Bisher hat das JC in den vorläufigen Weiterwilligungsbescheiden nie etwas angerechnet, was mein Kleingewerbe betrifft. Nun bin ich ja mit verschiedenen letzten Zeiträumen meiner EKS im Widerspruch". Zuletzt korrekt abgerechnet wurde das 1. HJ. 2022.
Da ich nie weiß, was mein Kleingewerbe abwirft, habe ich die vorläufige EKS immer mit "Null" angegeben. Dies wurde auch immer so akzeptiert. Jedoch ab 01.01.2024 rechnet man uns jetzt 260 Euro Einnahmen an, davon 132,00 Euro Freibetrag, so dass 128,00 als Einkommen berechnet werden.
Nun ist es aber so, dass mir das Geld erstmal fehlt, denn ich weiß nie, wie sich die Einnahmen bei mir entwickeln. Seit 3 Tagen vor Weihnachten z.B. sind sie nun gen NULL. Habe jetzt Sorge, dass es im Januar so weitergeht und ich meine Kosten nicht bestreiten kann.
Kann man irgendwie gegen diese vorläufige Berechnung vorgehen? Ist für mich klar ersichtlich, warum man das nun macht, nämlich aufgrund der anderen Dispute (siehe >>hier (https://hartz.info/index.php/topic,131662.180.html))
Wie hoch ist denn dein durchschnittliches anrechenbares Einkommen der letzten Bewilligungszeiträume gewesen?
Bei so vielen Baustellen, die du hier aufmachst, solltest du dir vielleicht einen Anwalt suchen und den das regeln lassen.
Ohne dass hier Laien reinfunken.
@DerGreif
Was genau verstehst du unter "dass hier Laien reinfunken"?
Offenbar hast du den Forumzweck nicht verstanden:
ZitatDieses Forum verfolgt den Zweck, Mitgliedern die öffentliche unentgeltliche Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen mit anderen Mitgliedern zu ermöglichen, insbesondere im Bereich Sozialrecht, und bietet diesen dazu Anonymität, sofern sie das wünschen.
Ob und wann Zara einen Anwalt beauftragt, ist ihre Entscheidung. Davon würde ihr hier niemand abraten.
Und wenn Sie sich (zuvor) über andere Sichtweisen und alternative Lösungswege informieren möchte, ist das auch ihre Entscheidung.
Zitat von: Sheherazade am 25. Dezember 2023, 10:16:45Wie hoch ist denn dein durchschnittliches anrechenbares Einkommen der letzten Bewilligungszeiträume gewesen?
Für genau Angaben müsste ich nachsehen. Das Letzte, was angerechnet wurde, ist das 1. Hj. 2022, da ich mit allen anderen Zeiträumen ja im "Disput" bin. Habe für 6 Monate um die 400 Euro erstattet, aber da war noch eine Überzahlung von Heizkosten dabei. Schätze also um die 300 Euro aus Gewerbe.
Zitat von: Ottokar am 25. Dezember 2023, 11:12:02@DerGreif Was genau verstehst du unter "dass hier Laien reinfunken"? Offenbar hast du den Forumzweck nicht verstanden: Zitat Dieses Forum verfolgt den Zweck, Mitgliedern die öffentliche unentgeltliche Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen mit anderen Mitgliedern zu ermöglichen, insbesondere im Bereich Sozialrecht, und bietet diesen dazu Anonymität, sofern sie das wünschen. Ob und wann Zara einen Anwalt beauftragt, ist ihre Entscheidung. Davon würde ihr hier niemand abraten. Und wenn Sie sich (zuvor) über andere Sichtweisen und alternative Lösungswege informieren möchte, ist das auch ihre Entscheidung.
Danke, Ottokar. Sehe ich auch so.
Und ja, ich bin bereits auf der Suche nach einem RA. Ist aber nicht so leicht bei uns hier, da sich keiner wirklich annehmen möchte. Insofern bin ich sehr froh, dieses Forum hier zu haben. :sehrgut:
Zitat von: Zara am 25. Dezember 2023, 11:48:39Zitat von: Sheherazade am 25. Dezember 2023, 10:16:45Wie hoch ist denn dein durchschnittliches anrechenbares Einkommen der letzten Bewilligungszeiträume gewesen?
Für genau Angaben müsste ich nachsehen. Das Letzte, was angerechnet wurde, ist das 1. Hj. 2022, da ich mit allen anderen Zeiträumen ja im "Disput" bin. Habe für 6 Monate um die 400 Euro erstattet, aber da war noch eine Überzahlung von Heizkosten dabei. Schätze also um die 300 Euro aus Gewerbe.
Dann ist das
Zitat von: Zara am 25. Dezember 2023, 09:46:46Jedoch ab 01.01.2024 rechnet man uns jetzt 260 Euro Einnahmen an, davon 132,00 Euro Freibetrag, so dass 128,00 als Einkommen berechnet werden.
eigentlich noch im Rahmen. Wenn du in den Bewilligungszeiträumen davor auch immer so im Schnitt gelegen hast, sehe ich da keine Rechtswidrigkeit vom Jobcenter, nur weil du in der vorausschauenden EKS immer 0€ Einnahmen angegeben hast. Du kannst bestenfalls auf dem tatsächlichen Durchschnitt der letzten Bewilligungszeiträume abstellen, so dass euch monatlich etwas weniger angerechnet wird.
Zitat von: Sheherazade am 25. Dezember 2023, 12:41:36eigentlich noch im Rahmen. Wenn du in den Bewilligungszeiträumen davor auch immer so im Schnitt gelegen hast, sehe ich da keine Rechtswidrigkeit vom Jobcenter, nur weil du in der vorausschauenden EKS immer 0€ Einnahmen angegeben hast. Du kannst bestenfalls auf dem tatsächlichen Durchschnitt der letzten Bewilligungszeiträume abstellen, so dass euch monatlich etwas weniger angerechnet wird.
Die Zahlen aus dem 1. Halbjahr 2022 können nicht für die Ermittlung des Einkommens für das 1. Halbjahr 2024 dienen. Wenn das Einkommen nicht prognostiziert werden kann, dann ist es immer sicher die Einnahmen sehr niedrig anzusetzen oder auf "Null" zu reduzieren. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf gedeckt ist. Das vorläufige Einkommen darf nicht um Sicherheitszuschläge erhöht werden.
Im Zweifel ist der Gewerbetreibende zu befragen. Was hier nicht erfolgte.
@Zara
Ist die Abweichung in irgendeiner Form begründet worden?
Zitat von: Zara am 25. Dezember 2023, 09:46:46Nun ist es aber so, dass mir das Geld erstmal fehlt, denn ich weiß nie, wie sich die Einnahmen bei mir entwickeln.
Erläutere dies bitte etwas näher. Die "Null-Prognose" muss etwas mehr begründet werden. Fühle dich diesbezüglich aber bitte nicht angegriffen oder dass du dich hier dafür rechtfertigen musst. Geht nur um deine Situation und warum du keine Prognose treffen kannst.
Sollte es keine Begründung gegeben haben und die "Null-Prognose" schlüssig sein, dann würde ich sagen, liegt hier ein Fall von Anrechnung eines fiktiven Einkommens vor.
Die 128,- sind 13 % des Regelsatzes eurer Bedarfsgemeinschaft und 25 % deines Regelsatzes. Es wäre also grundsätzlich möglich, einen Anspruch im Eilverfahren zu begründen, sofern man sich nicht nur auf die pure Höhe bezieht, sondern darstellt, welche Folgen die fehlenden Leistungen konkret in diesem Fall haben. Der allg. Verweis auf "kein Vermögen" und die Leistungspflicht reicht nicht.
Sollte hier die Anrechnung eines fiktiven Einkommens erfolgt sein, würde ich das Eilverfahren vor dem Sozialgericht eröffnen. Analog zum Widerspruchsverfahren (unbegründeten Widerspruch).
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Dezember 2023, 13:32:34Die Zahlen aus dem 1. Halbjahr 2022 können nicht für die Ermittlung des Einkommens für das 1. Halbjahr 2024 dienen.
Wo habe ich das geschrieben? Ich schrieb explizit "die letzten Bewilligungszeiträume", das wären in diesem Fall das 2. Halbjahr 2023 und das 1. Halbjahr 2023, ggf. noch das 1. und 2. Halbjahr 2022 als Vergleichswert, sofern saisonal bedingt schwankende Einnahmen begründet werden. Immerhin ist die TE seit 2015 in dem Gewerbe tätig und es sollten einigermaßen verlässliche Zahlen aus den zumindest letzten beiden Zahlen vorliegen, wenn man dem Jobcenter keinen Grund liefern kann, warum jedes Mal eine 0€-Prognose eingereicht wird.
Zitat von: Zara am 25. Dezember 2023, 09:46:46Da ich nie weiß, was mein Kleingewerbe abwirft, habe ich die vorläufige EKS immer mit "Null" angegeben. Dies wurde auch immer so akzeptiert. Jedoch ab 01.01.2024 rechnet man uns jetzt 260 Euro Einnahmen an, davon 132,00 Euro Freibetrag, so dass 128,00 als Einkommen berechnet werden.
"Nie weiß und daher Null" für ein Gewerbe, dass seit 2015 läuft und im kleinen Rahmen einen Gewinn ergibt, ist halt angreifbar.
Zitat von: Zara am 25. Dezember 2023, 09:46:46Nun ist es aber so, dass mir das Geld erstmal fehlt, denn ich weiß nie, wie sich die Einnahmen bei mir entwickeln. Seit 3 Tagen vor Weihnachten z.B. sind sie nun gen NULL.
naja, dass man 3 Tage vor Weihnachten keine Einnahmen hat ist keine Begründung für den ganzen Monat 0 anzugeben. Wenn man z.B. Schausteller betrachtet, die bauen am 21.12. ab, haben aber vorher 3 Wochen täglich und teils nicht zu knapp Einnahmen. Nur als Beispiel.
Zitat von: Zara am 25. Dezember 2023, 09:46:46Habe jetzt Sorge, dass es im Januar so weitergeht und ich meine Kosten nicht bestreiten kann.
Du musst dem JC vermutlich etwas verlässlichere Angaben machen. Aus Sorge voraussichtliche Einnahmen auf Null setzen, während Du im Schnitte 200 euro (oder so) hast, geht halt nicht :weisnich:
Zitat von: Zara am 25. Dezember 2023, 09:46:46Kann man irgendwie gegen diese vorläufige Berechnung vorgehen? Ist für mich klar ersichtlich, warum man das nun macht, nämlich aufgrund der anderen Dispute (siehe
Die Frage, was mit der EÜR von 2022 ist, ist offen geblieben. Wenn ich hier mitlese läuft im JC zwar einiges rechtswidrig, im Gegenzug müsstest Du aber z.B. wenigstens die EÜR von 2022 einreichen können. Kann ja vorläufig sein.
Falls ich was durch die diversen Threads verpasst habe und das Geschriebene nicht gilt, ignoriere das bitte einfach.
Zitat von: Sheherazade am 25. Dezember 2023, 14:27:56Wo habe ich das geschrieben? Ich schrieb explizit "die letzten Bewilligungszeiträume", das wären in diesem Fall das 2. Halbjahr 2023 und das 1. Halbjahr 2023, ggf. noch das 1. und 2. Halbjahr 2022 als Vergleichswert, sofern saisonal bedingt schwankende Einnahmen begründet werden. Immerhin ist die TE seit 2015 in dem Gewerbe tätig und es sollten einigermaßen verlässliche Zahlen aus den zumindest letzten beiden Zahlen vorliegen, wenn man dem Jobcenter keinen Grund liefern kann, warum jedes Mal eine 0€-Prognose eingereicht wird.
Steht denn irgendwo, dass du dies geschrieben hast?! Das JC hat nur die Zahlen vom ersten Halbjahr 2022. Wie kommst du darauf dass kein Grund für die Prognose geliefert werden kann? Das JC hat doch keinen Grund bzw. Begründung bzw. ergänzende Informationen eingefordert.
@september
Die EUR muss nicht eingereicht werden. Es kommt auf das Gewerbe an wie Prognose gestaltet werden kann, aber das JC muss ermitteln, was hier nicht erfolgte.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Dezember 2023, 15:01:58Das JC hat nur die Zahlen vom ersten Halbjahr 2022.
Und das steht wo? Wäre auch sehr ungewöhnlich, wenn seit 1,5 Jahren keine abschließende EKS von der TE abgegeben wurde. Demnach sollte wenigstens die TE anhand ihrer Buchführung verlässliche Zahlen zur Hand haben bezüglich halb- und/oder ganzjährlichen Einnahmen und Ausgaben bzw. Gewinn, da nur dieser nach Abzug der Freibeträge anrechenbares Einkommen darstellen kann.
Zitat von: Zara am 25. Dezember 2023, 11:48:39Habe für 6 Monate um die 400 Euro erstattet, aber da war noch eine Überzahlung von Heizkosten dabei. Schätze also um die 300 Euro aus Gewerbe.
300€ Erstattung bei 6 Monaten Leistungsbezug wären 50€ je Monat.
Ausgehend von § 11b SGB II komme ich da auf ein monatliches Brutto von 162,50€.
Angenommen es liegt über mehrere Jahre eine entsprechende Kontinuität vor, wäre es plausibel, wenn das JC von 162,50€ ausgeht statt von Null Euro und im Ergebnis monatlich 50€ mindernd berücksichtig.
Da das JC hier aber 260€ anrechnet, und das ohne jede Grundlage, ist die vorläufige Bewilligung rechtswidrig, da leistungserhebliche Tatsachen zugunsten der leistungsberechtigten Person nicht oder falsch berücksichtigt wurden. Die vorläufige Bewilligung muss vom JC entsprechend korrigiert werden.
Also: umgehend Widerspruch einlegen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Dezember 2023, 13:32:34Ist die Abweichung in irgendeiner Form begründet worden?
Nein, die Abweichung wird nicht begründet.
Stattdessen werde ich neuerdings schon mit meinem Vornamen betitelt.
So in dem Satz:
"Aufgrund der bestehenden Selbständigkeit von "Vorname" (KEIN Nachname) wird zunächst vorläufig entschieden."Ist besagter SB nun schon öfter passiert und ich kann mich nicht erinnern, dass wir miteinander mal Honig gegessen oder gemeinsam in der Badewanne gesungen haben. Für mich ist das einfach respektlos! Bedenklich auch deshalb, weil mein Name des Onlineshops lautet: "XXX by (Vorname)". Die werte SB scheint mich ja sehr gut zu "kennen", dass sie mich beim Vornamen nennt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Dezember 2023, 13:32:34Erläutere dies bitte etwas näher. Die "Null-Prognose" muss etwas mehr begründet werden. Fühle dich diesbezüglich aber bitte nicht angegriffen oder dass du dich hier dafür rechtfertigen musst. Geht nur um deine Situation und warum du keine Prognose treffen kannst.
Das kann ich gerne tun:
Und zwar erziele ich die meisten Verkäufe über den Onlinemarktplatz Etsy. Ich habe zwar von Beginn an auch einen eigenen Onlineshop, jedoch muss man richtig viel Geld investieren, damit ein Shop bei der Google-Suche sozusagen an erster Stelle steht. Dies ist mir in den letzten Jahren nicht gelungen, trotz tollem Design, Produktinfos und regelmäßigen Aktualisierungen. Der Webhostinganbieter war auch nicht das Wahre, wodurch der Shop oft offline war und damit im Ranking bei Google auch immer wieder zurückgestuft wurde. Aus dem Grund bin ich seit knapp 2 Jahren nebenbei auch noch bei Etsy. Dort jedoch ist es so, dass man auch da nicht von heute auf morgen gefunden wird. Es steckt richtig viel Arbeit dahinter! Bin da auch in einigen Etsy-Info-Gruppen unterwegs und es geht ganz vielen, sogar großen Anbietern so, dass der Verkauf heute noch super laufen kann und morgen gen "Null" geht. Algorithmus sei Dank! Und genau so geht es mir aktuell mehr oder weniger: Hatte ich in den Vormonaten noch täglich mindestens 200 Besucher pro Tag auf meiner Etsy-Statistik, bin ich nun kurz vor Weihnachten auf unter 50 gesunken. Warum kann ich mir nicht erklären. Im Gegenteil, ich habe durchweg positive Bewertungen, versende pünktlich, bin freundlich und beantworte alle Fragen binnen 24 Stunden (ja, auch das wird von Etsy so vorgeschrieben, ansonsten rutscht man ganz schnell nach hinten).
Seit ein paar Wochen habe ich, um nicht vollständig von Etsy abhängig zu sein, zu einem anderen Webhoster gewechselt und meine Seiten neu gestaltet. Meine Produktpalette habe ich auch erweitert und die ebenso in den neuen Shop gesetzt. Bei dem neuen Shopsystem kümmert sich der Hoster im Hintergrund auch darum, dass die Shops besser gefunden werden. Natürlich muss auch dieser Shop zuerst einmal anlaufen. Vor Ort zu verkaufen ist mir bisher nicht gelungen, bin nicht von hier und habe damit schon "verschissen". Hat man keinen Bekanntenkreis kann man einpacken, von den Neidern mal ganz abgesehen.
Lange Rede, kurzer Sinn: Ich habe es ganz einfach nicht in der Hand, wie meine Verkäufe laufen. Da kann ich noch so korrekt arbeiten, pfuscht Etsy grundlos dazwischen, gehen die Verkäufe auf Null... um ein paar Tage, Wochen oder Monate später nochmal nach oben zu schießen. So ist es leider.
Und als Onlineanbieter hat man sehr viele feste Ausgaben... Egal, ob man nun aktuell Verkäufe erzielt oder nicht. So z.B. Rechtstexte, Webhoster, Verpackungslizenz, Buchhaltungssoftware, Fotospeicher usw. Wenn ich das nun alles rechne, wird es schwierig über die Monate zu kommen, sollten die Einnahmen ausbleiben oder sich stark verringern.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Dezember 2023, 13:32:34Sollte es keine Begründung gegeben haben und die "Null-Prognose" schlüssig sein, dann würde ich sagen, liegt hier ein Fall von Anrechnung eines fiktiven Einkommens vor.
Das denke ich auch.
Das JC denkt: Was wir haben, haben wir.
Zitat von: september23 am 25. Dezember 2023, 14:56:50Du musst dem JC vermutlich etwas verlässlichere Angaben machen. Aus Sorge voraussichtliche Einnahmen auf Null setzen, während Du im Schnitte 200 euro (oder so) hast, geht halt nich
Meine EKS, EÜR, Kontoauszüge, Einnahmen- und Ausgabenlisten habe ich bisher immer PÜNKTLICH abgegeben. Das JC reitet aktuell einzig und allein auf den einzelnen Einnamen- und Ausgabenbelegen rum.
Ganz auf "NULL" war meine aktuelle EKS-Prognose (genau wie die anderen) auch nicht gesetzt. Sondern so, dass monatlich vielleicht 100-150 Euro hängen bleiben. Aber keine 260,00 Euro. Vorher war das nie ein Problem, erst seit der neuen SB.
Zitat von: Zara am 25. Dezember 2023, 16:43:24Nein, die Abweichung wird nicht begründet.
Stattdessen werde ich neuerdings schon mit meinem Vornamen betitelt.
So in dem Satz:
"Aufgrund der bestehenden Selbständigkeit von "Vorname" (KEIN Nachname) wird zunächst vorläufig entschieden."
Ist besagter SB nun schon öfter passiert und ich kann mich nicht erinnern, dass wir miteinander mal Honig gegessen oder gemeinsam in der Badewanne gesungen haben. Für mich ist das einfach respektlos! Bedenklich auch deshalb, weil mein Name des Onlineshops lautet: "XXX by (Vorname)". Die werte SB scheint mich ja sehr gut zu "kennen", dass sie mich beim Vornamen nennt.
Zweifelsohne nicht aufmerksam. Der Name des Onlineshops beinhaltet Deinen Vornamen und den nimmt sie irrtümlich als Nachname. Wie genannt, unaufmerksam, aber nicht bedenklich. Würde mich nicht daran aufhängen.
Zitat von: Zara am 25. Dezember 2023, 16:43:24Meine EKS, EÜR, Kontoauszüge, Einnahmen- und Ausgabenlisten habe ich bisher immer PÜNKTLICH abgegeben. Das JC reitet aktuell einzig und allein auf den einzelnen Einnamen- und Ausgabenbelegen rum.
irgendwo steht, die wollten EÜR 2022 und das ginge bei Dir nicht, vielleicht habe ich mich auch verlesen
Zitat von: Zara am 25. Dezember 2023, 16:43:24Ganz auf "NULL" war meine aktuelle EKS-Prognose (genau wie die anderen) auch nicht gesetzt. Sondern so, dass monatlich vielleicht 100-150 Euro hängen bleiben. Aber keine 260,00 Euro. Vorher war das nie ein Problem, erst seit der neuen SB.
Sorry, aber Du musst Dich schon entscheiden, was denn nun gilt oder nicht widersprüchlich und missverständlich hier Infos geben, denn im Eingangsbeitrag steht
Zitat von: Zara am 25. Dezember 2023, 16:43:24Da ich nie weiß, was mein Kleingewerbe abwirft, habe ich die vorläufige EKS immer mit "Null" angegeben.
"Vorläugige EKS MIT Null" ist nun mal null und nicht "nicht ganz auf null, sondern 100-150 Euro".
Zitat von: september23 am 25. Dezember 2023, 23:30:28irgendwo steht, die wollten EÜR 2022 und das ginge bei Dir nicht, vielleicht habe ich mich auch verlesen
EÜR liegen alle vor. Was die wollen sind einzelne Rechnungen der Einnahmen und Ausgaben, die ich auch längst übermittelt hätte, wenn ich wüsste wie. Aber dazu musst Du den Beitrag dann lesen. Möchte das nicht wieder zum xten Mal erzählen.
Zitat von: september23 am 25. Dezember 2023, 23:30:28Sorry, aber Du musst Dich schon entscheiden, was denn nun gilt oder nicht widersprüchlich und missverständlich hier Infos geben, denn im Eingangsbeitrag steht
Sorry, da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt. Mit Null meinte ich anrechnungsfreie Summen, da ich eben im Voraus nicht kalkulieren kann, wie die Verkäufe laufen. Erklärung dazu habe ich bereits geschrieben.
Bisher wurde ich beim JC bei vorläufigen EKS mit höchstens 100€ Einkommen festgesetzt. Im letzten vorl. Bescheid aus Juni 2023 sogar nur mit 78,85€. Dies war anrechnungsfrei. Da darf man sich doch wundern, wie die plötzlich auf 260€ kommen.
Und wegen der Anrede mit meinem Vornamen halte ich schon für bedenklich. Auch in Bezug auf die Befangenheit der SB hatte ich schon etwas geschrieben. Außerdem existiert mein Name im Gewerbenamen bzw. Titel meines Onlineshops erst seit Ende November diesen Jahres. Davon kann sie noch gar keine Unterlagen haben. Sie muss also schon recherchiert haben.
Unterm Strich ist es mehr als respektlos. Aber da merkt man halt wieder, wo sie her kommt. Ja, auch ich habe recherchiert.
Du begibst dich immer wieder sehr emotionsgeladen auf ein unsachliches Schlachtfeld und lenkst dich selbst von den wichtigen Sachen ab. Lies bitte mal Beitrag #11 und handle entsprechend.
Zitat von: Sheherazade am 26. Dezember 2023, 09:30:13Du begibst dich immer wieder sehr emotionsgeladen auf ein unsachliches Schlachtfeld und lenkst dich selbst von den wichtigen Sachen ab. Lies bitte mal Beitrag #11 und handle entsprechend.
Ja, geb ich zu. Ist aber auch kein Wunder mehr mittlerweile. Ottokars Tipp :sehrgut: habe ich gelesen und werde diesen auch umsetzen. So langsam entsteht mir halt der Eindruck, als würde das JC mit Absicht solche Fehler machen, damit ich den Überblick verliere und mein Gewerbe abmelde. Oder die SB ist schlichtweg dumm.
Letztendlich spielt es keine Rolle, warum wer beim Jobcenter was falsch macht. Wichtig ist, dass du den Forderungen sachlich und präzise (bitte präziser als hier im Forum) begegnest. Dann entstehen auf beiden Seiten vielleicht keine dummen Fehler oder Missverständnisse.
Zitat von: Zara am 26. Dezember 2023, 10:55:41So langsam entsteht mir halt der Eindruck, als würde das JC mit Absicht solche Fehler machen
Anhand deiner Schilderungen gehe ich da eher von Inkompetenz aus, sowohl fachlich als auch menschlich.
Die 260€ die da vom JC zugrunde gelegt werden, sehen doch sehr nach einem heftigen Logikfehler aus. Als ob jemand die gleiche Rechnung zum Durchschnittseinkommen gemacht hat, wie ich sie vorgenommen habe, und dann die 100€ Freibetrag erneut draufgeschlagen hat.
Zitat von: september23 am 25. Dezember 2023, 23:30:28Zweifelsohne nicht aufmerksam. Der Name des Onlineshops beinhaltet Deinen Vornamen und den nimmt sie irrtümlich als Nachname. Wie genannt, unaufmerksam, aber nicht bedenklich. Würde mich nicht daran aufhängen.
In der Gesamtschau aber ein weiteres Indiz für die unprofessionelle Arbeit.
Zitat von: september23 am 25. Dezember 2023, 23:30:28irgendwo steht, die wollten EÜR 2022 und das ginge bei Dir nicht, vielleicht habe ich mich auch verlesen
Warum ständig diese Diskussion um die EUR? Die EUR wird anhand steuerlicher Kriterien erstellt. Für das JC also absolut uninteressant und kann auch nicht gefordert werden.
Zitat von: Sheherazade am 26. Dezember 2023, 11:34:26Letztendlich spielt es keine Rolle, warum wer beim Jobcenter was falsch macht. Wichtig ist, dass du den Forderungen sachlich und präzise (bitte präziser als hier im Forum) begegnest. Dann entstehen auf beiden Seiten vielleicht keine dummen Fehler oder Missverständnisse.
Natürlich spielt es eine Rolle warum wer beim JC etwas falsch macht. Insbesondere die zuständige SB schießt einen Bock nach dem Anderen und spielt mit Existenzen. Der Großteil der Baustellen von @Zara betrifft die Handlungsweise dieser einen SB. Ja, @Zara hat mit der "Null-Prognose" einen Fehler gemacht. Sollte nicht passieren, aber ist halt passiert. Ihr jetzt aber eine Mitschuld für das rechtswidrige und einfach dumme Handeln der SB vorzuwerfen (Stichwort: dumme Fehler) halte ich für darüber. Da sitzt immer noch ein Mensch auf der anderen Seite, dem die Sache an die Substanz geht.
@Zara
Hier ein Entwurf für den Widerspruch:
Zitatwir erheben hiermit Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom xx.12.20223 und die unzulässige Anrechnung des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit in fiktiver Höhe im Rahmen der Weiterbewilligung. Im Zuge meiner Antragsstellung wurde die Anlage EKS vollständig ausgefüllt und eingereicht, aus der eine Prognose mit einem durchschnittlichen Gewinn von 150,00? EUR hervorgeht. Ohne ausreichende Ermittlungen wurde jedoch ein Einkommen von 260,00 EUR angerechnet, was dazu führt, dass das Existenzminimum der Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert ist.
Diese Vorgehensweise verstößt nicht nur gegen gesetzliche Vorschriften, sondern auch gegen direkte fachliche Weisungen.
Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist. Zur Sicherstellung des Lebensunterhalts ist das Einkommen im BWZ deshalb an Hand der bekannten und erwarteten Verhältnisse zu prognostizieren. Das vorläufige Einkommen darf nicht um Sicherheitszuschläge erhöht werden.
(FW § 41a SGB II, Rn. 41a.18)
Das Handeln der zuständigen Sachverständigen steht somit im Widerspruch zu den klaren Vorgaben und führt zu einer unzutreffenden Berechnung meines Anspruchs.
Ich bitte um eine umgehende Überprüfung der getroffenen Entscheidung sowie eine Korrektur der Anrechnung meines Einkommens gemäß der korrekten Prognose aus der Anlage EKS.
?
Wir möchten erneut darauf hinweisen, dass wir davon ausgehen, dass die zuständige Sachbearbeiterin gemäß § 17 SGB X befangen ist. Nachdem die Beratung unterlassen wurde bzw. wird und ein offensichtlich rechtswidriger Festsetzungsbescheid erlassen wurde, erfolgte unserer Meinung nach eine bewusste Verzögerung bei der Antragsbearbeitung zur Weiterbewilligung. Aktuell wird zudem das Einkommen aus meiner gewerblichen Tätigkeit in fiktiver Höhe angerechnet. Wir ersuchen höflich darum, dem Verwaltungsverfahren eine andere Sachbearbeiterin zuzuordnen und einen dauerhaften Wechsel in Erwägung zu ziehen.
?
Für Ihre zeitnahe Bearbeitung und Klärung des Sachverhalts danke ich im Voraus.
Das analoge Eilverfahren vor dem Sozialgericht würde ich auch noch führen. Nicht selten kommt es vor, dass die JC bei der vorläufigen Bewilligung auf Zeit spielen. Jedenfalls dann, wenn die vorläufige Bewilligung aufgrund der EKS erfolgte. Der Widerspruch hätte sich mit Erlass einer abschließenden Entscheidung oder Festsetzung erledigt, da der neue Bescheid den vorläufigen Bescheid ersetzt. Dem wäre mit dem Eilverfahren entgegengewirkt. Außerdem fehlt das Geld ja auch.
Entwurf Eilantrag
ZitatAntrag auf einstweilige Anordnung
der Zara und besser Hälfte von Zara
(Antragssteller)
gegen
das Jocbenter
(Antragsgegner)
Wir beantragen im Zuge des vorläufigen Rechtsschutzes den Antragsgegner dazu zu verpflichten, vorläufige Leistungen gemäß dem Sozialgesetzbuch II zu gewähren. Dabei sollen die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der Prognose für den Weiterbewilligungszeitraum von 01/2024 bis 06/2024 angerechnet werden.
Begründung:
Wir beziehen laufende Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner bewilligte Leistungen nach dem SGB II bis Ende Dezember 2023. Mit Antrag vom xx.12.2024 beantragten wir die Weiterbewilligung der Leistungen ab Januar 2024. Dies zusammen mit der Prognose (Anlage EKS) des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit. Mit Bescheid vom xx.12.2023 (Zugang am xx.12.2023) bewilligte der Antragsgegner vorläufige Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01/2024 bis 06/2024 und rechnete statt der prognostizierten durchschnittlichen xxx,xx EUR einen Betrag in Höhe von 260,00 EUR an.
Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx legten wir Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ein.
Gemäß § 1 Abs. 3 Nummer 2 SGB II ist der Antragsgegner des SGB II dazu verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern. Nach § 17 SGB I hat der Antragsgegner sicherzustellen, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Gemäß § 41 Absatz 1 Satz 4 SGB II ist der Antragsgegner dazu verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen. Sollte zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich sein, muss der Antragsgegner gemäß § 41a Absatz 1 Satz 1 SGB II vorläufig über die Leistung entscheiden. Die vorläufige Leistung ist in einer Höhe festzusetzen, die den monatlichen Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts abdeckt. Um die Sicherstellung des Lebensunterhalts zu gewährleisten, soll das Einkommen im Bewilligungszeitraum daher anhand der bekannten und erwarteten Verhältnisse prognostiziert werden. Es ist nicht zulässig, das vorläufige Einkommen durch Sicherheitszuschläge zu erhöhen.
Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurden wir aufgefordert, weitere Unterlagen (Kontoauszüge eines Kreditkartenkontos der letzten drei Monate) vorzulegen. Um ergänzende Informationen oder Nachweise bzgl. der Prognose des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit wurde dabei nicht gebeten. Der Anrechnungsbetrag erscheint daher vollkommen willkürlich.
Wir haben den Antragsgegner im Widerspruch erneut darauf hinweisen, dass wir davon ausgehen, dass die zuständige Sachbearbeiterin gemäß § 17 SGB X befangen ist. Nachdem die Beratung vollständig unterlassen wurde bzw. wird und stattdessen ein offensichtlich rechtswidriger Festsetzungsbescheid erlassen wurde, erfolgte unserer Meinung nach eine bewusste Verzögerung bei der Antragsbearbeitung zur Weiterbewilligung. Aktuell wird jetzt das Einkommen aus meiner gewerblichen Tätigkeit in fiktiver Höhe angerechnet. Wir ersuchten den Antragsgegner höflich darum, dem Verwaltungsverfahren eine andere Sachbearbeiterin zuzuordnen und einen dauerhaften Wechsel in Erwägung zu ziehen, da solche Problematiken erst mit der zuständigen Sachbearbeiterin auftreten.
Wir sind nicht in der Lage, auf Rücklagen, Vermögen oder zumutbare Hilfe Dritter zurückzugreifen, um die bestehende Differenz zum Existenzminimum auszugleichen. Unsere vollständige Abhängigkeit von den zustehenden Leistungen lässt keine Spielräume zu. Ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung ist für uns unzumutbar, daher ersuchen wir um eine vorläufige Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Falls das Gericht zusätzliche Erläuterungen und Nachweise benötigt, bitten wir, höflich um einen entsprechenden Hinweis.
Zitat von: Jimmy Neutron am 26. Dezember 2023, 23:46:33In der Gesamtschau aber ein weiteres Indiz für die unprofessionelle Arbeit.
Eben. Besagte SB schießt ja einen Bock nach dem anderen ab und ich frage mich, ob sie dazu angehalten wird oder ihr eigenes Ding macht und keiner davon etwas mitbekommt? Wie läuft sowas denn bei den JC?
Zitat von: Jimmy Neutron am 26. Dezember 2023, 23:46:33Warum ständig diese Diskussion um die EUR? Die EUR wird anhand steuerlicher Kriterien erstellt. Für das JC also absolut uninteressant und kann auch nicht gefordert werden.
Die EÜR lege ich aber immer detailliert vor. Was irgendwann mal gefordert wurde, war eine Gewinn- und Verlustrechnung, die ich als Kleingewerbe ja gar nicht machen muss. Oder verstehe ich nun wieder was falsch?
Zitat von: Jimmy Neutron am 26. Dezember 2023, 23:46:33Da sitzt immer noch ein Mensch auf der anderen Seite, dem die Sache an die Substanz geht.
Scheint das JC null zu interessieren. Im Gegenteil, fühle mich mittlerweile massiv gemobbt und möchte eigentlich mit dieser SB gar nicht mehr kommunizieren.
Danke für die Entwürfe. :sehrgut: Müssen diese noch im alten Jahr losgeschickt werden oder kann ich noch etwas durchatmen? Weiß momentan nämlich überhaupt nicht mehr, wo mir der Kopf steht. :sad:
Zitat von: Zara am 27. Dezember 2023, 09:37:24Müssen diese noch im alten Jahr losgeschickt werden oder kann ich noch etwas durchatmen? Weiß momentan nämlich überhaupt nicht mehr, wo mir der Kopf steht.
Das Problem ist, dass im Eilverfahren in der Regel keine rückwirkenden Leistungen zugesprochen werden. 2. oder spätestens 3. Januar sollte es schon sein.
Zitat von: Jimmy Neutron am 26. Dezember 2023, 23:46:33Warum ständig diese Diskussion um die EUR? Die EUR wird anhand steuerlicher Kriterien erstellt. Für das JC also absolut uninteressant und kann auch nicht gefordert werden.
das war keine Diskussion, sondern eine Frage. Ich dachte, das wäre eine Möglichkeit seinen Gewinn oder eben die abzugsfähigen Kosten zu belegen :weisnich:
Zitat von: Jimmy Neutron am 26. Dezember 2023, 23:46:33@Zara Hier ein Entwurf für den Widerspruch: Zitat [Erweitern] wir erheben hiermit Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom xx.12.20223 und die unzulässige Anrechnung des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit in fiktiver Höhe im Rahmen der Weiterbewilligung. Im Zuge meiner Antragsstellung wurde die Anlage EKS vollständig ausgefüllt und eingereicht, aus der eine Prognose mit einem durchschnittlichen Gewinn von 150,00? EUR hervorgeht. Ohne ausreichende Ermittlungen wurde jedoch ein Einkommen von 260,00 EUR angerechnet, was dazu führt, dass das Existenzminimum der Bedarfsgemeinschaft nicht gesichert ist. Diese Vorgehensweise verstößt nicht nur gegen gesetzliche Vorschriften, sondern auch gegen direkte fachliche Weisungen. Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen, dass der monatliche Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts gedeckt ist. Zur Sicherstellung des Lebensunterhalts ist das Einkommen im BWZ deshalb an Hand der bekannten und erwarteten Verhältnisse zu prognostizieren. Das vorläufige Einkommen darf nicht um Sicherheitszuschläge erhöht werden. (FW § 41a SGB II, Rn. 41a.18) Das Handeln der zuständigen Sachverständigen steht somit im Widerspruch zu den klaren Vorgaben und führt zu einer unzutreffenden Berechnung meines Anspruchs. Ich bitte um eine umgehende Überprüfung der getroffenen Entscheidung sowie eine Korrektur der Anrechnung meines Einkommens gemäß der korrekten Prognose aus der Anlage EKS. ? Wir möchten erneut darauf hinweisen, dass wir davon ausgehen, dass die zuständige Sachbearbeiterin gemäß § 17 SGB X befangen ist. Nachdem die Beratung unterlassen wurde bzw. wird und ein offensichtlich rechtswidriger Festsetzungsbescheid erlassen wurde, erfolgte unserer Meinung nach eine bewusste Verzögerung bei der Antragsbearbeitung zur Weiterbewilligung. Aktuell wird zudem das Einkommen aus meiner gewerblichen Tätigkeit in fiktiver Höhe angerechnet. Wir ersuchen höflich darum, dem Verwaltungsverfahren eine andere Sachbearbeiterin zuzuordnen und einen dauerhaften Wechsel in Erwägung zu ziehen. ? Für Ihre zeitnahe Bearbeitung und Klärung des Sachverhalts danke ich im Voraus. Das analoge Eilverfahren vor dem Sozialgericht würde ich auch noch führen. Nicht selten kommt es vor, dass die JC bei der vorläufigen Bewilligung auf Zeit spielen. Jedenfalls dann, wenn die vorläufige Bewilligung aufgrund der EKS erfolgte. Der Widerspruch hätte sich mit Erlass einer abschließenden Entscheidung oder Festsetzung erledigt, da der neue Bescheid den vorläufigen Bescheid ersetzt. Dem wäre mit dem Eilverfahren entgegengewirkt. Außerdem fehlt das Geld ja auch. Entwurf Eilantrag Zitat [Erweitern] Antrag auf einstweilige Anordnung der Zara und besser Hälfte von Zara (Antragssteller) gegen das Jocbenter (Antragsgegner) Wir beantragen im Zuge des vorläufigen Rechtsschutzes den Antragsgegner dazu zu verpflichten, vorläufige Leistungen gemäß dem Sozialgesetzbuch II zu gewähren. Dabei sollen die Einnahmen aus der gewerblichen Tätigkeit unter Berücksichtigung der Prognose für den Weiterbewilligungszeitraum von 01/2024 bis 06/2024 angerechnet werden. Begründung: Wir beziehen laufende Leistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner bewilligte Leistungen nach dem SGB II bis Ende Dezember 2023. Mit Antrag vom xx.12.2024 beantragten wir die Weiterbewilligung der Leistungen ab Januar 2024. Dies zusammen mit der Prognose (Anlage EKS) des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit. Mit Bescheid vom xx.12.2023 (Zugang am xx.12.2023) bewilligte der Antragsgegner vorläufige Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum 01/2024 bis 06/2024 und rechnete statt der prognostizierten durchschnittlichen xxx,xx EUR einen Betrag in Höhe von 260,00 EUR an. Mit Schreiben vom xx.xx.xxxx legten wir Widerspruch gegen den Verwaltungsakt ein. Gemäß § 1 Abs. 3 Nummer 2 SGB II ist der Antragsgegner des SGB II dazu verpflichtet, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern. Nach § 17 SGB I hat der Antragsgegner sicherzustellen, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält. Gemäß § 41 Absatz 1 Satz 4 SGB II ist der Antragsgegner dazu verpflichtet, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen. Sollte zur Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen erkennbar längere Zeit erforderlich sein, muss der Antragsgegner gemäß § 41a Absatz 1 Satz 1 SGB II vorläufig über die Leistung entscheiden. Die vorläufige Leistung ist in einer Höhe festzusetzen, die den monatlichen Bedarf der Leistungsberechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts abdeckt. Um die Sicherstellung des Lebensunterhalts zu gewährleisten, soll das Einkommen im Bewilligungszeitraum daher anhand der bekannten und erwarteten Verhältnisse prognostiziert werden. Es ist nicht zulässig, das vorläufige Einkommen durch Sicherheitszuschläge zu erhöhen. Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurden wir aufgefordert, weitere Unterlagen (Kontoauszüge eines Kreditkartenkontos der letzten drei Monate) vorzulegen. Um ergänzende Informationen oder Nachweise bzgl. der Prognose des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit wurde dabei nicht gebeten. Der Anrechnungsbetrag erscheint daher vollkommen willkürlich. Wir haben den Antragsgegner im Widerspruch erneut darauf hinweisen, dass wir davon ausgehen, dass die zuständige Sachbearbeiterin gemäß § 17 SGB X befangen ist. Nachdem die Beratung vollständig unterlassen wurde bzw. wird und stattdessen ein offensichtlich rechtswidriger Festsetzungsbescheid erlassen wurde, erfolgte unserer Meinung nach eine bewusste Verzögerung bei der Antragsbearbeitung zur Weiterbewilligung. Aktuell wird jetzt das Einkommen aus meiner gewerblichen Tätigkeit in fiktiver Höhe angerechnet. Wir ersuchten den Antragsgegner höflich darum, dem Verwaltungsverfahren eine andere Sachbearbeiterin zuzuordnen und einen dauerhaften Wechsel in Erwägung zu ziehen, da solche Problematiken erst mit der zuständigen Sachbearbeiterin auftreten. Wir sind nicht in der Lage, auf Rücklagen, Vermögen oder zumutbare Hilfe Dritter zurückzugreifen, um die bestehende Differenz zum Existenzminimum auszugleichen. Unsere vollständige Abhängigkeit von den zustehenden Leistungen lässt keine Spielräume zu. Ein Abwarten bis zur Hauptsacheentscheidung ist für uns unzumutbar, daher ersuchen wir um eine vorläufige Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Falls das Gericht zusätzliche Erläuterungen und Nachweise benötigt, bitten wir, höflich um einen entsprechenden Hinweis.
Ich habe diese beiden Schreiben nun verfasst. Als Prognose hatte ich diesmal sogar nur 68,10 Euro Einkommen (durchschnittlich pro Monat) angegeben. Wie die SB nun auf 260 Euro kommt, ist mir schleierhaft.
@Jimmy Neutron: Soll ich das Fax ans SG zeitgleich schicken, oder warte ich damit ab, ob sich das JC meldet?
P.S. Im Übrigen ist ein Einloggen auf jobcenter.digital mal wieder nicht möglich, wegen "Wartungsarbeiten". So geht es mir seit Monaten ständig und ich sehe absolut nicht ein, dass ich dafür zahlen soll, weil diese Behörde nicht fähig ist, ihr so hoch angepriesenes Internetportal funktionsfähig zu halten. Hätte ich die Unterlagen nicht direkt nach Pushmeldung heruntergeladen, käme ich heute noch nichtmal an den Schriftverkehr, um entsprechend zu reagieren. Vom Übermitteln mehrerer tausend Seiten mal ganz zu schweigen!
Zitat von: Zara am 31. Dezember 2023, 11:53:22@Jimmy Neutron: Soll ich das Fax ans SG zeitgleich schicken, oder warte ich damit ab, ob sich das JC meldet?
Zeitgleich. Der Widerspruch ist notwendig für das Verfahren beim Sozialgericht. Bestenfalls wird sich durch das Eilverfahren das Jobcenter zeitnah mit dem Widerspruch auseinandersetzen und den Bewilligungsbescheid entsprechend abändern. Damit wäre das Eilverfahren erledigt.
Ich habe am 01.01.2024 beides gefaxt. Natürlich ist bis dato noch keine Änderung des Bescheides erfolgt. Wie läuft das denn mit dem zusätzlichen Fax / Eilantrag ans SG ab? Setzen die sich mit dem JC in Verbindung?
Ja, die setzen sich mit dem JC in Verbindung. Die sind in dem Gerichtsverfahren Antragsgegner.
In der Regel wird das JC zur Stellungnahme aufgefordert. Frist je nach Situation in der Regel von 1-2 Wochen. Je nach Fall erfolgt in der Forderung zur Stellungnahme auch bereits einen gerichtlichen Hinweis. Auch wird dabei oft bereits die Akte eingefordert.
Du selbst bekommst Post über den Eingang des Antrags mit Aktenzeichen. Ich weiß, du verschickst Faxe. Wenn du auch eine eigene Faxnummer hast, kannst du selbst bei Gericht anrufen, dir das Aktenzeichen geben lassen, nach dem aktuellen Stand fragen und die Faxnummer hinterlegen lassen. Dann bekommst du die Sachen per Fax geschickt. Geht auch über eine De-Mail-Adresse.
Zitat von: Jimmy Neutron am 04. Januar 2024, 14:26:43Ja, die setzen sich mit dem JC in Verbindung. Die sind in dem Gerichtsverfahren Antragsgegner.
In der Regel wird das JC zur Stellungnahme aufgefordert. Frist je nach Situation in der Regel von 1-2 Wochen. Je nach Fall erfolgt in der Forderung zur Stellungnahme auch bereits einen gerichtlichen Hinweis. Auch wird dabei oft bereits die Akte eingefordert.
Du selbst bekommst Post über den Eingang des Antrags mit Aktenzeichen. Ich weiß, du verschickst Faxe. Wenn du auch eine eigene Faxnummer hast, kannst du selbst bei Gericht anrufen, dir das Aktenzeichen geben lassen, nach dem aktuellen Stand fragen und die Faxnummer hinterlegen lassen. Dann bekommst du die Sachen per Fax geschickt. Geht auch über eine De-Mail-Adresse.
Okay, danke. Noch habe ich keine eigene Faxnummer. Aber ich werde mich bei dem von dir vorgeschlagenen Link registrieren.
@ Zara ,ein ER ( Einstweiliger Rechtschutz ) kann bis zu 4 Wochen dauern,weil das Gericht das Jc anschreibt Akte anfordert und das kann sich in die Länge ziehen .
Willst du nicht so lange warten mache Druck beim Sozialgericht rufe an ,der / die Richterin soll entscheiden .Das Existenz Minium soll ja im Voraus zeitnah gewährt werden so steht es im Gesetz und nicht Wochen später . Ich faxe seit Jahren Kostenlos mit der Fritz Fax Software funktioniert nur über Windows ab win 7 ,dazu braucht man eine Fritzbox Einfach installieren und das Telefon danach einstellen . Avm gibt Tips auf deren Seite
Die Dauer der Eilverfahren ist in der Regel abhängig von der Auslastung des Gerichts und der Komplexität des Falles. Es kann tatsächlich auch vorkommen, dass es deutlich länger als 4 Wochen dauert. Warum soll @Zara da jetzt Druck beim Sozialgericht machen? Wie soll der Druck aussehen? Ein harscher Anruf bei den Rechtspfleger:innen? In einer Notlage und wenn die Akte schon ein paar Tage auf dem Tisch des Richters oder Richterin liegt, kann man darum bitten, darauf hinzuweisen, damit es weitergeht. Es gibt bei einer tatsächlichen Verzögerung auch die Möglichkeit der Verzögerungsrüge.
Zitat von: Jimmy Neutron am 05. Januar 2024, 00:01:20Die Dauer der Eilverfahren ist in der Regel abhängig von der Auslastung des Gerichts und der Komplexität des Falles. Es kann tatsächlich auch vorkommen, dass es deutlich länger als 4 Wochen dauert.
Genau , dies ist aber nocht dem Kläger anzulasten , wenn die Gerichte überlastet sind oder eben keine Richter einstellen Warum soll @Zara da jetzt Druck beim Sozialgericht machen?
Wie soll der Druck aussehen? Damit das Geld schneller fliest . Wozu gibt es Gesetze wenn man sich nicht daran hält . Die Leistungen sollen im. Voraus bezahlt werden und nicht Monate später . Wir können nichts dafür das dass system ausgeartet ist .Ein harscher Anruf bei den Rechtspfleger:innen? Nein sachlich und freundlich und ja wenn es nicht anders geht auch so . In einer Notlage und wenn die Akte schon ein paar Tage auf dem Tisch des Richters oder Richterin liegt, kann man darum bitten, darauf hinzuweisen, damit es weitergeht.Genau ubd mitteilen wie ich schon schrieb das man Hunger hat und Anspruch auf das Existenz minum im voraus und nicht Monate später. Die Richterin/ Richter kann wenn Sie keine Lust haben zu entscheiden ,beim Jc anzurufen ob das Jc nun bezahlt . ist einen Beschluss zu erstellen und Es gibt bei einer tatsächlichen Verzögerung auch die Möglichkeit der Verzögerungsrüge. Genau das ist mir bekannt ,ich spreche da aus eigner Erfahrung und hatte da mein Geld innerhalb eines Tages . Es ist möglich kommt darauf eben an wie sehr sich hier die Leute an der Nase einführen lassen ohne Druck läuft warten die Betroffene Monate.
Natürlich ist es auch ein politisches Problem ..
Update 05.01.2024
Digitale Mitteilung: JC bestätigt den Eingang des Widerspruchs.
In der Briefpostankündigung sind zwei Briefe vom SG. Schätze mal, es handelt sich auch um Eingangsbestätigungen. Mehr dazu, sobald die Briefe da sind.
Update 12.01.2024
Antwort vom Sozialgericht. Hört sich ja nicht schlecht an, jedoch wie soll ich bis Montag darauf reagieren?
Ich warte ja noch immer auf die Beratung und da ist heute Stichtag fürs JC! Ich weiß ja noch immer nicht, wie und was ich schwärzen darf.
Außerdem hat das JC ja mit den Unterlagen aus 2022 in dieser Woche bereits zurück gerudert und mir Zeit bis 12.03.2024 eingeräumt. Das weiss aber das SG offensichtlich nicht! Zudem gehe ich davon aus, dass Unterlagen aus 2022 nicht für den aktuellen Leistungszeitraum maßgeblich sind, oder?
Was das JC mit den 790,00 EUR Nebenkosten des Geldverkehrs meint, weiss ich auch nicht. Davon war nie die Rede. Meine NK des Geldverkehrs sind davon ab viel höher als 790,00 Euro. Dazu zählen neben Paypal- und Bankgebühren insbesondere auch die Etsy-Gebühren. Diese sind aber als Buchungen inkl. der entsprechenden Belegnummern auch in den Lexoffice-Unterlagen aufgeführt.
Mich erstaunt ja, wie schnell das JC an meine neue Webseiten-URL kam. Meine Vermutung, dass besagte SB tiefer spioniert als notwendig, hat sich also bestätigt.
Anbei die Schriftstücke von SG und die Stellungnahme des JC.
Ich lese das so:
Pack die geforderten Unterlagen umgehend auf einen USB-Stick und übersende diesen nachweislich dem JC.
Dann teilst du dem SG mit, dass
1. du - auch wenn das JC bislang nicht auf das Angebot der digitalen Datenübermittlung reagiert hat - dem JC alle geforderten Unterlagen am ... auf einem USB-Stick übermittelt hast (damit ist das JC dann gegenüber dem SG im Zugzwang),
2. die Angaben des JC zu angeblich nicht nachgewiesenen Betriebskosten falsch sind, insbesondere die Nachweise zu den Kosten des Geldverkehrs (Paypal- und Bankgebühren, Etsy-Gebühren) liegen dem JC nachweislich vor,
3. du mit dem Vergleichsangebot einverstanden bist.
Bsp
ZitatAbsender
Empfänger SG
Rechtsstreit JC ./. Zara, Az xyz
Den Schriftsatz des Antragsgegners vom 08.01.2024 sowie die Hinweise des Gerichts vom 09.01.2024 habe ich erhalten und nehme dazu nachfolgend Stellung.
Auch wenn das JC bislang nicht auf das Angebot der digitalen Datenübermittlung reagiert hat, habe ich dem JC am 15.01.2024 alle geforderten Unterlagen nachweislich auf einem USB-Stick übermittelt.
Die Angaben des JC über angeblich nicht nachgewiesene Betriebskosten sind unrichtig, insbesondere die Nachweise zu den Kosten des Geldverkehrs (Paypal- und Bankgebühren, Etsy-Gebühren etc.) liegen dem JC nachweislich vor.
Mit dem Vergleichsangebot des Gerichts bin ich einverstanden.
MfG
Zitat von: Ottokar am 12. Januar 2024, 13:29:52Ich lese das so:
Pack die geforderten Unterlagen umgehend auf einen USB-Stick und übersende diesen nachweislich dem JC.
Dann teilst du dem SG mit, dass
1. du - auch wenn das JC bislang nicht auf das Angebot der digitalen Datenübermittlung reagiert hat - dem JC alle geforderten Unterlagen am ... auf einem USB-Stick übermittelt hast (damit ist das JC dann gegenüber dem SG im Zugzwang),
2. die Angaben des JC zu angeblich nicht nachgewiesenen Betriebskosten falsch sind, insbesondere die Nachweise zu den Kosten des Geldverkehrs (Paypal- und Bankgebühren, Etsy-Gebühren) liegen dem JC nachweislich vor,
3. du mit dem Vergleichsangebot einverstanden bist.
Bsp
ZitatAbsender
Empfänger SG
Rechtsstreit JC ./. Zara, Az xyz
Den Schriftsatz des Antragsgegners vom 08.01.2024 sowie die Hinweise des Gerichts vom 09.01.2024 habe ich erhalten und nehme dazu nachfolgend Stellung.
Auch wenn das JC bislang nicht auf das Angebot der digitalen Datenübermittlung reagiert hat, habe ich dem JC am 15.01.2024 alle geforderten Unterlagen nachweislich auf einem USB-Stick übermittelt.
Die Angaben des JC über angeblich nicht nachgewiesene Betriebskosten sind unrichtig, insbesondere die Nachweise zu den Kosten des Geldverkehrs (Paypal- und Bankgebühren, Etsy-Gebühren etc.) liegen dem JC nachweislich vor.
Mit dem Vergleichsangebot des Gerichts bin ich einverstanden.
MfG
Das schaffe ich aber nicht bis Montag. Es ist noch nichts ausreichend geschwärzt bzw. warte ich ja noch darauf, was ich schwärzen darf.
Ich dachte, die Unterlagen sind längst geschwärzt?
Dann schreib statt
ZitatAuch wenn das JC bislang nicht auf das Angebot der digitalen Datenübermittlung reagiert hat, habe ich dem JC am 15.01.2024 alle geforderten Unterlagen nachweislich auf einem USB-Stick übermittelt.
sowas:
ZitatDas ich die geforderte Unterlagen vorlegen muss, ist mir bekannt. Leider hat das JC bislang jedoch weder mitgeteilt, auf welchem Datenträger es diese Unterlagen lesen kann, denn ungeeignete dürfen zurückgewiesen werden, noch in welchem Umfang ich die aus Datenschutzgründen erforderlichen Schwärzungen von Kundendaten vornehmen darf.
Es liegt somit allein an der fehlenden Mitwirkung des JC, also der fehlenden Konkretisierung der Datenerhebung, dass diesem die geforderten Unterlagen noch nicht vorliegen.
Zitat von: Ottokar am 12. Januar 2024, 14:15:09Ich dachte, die Unterlagen sind längst geschwärzt?
Nein, deswegen habe ich ja diesbezüglich um Beratung gebeten. Hatte damit mal begonnen, aber dem JC seinerzeit ja geschrieben, dass dies nicht in 2 Wochen gemacht ist. Danach wurde ich ja eingehend vom JC ,,beschäftigt". Die Beratung blieb bis heute aus. Sonst wäre ich längst durch damit. Mein Tag hat aber auch nur 24 Stunden und die Aufträge aus den Shops machen sich auch nicht von allein.
Deswegen, 15.01.2024, also Montag ist unmöglich. Und den Stick lasse ich auch nicht dort. Müssen sie direkt erledigen, wenn ich damit antanze. Und das geht nur mit Termin hier. Sofern sie einen Stick überhaupt annehmen, was ich bezweifle.
Ich habe nun mal einen Entwurf verfasst. Denn - wie gesagt - fehlt mir ja nach wie vor noch die Beratung. Dafür hatte ich bis 12.01.2024 eine Frist gesetzt.
Irgendwie fehlt mir auch noch was in meinem Text, denn kann es ja eigentlich nicht sein, dass Zahlen aus dem Jahr 2022 relevant sind für einen laufenden Leistungsbezug in 2024. Das hatte ich ja auch in meinem Widerspruch so geschrieben. Damit macht das JC ja jetzt schon eine ganz andere Sache zum Thema. Hat damit ja eigentlich absolut nichts zu tun.
Zudem möchte das JC nach wie vor Kreditkartenauszüge haben und diese sind absolut nicht relevant für mein Kleingewerbe, da die Kreditkarte meinem Lebensgefährten gehört und gewerblich nicht genutzt wird.
Wenn ich nun also dem Vergleich des Gerichts zustimme, wären ja auch diese Dokumente vorzulegen. Und mache ich das nicht, kommt das JC wieder ums Eck mit "fehlender Mitwirkung".
Hier also mein Text:
ZitatRechtsstreit
XXX u.a. ./. Jobcenter XXX
Ihre Zeichen: XXX / Schreiben vom 09.01.2024
Sehr geehrte Damen und Herren,
den Schriftsatz des Antragsgegners vom 08.01.2024 sowie die Hinweise des Sozialgerichts vom 09.01.2024 haben wir erhalten und nehmen dazu wie folgt Stellung:
Dass wir die geforderten Unterlagen zur kleingewerblichen Tätigkeit der Frau XXX vorlegen müssen, ist uns bekannt. Leider hat das Jobcenter XXX bislang jedoch weder mitgeteilt, auf welchem Datenträger die Dokumente lesbar sind (denn ungeeignete dürfen zurückgewiesen werden), noch in welchem Umfang wir die aus Datenschutzgründen erforderlichen Schwärzungen von Kunden- und Lieferantendaten vornehmen dürfen.
Es liegt somit allein an der fehlenden Mitwirkung des Jobcenters, also der fehlenden Konkretisierung der Datenerhebung, dass die geforderten Unterlagen bisher noch nicht von uns eingereicht wurden.
In dieser Sache haben wir bereits mehrmals um Beratung gebeten und verweisen deshalb auf unsere Schreiben vom 07.01.2024, 12.12.2023 sowie 16.11.2023 an das Jobcenter XXX, welche bis dato unbeantwortet blieben.
Stattdessen wirft uns das Jobcenter ,,fehlende Mitwirkung" vor und hat bereits am 08.12.2023 den Leistungsanspruch für den Zeitraum 01.07. bis 31.12.2022 abschließend (auf Null) festgesetzt und mit Datum vom 20.12.2023 die beiden Erstattungsbescheide verfasst. Wonach von uns alle Leistungen zurück zu zahlen wären.
Weil wir dagegen Widerspruch eingelegt haben, räumt uns das Jobcenter nunmehr mit Schreiben vom 10.01.2024 eine Frist bis 12.03.2024 ein.
Die Angaben des Jobcenter über angeblich nicht nachgewiesene Betriebskosten sind unrichtig, insbesondere die Nachweise zu den Kosten des Geldverkehrs (Paypal- und Bankgebühren, Etsy-Gebühren etc.) liegen dem JC nachweislich vor und waren bisher auch in keinem Schriftverkehr konkret bemängelt worden.
Mit freundlichen Grüßen
Ich sitze in der Sache gerade am Entwurf für die Leistungsklage bzgl. der Beratung. In Anbetracht des gerichtlichen Hinweises sehe ich hier noch größere Erfolgschancen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 17:03:03Ich sitze in der Sache gerade am Entwurf für die Leistungsklage bzgl. der Beratung. In Anbetracht des gerichtlichen Hinweises sehe ich hier noch größere Erfolgschancen.
Dankeschön. Mir geht es auch so, denn das Gericht schreibt ja sogar schon, dass die eingereichten Unterlagen aus deren Sicht eigentlich genügen sollten. Deswegen bin ich mir unsicher, was ich nun am Montag dem Gericht antworten soll. Wie gesagt, das Jobcenter zieht nun eigentlich in dieser Sache hier schon die "alte" Sache 2022 mit rein. Offensichtlich hatte es sonst keine Argumente parat. Ach ja... in Bezug auf die offensichtliche Recherche besagter SB möchte ich schon auch noch eine Dienst- oder Fachaufsichtsbeschwerde machen. Denn die URL meines neuen Shops kann das JC nur durch Recherche herausgefunden haben. In 2022 und auch 2023 war die URL eine andere! Die neue URL existiert erst seit Dezember 2023.
Was sind das denn für Kosten des Geldverkehrs? Sind die Kosten auch in den vorherigen Zeiträumen angefallen?
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 20:28:11Was sind das denn für Kosten des Geldverkehrs? Sind die Kosten auch in den vorherigen Zeiträumen angefallen?
Das sind eigentlich die Bank- und Paypalgebühren sowie die von Etsy. Keine Ahnung, wie das JC auf 790€ kommt. Davon war ja bisher auch nie die Rede.
Die Etsy-Gebühren buche ich bei Lexoffice immer nach Eingang der Monatsrechnung (30./31.). Darüber gibt es aber keine Bankbuchung als solches, da die Gebühren direkt beim Verkauf schon abgezogen werden. Da Etsy die Gebührenrechnungen ohne USt. berechnet (Sitz in Irland), muss ich alle 3 Monate eine Umsatzsteuervoranmeldung aus den letzten 3 Monaten ans FA machen und überweisen. So ist es mit dem FA abgesprochen.
Wenn das JC es ganz genau mit den Gebühren haben möchte, müsste ich csv-Dateien aus Etsy raus ziehen über die einzelnen Verkäufe. Glaube kaum, dass die da noch durchblicken würden. Tut übrigens kaum einer, der bei Etsy verkauft! Weil der Kurs ständig wechselt und jeder handhabt es so wie ich. Wenn das JC mal nachrechnet, was ich an Eingang von Etsy auf mein Bank-Konto (Geldtransit) bekomme, im Gegensatz zu den verbuchten Rechnungen, wird es ja selbst feststellen, dass dieser Betrag geringer ist als die Rechnungssummen.
Außerdem habe ich noch Werbung bei Etsy laufen, kostet mich monatlich auch noch einiges und fliest auch in die Gebührenrechnungen mit ein.
Ich ziehe den Entwurf für das Sozialgericht erst mal vor.
Unter welcher Kategorie hast du die Gebühren in lexoffice gebucht?
Wo/wie hast du die Gebühren in der Anlage EKS angegeben?
Bank, Paypal und Etsy.
Ich habe jetzt das zweite Mal hier im Forum gelesen, dass das JC die Umsatzsteuerzahlungen nicht akzeptieren will. Das JC hat aber auch in der Hinsicht nicht ermittelt oder um weitere Unterlagen gebeten.
Wie lange bist du jetzt im Leistungsbezug und wie lange übst du das Gewerbe aus?
Für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023 wird es dennoch Zeit sich an die Belege zu machen und diese zu schwärzen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 21:45:28Ich ziehe den Entwurf für das Sozialgericht erst mal vor.
Okay.
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 21:45:28Unter welcher Kategorie hast du die Gebühren in lexoffice gebucht?
Unter Zinsen/Gebühren.
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 21:45:28Wo/wie hast du die Gebühren in der Anlage EKS angegeben? Bank, Paypal und Etsy.
Nebenkosten des Geldverkehrs.
Es ist für das JC aber auch zusätzlich nochmal über die Einnahmen-/Ausgaben-Listen von Lexoffice ersichtlich. Da steht bei jeder der Buchungen dabei, um was es sich handelt. (Bspw.
Etsy-Gebühren Dezember 2022 (Netto- Rg.), USt. = 55,50 EUR oder
Bankgebühren. Die
Paypalgebühren sieht man im Paypal-Kontoauszug.
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 21:45:28Ich habe jetzt das zweite Mal hier im Forum gelesen, dass das JC die Umsatzsteuerzahlungen nicht akzeptieren will. Das JC hat aber auch in der Hinsicht nicht ermittelt oder um weitere Unterlagen gebeten.
Das JC fordert einen Nachweis vom FA über die Zahlung der Umsatzsteuer. Gibt es aber nicht. Ich erhalte lediglich (NACH Erstellung meiner jährlichen Umsatzsteuererklärung, die ich meist erst im September eines Folgejahres erledige) ein elektronisches Schreiben, dass kein gesonderter Bescheid zugeht, sofern es zu keinen Abweichungen kam.
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 21:45:28Wie lange bist du jetzt im Leistungsbezug und wie lange übst du das Gewerbe aus?
Ich bin schon vor Hartz 4 im Leistungsbezug gewesen. Genaues Datum weiß ich gerade nicht.
Dieses Gewerbe übe ich seit März 2015 aus. Hatte aber davor (seit Sept. 2012) bereits ein anderes Kleingewerbe.
Da dies in meiner Umgebung nicht gefragt war und ich nur alle paar Monate mal einen Auftrag hatte, habe ich mich auf die Herstellung von Produkten und Onlineverkauf umorientiert.
Das lief dann auch schleppend, bis ich meine Produkte bei Etsy einstellte. Aber auch das geht erfolgsmäßig nicht von heute auf morgen. Bin momentan (um Arbeitszeit und Ausgaben zu sparen) sogar wieder an einer weiteren Umsetzung, nämlich dem Onlineverkauf von digitalen Dateien aus meinem Tätigkeitsbereich. Wenn dies anlaufen würde, wäre perfekt und die Ausgaben wären auch nicht mehr so hoch, da kein Material benötigt wird. Etsy-Gebühren würden auch - zumindest in diesem Bereich - nicht anfallen, da ich meine digitalen Dateien ausschließlich über meinen Onlineshop anbieten möchte.
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. Januar 2024, 21:45:28Für den Zeitraum 01/2023 bis 06/2023 wird es dennoch Zeit sich an die Belege zu machen und diese zu schwärzen.
Ist der Termin 06.02.2024 nicht etwas kurzfristig? Normalerweise hat man mindestens 2 Monate Zeit. Und schon sowieso bei dieser Masse an Belegen. Was ich nun genau schwärzen darf/muss weiß ich ja auch noch nicht. Oder ich muss die Einnahmenrechnungen im Original ungeschwärzt vorlegen. Ich drucke diese nämlich seit einiger Zeit wegen der Masse an Bestellungen aus, damit ich einen Überblick behalte, was ich herstellen und verschicken muss. Ausgaben allerdings habe ich nicht in Papierform, da mir diese zu 99% digital zugehen, schickt ja kaum noch Jemand Papierrechnungen in den Lieferungen mit.
Edit: Ach, Du meinst das 1. Hj. 2023. Sorry. Ich war gerade bei dem 2. Hj. 2023. :wand:
Ich denke, da wird ja nun der nächste Festsetzungsbescheid kommen, da wir ja zum 08.01.2024 nochmal 14 Fragen gestellt und die Unterlagen nicht mitgeschickt haben.Und auch das Thema Kreditkarte ist noch nicht vom Tisch. Das JC sucht einfach immer weiter in den Krümeln und wenn es nichts erreicht, wird noch weiter gesucht. Frage mich, was als nächstes kommt? Wann ich frühstücke und wie viel ich esse?
Ich hätte in den letzten Wochen/Monaten durchaus noch mehr Umsatz machen können; das JC hat dies mit Erfolg verhindert, weil ich nur noch mit Schriftverkehr beschäftigt bin. Denen scheint jedenfalls mächtig langweilig zu sein.
Bis auf Etsy Payments dürften die Gebühren keine Gebühren des Geldtransfers sein. Die EÜR für 2023 hast du sehr wahrscheinlich bislang nicht abgegeben haben. Die Kategorie wäre nicht nur für das JC, sondern auch für das Finanzamt zu ändern. Stell bitte mal irgendeine der Rechnungen von Etsy anonymisiert ein. Geht mir da nicht um Beträge oder so, sondern um die Bezeichnungen der Rechnungsposten usw.
Zitat von: Zara am 13. Januar 2024, 23:14:54Ich bin schon vor Hartz 4 im Leistungsbezug gewesen. Genaues Datum weiß ich gerade nicht. Dieses Gewerbe übe ich seit März 2015 aus. Hatte aber davor (seit Sept. 2012) bereits ein anderes Kleingewerbe. Da dies in meiner Umgebung nicht gefragt war und ich nur alle paar Monate mal einen Auftrag hatte, habe ich mich auf die Herstellung von Produkten und Onlineverkauf umorientiert.
Und wie lange warst du davon im Leistungsbezug? Es geht mir um den Fakt, wie lange das JC eigentlich die EKS ohne Belege akzeptiert hat, wie lange mit dem aktuellen Gewerbe und wie lange die Gebühren von Etsy als Gebühren für den Geldtransfer akzeptiert wurden.
Den Vorwurf, dass du bisher keine Belege eingereicht hast, kann man so nicht stehen lassen, wenn das JC vorher keine Belege eingefordert hat.
Der Termin am 06.02. hat nur eine geringe Relevanz für mich, da auch die Frist unangemessen ist. Du sollst, wenn es nach dem JC geht innerhalb ca. 5 Wochen für ein ganzes Jahr die Belege und EKS fertig machen. Dennoch solltest du bei der Masse an Belegen mal so langsam anfangen zu schwärzen. Außerdem halte ich es für notwendig, die gesamte EKS durchzugehen, weil u.a. auch die Raumkosten bisher nicht enthalten oder falsch berechnet sind.
Ich würde dich dafür bitten, ein getrenntes Thema nur alleine für das Erstellen der EKS zu eröffnen. Da soll es dann auch darum gehen, wie, was wo geschwärzt werden kann. Was man wo einträgt. Was die Arbeit erleichtert. Welche Mittel dir zur Verfügung stehen etc. Ich hoffe darauf, dass auch noch andere Ihre Erfahrungen mit der EKS teilen etc..
PS: Wenn du etwas für das Forum einscannst, stell den Dokumenten-Scan mal um auf Schwarz-Weiß und ruhig 600dpi (nicht graustufe). Die Dateien werden dadurch sehr viel kleiner und für das Online-Fax ist es auch besser. Für lexoffice reicht dies in der Regel auch. Der Text scheint dann auch nicht mehr durch, die Falten sind quasi nicht mehr sichtbar usw.
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 00:36:48Bis auf Etsy Payments dürften die Gebühren keine Gebühren des Geldtransfers sein. Die EÜR für 2023 hast du sehr wahrscheinlich bislang nicht abgegeben haben. Die Kategorie wäre nicht nur für das JC, sondern auch für das Finanzamt zu ändern. Stell bitte mal irgendeine der Rechnungen von Etsy anonymisiert ein. Geht mir da nicht um Beträge oder so, sondern um die Bezeichnungen der Rechnungsposten usw.
Anbei die aktuellste Gebührenrechnung von Etsy. Ich bin in verschiedenen Etsy Gruppen und da macht es jeder Verkäufer so wie ich in Bezug auf die Buchhaltung. Auch Gewerbetreibende mit Steuerberater. Ich kann das nun auch alles nicht mehr ändern über die Jahre. Bitte nicht böse sein, aber ich bekomme jetzt schon nichts mehr auf die Kette, ob nun mein Gewerbe oder das normale Leben, Haushalt etc. Ob ich nun zwei mal (denn vorher bekam ich ja nie was angerechnet) ein paar Euro zu viel ans JC erstattet habe oder nicht, ist mir unterm Strich egal. Denn es wiegt ein solches Aufkommen an erneuter Arbeit (für die Vergangenheit) nicht auf. Merke nun schon, wie mein Umsatz bei Etsy zusammenbricht, eben weil es mit dem Algorithmus da nur funktioniert, wenn man regelmäßig tätig ist (Artikel erneuert, in Socialmedia verlinkt etc.). Aber ich komme diesbezüglich ja zu nichts mehr. Und das kann so nicht weitergehen. Hatte nichtmal ein Weihnachten oder Silvester. Dazu ist privat noch viel los.
Nur mal ein Beispiel: Hatte in den letzten 5 Tagen keine einzige Bestellung mehr bei Etsy. Gestern Abend habe ich dann einen neuen Artikel eingestellt und hatte soeben direkt 3 neue Bestellungen innerhalb 10 Minuten. Nicht für diesen Artikel, sondern für andere. Nur so funktioniert Etsy.Und mit dem Schwärzen müsste ich neben meinen aktuellen Aufträgen ja auch mal loslegen. Habe keine fertige Ware, sondern stelle alles nach Wunsch her. Und das Ostergeschäft steht ebenso an. Zahle für meinen neuen Onlineshop mehr Geld als vorher und möchte nach dem Weihnachtsgeschäft nicht auch noch das Ostergeschäft verpassen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 00:36:48Und wie lange warst du davon im Leistungsbezug? Es geht mir um den Fakt, wie lange das JC eigentlich die EKS ohne Belege akzeptiert hat, wie lange mit dem aktuellen Gewerbe und wie lange die Gebühren von Etsy als Gebühren für den Geldtransfer akzeptiert wurden.
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 00:36:48Und wie lange warst du davon im Leistungsbezug? Es geht mir um den Fakt, wie lange das JC eigentlich die EKS ohne Belege akzeptiert hat, wie lange mit dem aktuellen Gewerbe und wie lange die Gebühren von Etsy als Gebühren für den Geldtransfer akzeptiert wurden.
Ich war die komplette Zeit meiner gewerblichen Tätigkeit im Bezug. Einzelne Belege habe ich vor Corona immer von selbst vorgelegt, weil es so viele nicht waren. Es ist erst mit meinem Etsy Verkauf aufwärts gegangen. Und den habe ich - glaube ich - im Januar 2021 gestartet. Ich weiß es nicht mehr genau. Da müsste ich in den Ordnern wühlen, denn Lexoffice habe ich erst seit 2022. Wobei es mit Etsy auch nicht von jetzt auf gleich funktionierte. Erst mit Ende des Jahres 2021. Da hatte ich ein saisonales Bestseller-Produkt, auf das ich in 2023 Weihnachten verzichten musste, dank JC! Ich hätte die Zeit dafür gar nicht gehabt, weil jedes Produkt individuell angefertigt werden muss. So liegt das Material unbearbeitet im Keller und muss bis 2024 warten, sofern es mich dann überhaupt noch gibt.
In der Pandemie hatte ich mich telefonisch mit dem JC in Verbindung gesetzt, weil ich meine Ordner nicht abgeben konnte. War ja alles geschlossen. Da meinte die damalige SB, ich solle es digital machen, einzelne Belege wären nicht notwendig! Und seither wurde das dann auch so akzeptiert. Bis die neue SB auftauchte! Das 1. Hj. 2022 (wo ich Lexoffice dann hatte) wurde ja auch akzeptiert und da war ich auch bereits bei Etsy. Und ich sehe gerade, da gab es auch schon Umsatzsteuervorauszahlungen. Und 2021 (wo ich alles noch per Hand und Exceltabelle machte) gab es auch keine Beanstandungen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 00:36:48Der Termin am 06.02. hat nur eine geringe Relevanz für mich, da auch die Frist unangemessen ist. Du sollst, wenn es nach dem JC geht innerhalb ca. 5 Wochen für ein ganzes Jahr die Belege und EKS fertig machen. Dennoch solltest du bei der Masse an Belegen mal so langsam anfangen zu schwärzen. Außerdem halte ich es für notwendig, die gesamte EKS durchzugehen, weil u.a. auch die Raumkosten bisher nicht enthalten oder falsch berechnet sind.
Was darf ich denn nun wirklich schwärzen? Habe an sich sogar keinen eigenen Raum, da ich mich im ganzen Haus ausgebreitet habe. Und zudem habe ich Angst, wenn ich nun explizit das 3. Zimmer berechne, dass man uns dann an den Mietkosten noch mehr abzieht. Wo sie ja jetzt schon behaupten, dass sie mehr als vorgegeben zahlen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 00:36:48PS: Wenn du etwas für das Forum einscannst, stell den Dokumenten-Scan mal um auf Schwarz-Weiß und ruhig 600dpi (nicht graustufe). Die Dateien werden dadurch sehr viel kleiner und für das Online-Fax ist es auch besser. Für lexoffice reicht dies in der Regel auch. Der Text scheint dann auch nicht mehr durch, die Falten sind quasi nicht mehr sichtbar usw.
Ich habe beim Mac kein eigenes Scan Programm, kostet nämlich Geld. Scanne direkt über das Menü Drucker oder mit dem Handy. Deswegen weiß ich nicht, wie ich das anders einstellen kann. Muss ich gucken.
Mir ist es jetzt erstmal wichtig, dass ich weiß, was ich morgen dem SG faxen soll. Denn das hat meiner Meinung nach Vorrang.
P.S. Und zu Etsy nochmal: Man kann sich eine csv Datei der einzelnen Buchungen ziehen. Aber auch das wären dann wieder massig Dokumente. Kann ich gerne machen, aber das Problem der Übermittlung bleibt. Und Kundennamen müsste ich ja auch da wieder schwärzen. Heißt: nochmal so viel Aufwand wie mit den Kundenrechnungen. So langsam reicht es mir wirklich. Dann gebe ich Etsy eben auf und habe nur noch 10 Verkäufe pro Halbjahr. Spätestens dann wäre es ein Hobby und sie hätten das, was sie wollen.
Die 12 Etsy Gebührenbelege pro Jahr kann ich problemlos vorlegen. Da ist der Aufwand ja nicht enorm und das JC sieht, dass diese zustande kamen.
Das SG bestätigt doch schon jetzt, dass meine Angaben eigentlich ausrechend sind. Oder lese ich das falsch?
Zitat von: Zara am 14. Januar 2024, 09:12:56Anbei die aktuellste Gebührenrechnung von Etsy. Ich bin in verschiedenen Etsy Gruppen und da macht es jeder Verkäufer so wie ich in Bezug auf die Buchhaltung. Auch Gewerbetreibende mit Steuerberater. Ich kann das nun auch alles nicht mehr ändern über die Jahre. Bitte nicht böse sein, aber ich bekomme jetzt schon nichts mehr auf die Kette, ob nun mein Gewerbe oder das normale Leben, Haushalt etc.
Es geht nicht um die letzten Jahre, sondern rückwirkend um das Jahr 2023. Für die vorherigen Jahre ist der Zug abgefahren, da auch die EÜR schon erstellt wurde. Unter Zinsen/Gebühren haben die Ausgaben von Etsy nichts zu suchen. Von anderen Etsy-Usern habe ich noch ganz andere wilde Dinge gelesen. Die Etsy-Ausgaben musst du sogar in verschiedenen Kategorien unterteilen. Da spielt auch deine Zeit eine untergeordnete Rolle. Das sind Pflichten die du gegenüber dem Jobcenter und dem Finanzamt gegenüber. Bei den hohen Kosten des Geldverkehrs, kannst du von Glück sagen, dass du noch keine Steuerprüfung an der Backe hattest.
Die aktuellen Probleme mit der EKS hast du ganz klar mitverursacht, weil du falsche Angaben in der EKS gemacht hast. Natürlich hätte die SB weiter ermitteln können. Dass aber z.B. die Kosten des Geldverkehrs überhaupt angezweifelt werden hätte von vornherein vermieden werden können. Auch wenn die aktuelle SB den Bogen überspannt, das sind vollkommen reguläre Pflichten, die du dem Jobcenter gegenüber erfüllen musst.
Das Gericht hat lediglich anhand der vorliegenden Unterlagen festgestellt, dass eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der gemachten Angaben besteht. Also "Klingt schon plausibel, was da in der EKS steht" und nicht mehr. Auch nicht, dass die Angaben in der EKS ausreichend oder gar richtig sind.
Die EKS für die beiden Zeiträume aus 2023 müssen wasserdicht sein. Die nimmt dir alles auseinander. Da kannst du jetzt nicht damit kommen, dass dir die Fehlerbeseitigung im Jahr 2023 zu viel Arbeit ist oder ich mache das weiter so, weil das in irgendeiner Etsy-Gruppe steht. Falls es dir nicht aufgefallen ist. In den aktuellen Aufforderungsschreiben werden nur die Belege verlangt und keine abschließende EKS. Die möchte die EKS offensichtlich selbst ausfüllen oder einen externen damit beauftragen. Wo wir also auch wieder bei dieser Unternehmensberatung sind.
Genau diese Thematik um das Schwärzen und das Ausfüllen der EKS etc. würde ich gerne in einem gesonderten Thread behandeln, wo keine Zwischenthemen behandelt werden.
Zu Etsy: Du wirst hoffentlich für jeden Verkauf eine einzelne Rechnung erstellen und es nicht wie andere Etsy-Seller handhaben und eine Rechnung an Etsy schreiben und die Einnahmen so buchen.
Den Entwurf für das SG mache ich dir heute noch fertig.
Eine Frage noch kurz. Bevor ich jetzt die Post durchsuche. Wie viel Durchschnittsgewinn hast du bis auf den Cent für den Zeitraum 01/2024 bis 06/2024 angegeben?
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 18:20:20Falls es dir nicht aufgefallen ist. In den aktuellen Aufforderungsschreiben werden nur die Belege verlangt und keine abschließende EKS. Die möchte die EKS offensichtlich selbst ausfüllen oder einen externen damit beauftragen. Wo wir also auch wieder bei dieser Unternehmensberatung sind.
Aber die abschließende EKS vom 1. Hj. 2023 liegt dem JC doch längst vor inkl. Kontoauszügen, EÜR, Einnahmen-/Ausgabenlisten. Lediglich für das 2. Hj. liegt nichts vor.
Dass sie die EKS nicht erwähnt bei der Anforderung fürs 2. Hj. 2023, würde ich eher vermuten, dass sie die vergessen hat, aufzuführen. Denn im Schreiben lag diese als Formular bei.
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 18:20:20Zu Etsy: Du wirst hoffentlich für jeden Verkauf eine einzelne Rechnung erstellen und es nicht wie andere Etsy-Seller handhaben und eine Rechnung an Etsy schreiben und die Einnahmen so buchen.
Natürlich. Über jeden Verkauf gibt es eine Rechnung und als Buchungsdatum nehme ich den Tag des Verkaufs. Deswegen habe ich ja so viele Kundenrechnungen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 18:20:20Eine Frage noch kurz. Bevor ich jetzt die Post durchsuche. Wie viel Durchschnittsgewinn hast du bis auf den Cent für den Zeitraum 01/2024 bis 06/2024 angegeben?
68,01€ pro Monat / Gesamt 408,06€
Ok, eine Frage noch.
Die Umsatzsteuer. Führst du die Steuer nach der Soll-Versteuer oder Ist-Versteuerung ab?
Also einen festen Betrag oder führst du nue die Umsatzsteuer, ab, die du eingenommen hast?
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 19:33:26Ok, eine Frage noch.
Die Umsatzsteuer. Führst du die Steuer nach der Soll-Versteuer oder Ist-Versteuerung ab?
Also einen festen Betrag oder führst du nue die Umsatzsteuer, ab, die du eingenommen hast?
Die führe ich tatsächlich ab, also aus den jeweils letzten 3 Monaten 4x im Jahr.
P.S. Habe jetzt eben nochmal geschaut in Bezug auf die Buchung der Gebühren. Ich müsste diese eigentlich unter ,,reverse charge" buchen. Dies geht aber bei Lexoffice nicht wegen Kleingewerbe. Somit wäre eine weitere Option ,,Kosten der Warenabgabe".
Entwurf:
Warte aber bis morgen Mittag, sollte mir oder jemandem anderen noch etwas ein- bzw. auffallen. Die Daten anpassen kannst du ja schon machen.
ZitatIn dem Rechtstreit
Zara u.a. / Jobcenter
- Az.:
möchten wir zu dem gerichtlichen Hinweis Stellung nehmen.
Hiermit wird erklärt, dass der Einigungsvorschlag des Gerichts akzeptiert wird.
Die Bedenken des Gerichts bezüglich des Rechtsschutzziels lassen sich anhand der mitgeteilten Informationen des Jobcenters durchaus nachvollziehen.
Die gewerbliche Tätigkeit wird bereits seit mehreren Jahren ausgeübt. Nach telefonischer Rücksprache mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin wurde seit ein paar Jahren die abschließende EKS ohne Belege und auf digitalem Weg eingereicht. Die Aufforderung des Antragsgegners, Belege und Nachweise für den Bewilligungszeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 vorzulegen, erfolgte nach dem Wechsel der Sachbearbeiterin. Der suggerierte Vorwurf, dass in allen vorangegangenen Bewilligungsbescheiden bereits die Mitwirkungsobliegenheiten vernachlässigt wurden, erscheint daher unbegründet.
Mit der Aufforderung zur Mitwirkung, in einem Schreiben vom xx.xx.xxxx, wurden ausschließlich die Kontoauszüge des Kreditkartenkontos eingefordert. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass die Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, allein aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Informationen oder Nachweise bezüglich der Kosten des Geldverkehrs oder der Umsatzsteuer von uns vorgelegt wurden. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Antragsbegründung, hat sich der Antragsgegner zu diesem Punkt bisher nicht erklärt.
Die Anforderung von diversen Unterlagen erschien aufgrund der bisherigen Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Besonders problematisch erscheint, dass zur Ermittlung des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit die Vorlage der Kontoauszüge des privaten Kreditkartenkontos von Herrn Zara gefordert wird, obwohl Frau Zara die Tätigkeit ausübt und auch ansonsten keinerlei Zusammenhang zwischen diesem Konto und der gewerblichen Tätigkeit besteht. Auch die Fristsetzung erschien unangemessen kurz. Trotz mehrfacher Bitte um Unterstützung und in meinem Schreiben vom 20.10.2023 erneut um Klärung sowie um Beratung und Auskunft hat der Antragsgegner nicht entsprechend reagiert. Die Thematik der Schwärzungsmöglichkeit zum Datenschutz der Kunden und Lieferanten spielt ebenfalls eine Rolle. Bedauerlicherweise ist der Antragsgegner seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 15 SGB I nicht nachgekommen. Stattdessen hat er mit Bescheid vom xx.xx.xxxx die Leistungen für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 festgesetzt.
Wir sind gewillt, unserer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachzukommen. Die gestellten Fragen und die Beratungswünsche sind keineswegs missbräuchlich oder übertrieben und inklusive der Fragen zur Übermittlungsmöglichkeit zielorientiert und nachhaltig. Neben der Übermittlungsmöglichkeit sind u.a. auch die Forderung der Auszüge des Kreditkartenkontos sowie die Schwärzungsmöglichkeiten der Belege zu klären.
Im Widerspruch vom xx.xx.xxxx wurde unter anderem die sehr kurze Fristsetzung und die unterlassene Beratung und Auskunft gerügt. Die Erinnerung an die Auskunft und Beratung mit Fristsetzung bis zum 12.01.2024 wurde vom Antragsgegner vollständig ignoriert. Da wir unsere Mitwirkungspflicht nachkommen wollen und eine abschließende sowie nachhaltige Klärung in der Sache anstreben, werden wir in den nächsten Tagen Leistungsklage erheben und beantragen, den Antragsgegner auf die Erteilung von Auskunft und Beratung zu verurteilen. Dass dies überhaupt notwendig ist, erscheint für uns absolut absurd. Unser Anliegen ist keineswegs, uns um Mitwirkungspflichten zu drücken. Es obliegt dem Antragsgegner, die entsprechende Beratung und Auskunft zu erteilen. Mit den entsprechenden Informationen sind wir in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist nach § 41a Abs. 3 SGB II die Mitwirkungspflichten zu erfüllen und eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen. Es scheint, dass je mehr wir auf einen korrekten Ablauf und die Beratung und Auskunft drängen, desto schwerwiegender werden die Reaktionen.
Es kann keine Lösung sein, dass alle zukünftigen abschließenden Entscheidungen im Rahmen eines Klageverfahrens überprüft werden müssen und erst dort unter "Aufsicht" des Gerichts die Belege und Nachweise im Rahmen der tatsächlichen Mitwirkungspflichten unter Berücksichtigung des Datenschutzes sowie abschließende Angaben vorgelegt werden müssen/können.
Wir denken daher nicht, dass das Rechtsziel ohne gerichtliche Inanspruchnahme erreichbar wäre.
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 22:51:59Entwurf: Warte aber bis morgen Mittag, sollte mir oder jemandem anderen noch etwas ein- bzw. auffallen. Die Daten anpassen kannst du ja schon machen.
Vielen Dank. Okay, ich warte dann bis mittags.
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 22:51:59Die Bedenken des Gerichts bezüglich des Rechtsschutzziels lassen sich anhand der mitgeteilten Informationen des Jobcenters durchaus nachvollziehen.
Ach ja. Das hatte ich nicht so richtig verstanden. Was genau meint das SG damit?
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 22:51:59Mit der Aufforderung zur Mitwirkung, in einem Schreiben vom xx.xx.xxxx, wurden ausschließlich die Kontoauszüge des Kreditkartenkontos eingefordert.
Ich glaube, ausschließlich die Kreditkartenauszüge wurden nur in Bezug auf die aktuelle Weiterbewilligung angefordert. Ansonsten standen stets die Einnahmen-/Ausgabenbelege dabei. Und manchmal die Sache mit der Umsatzsteuer. Die aber auch nicht immer. Schaue aber gerne nochmal genauer nach.
Habe gerade gesehen, dass ein Part keinen Sinn ergibt.
Hier die Änderung:
ZitatIn dem Rechtstreit
Zara u.a. / Jobcenter
- Az.:
möchten wir zu dem gerichtlichen Hinweis Stellung nehmen.
Hiermit wird erklärt, dass der Einigungsvorschlag des Gerichts akzeptiert wird.
Die Bedenken des Gerichts bezüglich des Rechtsschutzziels lassen sich anhand der mitgeteilten Informationen des Jobcenters durchaus nachvollziehen.
Die gewerbliche Tätigkeit wird bereits seit mehreren Jahren ausgeübt. Nach telefonischer Rücksprache mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin wurde seit ein paar Jahren die abschließende EKS ohne Belege und auf digitalem Weg eingereicht. Die Aufforderung des Antragsgegners, Belege und Nachweise für den Bewilligungszeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 vorzulegen, erfolgte nach dem Wechsel der Sachbearbeiterin. Der suggerierte Vorwurf, dass in allen vorangegangenen Bewilligungsbescheiden bereits die Mitwirkungsobliegenheiten vernachlässigt wurden, erscheint daher unbegründet.
Mit der Aufforderung zur Mitwirkung, in einem Schreiben vom xx.xx.xxxx, wurden ausschließlich die Kontoauszüge des Kreditkartenkontos eingefordert. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass die Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, allein aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Informationen oder Nachweise bezüglich der Kosten des Geldverkehrs oder der Umsatzsteuer von uns vorgelegt wurden. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Antragsbegründung, hat sich der Antragsgegner zu diesem Punkt bisher nicht erklärt.
Die Anforderung von diversen Unterlagen erschien aufgrund der bisherigen Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Besonders problematisch erscheint, dass zur Ermittlung des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit die Vorlage der Kontoauszüge des privaten Kreditkartenkontos von Herrn Zara gefordert wird, obwohl Frau Zara die Tätigkeit ausübt und auch ansonsten keinerlei Zusammenhang zwischen diesem Konto und der gewerblichen Tätigkeit besteht. Auch die Fristsetzung erschien unangemessen kurz. Wir haben mehrfach um Unterstützung gebeten. Auch in unserem Schreiben vom 20.10.2023 baten wir erneut um Klärung sowie um Beratung und Auskunft, jedoch hat der Antragsgegner darauf nicht reagiert. Die Thematik der Schwärzungsmöglichkeit zum Datenschutz der Kunden und Lieferanten spielt ebenfalls eine Rolle. Bedauerlicherweise ist der Antragsgegner seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 15 SGB I nicht nachgekommen. Stattdessen hat er mit Bescheid vom xx.xx.xxxx die Leistungen für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 festgesetzt.
Wir sind gewillt, unserer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachzukommen. Die gestellten Fragen und die Beratungswünsche sind keineswegs missbräuchlich oder übertrieben und inklusive der Fragen zur Übermittlungsmöglichkeit zielorientiert und nachhaltig. Neben der Übermittlungsmöglichkeit sind u.a. auch die Forderung der Auszüge des Kreditkartenkontos sowie die Schwärzungsmöglichkeiten der Belege zu klären.
Im Widerspruch vom xx.xx.xxxx wurde unter anderem die sehr kurze Fristsetzung und die unterlassene Beratung und Auskunft gerügt. Die Erinnerung an die Auskunft und Beratung mit Fristsetzung bis zum 12.01.2024 wurde vom Antragsgegner vollständig ignoriert. Da wir unsere Mitwirkungspflicht nachkommen wollen und eine abschließende sowie nachhaltige Klärung in der Sache anstreben, werden wir in den nächsten Tagen Leistungsklage erheben und beantragen, den Antragsgegner auf die Erteilung von Auskunft und Beratung zu verurteilen. Dass dies überhaupt notwendig ist, erscheint für uns absolut absurd. Unser Anliegen ist keineswegs, uns um Mitwirkungspflichten zu drücken. Es obliegt dem Antragsgegner, die entsprechende Beratung und Auskunft zu erteilen. Mit den entsprechenden Informationen sind wir in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist nach § 41a Abs. 3 SGB II die Mitwirkungspflichten zu erfüllen und eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen. Es scheint, dass je mehr wir auf einen korrekten Ablauf und die Beratung und Auskunft drängen, desto schwerwiegender werden die Reaktionen.
Es kann keine Lösung sein, dass alle zukünftigen abschließenden Entscheidungen im Rahmen eines Klageverfahrens überprüft werden müssen und erst dort unter "Aufsicht" des Gerichts die Belege und Nachweise im Rahmen der tatsächlichen Mitwirkungspflichten unter Berücksichtigung des Datenschutzes sowie abschließende Angaben vorgelegt werden müssen/können.
Wir denken daher nicht, dass das Rechtsziel ohne gerichtliche Inanspruchnahme erreichbar wäre.
Zitat von: Zara am 14. Januar 2024, 09:12:56Was darf ich denn nun wirklich schwärzen? Habe an sich sogar keinen eigenen Raum, da ich mich im ganzen Haus ausgebreitet habe. Und zudem habe ich Angst, wenn ich nun explizit das 3. Zimmer berechne, dass man uns dann an den Mietkosten noch mehr abzieht. Wo sie ja jetzt schon behaupten, dass sie mehr als vorgegeben zahlen.
Dafür müssen wir erst einmal die tatsächlichen Kosten, die angemessenen Kosten und die Raumkosten ermitteln.
Hatte dir diesbezüglich ja schon in diesem Thread ein paar Fragen gestellt:
Zitathttps://hartz.info/index.php/topic,133118.15.html
Es kann sogar sein, dass durch die abgezogenen Raumkosten die Wohnung angemessen wird bzw. das Jobcenter einen höheren Anteil an der KdU übernehmen muss.
Zitat von: Zara am 14. Januar 2024, 23:48:02Ach ja. Das hatte ich nicht so richtig verstanden. Was genau meint das SG damit?
Du könntest auch einfach die Unterlagen auf USB einreichen bzw. hättest einreichen können, dann wäre die Sache erledigt bzw. nicht so weit gekommen. Kurz und pauschal, zusammenfassend.
Zitat von: Zara am 14. Januar 2024, 23:48:02Ich glaube, ausschließlich die Kreditkartenauszüge wurden nur in Bezug auf die aktuelle Weiterbewilligung angefordert. Ansonsten standen stets die Einnahmen-/Ausgabenbelege dabei. Und manchmal die Sache mit der Umsatzsteuer. Die aber auch nicht immer. Schaue aber gerne nochmal genauer nach.
Geht hier um das Schreiben, als du beim JC wegen der Weiterbewilligung angerufen hast. Müsste auf den 19. oder. 20.12. datiert sein.
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 23:56:08Habe gerade gesehen, dass ein Part keinen Sinn ergibt. Hier die Änderung: Zitat [Erweitern] In dem Rechtstreit Zara u.a. / Jobcenter - Az.: möchten wir zu dem gerichtlichen Hinweis Stellung
Okay.
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 23:56:08Dafür müssen wir erst einmal die tatsächlichen Kosten, die angemessenen Kosten und die Raumkosten ermitteln. Hatte dir diesbezüglich ja schon in diesem Thread ein paar Fragen gestellt: Zitat https://hartz.info/index.php/topic,133118.15.html Es kann sogar sein, dass durch die abgezogenen Raumkosten die Wohnung angemessen wird bzw. das Jobcenter einen höheren Anteil an der KdU übernehmen muss.
Okay. Sehe ich mir nochmal an.
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 23:56:08Du könntest auch einfach die Unterlagen auf USB einreichen bzw. hättest einreichen können, dann wäre die Sache erledigt bzw. nicht so weit gekommen. Kurz und pauschal, zusammenfassend.
Achso. Nun verstehe ich das auch.
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 23:56:08Geht hier um das Schreiben, als du beim JC wegen der Weiterbewilligung angerufen hast. Müsste auf den 19. oder. 20.12. datiert sein.
Ja, das Schreiben ist vom 20.12.2023. Da forderte das JC die Kreditkartenauszüge der letzten 3 Monate, um den Weiterbewilligungsantrag zu bearbeiten. Die Auszüge haben wir dann eingereicht.
P.S. Die EKS der letzten Jahre betreffend: Ehe ich Lexoffice hatte, habe ich sogar immer noch zur EKS und allen Kontoauszügen eine EÜR mit Excel erstellt und auf den Kontoauszügen auch nochmal jede Buchung handschriftlich zur Hilfestellung mit Kommentaren versehen. Dies mache ich logischerweise seit Lexoffice nicht mehr, weil ich da eine EÜR habe plus detaillierter Einnahmen- und Ausgabenlisten. Die übrigens noch übersichtlicher sind, als meine Excel-Listen von damals. Und selbst die genügten dem JC ja immer.
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 23:56:08Mit der Aufforderung zur Mitwirkung, in einem Schreiben vom xx.xx.xxxx, wurden ausschließlich die Kontoauszüge des Kreditkartenkontos eingefordert. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass die Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, allein aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Informationen oder Nachweise bezüglich der Kosten des Geldverkehrs oder der Umsatzsteuer von uns vorgelegt wurden. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Antragsbegründung, hat sich der Antragsgegner zu diesem Punkt bisher nicht erklärt.
Nochmal zu dem Absatz: Da geht es ja um das Schreiben vom 20.12.2023 bezüglich der Mitwirkung zur Antragstellung / Weiterbewilligung. Also quasi, dass die Auszüge gefordert wurden. Und wir haben diese ja dann auch vorgelegt. Was ist mit dem fett markierten Satz gemeint? Welcher Hinweis und welche Antragsbegründung ist da gemeint?
ZitatIm Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurden wir aufgefordert, weitere Unterlagen (Kontoauszüge eines Kreditkartenkontos der letzten drei Monate) vorzulegen. Um ergänzende Informationen oder Nachweise bzgl. der Prognose des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit wurde dabei nicht gebeten. Der Anrechnungsbetrag erscheint daher vollkommen willkürlich.
Dieser Part im Antrag auf einstweilige Anordnung.
Zitat von: Zara am 14. Januar 2024, 20:00:43P.S. Habe jetzt eben nochmal geschaut in Bezug auf die Buchung der Gebühren. Ich müsste diese eigentlich unter ,,reverse charge" buchen. Dies geht aber bei Lexoffice nicht wegen Kleingewerbe. Somit wäre eine weitere Option ,,Kosten der Warenabgabe".
Das Abführen von Umsatzsteuer und die Kleinunternehmerregelung widerspricht sich aber.
Die Kategorie "Fremdleistungen 13b" dürftest du eigentlich auswählen können. Aber genau diese Dinge sollten wir in einem gesonderten Thread angehen und nicht zwischen den anderen Sachen klären.
Soll ich diesen Part nun
Zitat von: Jimmy Neutron am 14. Januar 2024, 23:56:08Mit der Aufforderung zur Mitwirkung, in einem Schreiben vom xx.xx.xxxx, wurden ausschließlich die Kontoauszüge des Kreditkartenkontos eingefordert. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass die Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, allein aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Informationen oder Nachweise bezüglich der Kosten des Geldverkehrs oder der Umsatzsteuer von uns vorgelegt wurden. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Antragsbegründung, hat sich der Antragsgegner zu diesem Punkt bisher nicht erklärt.
durch diesen ersetzen?
Zitat von: Jimmy Neutron am 15. Januar 2024, 09:10:54Im Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurden wir aufgefordert, weitere Unterlagen (Kontoauszüge eines Kreditkartenkontos der letzten drei Monate) vorzulegen. Um ergänzende Informationen oder Nachweise bzgl. der Prognose des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit wurde dabei nicht gebeten. Der Anrechnungsbetrag erscheint daher vollkommen willkürlich.
Zitat von: Jimmy Neutron am 15. Januar 2024, 09:10:54Das Abführen von Umsatzsteuer und die Kleinunternehmerregelung widerspricht sich aber. Die Kategorie "Fremdleistungen 13b" dürftest du eigentlich auswählen können. Aber genau diese Dinge sollten wir in einem gesonderten Thread angehen und nicht zwischen den anderen Sachen klären.
Nein, kann nicht ausgewählt werden. Da kommt ein Hinweis:
Ihre Firma ist Umsatzssteuerbefreit. Die gewählte Buchungskategorie kann nicht verwendet werden.Okay, werde dann einen neuen Thread eröffnen. Nur, was schreibe ich da rein und welcher Betreff?
Zitat von: Zara am 15. Januar 2024, 09:47:07Zitat von: Jimmy Neutron am 15. Januar 2024, 09:10:54Das Abführen von Umsatzsteuer und die Kleinunternehmerregelung widerspricht sich aber. Die Kategorie "Fremdleistungen 13b" dürftest du eigentlich auswählen können. Aber genau diese Dinge sollten wir in einem gesonderten Thread angehen und nicht zwischen den anderen Sachen klären.
Nein, kann nicht ausgewählt werden. Da kommt ein Hinweis: Ihre Firma ist Umsatzssteuerbefreit. Die gewählte Buchungskategorie kann nicht verwendet werden.
Okay, werde dann einen neuen Thread eröffnen. Nur, was schreibe ich da rein und welcher Betreff?
Stell einfach die Frage, warum man Umsatzsteuer abführen sollte obwohl man umsatzsteuerbefreit ist.
Das habe ich nämlich auch nicht verstanden.
Zitat von: Zara am 14. Januar 2024, 19:06:2068,01€ pro Monat / Gesamt 408,06€
Gewinn in 6 Monaten. Und der Umsatz?
Zitat von: Jimmy Neutron am 15. Januar 2024, 10:24:09Zitat von: Zara am Heute um 09:47:07 durch diesen ersetzen? Nein
Ich verstehe es noch immer nicht. Muss ich aber, wenn ich es faxe. Stehe total auf dem Schlauch.
Zitat von: Sheherazade am 15. Januar 2024, 09:50:52Stell einfach die Frage, warum man Umsatzsteuer abführen sollte obwohl man umsatzsteuerbefreit ist. Das habe ich nämlich auch nicht verstanden.
Weil Etsy in Irland sitzt und die Gebührenrechnungen ohne MwSt. berechnet. Etsy holt sich diese vom Finanzamt.
Ist das nun der finale Text?
ZitatIn dem Rechtstreit
Zara u.a. / Jobcenter
- Az.:
möchten wir zu dem gerichtlichen Hinweis Stellung nehmen.
Hiermit wird erklärt, dass der Einigungsvorschlag des Gerichts akzeptiert wird.
Die Bedenken des Gerichts bezüglich des Rechtsschutzziels lassen sich anhand der mitgeteilten Informationen des Jobcenters durchaus nachvollziehen.
Die gewerbliche Tätigkeit wird bereits seit mehreren Jahren ausgeübt. Nach telefonischer Rücksprache mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin wurde seit ein paar Jahren die abschließende EKS ohne Belege und auf digitalem Weg eingereicht. Die Aufforderung des Antragsgegners, Belege und Nachweise für den Bewilligungszeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 vorzulegen, erfolgte nach dem Wechsel der Sachbearbeiterin. Der suggerierte Vorwurf, dass in allen vorangegangenen Bewilligungsbescheiden bereits die Mitwirkungsobliegenheiten vernachlässigt wurden, erscheint daher unbegründet.
Mit der Aufforderung zur Mitwirkung, in einem Schreiben vom xx.xx.xxxx, wurden ausschließlich die Kontoauszüge des Kreditkartenkontos eingefordert. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass die Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, allein aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Informationen oder Nachweise bezüglich der Kosten des Geldverkehrs oder der Umsatzsteuer von uns vorgelegt wurden. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Antragsbegründung, hat sich der Antragsgegner zu diesem Punkt bisher nicht erklärt.
Die Anforderung von diversen Unterlagen erschien aufgrund der bisherigen Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Besonders problematisch erscheint, dass zur Ermittlung des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit die Vorlage der Kontoauszüge des privaten Kreditkartenkontos von Herrn Zara gefordert wird, obwohl Frau Zara die Tätigkeit ausübt und auch ansonsten keinerlei Zusammenhang zwischen diesem Konto und der gewerblichen Tätigkeit besteht. Auch die Fristsetzung erschien unangemessen kurz. Wir haben mehrfach um Unterstützung gebeten. Auch in unserem Schreiben vom 20.10.2023 baten wir erneut um Klärung sowie um Beratung und Auskunft, jedoch hat der Antragsgegner darauf nicht reagiert. Die Thematik der Schwärzungsmöglichkeit zum Datenschutz der Kunden und Lieferanten spielt ebenfalls eine Rolle. Bedauerlicherweise ist der Antragsgegner seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 15 SGB I nicht nachgekommen. Stattdessen hat er mit Bescheid vom xx.xx.xxxx die Leistungen für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 festgesetzt.
Wir sind gewillt, unserer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachzukommen. Die gestellten Fragen und die Beratungswünsche sind keineswegs missbräuchlich oder übertrieben und inklusive der Fragen zur Übermittlungsmöglichkeit zielorientiert und nachhaltig. Neben der Übermittlungsmöglichkeit sind u.a. auch die Forderung der Auszüge des Kreditkartenkontos sowie die Schwärzungsmöglichkeiten der Belege zu klären.
Im Widerspruch vom xx.xx.xxxx wurde unter anderem die sehr kurze Fristsetzung und die unterlassene Beratung und Auskunft gerügt. Die Erinnerung an die Auskunft und Beratung mit Fristsetzung bis zum 12.01.2024 wurde vom Antragsgegner vollständig ignoriert. Da wir unsere Mitwirkungspflicht nachkommen wollen und eine abschließende sowie nachhaltige Klärung in der Sache anstreben, werden wir in den nächsten Tagen Leistungsklage erheben und beantragen, den Antragsgegner auf die Erteilung von Auskunft und Beratung zu verurteilen. Dass dies überhaupt notwendig ist, erscheint für uns absolut absurd. Unser Anliegen ist keineswegs, uns um Mitwirkungspflichten zu drücken. Es obliegt dem Antragsgegner, die entsprechende Beratung und Auskunft zu erteilen. Mit den entsprechenden Informationen sind wir in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist nach § 41a Abs. 3 SGB II die Mitwirkungspflichten zu erfüllen und eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen. Es scheint, dass je mehr wir auf einen korrekten Ablauf und die Beratung und Auskunft drängen, desto schwerwiegender werden die Reaktionen.
Es kann keine Lösung sein, dass alle zukünftigen abschließenden Entscheidungen im Rahmen eines Klageverfahrens überprüft werden müssen und erst dort unter "Aufsicht" des Gerichts die Belege und Nachweise im Rahmen der tatsächlichen Mitwirkungspflichten unter Berücksichtigung des Datenschutzes sowie abschließende Angaben vorgelegt werden müssen/können.
Wir denken daher nicht, dass das Rechtsziel ohne gerichtliche Inanspruchnahme erreichbar wäre.
Und von wo ist dieser Absatz?
EDIT: 11:45 Uhr: Jetzt habe ich es verstanden. Der Text war im Eilantrag. :wand:
ZitatIm Rahmen des Verwaltungsverfahrens wurden wir aufgefordert, weitere Unterlagen (Kontoauszüge eines Kreditkartenkontos der letzten drei Monate) vorzulegen. Um ergänzende Informationen oder Nachweise bzgl. der Prognose des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit wurde dabei nicht gebeten. Der Anrechnungsbetrag erscheint daher vollkommen willkürlich.
Zitat von: Zara am 15. Januar 2024, 10:44:24Weil Etsy in Irland sitzt und die Gebührenrechnungen ohne MwSt. berechnet. Etsy holt sich diese vom Finanzamt.
Dann hast du bei Etsy deine Umsatzsteuer-ID hinterlegt.
ZitatEs kommt darauf an, ob du bei Etsy eine UID Nummer hinterlegt hast oder nicht. Wenn du keine UID Nummer hinterlegt hast, dann verrechnet dir Etsy die Gebühren inkl. Umsatzsteuer und du musst gar nichts tun. Das ist das gleiche wenn du im Laden ums Eck, Material einkaufst, dort zahlst du deine Umsatzsteuer auch mit. Das hat auch nichts damit zu tun ob Etsy im Ausland ist oder nicht. Wenn du Material aus einem anderen EU Land einkaufst, dann zahlst du dort auch die USt. gleich mit.
Anders ist es wenn du eine UID Nummer bei Etsy hinterlegt hast. Dann geht Etsy davon aus, dass du Umsatzsteuerpflichtig bist und verrechnet dir keine Umsatzsteuer. D.h. es kommt dann das Reverse Charge Verfahren zum tragen und du schuldest dem Finanzamt die USt. Das ist bei allen so, der Nachteil für Kleinunternehmer ist, dass du nicht Vorsteuerabzugsberechtigt bist und es für dich daher wirkliche Ausgaben sind.
Quelle (https://community.etsy.com/t5/Etsys-deutsche-Community/USt-auf-Verk%C3%A4ufergeb%C3%BChren/td-p/141075888)
Zitat von: Sheherazade am 15. Januar 2024, 11:23:23Zitat von: Zara am 15. Januar 2024, 10:44:24Weil Etsy in Irland sitzt und die Gebührenrechnungen ohne MwSt. berechnet. Etsy holt sich diese vom Finanzamt.
Dann hast du bei Etsy deine Umsatzsteuer-ID hinterlegt.
ZitatEs kommt darauf an, ob du bei Etsy eine UID Nummer hinterlegt hast oder nicht. Wenn du keine UID Nummer hinterlegt hast, dann verrechnet dir Etsy die Gebühren inkl. Umsatzsteuer und du musst gar nichts tun. Das ist das gleiche wenn du im Laden ums Eck, Material einkaufst, dort zahlst du deine Umsatzsteuer auch mit. Das hat auch nichts damit zu tun ob Etsy im Ausland ist oder nicht. Wenn du Material aus einem anderen EU Land einkaufst, dann zahlst du dort auch die USt. gleich mit.
Anders ist es wenn du eine UID Nummer bei Etsy hinterlegt hast. Dann geht Etsy davon aus, dass du Umsatzsteuerpflichtig bist und verrechnet dir keine Umsatzsteuer. D.h. es kommt dann das Reverse Charge Verfahren zum tragen und du schuldest dem Finanzamt die USt. Das ist bei allen so, der Nachteil für Kleinunternehmer ist, dass du nicht Vorsteuerabzugsberechtigt bist und es für dich daher wirkliche Ausgaben sind.
Quelle (https://community.etsy.com/t5/Etsys-deutsche-Community/USt-auf-Verk%C3%A4ufergeb%C3%BChren/td-p/141075888)
@ Sheherazade
Die Hinterlegung der USt-ID bei Etsy bzw. allen anderen Marktplätzen ist seit Mitte 2021 Pflicht. Ansonsten wird das Konto deaktiviert.
https://www.onlinehaendler-news.de/e-recht/gesetze/134702-umsatzsteuer-id-marktplaetze-pflicht-marktplatzhaftung
@Jimmy Neutron:
Nachdem ich es doch noch verstanden habe, hier also mein finales Fax:
ZitatIn dem
Rechtsstreit
XXX u.a. ./. Jobcenter XXX
Ihre Zeichen: XXX / Schreiben vom 09.01.2024
möchten wir zu dem gerichtlichen Hinweis Stellung nehmen:
Hiermit wird erklärt, dass der Einigungsvorschlag des Gerichts akzeptiert wird.
Die Bedenken des Gerichts bezüglich des Rechtsschutzziels lassen sich anhand der mitgeteilten Informationen des Jobcenters durchaus nachvollziehen.
Die gewerbliche Tätigkeit wird bereits seit mehreren Jahren ausgeübt. Nach telefonischer Rücksprache mit der damals zuständigen Sachbearbeiterin wurde seit ein paar Jahren die abschließende EKS ohne Belege und auf digitalem Weg eingereicht. Die Aufforderung des Antragsgegners, Belege und Nachweise für den Bewilligungszeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 vorzulegen, erfolgte nach dem Wechsel der Sachbearbeiterin. Der suggerierte Vorwurf, dass in allen vorangegangenen Bewilligungsbescheiden bereits die Mitwirkungsobliegenheiten vernachlässigt wurden, erscheint daher unbegründet.
Mit der Aufforderung zur Mitwirkung, in einem Schreiben vom 20.12.2023, wurden ausschließlich die Kontoauszüge des Kreditkartenkontos eingefordert. Es erscheint daher unglaubwürdig, dass die Ausgaben nicht berücksichtigt wurden, allein aufgrund der Tatsache, dass keine weiteren Informationen oder Nachweise bezüglich der Kosten des Geldverkehrs oder der Umsatzsteuer von uns vorgelegt wurden. Trotz eines entsprechenden Hinweises in der Antragsbegründung vom 31.12.2023, hat sich der Antragsgegner zu diesem Punkt bisher nicht erklärt.
Die Anforderung von diversen Unterlagen erschien aufgrund der bisherigen Vorgehensweise nicht nachvollziehbar. Besonders problematisch erscheint, dass zur Ermittlung des Einkommens aus der gewerblichen Tätigkeit die Vorlage der Kontoauszüge des privaten Kreditkartenkontos von Herrn XXX gefordert wird, obwohl Frau XXX die Tätigkeit ausübt und auch ansonsten keinerlei Zusammenhang zwischen diesem Konto und der gewerblichen Tätigkeit besteht. Auch die Fristsetzung erschien unangemessen kurz. Wir haben mehrfach um Unterstützung gebeten. Auch in unserem Schreiben vom 20.10.2023 baten wir erneut um Klärung sowie um Beratung und Auskunft, jedoch hat der Antragsgegner darauf nicht reagiert. Die Thematik der Schwärzungsmöglichkeit zum Datenschutz der Kunden und Lieferanten spielt ebenfalls eine Rolle. Bedauerlicherweise ist der Antragsgegner seinen Verpflichtungen gemäß §§ 14 und 15 SGB I nicht nachgekommen. Stattdessen hat er mit Bescheid vom 08.12.2023 die Leistungen für den Zeitraum von Juli 2022 bis Dezember 2022 festgesetzt.
Wir sind gewillt, unserer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachzukommen. Die gestellten Fragen und die Beratungswünsche sind keineswegs missbräuchlich oder übertrieben und inklusive der Fragen zur Übermittlungsmöglichkeit zielorientiert und nachhaltig. Neben der Übermittlungsmöglichkeit sind u.a. auch die Forderung der Auszüge des Kreditkartenkontos sowie die Schwärzungsmöglichkeiten der Belege zu klären.
Im Widerspruch vom 12.12.2023 wurde unter anderem die sehr kurze Fristsetzung und die unterlassene Beratung und Auskunft gerügt. Die Erinnerung an die Auskunft und Beratung mit Fristsetzung bis zum 12.01.2024 wurde vom Antragsgegner vollständig ignoriert. Da wir unserer Mitwirkungspflicht nachkommen wollen und eine abschließende sowie nachhaltige Klärung in der Sache anstreben, werden wir in den nächsten Tagen Leistungsklage erheben und beantragen, den Antragsgegner auf die Erteilung von Auskunft und Beratung zu verurteilen. Dass dies überhaupt notwendig ist, erscheint für uns absolut absurd. Unser Anliegen ist keineswegs, uns um Mitwirkungspflichten zu drücken. Es obliegt dem Antragsgegner, die entsprechende Beratung und Auskunft zu erteilen. Mit den entsprechenden Informationen sind wir in der Lage, innerhalb einer angemessenen Frist nach § 41a Abs. 3 SGB II die Mitwirkungspflichten zu erfüllen und eine abschließende Entscheidung zu ermöglichen. Es scheint, dass je mehr wir auf einen korrekten Ablauf und die Beratung und Auskunft drängen, desto schwerwiegender werden die Reaktionen.
Es kann keine Lösung sein, dass alle zukünftigen abschließenden Entscheidungen im Rahmen eines Klageverfahrens überprüft werden müssen und erst dort unter "Aufsicht" des Gerichts die Belege und Nachweise im Rahmen der tatsächlichen Mitwirkungspflichten unter Berücksichtigung des Datenschutzes sowie abschließende Angaben vorgelegt werden müssen/können.
Wir denken daher nicht, dass das Rechtsziel ohne gerichtliche Inanspruchnahme erreichbar wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Zitat von: Zara am 15. Januar 2024, 11:35:56@ Sheherazade Die Hinterlegung der USt-ID bei Etsy bzw. allen anderen Marktplätzen ist seit Mitte 2021 Pflicht. Ansonsten wird das Konto deaktiviert.
Ja, wenn man den Schwellenwert überschreitet. Und das kann ich mir bei dem von dir bisher genannten Gewinn kaum vorstellen.
ZitatWie weiß ich, ob ich den Schwellenwert erreiche oder überschreite?
Wenn sich dein Shop der Umsatzsteuer-Umsatzgrenze oder dem lokalen meldepflichtigen Schwellenwert in deinem Land nähert, erhältst du von Etsy E-Mail-Erinnerungen, deine Umsatzsteuer-ID oder Steuerzahler-ID zu deinem Shop hinzuzufügen.
Solltest du der letzten Mahnung nicht nachkommen, werden deine Verkaufsprivilegien gesperrt. Falls dein Shop suspendiert wird, musst du deinen Steuerzahler-Namen und deine Umsatzsteuer-ID bzw. deine Steuernummer eingeben, um automatisch wieder aktiviert zu werden.
Quelle Etsy (https://help.etsy.com/hc/de/articles/360058652054-Muss-ich-eine-Umsatzsteuer-ID-zu-meinem-Konto-hinzuf%C3%BCgen-?segment=selling)
Du hast also eine entsprechende Email bekommen oder mal wieder nur vorsorglich gehandelt? Aber gut, kann mir letztendlich egal sein, es trägt nur nicht zu einer für das Jobcenter verständlichen Transparenz deiner Buchführung bei.
Gut, dann hat sich meine Antwort erledigt.
Ich bin gespannt ob das JC dem Vorschlag ebenfalls zustimmt.
Die Sache mit Etsy und der Ust.würse ich dann gerne in den anderen Thread verlegen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 15. Januar 2024, 12:29:17Gut, dann hat sich meine Antwort erledigt. Ich bin gespannt ob das JC dem Vorschlag ebenfalls zustimmt.
Ich auch. Denke aber nicht. Was passiert dann?
Ach... noch eine Frage:
Kann ich dem SG in dem Fax direkt noch mitteilen, dass der künftige Schriftverkehr an meine Faxnummer erfolgen kann?
Zitat von: Jimmy Neutron am 15. Januar 2024, 12:29:17Die Sache mit Etsy und der Ust.würse ich dann gerne in den anderen Thread verlegen.
Ja. Ich mache später einen Thread auf.
Zitat von: Sheherazade am 15. Januar 2024, 12:26:00Ja, wenn man den Schwellenwert überschreitet. Und das kann ich mir bei dem von dir bisher genannten Gewinn kaum vorstellen.
Das stimmt - leider - so nicht: Die Angabe der USt-ID wird von den Plattform-Betreibern für gewerbliche Verkäufer vorgeschrieben, sonst wird das Konto gesperrt. Die Höhe oder Nicht-Höhe der Umsätze spielt dabei gar keine Rolle.
P.S.: Und das gilt auch für Kleinunternehmer und auch für Verkäufer, die nur innerhalb Deutschlands verkaufen.
Zitat von: PetraL am 15. Januar 2024, 12:57:00Zitat von: Sheherazade am 15. Januar 2024, 12:26:00Ja, wenn man den Schwellenwert überschreitet. Und das kann ich mir bei dem von dir bisher genannten Gewinn kaum vorstellen.
Das stimmt - leider - so nicht: Die Angabe der USt-ID wird von den Plattform-Betreibern für gewerbliche Verkäufer vorgeschrieben, sonst wird das Konto gesperrt. Die Höhe oder Nicht-Höhe der Umsätze spielt dabei gar keine Rolle.
P.S.: Und das gilt auch für Kleinunternehmer und auch für Verkäufer, die nur innerhalb Deutschlands verkaufen.
Genau so ist es. :ok: War bei eBay nicht anders, aber da verkaufe ich nicht mehr.
Zitat von: Zara am 15. Januar 2024, 12:51:24Kann ich dem SG in dem Fax direkt noch mitteilen, dass der künftige Schriftverkehr an meine Faxnummer erfolgen kann?
Ja, würde sich anbieten.
Antwort von heute per Fax und von gestern ist wohl auch noch was in den Briefen der Post, nur an mich.
Was bedeutet auszugsweise und wie soll ich übermitteln? Laut JC hatte ich doch eine neue Frist bis März und nun nur bis 26.01.2024 ans Gericht? Stick hin tragen geht nicht, da rund 100 km entfernt.
P.S. Bestrittene Betriebsausgaben, ist damit Etsy gemeint? Gut, das ginge ja dann per Fax.
Es geht ja um die Kosten des Geldverkehrs und Ust.
Lass uns mal komplett aufschlüsseln, was du für den Geldverkehr da veranschlagt hast und welche Nachweise dafür zu erbringen sind.
Die Ust-Vorauszahlung kommt ja durch die Rechnungen von Etsy zustande. Also dürfte da der Nachweis durch die Rechnungen selber erbracht werden können.
Das SG will dir recht geben und benötigt dafür etwas zur Glaubhaftmachung. So verstehe ich das jedenfalls.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 08:45:12Es geht ja um die Kosten des Geldverkehrs und Ust.
Lass uns mal komplett aufschlüsseln, was du für den Geldverkehr da veranschlagt hast und welche Nachweise dafür zu erbringen sind.
Die Ust-Vorauszahlung kommt ja durch die Rechnungen von Etsy zustande. Also dürfte da der Nachweis durch die Rechnungen selber erbracht werden können.
Das SG will dir recht geben und benötigt dafür etwas zur Glaubhaftmachung. So verstehe ich das jedenfalls.
Ja, ich hatte mal wieder nicht richtig gelesen. :wand: Werde dann mal für das 2. Hj. 2022 (darum geht es, oder?) darüber eine Aufstellung machen.
Eine Aufstellung alleine wird nicht reichen. Es müssen auch die Nachweise bei.
Das JC geht ja von insgesamt von 760,- aus. Du meintest, der Betrag sei auch zu hoch angesetzt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 09:31:22Eine Aufstellung alleine wird nicht reichen. Es müssen auch die Nachweise bei.
Das JC geht ja von insgesamt von 760,- aus. Du meintest, der Betrag sei auch zu hoch angesetzt.
Nein. Ich meinte eine Auflistung hier für den Thread.
So, das kam soeben noch mit der Post. Gehört zu der Aufforderung vom Gericht.
Tja, ich finde es halt etwas komisch, wie wenig das JC schreibt im Gegensatz zu uns. Und wirklich schlauer bin ich nun auch nicht, welche Ausgaben genau hier gemeint sind. Zumal diese (sofern es sich jetzt wirklich um Etsygebühren oder Umsatzsteuer handelt) vorher explizit nirgendwo gefordert wurden. Wäre dem so gewesen, hätte ich das ja längst gemacht, denn es sind ja keine Massen an Dokumenten, wie etwa sämtliche Einnahmen und Ausgaben.
Und was soll der Satz, mit einer sachgerechten Buchführung ist es mir möglich, Belege ohne Aufwand vorzulegen? Nein ist es nicht, denn die Übermittlung scheitert doch nicht an meiner Buchführung, sondern am JC! Und alle Lexoffice Auswertungen habe ich übermittelt. Wenn das JC nicht in der Lage ist, einen Stick entgegen zu nehmen, dann frage ich mich, wer bzw. was hier nicht sachgerecht ist.
Und ja, ich habe die Gebühren zwar falsch verbucht (werde dies ja auch noch berichtigen, sofern möglich), aber die Ausgaben sind nunmal da. Und es ist an der Übermittlung gescheitert.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 09:31:22Eine Aufstellung alleine wird nicht reichen. Es müssen auch die Nachweise bei. Das JC geht ja von insgesamt von 760,- aus. Du meintest, der Betrag sei auch zu hoch angesetzt.
Ja, die 790 Euro habe ich (weil ich die Etsy-Gebühren ja die ganze Zeit unter dem falschen Posten gebucht habe) als Gesamt für das 1. Hj. 2024 angegeben. Und darauf berufen sie sich JETZT vorm SG, aber im Dezember fiel davon kein Wort.
In der Stellungnahme hat sich das JC auf die Kosten des Geldverkehrs und der USt. bezogen und dass diese nicht nachgewiesen sind. Die Ust. ist in deinem Fall ja recht einfach zu regeln, da diese ja explizit nur die Abrechnungen von Etsy betrifft (so habe ich dies jedenfalls verstanden).
Im Prinzip geht es wohl nur um die Etsy-Rechnung. Die falsche Kategorisierung hat jetzt im Moment nur die Folge, dass der gesamte Posten "Geldverkehr" aufgelistet werden muss.
Der Satz mit der Buchführung ist m.E. nur eine kleine Spritze und soll feststellen, dass es ein leichtes sein sollte, die Belege einzureichen. Ähnlich verhält es sich mit der digitalen Übersendung.
Lässt aber auch durchblicken, was wohl die Begründung für die kurzen Fristen sein wird.
Das Gericht hat dich zur konkreten Mitwirkung aufgefordert. Dem solltest du nachkommen. Was du sicherlich auch tun wirst. Dass das JC den Hinweis des Gerichts ignoriert, ich weiß nicht, was das soll. Ich gehe davon aus, dass das JC deine Stellungnahme zu diesem Zeitpunkt noch in den Händen hatte. Beide tragen ja das Datum vom 15.01..
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 15:38:53In der Stellungnahme hat sich das JC auf die Kosten des Geldverkehrs und der USt. bezogen und dass diese nicht nachgewiesen sind. Die Ust. ist in deinem Fall ja recht einfach zu regeln, da diese ja explizit nur die Abrechnungen von Etsy betrifft (so habe ich dies jedenfalls verstanden). Im Prinzip geht es wohl nur um die Etsy-Rechnung. Die falsche Kategorisierung hat jetzt im Moment nur die Folge, dass der gesamte Posten "Geldverkehr" aufgelistet werden muss.
Okay. Die Etsy Rechnungen einzureichen, ist kein Problem. Aber davon existiert halt eben keine Bankbuchung, da die Gebühren vorher schon abgezogen werden. Also ehe ich mir das Geld aufs Konto transferieren kann.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 15:38:53Der Satz mit der Buchführung ist m.E. nur eine kleine Spritze und soll feststellen, dass es ein leichtes sein sollte, die Belege einzureichen. Ähnlich verhält es sich mit der digitalen Übersendung. Lässt aber auch durchblicken, was wohl die Begründung für die kurzen Fristen sein wird.
Heißt im Umkehrschluss: ICH bin zu blöd. Hätte langsam Lust, das JC anzuzeigen. Ich war eben mal wieder auf jobcenter.digital. Heute Morgen funktionierte die Seite, mit dem Versuch einzuloggen, wieder nicht. Und für morgen ist schon wieder ein Update angesagt. So viel zum Thema, es ist ein Leichtes, Unterlagen beim JC einzureichen. Das mag für ein bis 10 Dokumente so sein, aber nicht für 2.300 oder mehr.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 15:38:53Das Gericht hat dich zur konkreten Mitwirkung aufgefordert. Dem solltest du nachkommen. Was du sicherlich auch tun wirst.
Ja. Handelt es sich nun um aktuelle Etsy-Rechnungen oder welche aus 2022? Normalerweise müssten es ja vergangene aus den letzten 3 Monaten sein, wenn es um Weiterbewilligung geht.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 15:38:53Dass das JC den Hinweis des Gerichts ignoriert, ich weiß nicht, was das soll. Ich gehe davon aus, dass das JC deine Stellungnahme zu diesem Zeitpunkt noch in den Händen hatte. Beide tragen ja das Datum vom 15.01..
Welchen Hinweis meinst Du da?
Zitat von: Zara am 19. Januar 2024, 15:52:19Okay. Die Etsy Rechnungen einzureichen, ist kein Problem. Aber davon existiert halt eben keine Bankbuchung, da die Gebühren vorher schon abgezogen werden. Also ehe ich mir das Geld aufs Konto transferieren kann.
Rechnung reicht.
Zitat von: Zara am 19. Januar 2024, 15:52:19Heißt im Umkehrschluss: ICH bin zu blöd. Hätte langsam Lust, das JC anzuzeigen.
Nee, eher eine Reaktion auf den Anschiss des Gerichts, warum man dir die Fragen bzgl. des USB-Sticks nicht beantwortet.
Zitat von: Zara am 19. Januar 2024, 15:52:19Ja. Handelt es sich nun um aktuelle Etsy-Rechnungen oder welche aus 2022? Normalerweise müssten es ja vergangene aus den letzten 3 Monaten sein, wenn es um Weiterbewilligung geht.
Ich würde 07/2023 bis 12/2023 also der gesamte letzte Bewilligungszeitraum.
Zitat von: Zara am 19. Januar 2024, 15:52:19Welchen Hinweis meinst Du da?
Warum das Gericht denkt, dass eine Einigung sinnvoll ist.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:46:16Rechnung reicht.
Okay.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:46:16Nee, eher eine Reaktion auf den Anschiss des Gerichts, warum man dir die Fragen bzgl. des USB-Sticks nicht beantwortet.
Hm, das könnte auch sein. Deswegen auch der Hinweis vom JC, dass ich das Ganze ans Gericht senden kann. Die haben wohl Schiss, dass ich mit dem USB-Stick aufkreuze, weil sie wissen, dass sie diesen nicht annehmen können.
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:46:16Ich würde 07/2023 bis 12/2023 also der gesamte letzte Bewilligungszeitraum.
Okay. Das wären dann 6 Etsy-Monats-Rechnungen und 2 Umsatzsteuer-Zahlungen von Juli und Oktober 2023. Soll ich das Elster-Formular und nochmal gesondert die Bankbuchungen dazu auch beilegen?
Zitat von: Jimmy Neutron am 19. Januar 2024, 21:46:16Warum das Gericht denkt, dass eine Einigung sinnvoll ist.
Ja, gehe davon aus, dass das JC mein Schreiben da noch nicht hatte. Jedenfalls sehr knapp verfasste Argumente seitens des JC.
Hier geht es aber um den gesamtem Posten "Geldverkehr".
Auch wenn du unter den Punkt Zinsen/Gebühren alles abgebucht hast, was irgendwie den Namen Gebühren trägt, ist dies kein Weltuntergang. Falsche Buchungen im Jahr 2023 kannst du noch bis zur Abgabe der EÜR (02.09.24) korrigieren. Die EKS kannst du ebenfalls problemlos anpassen bei der abschließenden Bewilligung. Jetzt und hier geht es einfach nur darum den Punkt Geldverkehr aufzuschlüsseln und dem SG aufzuzeigen, wie der Betrag zustande kommt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 20. Januar 2024, 01:14:44Hier geht es aber um den gesamtem Posten "Geldverkehr".
Auch wenn du unter den Punkt Zinsen/Gebühren alles abgebucht hast, was irgendwie den Namen Gebühren trägt, ist dies kein Weltuntergang. Falsche Buchungen im Jahr 2023 kannst du noch bis zur Abgabe der EÜR (02.09.24) korrigieren. Die EKS kannst du ebenfalls problemlos anpassen bei der abschließenden Bewilligung. Jetzt und hier geht es einfach nur darum den Punkt Geldverkehr aufzuschlüsseln und dem SG aufzuzeigen, wie der Betrag zustande kommt.
Also ich würde dann die Etsy-Gebührenrechnungen (07-12/2023) und die beiden Überweisungsbelege ans FA (Juli und Oktober/2023 und Januar 2024) ans Gericht schicken. Was ist mit den beiden dazugehörigen Umsatzsteuervorauszahlungsmeldungen ans Finanzamt? Soll ich die auch beilegen?
Reicht ein normales Anschreiben dann oder muss noch was dazu?
Zitat von: Zara am 21. Januar 2024, 15:17:38Also ich würde dann die Etsy-Gebührenrechnungen (07-12/2023) und die beiden Überweisungsbelege ans FA (Juli und Oktober/2023 und Januar 2024) ans Gericht schicken. Was ist mit den beiden dazugehörigen Umsatzsteuervorauszahlungsmeldungen ans Finanzamt? Soll ich die auch beilegen?
Das reicht nicht! Es geht um den gesamten Posten "Geldverkehr".
Zitat von: Zara am 21. Januar 2024, 15:17:38Reicht ein normales Anschreiben dann oder muss noch was dazu?
Da sollte man noch auf den Hinweis und die Stellungnahme des JC eingehen.
Zitat von: Zara am 19. Januar 2024, 08:50:12Werde dann mal für das 2. Hj. 2022 (darum geht es, oder?) darüber eine Aufstellung machen.
Du wolltest die hier fertig machen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 21. Januar 2024, 15:26:33Das reicht nicht! Es geht um den gesamten Posten "Geldverkehr".
Also alles, was ich unter Zinsen/Gebühren (noch) stehen habe? Aber das wollte ich ja dann noch rückwirkend ändern.
Zitat von: Jimmy Neutron am 21. Januar 2024, 15:26:33Da sollte man noch auf den Hinweis und die Stellungnahme des JC eingehen.
Okay.
Zitat von: Jimmy Neutron am 21. Januar 2024, 15:26:33Du wolltest die hier fertig machen.
Okay. Aber dann für das 2. Hj. 2023, oder?
EDIT:Unter dem Posten Zinsen/Gebühren habe ich bisher wie folgt stehen:Etsy-Gebühren (ohne Umsatzsteuer, monatlich)
Kasuwa-Gebühren (ebenso ein Marktplatz, allerdings mit Sitz in Deutschland, kommt alle paar Wochen je nach Verkaufsaufkommen)
Apple Gebühren für iCloud (monatlich)
Apple Gebühren für Plottersoftware/App (monatlich)
Bankgebühren (Girokonto, monatlich)
Paypal-Gebühren (je nach Verkauf)
Stripe-Gebühren (Zahlungsdienstleister) habe ich aber bisher nur eine Rechnung drüber im Dezember 2023
Ich dachte eben, Gebühren sind Gebühren. War MEIN Fehler.
Die Buchungsfehler sind erst mal nicht relevant. Das Jobcenter trifft eine Amtsermittlungspflicht. Nur mal so nebenbei, ich bin gelernter Industriekaufmann und ich muss auch regelmäßig nachsehen, welche Buchungskonto/Kategorie hier das passende ist.
Eine schlüssige Auflistung für das SG könnte so aussehen:
https://ibb.co/Fx8yhC7 (https://ibb.co/Fx8yhC7)
Zitat von: Jimmy Neutron am 21. Januar 2024, 23:06:31Die Buchungsfehler sind erst mal nicht relevant. Das Jobcenter trifft eine Amtsermittlungspflicht. Nur mal so nebenbei, ich bin gelernter Industriekaufmann und ich muss auch regelmäßig nachsehen, welche Buchungskonto/Kategorie hier das passende ist.
Eine schlüssige Auflistung für das SG könnte so aussehen:
https://ibb.co/Fx8yhC7 (https://ibb.co/Fx8yhC7)
Okay, super. Vielen Dank.
Dann werde ich es wie in Deinem Beispiel gestalten. Sollte ich denn noch dazu schreiben, dass ich da einen Fehler gemacht habe bzw. dass ich das noch ändern werde. Oder wie kann ich dies zur Sprache bringen?
Hier ist meine Aufstellung. Ist sie so okay?
Zu den Girokontogebühren, da hatte ich immer 100% genommen und das wurde auch so akzeptiert. Kann man ja notfalls dann auch noch ändern, wenn ich die EKS ändere. Sind ja sowieso Kleinstbeträge im Gegensatz zu Etsy. Das wird bestimmt jetzt nicht ausschlaggebend sein.
Werde später noch alle Belege dazu downloaden, zusammenfügen und schwärzen.
Für den Faxdienst darf ich pro Fax 30 MB haben, hoffe das klappt.
Ich mache dir noch einen Entwurf als Antwort für das Sozialgericht fertig. Die Tabelle kannst du dann auch in das Schreiben einfügen. Extra unterschreiben etc. wie bei einer Anlage EKS musst du da nicht.
Mit dem PDF erstellen vom Mac kenne ich mich gar nicht aus. Mit Obst arbeite ich nicht :blum:
Hilfreich kann es sein, eine große PDF Datei noch mal als schwarz-weiß Druck auszudrucken. Für Online-Faxe ist schwarz-weiß auch besser zu handeln. Bei Acrobat z.B. kann man die Qualität auch reduzieren. Wenn du Sachen einscannst zum Faxen, dann schau mal, ob du die Option schwarz-weiß auswählen kannst. Die Warnung mit über 10 Seiten kannst du auch bei easybell halbwegs ignorieren. Online-Faxe werden anders übertragen wie normale Faxe und man benötigt eine stabile Leitung. Bei stark frequentierten Empfängergeräten, kann es generell dann zum Abbruch kommen etc.. Große Faxe faxe ich deshalb, wenn es geht nur in den Abendstunden.
Zitat von: Jimmy Neutron am 22. Januar 2024, 11:00:23ch mache dir noch einen Entwurf als Antwort für das Sozialgericht fertig. Die Tabelle kannst du dann auch in das Schreiben einfügen. Extra unterschreiben etc. wie bei einer Anlage EKS musst du da nicht.
Okay super. Danke. Die Tabelle habe ich in Numbers (beim Mac wie Excel) erstellt. Daher lässt sie sich im Schreibprogramm nicht einfügen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 22. Januar 2024, 11:00:23Mit dem PDF erstellen vom Mac kenne ich mich gar nicht aus. Mit Obst arbeite ich nicht
:lachen:
Ich bin in erster Linie wegen meinem Gewerbe umgestiegen. Ist halt perfekt für Grafiken etc.
Übrigens auch noch so ein Thema: Habe nicht einen einzigen Cent für Apple-Produkte (iPad, MacBook) als Ausgabe angegeben, obwohl ich in Raten abbezahle. Meine Plotterdateien, die ich zum Download anbiete, kann ich nunmal nur mit dem iPad zeichnen/entwerfen. Wäre also eigentlich auch eine Ausgabe. Deswegen... möchte gar nicht wissen, was ich noch nicht angebe, was eigentlich "erlaubt" wäre.
Zitat von: Jimmy Neutron am 22. Januar 2024, 11:00:23Hilfreich kann es sein, eine große PDF Datei noch mal als schwarz-weiß Druck auszudrucken. Für Online-Faxe ist schwarz-weiß auch besser zu handeln. Bei Acrobat z.B. kann man die Qualität auch reduzieren. Wenn du Sachen einscannst zum Faxen, dann schau mal, ob du die Option schwarz-weiß auswählen kannst. Die Warnung mit über 10 Seiten kannst du auch bei easybell halbwegs ignorieren. Online-Faxe werden anders übertragen wie normale Faxe und man benötigt eine stabile Leitung. Bei stark frequentierten Empfängergeräten, kann es generell dann zum Abbruch kommen etc.. Große Faxe faxe ich deshalb, wenn es geht nur in den Abendstunden.
Also bei easybell steht der Hinweis "nicht größer als 30 MB". Ich muss halt alle Dateien dafür zusammenführen, das war bei Simple Fax nicht so, da konnten es auch einzelne Dokumente sein.
Habe eigentlich alle Belege in Lexoffice, also schon online. Scannen muss ich nichts mehr. Werde mir die Belege aber am Windowsrechner aus Lexoffice herunterladen und dann über Acrobat schwärzen und zusammenfügen. Notfalls dann noch komprimieren.
Nochmal die Frage:
Soll ich die Umsatzsteuervoranmeldungen von Elster auch ans SG übermitteln? Oder genügen die Überweisungsbelege aus meinem Bankkonto? Habe Beides bei den einzelnen Buchungen in Lexoffice hinterlegt.
Erst mal nur kurz bzgl. der Umsatzsteuer.
Ich würde die Umsatzsteuervoranmeldung statt dem Überweisungsbeleg nehmen. In den Kontoauszügen der letzten drei Monate für die Weiterbewilligung dürfte min. eine Überweisung zu finden sein.
Ich würde dann eine weitere Tabelle unter der bisherigen mit der Umsatzsteuer setzen.
https://ibb.co/QHgFzz6 (https://ibb.co/QHgFzz6)
Zitat von: Jimmy Neutron am 22. Januar 2024, 23:53:08Erst mal nur kurz bzgl. der Umsatzsteuer.
Ich würde die Umsatzsteuervoranmeldung statt dem Überweisungsbeleg nehmen. In den Kontoauszügen der letzten drei Monate für die Weiterbewilligung dürfte min. eine Überweisung zu finden sein.
Ich würde dann eine weitere Tabelle unter der bisherigen mit der Umsatzsteuer setzen.
https://ibb.co/QHgFzz6 (https://ibb.co/QHgFzz6)
Okay danke. Mach ich dann so. :sehrgut:
Entwurf:
ZitatDie ordnungsgemäße Buchführung der Antragstellerin als Kleinunternehmerin entbindet den Antragsgegner nicht von der Verpflichtung, angemessene Fristen zu setzen oder eigene Ermittlungen durchzuführen. Selbst im Steuerrecht gewährt der Gesetzgeber Kleinunternehmern ausreichend Zeit für die Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (im Regelfalls der 31.07. des Folgejahres). Die Annahme, dass es unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Buchführung grundsätzlich möglich sein sollte, kurzfristig Belege vorzulegen, erweist sich als nicht tragfähig, ganz zu schweigen von den erforderlichen Schwärzungen von Daten.
Gemäß § 13b UStG wird der Leistungsempfänger (Antragstellerin), in diesem Fall für den Online-Marktplatz "Etsy", zum Steuerschuldner für die Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen, und diese Verpflichtung gilt auch für Kleinunternehmer. Die beiliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen der letzten 6 Monate dienen als Nachweis. Die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung geht zudem aus den bereits vorgelegten Kontoauszügen für den Monat April 23 und Oktober 23 hervor. Ebenso aus diversen anderen Kontoauszügen in den vorherigen Bewilligungszeiträumen.
In den vergangenen Jahren wurden keine Beanstandungen oder Rückfragen zur Kategorisierung der Ausgaben erhoben, weshalb wir davon ausgingen, dass diese in Ordnung sei. Im Sinne einer sachdienlichen und pflichtgemäßen Vorgehensweise sowie der wäre es angebracht gewesen, wenn der Antragsgegner im Rahmen seiner Amtsermittlung zusätzliche Informationen eingeholt hätte, statt Ausgaben in der vorläufigen Bewilligung gänzlich zu streichen. Zukünftig beabsichtigen wir, die transparente Aufschlüsselung der Kosten und Gebühren zu verbessern und diese orientiert an den Kategorien der steuerrechtlichen Buchführung zu strukturieren. Auch für diese Ausgaben liegen diesem Schreiben entsprechende Belege bei.
In Anlehnung an die Anlage EKS haben wir die streitigen Ausgaben nun detaillierter und transparenter aufgeschlüsselt.
Die letzten 6 Monate:
Tabelle
Die geschätzte Prognose für den Bewilligungszeitraum 01/2024 bis 06/2024:
Tabelle
Es sollte ebenfalls berücksichtigt werden, dass in der vorläufigen Prognose weder die Raumkosten noch die durch den unnötigen Stress der letzten Monate verursachte Beeinträchtigung der mentalen Gesundheit der Antragstellerin und die daraus resultierende eingeschränkte Leistungsfähigkeit einbezogen wurden.
Hast du auf den Belegen irgendwelche Schwärzungen vorgenommen?
Ich überlege, ob eine eidesstattliche Erklärung noch Sinn machen könnte. Also insoweit, als die Prognose nach bestem Wissen erstellen wurde.
Zitat von: Jimmy Neutron am 24. Januar 2024, 01:31:09Hast du auf den Belegen irgendwelche Schwärzungen vorgenommen? Ich überlege, ob eine eidesstattliche Erklärung noch Sinn machen könnte. Also insoweit, als die Prognose nach bestem Wissen erstellen wurde.
Habe die Belege bislang nur gesichert auf einem Stick. Schwärzen, zusammenfügen, komprimieren wollte ich am Windows-Rechner, sobald ich das Anschreiben fertig habe. Weil ja alles eine Datei sein muss fürs Online-Fax.
Was genau möchtest du auf den Dokumenten schwärzen? Dazu sollte man noch einen Satz schreiben.
Zitat von: Jimmy Neutron am 24. Januar 2024, 09:32:07Was genau möchtest du auf den Dokumenten schwärzen? Dazu sollte man noch einen Satz schreiben.
Bei Apple würde ich meine Apple-ID (das ist eine E-Mail-Adresse) schwärzen. Bei der USt-VA evtl. die Steuernumner (?), bei Kasuwa & Stripe die Kd-Nr. (sofern vorhanden, weiß ich gerade nicht, bin am Handy).
Apple-ID
Sieh mal auf der Paypal-Gebührenrechnung, ob da eine E-Mail-Adresse steht.
USt-VA-Nummer brauchst du nicht schwärzen
Kundennummer generell kannst du schwärzen. Soweit die im Kontoauszug bereits ersichtlich ist, hat dies aber auch erledigt.
Ich würde dann aber noch einen Satz anhängen:
ZitatDa dem Antragsgegner ebenfalls Unterlagen und Nachweise übermittelt werden, haben wir Schwärzungen vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die E-Mail-Adressen und Kundennummern. Sollte das Gericht die Offenlegung dieser Schwärzungen als erforderlich erachten, bitten wir um entsprechenden Hinweis. Grundsätzlich haben wir nichts zu verbergen.
Dass bei easybell alles in einem Dokument übermittelt wird, liegt aber auch an der verbindlichen Sendebestätigung. Du erhältst ja bei einem versendetem Fax eine exakte Kopie des gefaxten Dokumentes im Sendebericht per E-Mail.
In der Tabelle würde ich farbliche Hintergründe vermeiden. Kommt beim Faxen nicht ganz so gut rüber und kann den Text unkenntlich machen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 24. Januar 2024, 21:54:33Apple-ID
Sieh mal auf der Paypal-Gebührenrechnung, ob da eine E-Mail-Adresse steht.
USt-VA-Nummer brauchst du nicht schwärzen
Kundennummer generell kannst du schwärzen. Soweit die im Kontoauszug bereits ersichtlich ist, hat dies aber auch erledigt.
Ich würde dann aber noch einen Satz anhängen:
ZitatDa dem Antragsgegner ebenfalls Unterlagen und Nachweise übermittelt werden, haben wir Schwärzungen vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die E-Mail-Adressen und Kundennummern. Sollte das Gericht die Offenlegung dieser Schwärzungen als erforderlich erachten, bitten wir um entsprechenden Hinweis. Grundsätzlich haben wir nichts zu verbergen.
Dass bei easybell alles in einem Dokument übermittelt wird, liegt aber auch an der verbindlichen Sendebestätigung. Du erhältst ja bei einem versendetem Fax eine exakte Kopie des gefaxten Dokumentes im Sendebericht per E-Mail.
In der Tabelle würde ich farbliche Hintergründe vermeiden. Kommt beim Faxen nicht ganz so gut rüber und kann den Text unkenntlich machen.
Okay. Mache ich so.
Ach ja, bei der Paypal Gebührenaufstellung steht meine alte Anschrift. Warum und weshalb weiß ich nicht, Daten hatte ich direkt nach dem Umzug 2020 geändert und bei den Accountangaben ist sie auch korrekt.
Ich hoffe, das ist kein Problem?
Ja, bei der Aufstellung steht meine E-Mail. Ich kann sie aber auch stehen lassen, die fällt eh im März mit Kündigung der alten Domain weg.
Zitat von: Zara am 24. Januar 2024, 23:17:31Ach ja, bei der Paypal Gebührenaufstellung steht meine alte Anschrift. Warum und weshalb weiß ich nicht, Daten hatte ich direkt nach dem Umzug 2020 geändert und bei den Accountangaben ist sie auch korrekt. Ich hoffe, das ist kein Problem
Denke nicht. Würde ich aber trotzdem mal bei Paypal anrufen und dies klären. Im Eilverfahren geht es um Glaubhaftmachung und nicht um den Nachweis/Beweis. Zweifel an den Gebühren als solchen dürften ja durch die falsche Adresse keine entstehen.
Ich sehe gerade, dass der letzte Satz auf nicht mitkopiert wurde:
ZitatSollte das Gericht noch weitere Nachweise oder Informationen benötigen, wird um Hinweis gebeten.
Sollte das Gericht dann ergänzende Fragen haben, wird es sich sicherlich melden.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Januar 2024, 00:08:06Zitat von: Zara am 24. Januar 2024, 23:17:31Ach ja, bei der Paypal Gebührenaufstellung steht meine alte Anschrift. Warum und weshalb weiß ich nicht, Daten hatte ich direkt nach dem Umzug 2020 geändert und bei den Accountangaben ist sie auch korrekt. Ich hoffe, das ist kein Problem
Denke nicht. Würde ich aber trotzdem mal bei Paypal anrufen und dies klären. Im Eilverfahren geht es um Glaubhaftmachung und nicht um den Nachweis/Beweis. Zweifel an den Gebühren als solchen dürften ja durch die falsche Adresse keine entstehen.
Ich sehe gerade, dass der letzte Satz auf nicht mitkopiert wurde:
ZitatSollte das Gericht noch weitere Nachweise oder Informationen benötigen, wird um Hinweis gebeten.
Sollte das Gericht dann ergänzende Fragen haben, wird es sich sicherlich melden.
Vielen Dank.
Ich habe das Schreiben nun so verfasst:
ZitatIn dem
Rechtsstreit
XXX u.a. ./. Jobcenter XXX
Ihre Zeichen: XXX / Schreiben vom 19.01.2024
nehmen wir wie folgt Stellung:
Die ordnungsgemäße Buchführung der Antragstellerin als Kleinunternehmerin entbindet den Antragsgegner nicht von der Verpflichtung, angemessene Fristen zu setzen oder eigene Ermittlungen durchzuführen. Selbst im Steuerrecht gewährt der Gesetzgeber Kleinunternehmern ausreichend Zeit für die Erstellung der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (im Regelfall der 31.07. des Folgejahres). Die Annahme, dass es unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Buchführung grundsätzlich möglich sein sollte, kurzfristig Belege vorzulegen, erweist sich als nicht tragfähig, ganz zu schweigen von den erforderlichen Schwärzungen von Daten.
Gemäß § 13b UStG wird der Leistungsempfänger (Antragstellerin), in diesem Fall für den Online-Marktplatz "Etsy", zum Steuerschuldner für die Umsatzsteuer. Diese Umsatzsteuer ist quartalsweise an das Finanzamt abzuführen und diese Verpflichtung gilt auch für Kleinunternehmer. Die beiliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen des 2. Halbjahres 2023 (10.07. und 10.10.2023) dienen als Nachweis. Die grundsätzliche Zahlungsverpflichtung geht zudem aus den bereits vorgelegten Kontoauszügen für den Monat April 2023 und Oktober 2023 hervor. Ebenso aus diversen anderen Kontoauszügen in den vorherigen Bewilligungszeiträumen.
In den vergangenen Jahren wurden keine Beanstandungen oder Rückfragen zur Kategorisierung der Ausgaben erhoben, weshalb wir davon ausgingen, dass diese in Ordnung sei. Im Sinne einer sachdienlichen und pflichtgemäßen Vorgehensweise sowie der ....... wäre es angebracht gewesen, wenn der Antragsgegner im Rahmen seiner Amtsermittlung zusätzliche Informationen eingeholt hätte, statt Ausgaben in der vorläufigen Bewilligung gänzlich zu streichen. Zukünftig beabsichtigen wir, die transparente Aufschlüsselung der Kosten und Gebühren zu verbessern und diese orientiert an den Kategorien der steuerrechtlichen Buchführung zu strukturieren. Auch für diese Ausgaben liegen diesem Schreiben entsprechende Belege bei.
In Anlehnung an die Anlage EKS haben wir die streitigen Ausgaben nun detaillierter und transparenter in beiliegender Tabelle der letzten 6 Monate 2023 aufgeschlüsselt.
Außerdem übersenden wir Ihnen die geschätzte Prognose für den Bewilligungszeitraum 01/2024 bis 06/2024.
Es sollte ebenfalls berücksichtigt werden, dass in der vorläufigen Prognose weder die Raumkosten noch die durch den unnötigen Stress der letzten Monate verursachte Beeinträchtigung der mentalen Gesundheit der Antragstellerin und die daraus resultierende eingeschränkte Leistungsfähigkeit einbezogen wurden.
Da dem Antragsgegner ebenfalls Unterlagen und Nachweise übermittelt werden, haben wir Schwärzungen vorgenommen. Dies betrifft insbesondere die E-Mail-Adressen und Kundennummern. Sollte das Gericht die Offenlegung dieser Schwärzungen als erforderlich erachten, bitten wir um entsprechenden Hinweis. Grundsätzlich haben wir nichts zu verbergen.
Sollte das Gericht noch weitere Nachweise oder Informationen benötigen, wird um Hinweis gebeten.
Die Tabellen muss ich anhängen, da sie zu breit für das Hochformat sind und auch nicht im Schreibprogramm angelegt wurden.
An der Stelle, an der ich "Punkte" gemacht habe (in dem Absatz "In den vergangenen Jahren..."), fehlt wohl ein Wort. Vielleicht kannst Du mir noch sagen, was da hin kommt. :smile:
Zitat von: Zara am 25. Januar 2024, 00:16:14Die Tabellen muss ich anhängen, da sie zu breit für das Hochformat sind und auch nicht im Schreibprogramm angelegt wurden.
Kannst auch einfach mal versuchen, die Tabelle zu markieren und per Copy-and-paste einzufügen. Ansonsten hängst du sie halt an.
Zitat von: Zara am 25. Januar 2024, 00:16:14fehlt wohl ein Wort.
Hatte da das Wort "Fürsorgepflicht" stehen und wieder gelöscht, weil es ja Bestandteil der "pflichtgemäßen Vorgehensweise" ist. Also "sowie der" ebenfalls löschen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Januar 2024, 00:25:45Kannst auch einfach mal versuchen, die Tabelle zu markieren und per Copy-and-paste einzufügen. Ansonsten hängst du sie halt an.
Wollte ich zuerst machen, aber dann wird die Tabelle bestimmt zu klein, weil ich sie im Querformat habe.
Und die vorläufige Prognose ist ja dann die EKS, die das JC bereits hat, oder? Die ist ja auch quer und mehrseitig.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Januar 2024, 00:25:45Hatte da das Wort "Fürsorgepflicht" stehen und wieder gelöscht, weil es ja Bestandteil der "pflichtgemäßen Vorgehensweise" ist. Also "sowie der" ebenfalls löschen.
Okay, dann lösche ich das. :ok:
Zitat von: Zara am 25. Januar 2024, 08:37:58Und die vorläufige Prognose ist ja dann die EKS, die das JC bereits hat, oder? Die ist ja auch quer und mehrseitig.
Nein, die vorläufige Prognose sollte genauso aussehen wie die Tabelle für die letzten 6 Monate. So ist das Gericht in der Lage die letzten 6 Monaten mit der Prognose zu vergleichen. Es geht dabei ja auch nur um die "streitigen" Ausgaben. Wenn du die Zeilenhöhe anpasst und die Tabelle mit Gitternetz erstellst, passen beide Tabellen denke ich problemlos auf eine Seite und es bleibt übersichtlich. Den Part mit der Unterschrift und Datum kannst du auch weglassen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Januar 2024, 09:06:39Zitat von: Zara am 25. Januar 2024, 08:37:58Und die vorläufige Prognose ist ja dann die EKS, die das JC bereits hat, oder? Die ist ja auch quer und mehrseitig.
Nein, die vorläufige Prognose sollte genauso aussehen wie die Tabelle für die letzten 6 Monate. So ist das Gericht in der Lage die letzten 6 Monaten mit der Prognose zu vergleichen. Es geht dabei ja auch nur um die "streitigen" Ausgaben. Wenn du die Zeilenhöhe anpasst und die Tabelle mit Gitternetz erstellst, passen beide Tabellen denke ich problemlos auf eine Seite und es bleibt übersichtlich. Den Part mit der Unterschrift und Datum kannst du auch weglassen.
Okay, wegen dem Einfügen muss ich schauen, ob ich das hin bekomme.
Also mache ich für die vorläufige Prognose dann nochmal die gleiche Tabelle, nur mit den Monaten Januar bis Juni 2024?
Umsatzsteuervoranmeldungen sind dann Januar und April. Im Januar habe ich auch schon 115,33€ ans FA überwiesen.
Zitat von: Zara am 25. Januar 2024, 10:23:35Also mache ich für die vorläufige Prognose dann nochmal die gleiche Tabelle, nur mit den Monaten Januar bis Juni 2024?
Ja.
Zitat von: Zara am 25. Januar 2024, 10:23:35Umsatzsteuervoranmeldungen sind dann Januar und April. Im Januar habe ich auch schon 115,33€ ans FA überwiesen.
Halte dich zunächst an die Prognose. Wie sehr weicht denn der Betrag von deiner Prognose ab? Es könnte Sinn machen, dies ergänzend noch zu erwähnen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Januar 2024, 15:52:58Zitat von: Zara am 25. Januar 2024, 10:23:35Also mache ich für die vorläufige Prognose dann nochmal die gleiche Tabelle, nur mit den Monaten Januar bis Juni 2024?
Ja.
Zitat von: Zara am 25. Januar 2024, 10:23:35Umsatzsteuervoranmeldungen sind dann Januar und April. Im Januar habe ich auch schon 115,33€ ans FA überwiesen.
Halte dich zunächst an die Prognose. Wie sehr weicht denn der Betrag von deiner Prognose ab? Es könnte Sinn machen, dies ergänzend noch zu erwähnen.
In der vorl. Prognose für 2024 hatte ich bei Nebenkosten des Geldverkehrs jeden Monat pauschal 120 Euro gemacht, außer im März, da habe ich 190 Euro veranschlagt. Weil das vor Ostern ist und die Aufträge dann meist mehr sind, also u. U. auch höhere Paypalgebühren anfallen.
Deswegen, eigentlich sind die Angaben sogar viel zu niedrig von mir angegeben, da eine Etsy-Rechnung monatlich ja schon mit 170 bis 250 Euro zu Buche schlägt. Also wie soll ich das Ganze nun einzeln aufschlüsseln? Muss diese vorläufige EKS überhaupt nochmal dabei? Diese liegt ja bereits vor und an der Tabelle des letzten Halbjahrs sieht man ja schon, dass ich mit meiner Prognose darunter lag.
Also ich habe insgesamt 790 Euro für besagte Ausgaben (NK des Geldverkehrs) prognostiziert und hatte im 2. Hj. 2023 sogar rund 1505 Euro.
Die Anlage EKS muss nicht bei. Streitig sind die veranschlagten Ausgaben (Geldverkehr) in der Prognose für das erste Halbjahr 2024.
Da du aber auch Sachen in den Geldverkehr kategorisiert hast, die da nicht reingehören muss dies für die Transparenz und auch Glaubhaftmachung aufgeschlüsselt werden.
Die aufgeschlüsselte Tabelle vom 2. Halbjahr 2023, dient dem Nachweis und die Glaubhaftmachung, dass die Prognose realistisch ist. Für eine realistische Prognose können bei der Berechnung die vorherigen Zeiträume herangezogen werden.
Die aufgeschlüsselte Tabelle vom 1. Halbjahr sollen die 790,- aufschlüsseln, dem Sozialgericht die Arbeit erleichtern und den Vergleich zwischen den tatsächlichen Ausgaben (2. Hj 23) und der Prognose (1. Hj 24) ermöglichen. Auf die streitigen Ausgaben bezogen.
Alles in Verbindung mit den Belegen natürlich.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Januar 2024, 17:43:56Die Anlage EKS muss nicht bei. Streitig sind die veranschlagten Ausgaben (Geldverkehr) in der Prognose für das erste Halbjahr 2024.
Da du aber auch Sachen in den Geldverkehr kategorisiert hast, die da nicht reingehören muss dies für die Transparenz und auch Glaubhaftmachung aufgeschlüsselt werden.
Die aufgeschlüsselte Tabelle vom 2. Halbjahr 2023, dient dem Nachweis und die Glaubhaftmachung, dass die Prognose realistisch ist. Für eine realistische Prognose können bei der Berechnung die vorherigen Zeiträume herangezogen werden.
Die aufgeschlüsselte Tabelle vom 1. Halbjahr sollen die 790,- aufschlüsseln, dem Sozialgericht die Arbeit erleichtern und den Vergleich zwischen den tatsächlichen Ausgaben (2. Hj 23) und der Prognose (1. Hj 24) ermöglichen. Auf die streitigen Ausgaben bezogen.
Alles in Verbindung mit den Belegen natürlich.
Okay. Dann ist nur die Frage, wie ich die Prognose aufschlüssele? Weil die tatsächlichen Gebühren ja höher sein werden.
Sollte man im Text auch evtl. noch erwähnen, dass die Gebührenrechnungen nicht vom Girokonto an sich eingezogen, sondern nach dem Verkauf direkt einbehalten werden?
Zitat von: Zara am 25. Januar 2024, 18:01:44Okay. Dann ist nur die Frage, wie ich die Prognose aufschlüssele? Weil die tatsächlichen Gebühren ja höher sein werden.
Du nimmst die Zahlen mit denen du deine vorläufige EKS ermittelt hast.
Zitat von: Zara am 25. Januar 2024, 18:01:44Sollte man im Text auch evtl. noch erwähnen, dass die Gebührenrechnungen nicht vom Girokonto an sich eingezogen, sondern nach dem Verkauf direkt einbehalten werden?
Denke nicht, dass dies notwendig ist. Für die Glaubhaftmachung dürften die Belege als solche bereits reichen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Januar 2024, 18:29:57Du nimmst die Zahlen mit denen du deine vorläufige EKS ermittelt hast.
Da habe ich ja alles zusammen. Pro Monat nur 120€ bzw. im März 190€. Allein Etsy ist ja schon höher. Weiß nicht, wie ich das aufteilen soll. :weisnich:
Genügt es denn nicht, wenn ich sowas schreibe wie:
"Anhand der Tabelle "Ausgaben im 2. Hj. 2023" ist ersichtlich, dass ich mit meiner Prognose 2024 deutlich unter den tatsächlich zu erwartenden Ausgaben liege." Oder ich schreibe eben die 120€ bzw. im März 190€ als gesamtes nochmal als Tabelle.
Ok, ich nehme dann mal an, dass du dir im Einzelnen zu den Kosten für die Prognose keine größeren Gedanken gemacht und den gesamten Posten "Geldverkehr" in der Summe geschätzt hast.
Schlüssel/teile die 120 bzw. 190,- zumindest in die unterschiedlichen Kategorien auf. Also z.B. für den Januar:
c) Nebenkosten des Geldverkehrs 20,-
e) Lizenzen 20,-
f) Verkaufsplattformen und Online-Marktplätze 80,-
Die Zahlen müssen nur realistisch sein.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Januar 2024, 19:43:27Ok, ich nehme dann mal an, dass du dir im Einzelnen zu den Kosten für die Prognose keine größeren Gedanken gemacht und den gesamten Posten "Geldverkehr" in der Summe geschätzt hast.
Schlüssel/teile die 120 bzw. 190,- zumindest in die unterschiedlichen Kategorien auf. Also z.B. für den Januar:
c) Nebenkosten des Geldverkehrs 20,-
e) Lizenzen 20,-
f) Verkaufsplattformen und Online-Marktplätze 80,-
Die Zahlen müssen nur realistisch sein.
Ja, habe mich da wohl etwas vertan. :weisnich:
Mach es dann so, wie Du sagst. "Realistisch" ist es halt eben nicht, weil ich auch da mal wieder einen Fehler gemacht habe.
Langsam bin ich auch etwas "hippelig", weil morgen der Termin ist und ich noch nix an Dokumenten zusammengefasst und geschwärzt habe. Hoffentlich passt es am Ende von der Größe für die Fax-Übermittlung. Sonst drehe ich noch durch.
Die Zahlen müssen diesmal zu deiner Prognose passen. Durch die verschiedenen Kategorien passiert dir der Fehler nicht mehr so schnell.
Wenn es nicht in ein Fax passt, dann Teil das Fax auf mehrere auf. Kurzes Anschreiben inkl. Az.: und dem Text "Fax Teil 2" oder so reicht völlig. Da brauchst du auch keine Unterschrift darunterzusetzen. Geht ja nur um die Zuordnung. Wird schon gut gehen. Du kannst auch danach beim Sozialgericht anrufen und fragen, ob das so passt und man dies zuordnen kann.
Hier kommt mein finales Schreiben. Ist es so okay?
In der unteren Tabelle würde ich die Zeilen mit den Unterkategorien (Paypal Etsy etc.) löschen. Und nur die Punkte c, e, f stehen lassen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 25. Januar 2024, 21:50:45In der unteren Tabelle würde ich die Zeilen mit den Unterkategorien (Paypal Etsy etc.) löschen. Und nur die Punkte c, e, f stehen lassen.
Okay, mache ich. :smile:
Wie lange kann es eigentlich dauern, bis das Gericht über einen Eilantrag entscheidet? Ich habe bisher weder vom Gericht, noch vom JC was gehört. Hätte ich nicht eine Kopie über die Weiterleitung meiner Unterlagen ans JC erhalten müssen?
Was machen wir, wenn das Gericht gegen uns entscheidet?
Frist war 26.. Rechne mal damit dass das JC die Unterlagen am Montag bekommen hat. Frist eine Woche. Ich rechne damit, dass der Richter die Sache heute auf dem Tisch hat. Es kommt ja auch darauf an, was das JC geantwortet hat. Donnerstag würde ich mal anrufen und nach dem Sachstand fragen.
Zitat von: Zara am 06. Februar 2024, 09:08:29Hätte ich nicht eine Kopie über die Weiterleitung meiner Unterlagen ans JC erhalten müssen?
Nein.
Zitat von: Zara am 06. Februar 2024, 09:08:29Was machen wir, wenn das Gericht gegen uns entscheidet?
Entscheidung prüfen und dann mal sehen. Von den Fristen und Reaktionszeiten ist so weit noch alles im Rahmen. Im Hinblick darauf, dass ein normales Verfahren Jahre dauern kann.
Diese Unwissenheit ist kacke ich weiß.
Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Februar 2024, 11:46:52Entscheidung prüfen und dann mal sehen. Von den Fristen und Reaktionszeiten ist so weit noch alles im Rahmen. Im Hinblick darauf, dass ein normales Verfahren Jahre dauern kann.
Okay. Dann bin ich mal gespannt.
Wir haben heute allerdings schneller denn je einen neuen, aktuellen Leistungsbescheid erhalten. Und zwar in Bezug auf die Heizkosten. Ich hatte den neuen Abschlagsplan am Sonntag Abend eingereicht.
Die SB (die leider noch immer da ist) hat wieder mal "aufgefordert" (wenn auch diesmal zu Recht). Und zwar möchte sie die Buchung der Gutschrift vom Gasanbieter sehen. Kann sie haben, ist kein Problem. Der Betrag wurde uns im Dezember überwiesen und davon haben wir im Dezember und Januar das Gas bezahlt. Ein kleiner Restbetrag (rd. 47 Euro) ist noch übrig, den wird sie dann auch nochmal anrechnen, denn der Gasabschlag von 112,00 Euro ist ab Februar genehmigt. Wird dann also nochmal ein neuer Bescheid kommen, sobald sie die Bankbuchung vorliegen hat. Warum sie für Februar nicht gleich statt 112,00 Euro nur 65,00 Euro bewilligt hat, muss man nicht verstehen. :mocking:
Jetzt aber zwei andere Fragen zur heutigen Bewilligung:
- Da die 128,00 Euro Einkommen noch immer angerechnet werden und der ursprüngliche Bescheid vom 22.12.2023 (dem wir ja widersprochen hatten) damit ja nun aufgehoben ist: Müssen wir nun nochmal widersprechen?
- Vom Gasanbieter erhalten wir am 30.04.2024 einen KlimaBonus von 50 Euro überwiesen. Das JC rechnet diesen nun im April an und zieht davon nochmal 30 Euro ab. Behält also 20 Euro ein. Ist das so korrekt?
Anbei zwei Fotos.
Habt ihr ein Auto und zahlt dafür Haftpflichtversicherung?
Zitat von: Zara am 06. Februar 2024, 20:23:58Da die 128,00 Euro Einkommen noch immer angerechnet werden und der ursprüngliche Bescheid vom 22.12.2023 (dem wir ja widersprochen hatten) damit ja nun aufgehoben ist: Müssen wir nun nochmal widersprechen?
Bzgl. der Berechnung des Einkommens aus deiner gewerblichen Tätigkeit muss kein neuer Widerspruch eingelegt werden.
Zitat von: Zara am 06. Februar 2024, 20:23:58Vom Gasanbieter erhalten wir am 30.04.2024 einen KlimaBonus von 50 Euro überwiesen. Das JC rechnet diesen nun im April an und zieht davon nochmal 30 Euro ab. Behält also 20 Euro ein. Ist das so korrekt?
Von der Materie habe ich bis jetzt keine Ahnung. Hoffe darauf, dass sich da noch mal jemand dazu äußert.
Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Februar 2024, 21:26:51Habt ihr ein Auto und zahlt dafür Haftpflichtversicherung?
Ja. Warum?
Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Februar 2024, 21:26:51Bzgl. der Berechnung des Einkommens aus deiner gewerblichen Tätigkeit muss kein neuer Widerspruch eingelegt werden.
Okay.
Zitat von: Jimmy Neutron am 06. Februar 2024, 21:26:51Von der Materie habe ich bis jetzt keine Ahnung. Hoffe darauf, dass sich da noch mal jemand dazu äußert.
In Bezug auf Strom hatte ich im Netz was gefunden. Aber bei uns geht es um Gas.
https://www.gegen-hartz.de/news/drohende-buergergeld-kuerzungen-bei-stromanbieterwechsel
Also eigentlich wollte ich nun mal die Briefe aus der heutigen Postankündigung abwarten und dann hier posten, aber wie so oft wurde keine Post zugestellt. :no:
Wir haben Beide, mein Partner und ich, je ein Brief vom JC in der Ankündigung sowie ein Brief vom SG an meinen Partner.
Müssen wir wohl bis morgen warten. Ich verstehe ehrlich gesagt auch nicht, warum das SG nicht (zumindest vorab!) faxt. Das hatte ich ja extra so mitgeteilt. Ist aber laut Brieffenster das gleiche AZ wie aus der Sache mit dem aktuellen Bescheid. Also dürfte es sich darum handeln.
Eine weitere Neuigkeit gibt es allerdings: Mein Partner hatte im digitalen Postfach eine Kurzmitteilung (kein Brief) vom stellvertr. Teamleiter Leistung betreffend der Akteneinsicht:
ZitatSehr geehrter Herr XXX,
mit Schreiben vom 10.01.2024 haben Sie Akteneinsicht beantragt. Gerne würden wir Ihnen die Möglichkeit hierzu in den Räumlichkeiten des Jobcenters XXX anbieten. Den Termin würden wir gerne mit Ihnen zu den allgemeinen Öffnungszeiten abstimmen. Bitte teilen Sie uns mit wann es bei Ihnen am Besten passt. Die Akteneinsicht ist kostenfrei.
Hier geht es ja nun um folgendes:
- Antragsverfahren zur abschließenden Bewilligung der Leistungen für den Zeitraum
- 01/2023 bis 06/2023
- Verfahren zur Festsetzung der Leistungen für den Zeitraum 06/2022 bis 12/2022
- Widerspruchsverfahren gegen den Festsetzungsbescheid vom 08.12.2023
- Verfahren über die Erstattung der Leistungen für den Zeitraum 06/2022 bis 12/2022
- Widerspruchsverfahren gegen den Erstattungsbescheid vom 20.12.2023
Mit Schreiben von dieser Woche (die Fristsache 05.02.2024 betreffend) habe ich ja nun auch Akteneinsicht für den Zeitraum 07/2023 bis 12/2023 beantragt. Kann man das dann direkt mit erledigen?
Wie mache ich das nun mit dem Termin? Ein Fax senden, wann es uns passt? Und was genau ist bei dem Termin zu beachten? Also wie läuft der ab und darf ich Fotos machen?
Fragen über Fragen...
Ich hätte vor der Antwort nun noch gerne die aktuelle Post abgewartet. Denke kaum, dass es eine Entscheidung vom SG ist. Denn käme die nicht im gelben Brief mit Zustellurkunde?
Denke mal eher, dass das JC weitere Forderungen hat, die mir das Gericht nun wieder mitteilt.
Zitat von: Zara am 06. Februar 2024, 21:42:40Ja. Warum?
Im SGB II sind unter anderem die 30€-Versicherungspauschale, die KfZ-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung und Riester-Beiträge absetzbar. Bei euch wurden aber nur die Versicherungspauschale abgezogen.
Ob dies überhaupt angerechnet werden darf, die Heizkosten (KdU) mindert etc. müsste man aber erst mal klären.
Aber: Sehe ich es richtig, dass euch ein "fiktiver" Betrag im April angerechnet wurde? Einkommen kann erst beim tatsächlichen Zufluss berücksichtigt werden. Wenn dem so wäre, dann wäre ein weiterer Widerspruch sinnvoll.
Zitat von: Zara am 07. Februar 2024, 14:54:02Müssen wir wohl bis morgen warten. Ich verstehe ehrlich gesagt auch nicht, warum das SG nicht (zumindest vorab!) faxt. Das hatte ich ja extra so mitgeteilt. Ist aber laut Brieffenster das gleiche AZ wie aus der Sache mit dem aktuellen Bescheid. Also dürfte es sich darum handeln.
Ruf morgen einfach mal beim Sozialgericht an, frag nach dem Sachstand und wenn man dir mitteilt, dass da Post raus ist, bitte darum, dass man dir das faxt, weil derzeit ein langer Postlauf ist.
Zur Akteneinsicht antworte ich dir im anderen Thema.
Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Februar 2024, 20:25:25Im SGB II sind unter anderem die 30€-Versicherungspauschale, die KfZ-Haftpflichtversicherung als Pflichtversicherung und Riester-Beiträge absetzbar. Bei euch wurden aber nur die Versicherungspauschale abgezogen.
Also die 50 Euro KlimaBonus werden angerechnet und dann nochmal 30 Euro abgesetzt. Was heißt das denn?
Die Kfz-versicherung hatte ich mal angegeben bei irgendeiner Weiterbewilligung, wurde aber nie in irgendeiner Form berücksichtigt.
Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Februar 2024, 20:25:25Ob dies überhaupt angerechnet werden darf, die Heizkosten (KdU) mindert etc. müsste man aber erst mal klären.
Das frage ich mich auch.
Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Februar 2024, 20:25:25Aber: Sehe ich es richtig, dass euch ein "fiktiver" Betrag im April angerechnet wurde? Einkommen kann erst beim tatsächlichen Zufluss berücksichtigt werden. Wenn dem so wäre, dann wäre ein weiterer Widerspruch sinnvoll.
Ja, der Betrag ist fiktiv. Denn wenn wir den Versorger vor Ablauf des Vertrages nun kündigen, wird er uns gar nicht erst gutgeschrieben! Es ist einfach ein Witz, da sucht man Jahr um Jahr den für einen günstigsten Anbieter raus und wird dann noch bestraft. Zudem wird dieser Bonus - wenn überhaupt - erst zum 30.04.2024 überwiesen und der Gasabschlag ist schon vorher fällig! Das Geld fehlt dann also erstmal.
Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Februar 2024, 20:25:25Ruf morgen einfach mal beim Sozialgericht an, frag nach dem Sachstand und wenn man dir mitteilt, dass da Post raus ist, bitte darum, dass man dir das faxt, weil derzeit ein langer Postlauf ist.
Schätze mal, da erreiche ich eh keinen, denn morgen haben die ihren Fasching! Aber ich versuche es.
Zitat von: Jimmy Neutron am 07. Februar 2024, 20:25:25Zur Akteneinsicht antworte ich dir im anderen Thema.
Okay. Vielen Dank.
Zitat von: Zara am 07. Februar 2024, 20:55:06Also die 50 Euro KlimaBonus werden angerechnet und dann nochmal 30 Euro abgesetzt. Was heißt das denn?
Beim Erwerbseinkommen aus deiner gewerblichen Tätigkeit wurde der Freibetrag von 100 € berücksichtigt. Da ist die Versicherungspauschale schon enthalten. Beim Bonus wird aber die Versicherungspauschale (30 €) abgezogen. Hier wäre m.E. noch die Kfz-Versicherung (1/12) abzuziehen.
Zitat von: Zara am 07. Februar 2024, 20:55:06Ja, der Betrag ist fiktiv.
Dann darf der Betrag ohnehin nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Vielmehr muss erst beim tatsächlichen Zufluss ein Änderungsbescheid ergehen.
Post ist da. So langsam bin ich es leid.
Wo habe ich Kontoauszüge geschwärzt? Wenn, dann nur private Ausgaben.
Und was soll ich betreffend der Umsatzsteuer noch vorlegen? Es existiert sonst nichts!
Und weitere Zahlungsmethoden gibt es nicht. Etsy läuft über Etsy Payments, da bekomme ich gar nicht mit, wer wie bezahlt. Paypal liegt vor und wenn sie nun vom neuen Onlineshop ausgehen, wo ich auch Kreditkarte anbiete, das läuft über Stripe, geht dann auf mein Girokonto, aber da hatte ich erst einen Verkauf im Dezember über rund 15 Euro!
Ich kann eine CSV Liste über Etsy-Verkäufe bzw. Einstellgebühren downloaden. Das ist aber ein Wirrwarr hoch 3! Wenn sie sich da durchwühlen möchten, bitteschön. Bleibt die Frage, wie übermittle ich das? Denn wenn ich die Listen drucke, blickt kein Mensch durch.
Habe aber die Verkaufsbestätigungen immer für mich ausgedruckt und an den Rechnungsbeleg angehängt und für mich abgeheftet. Sind aber alles meine Originale, die ich schlecht so abgeben kann. Wären pro Hj. Mindestens 3 fette Ordner, die bei mir rumstehen. Aber das belegt dennoch nicht die einzelnen Gebühren oder gar die Umsatzsteuer, die nunmal von mir zu zahlen ist! Daran ändert auch kein JC mehr was. Es ist eben gesetzlich so!
Die wollen mir ganz einfach das Thema Etsy versauen, weil es eben viele Verkäufe und für sie damit mit Arbeit verbunden sind. Wenn ich da nicht mehr verkaufen kann, kann ich mein Gewerbe direkt schließen.
Hast du dem Gericht zum Nachweis Kontoauszüge geschickt? Wenn ja, was genau hast du da geschwärzt? Kannst du da ein Beispiel nennen?
In der genannten Entscheidung geht es um ein Geschäftskonto und um die Schwärzung von Einnahmen.
Hast du deins bereits abgeschlossen?
Die Sache mit der Umsatzsteuer ist jedenfalls ein Witz!
Die anderen Zahlungdienstleister lass uns im Einzelnen mal durchgehen. Was genau du da an Unterlagen vorliegen hast bzw. bekommst. Ist die Auszahlung automatisch und wenn, in welchem Abstand?
Das Gericht hat nur was von Kenntnisnahme geschrieben. Ich finde aber, dass man da dennoch kurzfristig darauf reagieren sollte.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 13:47:34Hast du dem Gericht zum Nachweis Kontoauszüge geschickt? Wenn ja, was genau hast du da geschwärzt? Kannst du da ein Beispiel nennen?
Ich habe in der Paypal Gebühren Übersicht fürs Gericht lediglich die Kundenanschriften geschwärzt, die wurden da nämlich mit angezeigt. In den Apple Rechnungen meine Kundennummer. Und bei der Kasuwa Rechnung auch meine Kundennummer, bei den Umsatzsteuervoranmeldungen meine E-Mail. Sonst nichts.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 13:47:34In der genannten Entscheidung geht es um ein Geschäftskonto und um die Schwärzung von Einnahmen. Hast du deins bereits abgeschlossen?
Nein. Habe noch immer mein Girokonto. Und Einnahmen habe ich da nie geschwärzt. Ich weiß also nicht, von welchem Geschäftskonto die reden? Wo steht denn das? Hab ich wohl überlesen, aber habe keins!
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 13:47:34Die Sache mit der Umsatzsteuer ist jedenfalls ein Witz!
Eben. Ich werde dem FA ja wohl kaum aus reiner Lustigkeit Geld überweisen!
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 13:47:34Die anderen Zahlungdienstleister lass uns im Einzelnen mal durchgehen. Was genau du da an Unterlagen vorliegen hast bzw. bekommst. Ist die Auszahlung automatisch und wenn, in welchem Abstand?
Zahlungsdienstleister habe ich Paypal, da geht nur selten was drauf. In der Regel vom Onlineshop oder Kasuwa. Kasuwa ist mal eins bis zwei Bestellungen im Monat, Onlineshop auch. Und da wurden stets alle Belege OHNE Schwärzungen vorgelegt.
Ganz neu biete ich im neuen Onlineshop nun ja auch Kreditkarte und Giropay an. Das läuft wie gesagt über den Zahlungsanbieter Stripe. Da hatte ich wie gesagt aber erst einen kleinen Verkauf drüber. Schätze mal, die haben im Shop gestöbert und denken nun, dass ich da wie wild Geld auf Seite packe. Wäre ja schön, wenn der Onlineshop mal laufen würde, tut er aber nicht! Und zu verbergen habe ich da erst recht nichts! Ach ja, Barzahlung bei Abholung biete ich da auch an. Aber ist noch nie passiert, denn hier bei uns im Kaff kann man eh nirgendwo Anerkennung finden.
Etsy läuft über Etsy-Payments, das Geld geht da ein, es werden aber direkt alle Gebühren abgezogen. Man kann sich sein Guthaben dann auszahlen lassen aufs Konto wie man möchte. Ich mache es in der Regel einmal pro Woche. Da sind dann aber wie gesagt schon alle Gebühren ab!
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 13:47:34Das Gericht hat nur was von Kenntnisnahme geschrieben. Ich finde aber, dass man da dennoch kurzfristig darauf reagieren sollte.
Ja, das finde ich auch. Wenn es nicht schon zu spät ist, dank der lieben Post! :wand:
Zitat von: Zara am 08. Februar 2024, 13:58:05Nein. Habe noch immer mein Girokonto. Und Einnahmen habe ich da nie geschwärzt. Ich weiß also nicht, von welchem Geschäftskonto die reden? Habe keins!
In der genannten Entscheidung (LSG Sachsen-Anhalt) geht es um ein Geschäftskonto. Die Entscheidung zeigt aber auch wie wichtig es ist, dass du für dein Gewerbe ein Geschäftskonto hast.
Dem Gericht hast du aber keine Kontoauszüge eingereicht?
Kann man sich auf Etsy Payment auch Teilbeträge auszahlen lassen?
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 14:05:26In der genannten Entscheidung (LSG Sachsen-Anhalt) geht es um ein Geschäftskonto. Die Entscheidung zeigt aber auch wie wichtig es ist, dass du für dein Gewerbe ein Geschäftskonto hast.
Achso. Aber wie gesagt, ich habe meine Girokontoauszüge NIE geschwärzt bei Einnahmen! Oftmals war ich sogar so nachlässig und habe gar nichts geschwärzt. Und mein Partner hat seine sogar immer ganz ohne Schwärzungen vorgelegt. Weswegen das JC dann ja auch erst auf seine Kreditkarte kam! Weil die eben da abbucht! :wand: Das ist nun der Lohn für unsere Ehrlichkeit!
Und wieso bitte darf man private Ausgaben nicht schwärzen?! Ich habe nie Ausgaben geschwärzt, die ich in der EKS als Ausgabe angebe! Wo wir unterm Strich aber auch wieder beim Thema fehlende Beratung wären.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 14:05:26Dem Gericht hast du aber keine Kontoauszüge eingereicht?
Vom Girokonto? Nein, war ja nicht gefordert. Vorgelegt habe ich Paypal (wegen der Gebühren), Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Formular aus Elster), Etsy-Gebührenrechnungen, Kasuwa-Gebührenrechnungen, Apple-Gebühren, Stripe-Gebührenrechnung über sage und schreibe 50 Cent!
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 14:05:26Kann man sich auf Etsy Payment auch Teilbeträge auszahlen lassen?
Nein, nur immer das, was gerade verfügbar ist. Einnahmen sind nach Buchung auch immer erst 24 Stunden später verfügbar. Und da ist wie gesagt dann schon alles ab.
Die Umsatzsteuer wird nicht anerkannt. Heißt für mich: Ich kann/darf keine mehr zahlen und werde vom JC zur Kriminalität getrieben = Steuerhinterzug. Für mich ist nun endgültig Schicht im Schacht. Denn DAS ist ein Fall für die Medien!
Und ich sehe es jetzt schon, dass das Gericht dem JC Recht geben wird. Somit sind die letzten 1,5 Jahre auch Arbeit für nichts gewesen. Darf ich dann alles zurückzahlen, was in deren Augen unangemessen und nicht notwendig war.
Gerade mal gegoogelt. Besagte SB ist Datenschutzbeauftragte des JC. Wieso schreibt sie dann bitte so einen Müll und lügt, dass sich die Balken biegen?
Zitat von: Zara am 08. Februar 2024, 13:58:05Paypal Gebühren Übersicht
Ist dies die Entgeltaufstellung oder der Paypal-Kontoauszug?
Zitat von: Zara am 08. Februar 2024, 14:14:33Die Umsatzsteuer wird nicht anerkannt. Heißt für mich: Ich kann/darf keine mehr zahlen und werde vom JC zur Kriminalität getrieben = Steuerhinterzug. Für mich ist nun endgültig Schicht im Schacht. Denn DAS ist ein Fall für die Medien!
Die Sache mit der Umsatzsteuer ist ein Witz, hatte ich ja aber auch schon geschrieben. Gerade auch, weil ja gar keine Möglichkeit genannt wird, wie man die Umsatzsteuer nachweisen könnte.
Zitat von: Zara am 08. Februar 2024, 14:14:33Und ich sehe es jetzt schon, dass das Gericht dem JC Recht geben wird. Somit sind die letzten 1,5 Jahre auch Arbeit für nichts gewesen. Darf ich dann alles zurückzahlen, was in deren Augen unangemessen und nicht notwendig war.
Das einzige was Probleme machen könnte, wäre der Anordnungsgrund. Im Endeffekt verliert ihr derzeit wohl nur ca. 50 € im Monat. Hier könnte das Sozialgericht ein Problem sehen und das erwartende Einkommen von der Anrechnung abziehen. Wo wir dann auf knapp 50,- kommen. Daher hatte ich auch im Antrag geschrieben, dass, sollten noch weitere Nachweise benötigt werden, um entsprechenden Hinweis gebeten wird. Das Gericht hat den Grund aber bisher nicht hinterfragt bzw. nur insoweit hinterfragt, als du ja problemlos die Unterlagen hättest einreichen können. Bei solchen "kleinen" Beträgen muss glaubhaft gemacht werden, dass dies zu Problemen führt. Daher würde ich das Gericht jetzt nochmal um entsprechenden Hinweis bitten. Die Stellungnahme des JC ist dir auch "nur" zur Kenntnis übersandt worden und nicht zur Stellungnahme. Was ein Anzeichen für eine zeitnahe Entscheidung sein könnte.
Selbst wenn der Eilantrag nicht erfolgreich ist, bedeutet dies nicht, dass man die Flinte ins Korn werfen muss. Die Argumentation des JC ist jedenfalls schlecht. Ich sitze schon an einem Beispiel für eine kurzfristige Stellungnahme.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 22:41:18Ist dies die Entgeltaufstellung oder der Paypal-Kontoauszug?
Auf der Übersicht steht:
Transaktionsdetails für Transaktionsgebühren
Da steht alles drin:
Datum, Typ, Transaktionscode, Empfänger, E-Mail-ID, Brutto, Netto, Gebühr
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 22:41:18Die Sache mit der Umsatzsteuer ist ein Witz, hatte ich ja aber auch schon geschrieben. Gerade auch, weil ja gar keine Möglichkeit genannt wird, wie man die Umsatzsteuer nachweisen könnte.
Eben. Die USt. errechnet sich aus den Etsy-Rechnungen, wo eindeutig 0% USt. zu erkennen ist. Und die Voranmeldungen aus Elster habe ich auch vorgelegt. Die Zahlungen ergeben sich aus den Kontoauszügen des Girokontos. Gut, da hat das JC ja nicht alle, denn für die Weiterbewilligung habe ich ja nur die letzten 3 Monate vorlegen müssen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 08. Februar 2024, 22:41:18Das einzige was Probleme machen könnte, wäre der Anordnungsgrund. Im Endeffekt verliert ihr derzeit wohl nur ca. 50 € im Monat. Hier könnte das Sozialgericht ein Problem sehen und das erwartende Einkommen von der Anrechnung abziehen. Wo wir dann auf knapp 50,- kommen. Daher hatte ich auch im Antrag geschrieben, dass, sollten noch weitere Nachweise benötigt werden, um entsprechenden Hinweis gebeten wird. Das Gericht hat den Grund aber bisher nicht hinterfragt bzw. nur insoweit hinterfragt, als du ja problemlos die Unterlagen hättest einreichen können. Bei solchen "kleinen" Beträgen muss glaubhaft gemacht werden, dass dies zu Problemen führt. Daher würde ich das Gericht jetzt nochmal um entsprechenden Hinweis bitten. Die Stellungnahme des JC ist dir auch "nur" zur Kenntnis übersandt worden und nicht zur Stellungnahme. Was ein Anzeichen für eine zeitnahe Entscheidung sein könnte. Selbst wenn der Eilantrag nicht erfolgreich ist, bedeutet dies nicht, dass man die Flinte ins Korn werfen muss. Die Argumentation des JC ist jedenfalls schlecht. Ich sitze schon an einem Beispiel für eine kurzfristige Stellungnahme.
Das mit den 50€ verstehe ich nicht, was Du da meinst. :weisnich:
Ja, ich finde die Argumentation des JC auch mehr als dürftig und sowieso fragwürdig.
Genau, das Gericht hätte ja weitere Belege von mir fordern können.
Ich habe erst mal noch eine kurze Frage zu den "Zahlungskonten". So wie ich das von Stripe verstanden habe, bekommst du da gar keinen Kontoauszug, sondern nur die Gebührenrechnung. Die Sache mit dem Konto wäre wohl nur der Fall bei Lastschrift etc.
Seit wann bist du bei Stripe?
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Februar 2024, 00:52:44Ich habe erst mal noch eine kurze Frage zu den "Zahlungskonten". So wie ich das von Stripe verstanden habe, bekommst du da gar keinen Kontoauszug, sondern nur die Gebührenrechnung. Die Sache mit dem Konto wäre wohl nur der Fall bei Lastschrift etc.
Seit wann bist du bei Stripe?
Ich habe mich am 23.11.2023 bei Stripe registriert. Wenn jemand da bezahlt hat, bekommt man eine E-Mail. Da steht dann auch, wann das Geld aufs Girokonto gebucht wird.
Und ich glaube, falls ein Verkauf war, bekommt man monatlich eine Gebührenrechnung. Ich bekam jedenfalls erst eine, am 05.01.2024. Der Verkauf erfolgte am 05.12.2023 über 17,60€ inkl. Versand abzgl. Gebühren von 50 Cent. Überwiesen wurde mir die Summe von 17,10€ am 12.12.2023. (Da hatte ich den Antrag auf Weiterbewilligung ja bereits gestellt. Konnte dies also gar nicht vorlegen.)
Über die Zahlung gab es auch eine Mail. Und ich sehe gerade, die Kundin hat per Giropay und nicht per Kreditkarte bezahlt. Also bei Stripe ist beides wie gesagt möglich. Deswegen habe ich das. Um noch flexibler für Kunden zu sein. Paypal oder Banküberweisung läuft ja extra. Bei Paypal werden Kunden direkt zu Paypal geleitet, bei Banküberweisung erhalten sie die Bankdaten nach Kauf und müssen selbst über ihr Banking anweisen. Giropay über Stripe ist praktischer, da das Geld dann bei Stripe direkt eingeht.
P.S. Downloaden kann man eine Saldenübersicht, einen Auszahlungsabgleich sowie einen Abschlusssaldenabgleich.
Ist auf deine Seite selbst erkennbar, dass der Zahlungsvorgang über Stripe abgewickelt wird oder stellen die nur das Modul zur Einbettung?
Anbei zwei Screenshots. Der erste mit den Logos ist vom Footer der Webseite als Hinweis und der zweite ist aus den Liefer- und Zahlungsbedingungen.
In den AGB steht dann noch zusätzlich:
Zitat4) Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Sofern sich aus der Produktbeschreibung des Verkäufers nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise. Umsatzsteuer wird nicht ausgewiesen, da der Verkäufer Kleinunternehmer im Sinne des UStG ist. Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert angegeben.
4.2 Die Zahlungsmöglichkeit/en wird/werden dem Kunden im Online-Shop des Verkäufers mitgeteilt.
4.3 Ist Vorauskasse per Banküberweisung vereinbart, ist die Zahlung sofort nach Vertragsabschluss fällig, sofern die Parteien keinen späteren Fälligkeitstermin vereinbart haben.
4.4 Bei Auswahl einer über den Zahlungsdienst ,,Stripe" angebotenen Zahlungsart erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland (nachfolgend "Stripe"). Die einzelnen über Stripe angebotenen Zahlungsarten werden dem Kunden im Online-Shop des Verkäufers mitgeteilt. Zur Abwicklung von Zahlungen kann sich Stripe weiterer Zahlungsdienste bedienen, für die ggf. besondere Zahlungsbedingungen gelten, auf die der Kunde ggf. gesondert hingewiesen wird. Weitere Informationen zu Stripe sind im Internet unter https://stripe.com/de abrufbar.
4.5 Bei Auswahl der Zahlungsart Lastschrift via Stripe erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland (im Folgenden: ,,Stripe"). In diesem Fall zieht Stripe den Rechnungsbetrag nach Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, nicht jedoch vor Ablauf der Frist für die Vorabinformation im Auftrag des Verkäufers vom Bankkonto des Kunden ein. Vorabinformation ("Pre-Notification") ist jede Mitteilung (z.B. Rechnung, Police, Vertrag) an den Kunden, die eine Belastung mittels SEPA-Lastschrift ankündigt. Wird die Lastschrift mangels ausreichender Kontodeckung oder aufgrund der Angabe einer falschen Bankverbindung nicht eingelöst oder widerspricht der Kunde der Abbuchung, obwohl er hierzu nicht berechtigt ist, hat der Kunde die durch die Rückbuchung des jeweiligen Kreditinstituts entstehenden Gebühren zu tragen, wenn er dies zu vertreten hat. Der Verkäufer behält sich vor, bei Auswahl der Zahlungsart SEPA-Lastschrift eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese Zahlungsart bei negativer Bonitätsprüfung abzulehnen.
4.6 Bei Auswahl der Zahlungsart Kreditkarte via Stripe ist der Rechnungsbetrag mit Vertragsschluss sofort fällig. Die Zahlungsabwicklung erfolgt über den Zahlungsdienstleister Stripe Payments Europe Ltd., 1 Grand Canal Street Lower, Grand Canal Dock, Dublin, Irland (im Folgenden: ,,Stripe"). Stripe behält sich vor, eine Bonitätsprüfung durchzuführen und diese Zahlungsart bei negativer Bonitätsprüfung abzulehnen.
P.S. Habe soeben ein Fax erhalten. Verstehe ich nun nicht ganz, was ich auf einem Datenträger vorlegen sollte. Und ich habe dem Gericht doch alles geschickt zu Etsy und der Umsatzsteuer. Wollen die nun alle Rechnungen? Wie soll ich die übermitteln?
Der Richter ist nach meiner Einschätzung an einer Aufklärung interessiert.
@all
Ich gehe davon aus, dass dies untergegangen ist. In besagtem Bewilligungszeitraum gab es einen Änderungsbescheid (Beitrag #116). Ein Bonus, der vom Gasanbieter voraussichtlich im April 24 ausgezahlt wurde, angerechnet. Davon abgesehen, dass es sich um die Anrechnung eines fiktiven Einkommens handeln dürfte, kann der Bonus grundsätzlich angerechnet werden oder mindert der Bonus evtl. sogar die KdU? Hat da irgendjemand Ahnung?
Zitat von: Jimmy Neutron am 09. Februar 2024, 11:55:57Der Richter ist nach meiner Einschätzung an einer Aufklärung interessiert.
@all
Ich gehe davon aus, dass dies untergegangen ist. In besagtem Bewilligungszeitraum gab es einen Änderungsbescheid (Beitrag #116). Ein Bonus, der vom Gasanbieter voraussichtlich im April 24 ausgezahlt wurde, angerechnet. Davon abgesehen, dass es sich um die Anrechnung eines fiktiven Einkommens handeln dürfte, kann der Bonus grundsätzlich angerechnet werden oder mindert der Bonus evtl. sogar die KdU? Hat da irgendjemand Ahnung?
Ich hole das Thema nochmal hoch.
Ergeben hat sich bisher nichts, außer dass sämtliche Nachweise vom JC ignoriert werden und die USt. in deren Augen keine Ausgabe ist. Muss man nicht verstehen, ist aber so.
Ich werde quasi vom JC gezwungen, entweder den Verkauf bei Etsy aufzugeben oder Steuern zu hinterziehen, weil ich diese nicht zahlen darf. Ich trage mich nun daher ernsthaft mit dem Gedanken, das Ganze an die Öffentlichkeit (Presse, TV) zu tragen.
Zu verlieren habe ich ja offensichtlich nichts mehr.
Die Sache ist tatsächlich etwas verwirrend. Das Jobcenter möchte wirklich die Ausgabe "Umsatzsteuervorauszahlung" nicht anerkennen und begründet es damit, dass die steuerrechtlichen Vorschriften im SGB II nicht zählen´. Die Zahlungspflicht alleine genügt dem JC nicht als Nachweis.
Nach einer EU-Regelung weist Etsy auf der Rechnung keine Umsatzsteuer aus und führt sie auch nicht im eigenen Land ab. Die deutsche Händlerin (Zara) muss für die Rechnung von Etsy die Umsatzsteuer in Deutschland abführen und kann wegen Kleinunternehmerregelung dennoch die Vorsteuer nicht in Abzug bringen.
Die Einnahmeprognose über Etsy wird nicht bemängelt und als plausibel gehalten. Die Umsatzsteuervorauszahlung als Ausgabe, die im direkten Kontext zu den Einnahmen stehen, werden aber nicht akzeptiert, weil nicht nachgewiesen.
Mir scheint, dass hier tatsächlich eine Art erzieherischer Maßnahme im Spiel ist. Durch die fehlende Anerkennung der Ausgaben wird das Existenzminimum unterschritten. Die Unterschreitung des Existenzminimums würde automatisch dazu führen, dass Zara entweder ihr Gewerbe aufgeben oder unmittelbar nach Ablauf des Bewilligungszeitraums die abschließende Bewilligung beantragen und vollständig alle Belege und Nachweise einreichen müsste, ohne dass der Antragsgegner seinen Pflichten (Beratung und Auskunft) nachkommen oder § 41a Abs. 3 erfüllt sein müsste. Die Situation einer möglichen Überzahlung würde automatisch wegfallen.
Ich wollte hier kurz bekannt geben, dass der Eilantrag Erfolg hatte. Wie ich das sehe, hat das Gericht die Ausgaben für die Umsatzsteuer anerkannt. Zwar hat das Gericht meinen Verdienst in die Berechnung mit einbezogen, aber es werden uns nun anstatt 128 Euro "nur" 68 Euro abgezogen.
Dass die Umsatzsteuer somit auch im nächsten Bewilligungszeitraum vom JC anerkannt werden muss, ist für mich auf jeden Fall ein ganz wichtiger Punkt! :flag: An der Ausführung des Beschlusses sehe ich, dass sich das Gericht hier sehr viel Zeit genommen hat. Im Gegensatz zum JC, dessen Stellungnahmen meiner Ansicht nach ein Witz waren! Dass dem JC dies nun endlich mal zu denken gibt, wage ich aber dennoch zu bezweifeln!
Hier ein Auszug aus dem neuen Bescheid, der nach dem Urteil ergangen ist. Es werden - wie gesagt - 60 Euro mehr pro Monat bewilligt. Weiterhin wird ein fiktives Einkommen für einen Klimabonus angerechnet. Außerdem ein Hinweis, den ich in gelb markiert habe! Das JC versteht die Sache mit der USt. noch immer nicht! :wand:
Folgende Situation. Das JC hatte hier zwei Möglichkeiten. Entweder das JC bearbeitet gleichzeitig den Widerspruch und es ergeht ein Abhilfebescheid oder aber es erfolgt ein Änderungsbescheid wie hier, welcher nur die "Auflagen" des Sozialgerichts erfüllt. Das JC hat sich für den zweiten Weg entschieden und dies inkl. des frechen Hinweises, dass du dies bisher nicht nachgewiesen hast. SG sagt ja etwas anderes.
Folgende Situation. Ich würde das JC zu einer Entscheidung im Widerspruchsverfahren drängen und dies mittels Untätigkeitsklage. Eigentlich wäre die Wartefrist erst am 01.04. abgelaufen. Eine Untätigkeitsklage dient nicht dazu, eine pos. Entscheidung zu erzwingen. Sie dient erst einmal alleine dazu, das JC zur Entscheidung zu drängen. Wenn man jetzt bereits Klage erhebt, ist das schlimmste, was passieren kann, dass das SG sagt, die Wartefrist ist nicht erreicht und das Verfahren wird bis 01.04. ruhend gestellt. In dem Fall hättest du keinen Kostenersatzanspruch (Porto). Ich wäre dennoch dafür, das Verfahren bereits zu eröffnen. Der Hintergrund ist der, dass die abschließende Entscheidung den bisherigen Bescheid ersetzt. Der aktuelle Bescheid kann in dem Fall nicht mehr angegriffen werden. Das JC ist sich dem auch bewusst und wird m.E. das Widerspruchsverfahren entsprechend hinauszögern. Bestenfalls läuft es so, dass noch bevor die abschließende Entscheidung ergangen ist, der Widerspruchsbescheid ergeht und so alles Klagegegenstand werden kann.
Zitat von: Jimmy Neutron am 13. März 2024, 13:35:39Der Hintergrund ist der, dass die abschließende Entscheidung den bisherigen Bescheid ersetzt.
Wie soll denn bis April 24 eine abschließende Festsetzung erfolgen, wenn der Bewilligungszeitraum noch bis Juni 24 geht und daher eine endgültige Festsetzung erst danach erstellt werden kann?
Garnicht. Bis April 24 hat normalerweise die Entscheidung über den Widerspruch erfolgen. Auch eine Untätigkeitsklage kann gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Ergeht im Verlauf der Untätigkeitsklage die abschließende Bewilligung, ist die Klage abzuweisen. Ergeht im Verlauf der Untätigkeitsklage der Widerspruchsbescheid, kann die U-Klage umgestellt werden. Ergeht jetzt die abschließende Bewilligung, ist man zwar ebenfalls nicht mehr in dem Ausmaße beschwert, hier wäre aber immerhin noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes/Änderungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides möglich. Für @Zara würde dies in diesem Fall bedeuten, dass das Gericht die Möglichkeit hat festzustellen, ob die Ausgaben wie Umsatzsteuer, Kosten des Geldverkehrs etc. bei der Prognose (vorläufige EKS) berücksichtigt werden müssen. Ziel wäre es m.E. also so schnell wie möglich den Widerspruchsbescheid zu bekommen.
Wir haben heute den 2. April es wir m.E. Zeit für die Untätigkeitsklage.
Entwurf:
Zitathiermit erheben wir Untätigkeitsklage gemäß § 75 SGG gegen das Jobcenter xxxxx, vertreten durch [Steht im Verwaltungsakt], wegen Nichtentscheidung auf unseren Widerspruch vom 01.01.2024 gegen den Bescheid vom xx.xx.xxxx bezüglich der vorläufigen Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum Januar 2024 bis Juni 2024.
Wir haben innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt. Über den Widerspruch hat der Beklagte nicht entschieden. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt hat der Beklagte auch keinerlei Gründe vorgebracht, die einer Entscheidung über unseren Widerspruch entgegenstehen könnten.
Mit Beschluss vom xx.xx.xxxx, Az.: xxxx hat das Sozialgericht xxxxxx eine Änderung der vorläufigen Bewilligung angeordnet. Mit Änderungsbescheid vom xx.xx.xxxx wurde diese Anordnung auch umgesetzt. In der Begründung des Änderungsbescheides stellte der Beklagte erneut fest, dass obwohl das Sozialgericht die Glaubhaftmachung festgestellt hat, dass es an der fehlenden Glaubhaftmachung/Nachweisen fehlen würde. Der Beklagte wäre also bereits zu diesem Zeitpunkt in der Lage gewesen, über den Widerspruch zu entscheiden und einen entsprechenden Bescheid zu erlassen. Es ist daher offensichtlich, dass der Beklagte auf Zeit spielen und die vorläufige Bewilligung durch eine abschließende Bewilligung ersetzen möchte, um so nicht mehr über den Widerspruch entscheiden zu müssen und uns so die abschließende Prüfung durch das Sozialgericht nehmen zu können. Damit ist insbesondere auch abzusehen, dass der Beklagte seine rechtswidrige Vorgehensweise im nächsten Bewilligungszeitraum fortsetzen wird, und unserer Meinung nach die gerichtliche Entscheidung mit Füßen tritt, was zu einem erneuten Eilverfahren führen könnte.
Edit: Das JC hat sehr deutlich gemacht, dass es an der bisherigen Feststellung (Keine Anerkennung der Umsatzsteuer z.B.) festhalten wird. Dies ist aber gerade elementare Bestandteil der dich darin hindert, weiter dein Gewerbe fortzuführen. Dem JC ist nicht absolut nicht daran gelegen, dass diese Vorgehensweise abschließend durch ein Sozialgericht beurteilt werden kann. Es ist wie zuvor erwähnt wichtig, das JC dazu zu bringen, noch vor dem ersetzendem VA eine Entscheidung über den Widerspruch zu treffen.
Zitat von: Jimmy Neutron am 02. April 2024, 10:13:29Edit: Das JC hat sehr deutlich gemacht, dass es an der bisherigen Feststellung (Keine Anerkennung der Umsatzsteuer z.B.) festhalten wird. Dies ist aber gerade elementare Bestandteil der dich darin hindert, weiter dein Gewerbe fortzuführen. Dem JC ist nicht absolut nicht daran gelegen, dass diese Vorgehensweise abschließend durch ein Sozialgericht beurteilt werden kann. Es ist wie zuvor erwähnt wichtig, das JC dazu zu bringen, noch vor dem ersetzendem VA eine Entscheidung über den Widerspruch zu treffen.
Richtig. Ich frage mich ohnehin, wie ich in 4 Wochen den Weiterbewilligungsantrag stellen soll, wenn das JC erneut auf Unterlagen besteht, die rechtswidrig sind (Kreditkartenauszüge meines Partners z.B.) oder Nachweise zur USt.-Vorauszahlung, die es nicht gibt? Die ist im Übrigen nun wieder fällig am 10.04.2024. Könnte und dürfte ich eigentlich gar nicht zahlen. :scratch:
Genau darum geht es ja. Ob man dies rechtzeitig zum nächsten Bewilligungszeitraum hinbekommt. Keine Ahnung. Aber langfristig ist es halt möglich. Außerdem sollte im nächsten Bewilligungszeitraum auch die Raumkosten dazu kommen, dann fängt das JC erst recht an zu k*****.