.: Der Reiche kann nur reich bleiben, wenn der Arme auch arm bleibt.
Ganz und gar nicht. Mal abgesehen davon, dass es "den Reichen" und "den Armen" (wobei Letzterer bei dir natürlich nur nicht mehr arm sein will. Ja ja, Geld verdirbt den Charakter, vor allem wenn man keines hat...) nicht gibt. Es steht dem "Armen" frei, seine Leistungen und Fertigkeiten auf dem Markt anzubieten und selbst "reich" zu werden.
Zitat von: Gast37751 am 23. Juni 2016, 21:25:32Mal abgesehen davon, dass es "den Reichen" und "den Armen" (wobei Letzterer bei dir natürlich nur nicht mehr arm sein will. Ja ja, Geld verdirbt den Charakter, vor allem wenn man keines hat...) nicht gibt. Es steht dem "Armen" frei, seine Leistungen und Fertigkeiten auf dem Markt anzubieten und selbst "reich" zu werden.
Durchaus richtig, was du schreibst, abgesehen von den Unterstellungen, Geld verdürbe nur den Charakter und der Arme würde ja nicht wollen, obwohl er gut könnte. Dein Vergleich ist nicht um ein Grad "aufrechter" geworden. :grins:
Natürlich gibt es Reiche, die nicht noch mehr wollen und Arme, denen das auch reicht - aber von Denen reden wir ja nicht, oder ??
Aber in einem Punkt ist das Urteil doch schon mal ein Fortschritt : Immerhin wird der Spieleinsatz berücksichtigt... :zwinker: