Vorgeschichte:
Antrag auf Bürgergeld Okt. 2023.
Ablehnung Februar 2024.
Widerspruch abgelehnt Mai 2024 !
Klage eingereicht, liegt seit Juni beim Sozialgericht.
Grund/Gründe: anonyme Anzeige im Okt. 2023, da ich noch ein Vermögen hätte und das erst aufgebraucht sein muss.
Soweit so gut. Aber:
Die anonyme Anzeige taucht nur im Ablehnungsbescheid als Grund auf und nicht mehr im Widerspruchsbescheid.... Ebenso die Kontoauszüge bis Anfang diesen Jahres, die dort noch miinimal im Plus waren....
Vorgestern, sollte ich wegen Lebensmittelgutschein beim Jobcenter vorsprechen, da die (laut Sozialamt(, für mich als arbeitslos gemeldeter, zuständig wären. Der stellvertretende Dienststellenleiter wies die Bitte um diesen Lebensmittelgutschein bzw. Darlehen (Geldmittel) ab, da ein Rechtsverfahren vom letzten Antrag liefe.
Jetzt kommt es:
Ich solle einen Neuantrag bei ihnen stellen, da sich die Vorraussetzung (Wegfall des Vermögens) für den Erhalt des Bürgergeldes geändert hätte.
Wie bitte? Ich soll Verzicht auf die Monate Okt. 2023 bis ca. demnächst September 2024 leisten?
Das wären mit Schwerbehindertenzuschlag ca. 15000 €....!
Für die gut, für mich schlecht, da ich dann auch noch alle Rechtsanwalts und Gerichtskosten tragen muss. Von was soll ich das dann bitte bezahlen? Von einem Darlehen des JC, wenn ich überhaupt dann Bürgergeld bekomme und eine fette Anzeige wegen versuchtem Sozialbetrugs?
Nee, wo Recht ist, muss Recht bleiben!
Bitte nur auf das gesagte des JC-Mitarbeiters eingehen, nicht auf die Vorgeschichte! Danke!
Ein Neuantrag hat doch nichts mit Verzicht zu tun. Die Klage läuft weiter, ist dann eben im Zeitumfang nur auf Oktober 23 bis Juli 24 begrenzt.
Und wovon wurde die ganze Zeit gelebt? Vom verschwiegenen Vermögen?
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 14. August 2024, 09:03:02Bitte nur auf das gesagte des JC-Mitarbeiters eingehen, nicht auf die Vorgeschichte! Danke!
Aber genau die "Vorgeschichte" ist hier ziemlich unklar.
Zitat von: malsumis am 14. August 2024, 13:58:17wovon wurde die ganze Zeit gelebt?
Ja, schon eigenartig, immerhin ist jetzt August 2024.
Schwerbehinderter01
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 14. August 2024, 09:03:02Klage eingereicht, liegt seit Juni beim Sozialgericht.
Mach doch mal beim SG eine Sachstandanfrage.
Vllt. weißt du dann schon mehr.
MfG FN
Würde auf den zweiten (also den jetzt neuen) Antrag handschriftlich vermerken: "mit Verweis auf Antragstellung vom ....(Datum Erstantragstellung)"
Damit ist klar, dass dieser neue Antrag keine Verzichtserklärung für Deine erste Antragstellung darstellt.
Das ist aufgrund der Klage unnötig. Der Neuantrag begrenzt einfach nur den Zeitraum des ersten Antrages. Das ist bereits mehrfach höchstrichterlich entschieden, z. B. hier:
ZitatAllerdings bewirkt ein neuer Leistungsantrag eine Zäsur. Er begrenzt den streitigen Zeitraum des vorherigen Antrags (BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 99/11 R - SozR 4-4200 § 12 Nr 18 RdNr 11; BSG vom 26.11.2020 - B 14 AS 13/19 R - BSGE 131, 116 = SozR 4-4200 § 44a Nr 2, RdNr 9; vgl auch BSG vom 5.7.2018 - B 8 SO 50/17 B - juris RdNr 8).
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2023/2023_06_06_B_04_AS_04_22_R.html
Zitat von: malsumis am 14. August 2024, 13:58:17Und wovon wurde die ganze Zeit gelebt? Vom verschwiegenen Vermögen?
Hallo, ich hatte noch Ersparnisse, die bis März 2024 gereicht haben, um Miete ect. zu bezahlen.
Seitdem lebe ich von Lebensmittelgutscheinen der Diakonie, Kleingeld durch Flaschensammeln für Pfandgeld, Kleingeld welches Bekannte und die Caritas mir geben.
Zitat von: malsumis am 14. August 2024, 13:58:17wovon wurde die ganze Zeit gelebt?
Ja, schon eigenartig, immerhin ist jetzt August 2024.
[/quote]
Zur Vorgeschichte:
Ich habe 2021 meine ETW in einer anderen Stadt verkauft. Ein Teilbetrag kam in ein Schliessfach auf meiner Bank. Der zweite Teilbetrag, lag versteckt bis fast Ende 2022 in der alten Wohnung, in der ich zur Miete dieses Jahr bleiben konnte. Als ich Anfang 2023 in die jetzige Wohnung umgezogen war, suchte und fand ich diesen Teilbetrag nicht mehr dort, wo dieser gewesen sein sollte....Ich suchte von Januar bis Ende September 2023 danach. Ich fuhr sogar in die alte Wohnung, suchte im Keller und der Garage alles ab. Nichts! Dann fiel mir ein, dass auch andere Gegenstände vor dem Umzug (beim Zusammenpacken) nicht mehr da waren. Da mir das Geld, was ich noch hatte, bis vorraussichtlich Februar/März 2024 reichen würde, beantragte ich Anfang Okt. 2023 Bürgergeld beim hiesigen Jobcenter. 4 Wochen später, sollte ich zu einem Gespräch/Besprechung in das örtliche JC kommen. Dort wurden mir Fragen nach dem Verbleib des einen (fraglichen) Teilbetrages gestellt.
Ich hatte zu dem Zeitpunkt eine eidesstattliche Erklärung mit dem Antrag abgegeben, dass mir der Verbleib dieses Geldbetrages nicht bekannt ist und womöglich durch Diebstahl/Einbruch in der alten Wohnung abhanden gekommen sein muss. Auf eine Beschwerde beim OB der Stadt Anfang Januar 2024, kam Ende Februar der Ablehnungsbescheid des JC mit dem Hinweis, mich hätte jemand anonym kurz nach meinem Antrag im Okt. 2023 angezeigt. Komisch war nur, dass Ende Mai nach dem Widerspruch meines Anwalts, im Widerspruchsbescheid nichts mehr von einer Anzeige stand....Nun läuft seit Anfang Juni 2024 eine Klage beim örtlichen SG.
Miete wurde seitdem keine gezahlt, Kündigung kam nach 2 Monaten vom Vermieter. Wurde per Anwalt auf einen sozialen Härtefall (ich bin zu 50 % schwerbehindert) hingewiesen. Nur seitdem gibt es schikanöse Methoden seitens des Vermieters bzw. dessen Freundin (nicht Ehefrau!) wie z.B. Abstellraum Waschmaschine abgeschlossen mit Schlüsselwegnahme, oder bisher gemeinsam genutzten Briefkasten abmontiert (musste einen selber auf den Boden vor dem Hauseingang stellen), Firmen beauftragen, für Feststellung von Wasserschäden/Schimmel aufgrund unzureichender Lüftung meiner Wohnung seit ich hier wohne usw.....
Dabei gab es kurz nach Auszug seines Sohnes Ende 2023 in der Dachgeschosswohnung (die jetzt eine Ferienwohnung ist) einen immensen Wasserschaden, der zu Schimmel geführt hat. (u.a. undichte Dachfenster und Wasserleitung)
Verbot vom Abstellen meines E-Motorrads neben dem Küchenfenster zum laden des Akkus, ganz zu schweigen....
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 19. August 2024, 14:34:41Zur Vorgeschichte:
Ich habe 2021 meine ETW in einer anderen Stadt verkauft. Ein Teilbetrag kam in ein Schliessfach auf meiner Bank. Der zweite Teilbetrag, lag versteckt bis fast Ende 2022 in der alten Wohnung, in der ich zur Miete dieses Jahr bleiben konnte. ..
Wie hoch war dieser Teilbetrag?
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 19. August 2024, 14:34:41Ein Teilbetrag kam in ein Schliessfach auf meiner Bank. Der zweite Teilbetrag, lag versteckt bis fast Ende 2022 in der alten Wohnung
Darum wird das beim JC wohl auch Fragen aufwerfen.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 19. August 2024, 14:34:41womöglich durch Diebstahl/Einbruch in der alten Wohnung abhanden gekommen sein muss
Anzeige bei der Polizei gemacht?
Wurde das Schließfach auch gleich mit ausgeräumt?
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 19. August 2024, 14:34:41Zur Vorgeschichte:
Die folgenden Ungereimtheiten müssten vermutlich geklärt werden:
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 19. August 2024, 14:34:41Ich habe 2021 meine ETW in einer anderen Stadt verkauft. Ein Teilbetrag kam in ein Schliessfach auf meiner Bank. Der zweite Teilbetrag, lag versteckt bis fast Ende 2022 in der alten Wohnung, in der ich zur Miete dieses Jahr bleiben konnte. Als ich Anfang 2023 in die jetzige Wohnung umgezogen war, suchte und fand ich diesen Teilbetrag nicht mehr dort, wo dieser gewesen sein sollte....
Du ziehst um und suchst erst
nach dem Umzug nach einer in Deiner alten Wohnung versteckten erheblichen Geldsumme.
Wo war die denn deponiert?
Und wo sollte das Bargeld während des Umzugs sein?
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 19. August 2024, 14:34:41Da mir das Geld, was ich noch hatte, bis vorraussichtlich Februar/März 2024 reichen würde, beantragte ich Anfang Okt. 2023 Bürgergeld beim hiesigen Jobcenter.
Wenn man eine Summe zur Verfügung hat, die noch ein knappes halbes Jahr für den Lebensunterhalt reicht, macht ein Antrag eben 6 Monate vorher und mit diesem Geld zur Verfügung keinen Sinn.
Oder nur, wenn man dieses Geld als Schonvermögen sichern kann und es nicht deutlich mehr ist.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 19. August 2024, 14:34:41Ich hatte zu dem Zeitpunkt eine eidesstattliche Erklärung mit dem Antrag abgegeben, dass mir der Verbleib dieses Geldbetrages nicht bekannt ist und womöglich durch Diebstahl/Einbruch in der alten Wohnung abhanden gekommen sein muss.
Es passiert ein Einbruch und Du hast den nicht mitbekommen? Wer sollte das Geld gestohlen haben?
Du suchst 9 Monate lang das Geld. Wann ist die Anzeige bei der Polizei erfolgt?
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 19. August 2024, 14:34:41Miete wurde seitdem keine gezahlt, Kündigung kam nach 2 Monaten vom Vermieter. Wurde per Anwalt auf einen sozialen Härtefall (ich bin zu 50 % schwerbehindert) hingewiesen.
Allgemein ist eine SB von 50 oder auch mehr % kein "Härtefall", der einem das kostenlose Wohnen auf Kosten des Eigentümers ermöglichst.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 19. August 2024, 14:34:41Nur seitdem gibt es schikanöse Methoden seitens des Vermieters bzw. dessen Freundin (nicht Ehefrau!) wie z.B. Abstellraum Waschmaschine abgeschlossen mit Schlüsselwegnahme, oder bisher gemeinsam genutzten Briefkasten abmontiert (musste einen selber auf den Boden vor dem Hauseingang stellen), Firmen beauftragen, für Feststellung von Wasserschäden/Schimmel aufgrund unzureichender Lüftung meiner Wohnung seit ich hier wohne usw.....
Dabei gab es kurz nach Auszug seines Sohnes Ende 2023 in der Dachgeschosswohnung (die jetzt eine Ferienwohnung ist) einen immensen Wasserschaden, der zu Schimmel geführt hat. (u.a. undichte Dachfenster und Wasserleitung)
Verbot vom Abstellen meines E-Motorrads neben dem Küchenfenster zum laden des Akkus, ganz zu schweigen....
Das ist natürlich rechtswidrig, hat aber mit dem Problem der Gelder nichts zu tun.
Es stehen hier nur Fragen, auf die man vermutlich auch vor dem SG eine gute Antwort haben sollte.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 19. August 2024, 14:34:41Ich hatte zu dem Zeitpunkt eine eidesstattliche Erklärung mit dem Antrag abgegeben, dass mir der Verbleib dieses Geldbetrages nicht bekannt ist und womöglich durch Diebstahl/Einbruch in der alten Wohnung abhanden gekommen sein muss
wer dein verstecktes Geld hat ist doch klar.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 19. August 2024, 14:34:41Miete wurde seitdem keine gezahlt, Kündigung kam nach 2 Monaten vom Vermieter.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 19. August 2024, 14:34:41Nur seitdem gibt es schikanöse Methoden seitens des Vermieters bzw. dessen Freundin (nicht Ehefrau!) wie z.B. Abstellraum Waschmaschine abgeschlossen mit Schlüsselwegnahme, oder bisher gemeinsam genutzten Briefkasten abmontiert (musste einen selber auf den Boden vor dem Hauseingang stellen), Firmen beauftragen, für Feststellung von Wasserschäden/Schimmel aufgrund unzureichender Lüftung meiner Wohnung seit ich hier wohne usw.....
Zitat von: Tomatenstude am 19. August 2024, 18:28:18Du ziehst um und suchst erst nach dem Umzug nach einer in Deiner alten Wohnung versteckten erheblichen Geldsumme. Wo war die denn deponiert? Und wo sollte das Bargeld während des Umzugs sein?
hoffentlich nicht in der Waschmaschine
Nee, Rotti, versteckt war es doch in der alten Wohnung - das Bargeld aus dem Wohnungsverkauf.
Meine Güte, ihr "reitet" (wie das JC) auf dem Geldbetrag (der zum Schonvermögen im 1. Jahr gehört) von 40000 € herum. Das Bargeld wurde offensichtlich irgendwann im letzten Jahr des Wohnens in der alten Wohnung, durch Einbruch und Diebstahl gestohlen?! Genau wie (was ich vor Monaten auch bemerkt habe) Gegenstände wie Pokale, auch weg sind....Da ich mir das Verschwinden des Geldbetrages (das in einem DIN A4 Kuvert war) nach dem Umzug, nur so erklären kann, habe ich (nach fast 1 Jahr Suche vor Bürgergeldantrag) Anzeige bei der Polizei gemacht. Diese Anzeige interessiert das JC gar nicht, da ich keine Vorgangsnr. zum Beweis vorlegen kann.
Es bleiben aber folgende Fragen:
1.Warum habe ich den Antrag auf Bürgergeld im Okt. 23 gestellt, wenn doch (wie das JC behauptet) ich die 40000 € noch habe? Für wie blöd halten die mich, dass ich mich selbst einer Straftat bezichtige (Sozialbetrug), falls ich das Geld noch hätte?
2.Warum stehe ich kurz vor der Privatinsolvenz, (Bankkonto im Minus, Stromanbieter hat Inkassobüro eingeschaltet, ebenso Telefon und Handyanbieter) wenn ich doch das Geld noch habe?
3.Wenn es eine (anonyme per Telefon, gibt es das heute noch?) Anzeige kurz nach dem Antrag im Okt. 23 gegeben hat und im Ablehnungsbescheid (gerade 5 Monate nach Antragstellung!) das zum ersten mal erwähnt wird (in der Besprechung zum Antrag am 02.11.23 gar nicht): Warum/wieso wird diese Anzeige im Widerspruchsbescheid Ende Mai 24 nicht mehr erwähnt? Hat es die gar nicht gegeben?
4.Wo bleibt mein rechtliches Gehör (inkl. der Versicherung an Eides statt) nach der Antragstellung vor dem Ablehnungsbescheid laut unserer Verfassung?
5.Darf ein JC Mitarbeiter mich anrufen (wenn doch der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt und ein Rechtsverfahren in der Sache läuft), mich derart heruntermachen, dass ich die Klage zurückziehen soll, einen Neuantrag stelle, damit ich Bürgergeld 1 Jahr später bekommen kann?
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 21. August 2024, 01:18:12Meine Güte, ihr "reitet" (wie das JC) auf dem Geldbetrag (der zum Schonvermögen im 1. Jahr gehört) von 40000 € herum.
Nein, niemand reitet herum, der
wohl gemeinte Hinweis, dass in Deiner Darlegung gegenüber JC und Gericht Ungereimtheiten sind, ergab sich erst nach Deiner Schilderung der Vorgeschichte. P.S. bis jetzt war auch nicht bekannt, wie hoch die Summe war, daher steht ganz am Anfang auch die Frage, wie hoch die Hälfte des Verkaufs war, den Du bei Dir zu Hause deponiert hast.
Denn die Fragen, die sich ein unbeteiligter und nichts entscheidender Leser stellt, stellt sich eben auch ein Richter, z.B.
Dazu gehört, warum man 40 000 euro in einem Din-A-4-Umschlag bei sich zu Hause rumliegen lässt und da es Schonvermögen ist, nicht angibt.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 21. August 2024, 01:18:12Das Bargeld wurde offensichtlich irgendwann im letzten Jahr des Wohnens in der alten Wohnung, durch Einbruch und Diebstahl gestohlen?!
den man doch irgendwie mitbekommt, den Einbruch?!
Nach Deiner Schilderung bist Du umgezogen, suchst
erst in der neuen Wohnung nach dem sehr sehr dicken Din-A-4-Umschlag (darin 400 Geldscheine à 100 euro gerechnet), der ja, so muss man annehmen, irgendwo im Umzugsgut gewesen sein muss.
Die weiteren Fragen mögen andere beantworten. Wie genannt, es war ein wohl gemeinter Hinweis, welche Fragen sich beim Lesen und damit auch den Leuten ergeben, die darüber zu urteilen haben. :flag: :bye:
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 21. August 2024, 01:18:121.Warum habe ich den Antrag auf Bürgergeld im Okt. 23 gestellt, wenn doch (wie das JC behauptet) ich die 40000 € noch habe? Für wie blöd halten die mich, dass ich mich selbst einer Straftat bezichtige (Sozialbetrug), falls ich das Geld noch hätte?
Da gibt es genug, die genau sowas machen.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 21. August 2024, 01:18:122.Warum stehe ich kurz vor der Privatinsolvenz, (Bankkonto im Minus, Stromanbieter hat Inkassobüro eingeschaltet, ebenso Telefon und Handyanbieter) wenn ich doch das Geld noch habe?
Der Stromanbieter schaltet Inkasso ein, aber das, was zuerst passiert, die Stromsperre, die gibt es nicht? Sehr ungewöhnlich. Aber bisher scheint es ja nicht so zu drängen, sonst gäbe es neben der Klage, die Jahre dauern kann, ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren. Warum macht das dein Anwalt nicht?
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 21. August 2024, 01:18:123.Wenn es eine (anonyme per Telefon, gibt es das heute noch?) Anzeige kurz nach dem Antrag im Okt. 23 gegeben hat und im Ablehnungsbescheid (gerade 5 Monate nach Antragstellung!) das zum ersten mal erwähnt wird (in der Besprechung zum Antrag am 02.11.23 gar nicht): Warum/wieso wird diese Anzeige im Widerspruchsbescheid Ende Mai 24 nicht mehr erwähnt? Hat es die gar nicht gegeben?
Hatte dein Anwalt keine Akteneinsicht? Wenn nein: wie will dieser Mensch dich dann vernünftig vertreten? Was die Widerspruchsstelle in den Widerspruchsbescheid schreibt, ist deren Sache. Die hätten auch schreiben können "Bescheid geprüft und für richtig befunden". Das reicht vollkommen, um das Vorverfahren abzuschließen.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 21. August 2024, 01:18:124.Wo bleibt mein rechtliches Gehör (inkl. der Versicherung an Eides statt) nach der Antragstellung vor dem Ablehnungsbescheid laut unserer Verfassung?
Das Anhörungsrecht ergibt sich aus § 24 SGB X, nicht aus dem Grundgesetz. Und danach muss nur angehört werden, wenn in dein Recht eingegriffen werden soll. Da dir bisher aber noch gar kein Recht (Leistungsgewährung) zugesprochen wurde, ist eine Anhörung vor der Ablehnung eines Antrags entbehrlich. Deine Rechtsposition bleibt unverändert.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 21. August 2024, 01:18:125.Darf ein JC Mitarbeiter mich anrufen (wenn doch der Antrag auf Bürgergeld abgelehnt und ein Rechtsverfahren in der Sache läuft), mich derart heruntermachen, dass ich die Klage zurückziehen soll, einen Neuantrag stelle, damit ich Bürgergeld 1 Jahr später bekommen kann?
Nach deinem Eingangsbeitrag hat dich niemand deswegen angerufen, sondern das wurde dir im JC persönlich gesagt:
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 14. August 2024, 09:03:02Vorgestern, sollte ich wegen Lebensmittelgutschein beim Jobcenter vorsprechen, da die (laut Sozialamt(, für mich als arbeitslos gemeldeter, zuständig wären. Der stellvertretende Dienststellenleiter wies die Bitte um diesen Lebensmittelgutschein bzw. Darlehen (Geldmittel) ab, da ein Rechtsverfahren vom letzten Antrag liefe. Jetzt kommt es: Ich solle einen Neuantrag bei ihnen stellen, da sich die Vorraussetzung (Wegfall des Vermögens) für den Erhalt des Bürgergeldes geändert hätte.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 14. August 2024, 09:03:02Vorgestern, sollte ich wegen Lebensmittelgutschein beim Jobcenter vorsprechen, da die (laut Sozialamt(, für mich als arbeitslos gemeldeter, zuständig wären. Der stellvertretende Dienststellenleiter wies die Bitte um diesen Lebensmittelgutschein bzw. Darlehen (Geldmittel) ab, da ein Rechtsverfahren vom letzten Antrag liefe. Jetzt kommt es: Ich solle einen Neuantrag bei ihnen stellen, da sich die Vorraussetzung (Wegfall des Vermögens) für den Erhalt des Bürgergeldes geändert hätte.
Und dass du die Klage zurückziehen sollst, steht im Eingangsbeitrag auch nicht. Du glaubst das offenbar nur, dass das die Folge eines Neuantrags ist:
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 14. August 2024, 09:03:02Wie bitte? Ich soll Verzicht auf die Monate Okt. 2023 bis ca. demnächst September 2024 leisten?
Ist es aber nicht. Und das sollte dir im Übrigen auch dein Anwalt erklären können. Wozu hast du den überhaupt? Sieht er wenigstens hübsch aus?
Ich gebe mir gleich die Kugel....
Es gab vor 2 Wochen ein Gespräch mit einem JC-Mitarbeiter, nachdem ich mich beim OB der Stadt (wegen fehlendem Lebensmittelgutschein) beschwert hatte. Da wurde lapidar gesagt, ich soll einen Neuantrag stellen, den alten inkl. Klage zurückziehen (und somit auf das Bürgergeld für die Monate Okt. 23 bis August 24 verzichten), da die Vorraussetzungen andere wären. Dazu gab ich keine Antwort und ging. Anfang dieser Woche, kam morgens ein Anruf von dem selben Mitarbeiter, nachdem ich mich am Vortag nochmals beim OB beschwert hatte. Wieder der gleiche Tenor, von wegen zurückziehen der Klage und Neuantrag, Erst dann gäbe es vorläufig Lebensmittelgutscheine (was, wie ich jetzt durch die Caritas weiss, von denen nie gab). Er fragte ausserdem, wo die Strafanzeige wegen Diebstahl/Einbruch wäre, was ich auf Anhieb nicht sagen konnte, ausser das diese bei der Staatsanwaltschaft in dem Ort liegt, wo ich bis 2022 gewohnt habe. Ich muss wohl mal Antrag laut Informationsfreiheitsgesetz beim alten JC stellen, um zu erfahren, wohin meine Daten gegangen sind, nachdem ich aus dem Bereich dieses JC gezogen bin.... Mal sehen, was ich da erfahren kann....
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 23. August 2024, 23:16:07...Er fragte ausserdem, wo die Strafanzeige wegen Diebstahl/Einbruch wäre, was ich auf Anhieb nicht sagen konnte, ausser das diese bei der Staatsanwaltschaft in dem Ort liegt, wo ich bis 2022 gewohnt habe.
ok, auf Anhieb nur das. Und bei längerer Überlegung?
Und die Frage, wieso man nach dem Geld, das in der Wohnung deponiert sei, erst
nach dem Umzug sucht?
Und auch, wo man das Geld
während des Umzugs transportiert hat?
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 23. August 2024, 23:16:07Ich muss wohl mal Antrag laut Informationsfreiheitsgesetz beim alten JC stellen, um zu erfahren, wohin meine Daten gegangen sind, nachdem ich aus dem Bereich dieses JC gezogen bin.... Mal sehen, was ich da erfahren kann....
Das auffällige
grad für andere, die zu entscheiden haben, ist: Du bleibst erstaunlich entspannt, nachdem man Dir 40 000 euro gestohlen haben soll. So "huch, das ist weg, naja, muss wohl ein Einbruch gewesen sein, was solls".
Die Anzeige? "Ja, irgendwann und irgendwo gemacht".
Weiter verfolgt hat man sie nicht, sich offenbar auch nicht weiter dafür interessiert. Sind ja nur 40 000 euro, Peanuts.
Das ist das Problem an der Sache...
Ihr nehmt das Ganze zu locker?! Ich nicht! Ich stehe am Abgrund zum finanziellen Ruin (sprich Privatinsolvenz) und das, weil eine Kommunalbehörde samt OB (als oberster Dienstherr) das GG ausser acht lässt, worauf alle vereidigt worden sind!
Nochmals zur Veranschaulichung für Unwissende:
Es gab ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes im Jahr 2019, wonach Teile des SGB 2 dem Art. 1, dem Art. 20 und zum Teil dem Art. 2 des GG widersprechen und dem Gesetzgeber, eine Änderung und damit eine Sicherung des Existenzminimums, nahegelegt wurde.
Konkret wurden Sanktionen des Regelbedarfes um 60 bzw. 100 % verneint, die Sanktionen bei 30 % auf 3 Monate begrenzt. Was bedeutet das bei mir? > Eine Ablehnung des Bürgergeldes ist gleichbedeutend mit einer 100 % Sanktion des Regelbedarfes und (was auch geändert werden musste) die Weiterzahlung der Kosten der Unterkunft. (ist bei mir auch weggefallen)
Dies ist gleichbedeutend mit einem Wegfall des Existenzminimums und laut diesem Urteil rechtswidrig....
Zum anderen gibt es ein Urteil des BGH, wonach Sozialbehörden (auch das JC ist so etwas) alles tun müssen aufzuklären, umfassend zu beraten usw...Tun sie das nicht oder nicht ausreichend, sind sie zu Schadensersatz verpflichtet! Notfalls können sie darauf verklagt werden....
In meinem Fall, hat das JC vor Ort nach Antragstellung, weder bei mir nachgefragt bez. Leistungsakteneinsicht beim vorherigen JC (da hätte das Amtsarztgutachten der BA dringestanden, wogegen ich nicht in den 1. Arbeitsmarkt vermittelbar mehr bin, aufgrund meiner Erkrankungen/Behinderungen), noch wurde trotz mündlichem Hinweis von mir beim ersten und einzigen Gespräch 4 Wochen nach Antragstellung, dem nachgegangen. Das ich schwerbehindert bin (GdB 50%), vorher im anderen JC soviele Jahre gemeldet war ect. stand alles im Antrag auf Bürgergeld. Hat die alles vom neuen JC nicht die Bohne interessiert....
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 26. August 2024, 21:42:29Nochmals zur Veranschaulichung für Unwissende:
Vielen Dank. Bei Dir handelt es sich ja aber gar nicht um eine Sanktion. Viele Menschen sind nicht anspruchsberechtigt. Manche, weil sie keinen Antrag stellen, andere, weil sie ihre Bedürftigkeit nicht nachweisen (können).
Findest Du wirklich, auf die spärlichen/"vermischten" Angaben von Dir sollte jemandem Bürgergeld ausgezahlt werden dürfen? So ganz objektiv? Ich bin froh, dass geprüft wird. Ja, vielleicht ist bei Dir der Nachweis schwieriger, weil ja noch ein Einbruch und ein Diebstahl und ein Umzug dazwischen kam. Aber solange Du nichts nachweisen kannst, nicht einmal die Anzeige, ist es halt "nur" eine Geschichte - noch dazu eine nicht besonders glaubwürdige.
Ganz objektiv und ganz ohne Dir etwas missgönnen zu wollen.
Du musst dafür Nachweise erbringen, zumindest für einiges von dem, was uns (die Dir nicht von Berufs wegen misstrauisch gegenüberstehen!) "merkwürdig"/nicht stimmig scheint.
Ich wünsche Dir viel Erfolg, das meine ich ganz ehrlich.
Zitat von: MeyerKurt55 am 27. August 2024, 04:08:33Macht dem Mist ein Ende.
Das ist doch völlig irrer Mist.
Eher ein Fall für Psychiatrie
:wand:
Da war ich schon kurz nach meinem 62ten Geburtstag im April diesen Jahres für 2 Wochen. Die Ärzte sahen mich am Schluss (Psychiatrisch, bis auf meine Migräne und Panikattacken) als gesund an und schickten mich nach Hause....Jetzt kommst du...Weisst du wie man das nennt? Abstempeln wie die vom JC und das als Deutscher, der seit seinem 15 ten Lebensjahr in Sozialkassen und Steuern bezahlt hat! Aber ich habe noch Kampfeswillen! Insbesondere, wenn ich (wie gestern morgen) bei dem anderen JC, ein Ehepaar mitsamt verschleierter Tochter sah, die kein Wort Deutsch verstanden oder sprechen konnten, einen Bekannten als Dolmetscher dabei hatten....
Wo bleibt da die Gerechtigkeit? Kein Wunder, wenn immer mehr sich von den ach so christlichen und demokratischen Parteien abwenden...
Aber das ist ein anderes Thema.
Mein Anwalt, sieht mehrere Aspekte/Gründe für die Ablehnung, als "an den Haaren" herbeigezogen u.a. diese ominöse Anzeige, die einmal erwähnt wird, aber in den späteren Begründungen in dem einen Schreiben an das Gericht (ich hatte mit Anwalt eine Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt) nicht mehr...
Wieso, hat das hiesige JC, die Verwaltungsakte des anderen JC nicht angefordert (ich wurde nicht gefragt, obwohl das DSGVO das fordert) ? Oder haben die das doch, ohne mein wissen und zutun? Wie auch immer....
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 28. August 2024, 10:01:08ich hatte mit Anwalt eine Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt
Was kam dabei raus? Anscheinend war sie doch nicht erfolgreich, sonst würdest du aufgrund Beschluss des SG Leistungen erhalten.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 28. August 2024, 10:01:08Wo bleibt da die Gerechtigkeit?
Wahrscheinlich hat das Ehepaar mit verschleierter Tochter keine Verbindung bezüglich verschwundenen Vermögens im 5stelligen Bereich.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 28. August 2024, 10:01:08Wieso, hat das hiesige JC, die Verwaltungsakte des anderen JC nicht angefordert (ich wurde nicht gefragt, obwohl das DSGVO das fordert)
Wenn das JC keine Akte abfordert (was üblicherweise auch nicht gemacht wird), muss es dich ja nun auch nicht fragen.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 26. August 2024, 21:42:29In meinem Fall, hat das JC vor Ort nach Antragstellung, weder bei mir nachgefragt bez. Leistungsakteneinsicht beim vorherigen JC (da hätte das Amtsarztgutachten der BA dringestanden, wogegen ich nicht in den 1. Arbeitsmarkt vermittelbar mehr bin, aufgrund meiner Erkrankungen/Behinderungen), noch wurde trotz mündlichem Hinweis von mir beim ersten und einzigen Gespräch 4 Wochen nach Antragstellung, dem nachgegangen. Das ich schwerbehindert bin (GdB 50%), vorher im anderen JC soviele Jahre gemeldet war ect. stand alles im Antrag auf Bürgergeld. Hat die alles vom neuen JC nicht die Bohne interessiert....
Wozu? Schwerbehinderte mit Vermögen werden nicht anders behandelt als nicht Behinderte mit Vermögen. Bei dir geht es doch gar nicht darum, ob du behindert bist, arbeiten kannst oder nicht. Es geht darum, dass, der Verbleib von Vermögen in signifikanter Höhe unklar ist und dadurch Zweifel an deiner Hilfebedürftigkeit bestehen.
Die Einschätzung Deines Anwalts teile ich. Auch ich würde mich nicht wundern, wenn das JC diese Anzeige schlichtweg erfunden hätte. Die Städte haben alle kein Geld, also werden Ablehnungsbescheide immer "kreativer".
Was mit den xxx EUR geschehen ist, ist m.E. erstmal zweitrangig. Fakt ist, der TE ist jetzt mittellos und braucht Hilfe!
Dein RA sollte bei Gericht auf eine Entscheidung drängen.
Darüber hinaus würde ich mit JC'n generell ausschließlich schriftlich kommunizieren! (Fax mit Sendeprotokoll und Bildvorschau). Hier gibt es scheinbar nur mündliche Aussagen. Aber keine der Aussagen haben für Dich einen Wert, wie z.B. Deine Vermögenslage hätte sich geändert.
Ferner würde ich beim JC einen Antrag auf vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II stellen.
"Über die Erbringung von Geld- und Sachleistungen ist vorläufig zu entscheiden, wenn
1.zur Feststellung der Voraussetzungen des Anspruchs auf Geld- und Sachleistungen voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist und die Voraussetzungen für den Anspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vorliegen oder
2.ein Anspruch auf Geld- und Sachleistungen dem Grunde nach besteht und zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich ist."
https://www.buzer.de/41a_SGB_II.htm
Zusätzlich würde ich - aber unbedingt diesen Monat noch - einen Antrag auf Vorschuss nach § 42 SGB I stellen.
"(1) 1 Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt.
(2) Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags."
https://www.buzer.de/42_SGB_I.htm
All diese Anträge würde ich der GeFü zufaxen, nicht den Angestellten! Zusätzlich die Anträge auch dem OB zufaxen mit dem Hinweis, dass sollte dieser nicht zuständig sein, um die unverzügliche Weiterleitung an den zuständigen Leistungsträger gebeten wird (§ 16 SGB I). Das erhöht die Wahrscheinlichkeit immens, dass die GeFü Deine Schreiben auch erhält.
Nachfolgendes ist zwar scharfes Geschoss, allerdings halten die Dich ja auch viel zu lange hin. Daher würde ich in o.g.Anträgen nachfolgendes vermerken, zum Beispiel:
Um meiner fortlaufenden Bedarfsunterdeckung ein Ende zu setzen und einer drohenden Obdachlosigkeit entgegen zu wirken, erwarte ich die unverzügliche Bearbeitung des o.a. Antrags und fordere Sie auf, mir einen rechtsmittelfähigen Bewilligungsbescheid für den Zeitraum ab (Datum einsetzen Antragstellung) zuzusenden.
Hierzu setze ich Ihnen eine Frist bis zum xx.yy.zzzz, bei mir eintreffend. (Mehr als 1 Woche würde ich da nicht mehr geben)
Sollten Sie sich trotzdem anmaßen, Ihrer Leistungspflicht bis dahin nicht nachzukommen wird unverzüglich beim zuständigen Sozialgericht entsprechende Klage eingereicht mit Beiziehung dieses Schreibens. (Damit ist einstweiliger REchtsschutz gemeint)
Zudem ergeht gegen die Geschäftsführung des Jobcenters (zuständige Jobcenter einsetzen) Anzeige wegen § 263 StGB Betruges (wegen rechtswidriger Verweigerung zustehender Leistungen), wegen § 223 StGB Körperverletzung und § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB gefährlicher Körperverletzung (Schädigung der Gesundheit mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung durch Verweigerung lebensnotwendiger Leistungen).
Eine Veröffentlichung – wenn auch nur in anonymisierter Form – kommt dann ebenfalls in Betracht.
Diese Vorgehensweise ist bereits in vielen Fällen erfolgreich gewesen. Ich weiß aber nicht, ob Du Dich das traust...
JC sind zwar zur Information, Beratung und Aufklärung etc verpflichtet. Dies geht aber den Interessen der JC zuwider (Geld sparen).
Der Zweitantrag kann unabhängig vom Erstantrag/Klage bearbeitet werden. Aussagen wie, man könne den jetzigen Antrag erst bearbeiten wenn der Erstantrag inkl. Klage zurückgenommen wurde, stellt dies ganz klar Nötigung dar. Irgendwie kommt mir das wie ein boshaftes Konstrukt seitens des JC vor...
Was auch noch überlegt werden kann, ist ein Antrag auf vorläufige Bewilligung SGB XII.
Wichtig ist ja, dass überhaupt erstmal Geld fließt.
Hast Du ein Merkzeichen?
Welches JC ist denn da zuständig bzw. welcher Kreis?
Zitat von: Maxwell am 28. August 2024, 22:21:41Sollten Sie sich trotzdem anmaßen, Ihrer Leistungspflicht bis dahin nicht nachzukommen wird unverzüglich beim zuständigen Sozialgericht entsprechende Klage eingereicht mit Beiziehung dieses Schreibens. (Damit ist einstweiliger REchtsschutz gemeint)
Er soll mit etwas drohen, was anscheinend schonmal gescheitert ist:
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 28. August 2024, 10:01:08ich hatte mit Anwalt eine Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt
??
Und vorläufige Bewilligung, Vorschuss? Bei einer zur gerichtlichen Prüfung gestellten Ablehnung? Das ist lächerlich. Das Verwaltungsverfahren ist mit Erlass des Widerspruchsbescheides beendet.
Er kann einen neuen Antrag stellen, wie ihm geraten wurde. Erst dann beginnt überhaupt ein neues Verwaltungsverfahren.
Einstweilige Anordnung ist nicht gleich einstweiliger Rechtsschutz. Ob die einstweilige Anordnung gescheitert ist, wissen wir nicht. Bisher scheint das Gericht darüber nicht entschieden zu haben.
Ich rede nicht über den Antrag der abgelehnt wurde und bei Gericht liegt. Neuen Antrag stellen, ja. Klar! Den alten aber nicht zurücknehmen. Zusätzlich noch die anderen Anträge. Ja! Damit überhaupt erstmal Geld fließt.
Zitat von: Maxwell am 28. August 2024, 22:21:41Die Einschätzung Deines Anwalts teile ich. Auch ich würde mich nicht wundern, wenn das JC diese Anzeige schlichtweg erfunden hätte. Die Städte haben alle kein Geld, also werden Ablehnungsbescheide immer "kreativer".
Was mit den xxx EUR geschehen ist, ist m.E. erstmal zweitrangig. Fakt ist, der TE ist jetzt mittellos und braucht Hilfe!
Irgendwie kommt mir das wie ein boshaftes Konstrukt seitens des JC vor...
Hast Du ein Merkzeichen?
Welches JC ist denn da zuständig bzw. welcher Kreis?
Was ist ein DeFü bei dir?
Ja für mich (und meinen Anwalt) ist das ganze Prozedere mit der Anzeige, nur ein Vorwand, um nicht zahlen zu müssen....
Karenzzeit 1 Jahr nach Erstantrag, bedeutet 1 Jahr lang die volle Miete inkl. NK von 550 € + Regelleistung (letztes Jahr 502 € p.Mon., dieses Jahr 563 €)...
JC ist von der Stadt Pirmasens und fiel (laut Stadtzeitung) mehrfach in den letzten Jahren unangenehm im Zusammenhang mit ALG Leistungen auf.
Den OB habe ich mehrfach gebeten, sich als oberster Dienstherr da einzuschalten. Das tat ich schon im Januar diesen Jahres. Muss wohl den Antrag wie du es beschreibst, an das JC und den OB faxen/schreiben.
Danke!
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 06. September 2024, 14:50:48Was ist ein DeFü bei dir?
Ja für mich (und meinen Anwalt) ist das ganze Prozedere mit der Anzeige, nur ein Vorwand, um nicht zahlen zu müssen....
Karenzzeit 1 Jahr nach Erstantrag, bedeutet 1 Jahr lang die volle Miete inkl. NK von 550 € + Regelleistung (letztes Jahr 502 € p.Mon., dieses Jahr 563 €)...
JC ist von der Stadt Pirmasens und fiel (laut Stadtzeitung) mehrfach in den letzten Jahren unangenehm im Zusammenhang mit ALG Leistungen auf.
Den OB habe ich mehrfach gebeten, sich als oberster Dienstherr da einzuschalten. Das tat ich schon im Januar diesen Jahres. Muss wohl den Antrag wie du es beschreibst, an das JC und den OB faxen/schreiben.
Danke!
GeFü ist Geschäftsführung. Müsstest Du mal eruieren, wer dort Geschäftsführer/-in ist und dann Deine Anträge direkt an ihn/sie richten. Zusätzlich wie vor beschrieben an den Ob mit der Bitte um Weiterleitung an den zuständigen Leistungsträger, so er nicht zuständig ist.
Du solltest in den Anträgen auch noch vermerken, dass auf einen schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid ausdrücklich nicht verzichtet wird und vorsorglich in diesem Zusammenhang auf § 20 SGB X sowie auf § 33 SGB X und § 35 SGB X hinweisen.
Falls Du Hilfe bei den Anträgen brauchst, gib mir Bescheid.
Und geh bitte nicht mehr ans Telefon wenn das JC Dich nochmal anruft. Am besten Nummer löschen lassen und sich die Löschung schriftlich bestätigen lassen. Dasgleiche gilt für die Email-Adresse. Schließlich bist Du nur verpflichtet, postalisch erreichbar zu sein.
Sollte Dein RA beim ersten Antrag Erfolg haben, vergiß nicht vom JC noch die Zinsen einzufordern (4%)!
Maxwell, ich habe das so gemacht, wie du es vor 2 Postings geschrieben hast. Letzten Samstag kamen mit Einschreiben, 2 Einladungen. Zum einen zum Gespräch über die Leistungen, zum anderen über meine berufliche Situation. Das sind die gleichen Termine, wie nach dem Erstantrag im Okt. letzten Jahres. (worüber momentan beim SG verhandelt wird)
Bei dem Gespräch über die berufliche Situation, hatte ich gesagt, dass das andere JC schon im Jahr 2018/19 ein amtsärztliches Gutachten über die BA erstellen liess. In dem wurde wieder meine Schwerbehinderung samt Anspruch auf Hilfe bei der Stellensuche, festgestellt. Wurde vom jetzigen JC bisher ignoriert. (das Gutachten liegt in der Verwaltungsakte des anderen JC, ich habe keine Kopie erhalten)
Fragen:
Soll ich zu diesen beiden Terminen gehen? (mit Beistand als Zeuge?
Sollte ich möglichst die Kontoauszüge ab Anfang des Jahres vorlegen, um die Bedürftigkeit nochmals nachzuweisen?
Genügt das Kündigungsschreiben des Vermieters vom Mai 24 nachzuweisen, dass mir die Obdachlosigkeit droht (wie ich in dem Schreiben an das JC und den OB mitheteilt hatte) ?
Soll ich noch die Atteste (in Kopie) meines Hausarztes und meiner Diabetologin zu der Notwendigkeit einer KV wegen dringend benötigter Medikamente, hinzufügen?
Kann ich gleich ein Darlehen wegen meinen Schulden beim Stromanbieter, Telefon/Internetanbieter beantragen und wird das in den meisten Fällen genehmigt?
Was passiert mit dem alten Antrag, über dessen Ablehnung, beim SG z.Zt. verhandelt wird?
Ich denke, dass läuft weiter, da dieser Antrag darauf abzielt, mein Existenzminimum vorläufig zu bringen....
Schwerbehinderter01
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 17. September 2024, 10:24:17Soll ich zu diesen beiden Terminen gehen? (mit Beistand als Zeuge?
Hab es nicht im Kopf ob es mit Rfb versehen war, also die Einladung.
Daher erst mal ja geh hin
und einen Beistand solltest du jedes mal mitnehmen!
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 17. September 2024, 10:24:17Sollte ich möglichst die Kontoauszüge ab Anfang des Jahres vorlegen, um die Bedürftigkeit nochmals nachzuweisen?
Nein liegt ja vor.
Du könntest ja den aktuellsten mitnehmen um zu belegen das du momentan kein Geld hast.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 17. September 2024, 10:24:17Genügt das Kündigungsschreiben des Vermieters vom Mai 24 nachzuweisen, dass mir die Obdachlosigkeit droht (wie ich in dem Schreiben an das JC und den OB mitheteilt hatte) ?
Wenn es noch nicht vorliegt auf jeden Fall.
Wenn es vorliegt auf die Akte und die Pflicht zum Aktenstudium verweisen. Plus §3a BDSG doppelte Datenerhebung und Erklärung.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 17. September 2024, 10:24:17Soll ich noch die Atteste (in Kopie) meines Hausarztes und meiner Diabetologin zu der Notwendigkeit einer KV wegen dringend benötigter Medikamente, hinzufügen?
Nein eigtl. nicht, aber wenn es dich nicht stört das dein JC diese Daten bekommt kannst du es so machen.
Im Prinzip reicht es wenn du ihnen eine Kopie des
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 17. September 2024, 10:24:17dass das andere JC schon im Jahr 2018/19 ein amtsärztliches Gutachten über die BA erstellen liess.
überlässt.
Daran sind sie sogar gebunden da es höherrangig als ein Attest vom JC ist.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 17. September 2024, 10:24:17Kann ich gleich ein Darlehen wegen meinen Schulden beim Stromanbieter, Telefon/Internetanbieter beantragen und wird das in den meisten Fällen genehmigt?
Ja natürlich. Ob es genehmigt wird kann man so nicht sagen.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 17. September 2024, 10:24:17Was passiert mit dem alten Antrag, über dessen Ablehnung, beim SG z.Zt. verhandelt wird?
Ich glaube das wurde schon ein paar mal beantwortet wenn ich es richtig in Erinnerung habe.
MfG FN
Fettnäpfchen war schneller :yes: :sehrgut:
Ich würde es im Grunde genauso handhaben.
Da die beiden
"Einladungen" mit Einschreiben kamen gehe ich davon aus, dass es offizielle Einladungen nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III sind und das JC sicher gehen wollte, dass Du die auch bekommst(?). Also, ja, hingehen. Mit Beistand! Solltest Du mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, hast Du Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten bzw. in Deinem Fall am besten gleich Bargeld oder Ticket geben lassen.
Den letzten
Kontoauzug aus September würde ich mitnehmen, er dient als Beweis für Deine Mittellosigkeit. Rest liegt ja wohl schon vor, also JC: siehe Akte!
Ist in der
Kündigung Deines Vermieters irgendein Passus enthalten, der besagt, dass die Wohnung auch bei Nachzahlung der ausstehenden Miete nicht mehr zu halten ist?
Darlehen wegen Deiner Stromschulden und Schulden beim Internetanbieter solltest Du vor Ort bei der Leistungsabteilung beantragen. Auch hier, auf schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen! Wie generell bei jedem Antrag. Sollte Das JC sich weigern, kannst Du argumentieren, dass Du in diese Situation ja nicht ohne weiteres gekommen bist (verschleppte Antragsbearbeitung seitens des JC ist der Grund). Du musst Dich nicht abspeisen lassen, Dir "woanders" Geld zu leihen. Da gibt es niemand, fertig.
Versuche alles daran zu setzen, nicht ohne vorläufigen Bewilligungsbescheid aus dem JC zu gehen. Sollte jetzt wieder gesagt werden, dass noch Unterlagen fehlen, verweise auf § 41a SGB II, der genau für solche Fälle konzipiert wurde. Du reichst nach, was angeblich noch fehlt. Kein Hinderungsgrund für eine vorläufige Bewilligung. Sollte Dir gesagt werden, dass sie Dir den Bescheid zuschicken laß Dir diese Aussage unbedingt schriftlich geben inkl. Datum bis wann!!! Damit Du irgendwas in der Hand hast, sollte der Bescheid dann doch nicht kommen
Zudem versuche durchzusetzen bzw. bestehe darauf, dass das JC Dir direkt vor Ort für den Monat September Bargeld aushändigt bzw. Dir einen
Barcode ausstellt (Dein Antrag auf Vorschuss). Sollte Dich das JC mit Lebensmittelgutscheinen abspeisen wollen, argumentiere, dass mit dem Antrag auf Bürgergeld nach dem SGB II
GELDleistungen beantragt werden - nicht Sachleistungen. Zudem gibt es ein Wunsch- und Wahlrecht. Ganz zu Schweigen davon, dass Du mit Lebensmittelgutscheinen keine Medikamente kaufen kannst. Den Barcode kann man dann bei z.B. Netto o.ä. einlösen. Wo überall steht dann auf dem Barcode-Zettel. Du wartest gerne, bis sie den ausgestellt haben, egal wie lange. Heißt, nicht wegschicken lassen.
Den "alten" Antrag auf keinen Fall (!) zurücknehmen!!! Sollte Dir wieder gesagt werden, dass die neu gestellten Anträge erst bearbeitet werden können, nachdem Du den ersten Antrag zurückgenommen hast, so gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage!!! Hier kannst Du, wenn nötig, auf § 31 SGB I verweisen. Zudem erfüllt dies den Straftatbestand der Nötigung.
Zitat§ 31 SGB I
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.
Der Antrag auf vorläufige Leistungen zielt erst einmal darauf ab, dem JC Gründe zu nehmen, Dir weiterhin Leistungen zu verwehren. Schließlich wurde Dir - wenn auch nur mündlich - bereits mitgeteilt, dass sich Deine Vermögenslage geändert hat und Du einen neuen Antrag stellen sollst. Damit hat das JC ein Grundanerkenntnis abgegeben, wenn auch nur mündlich. Beharre darauf! Laß Dich auf keine Diskussionen ein! Du bist mittellos, hast Anspruch und sollte was fehlen, reichst Du es nach.
Folgende §§ würde ich mir noch notieren und griffbereit haben:
1. Gemäß § 1 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet ist, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern,
2. Gemäß § 17 SGB I ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, (nicht Wochen, Monate oder gar Jahre später)
3. gemäß § 42 Abs. 1 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet ist, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.
Sorry für den langen Beitrag.
Zitat von: Maxwell am 17. September 2024, 22:35:17Sollte jetzt wieder gesagt werden, dass noch Unterlagen fehlen, verweise auf § 41a SGB II, der genau für solche Fälle konzipiert wurde.
Eben nicht. § 41a Abs. 1 S. 3 SGB II: Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.
Zitat von: Maxwell am 17. September 2024, 22:35:17Zudem erfüllt dies den Straftatbestand der Nötigung.
Mit etwas Mühe kannst du bestimmt noch mehr Straftatbestände an den Haaren herbeiziehen.
Um es kurz zu machen:
Die MA des JC lehnte alles, was Maxwell in seinem letzten Posting genannt hatte, ab. Der hinzugerufene Dienststellenleiter, sagte wortwörtlich u.a. wegen des Darlehens: "Wir sind keine Bank, gehen sie zum Stromabieter den hiesigen Stadtwerken und bitten um eine Stundung...."
Ausserdem meinte die MA, ich hätte einige Termine letztens versäumt, was völlig an den Haaren herbeigezogen war...
Dann sagte sie einen neuen Termin in 3 Wochen mir, bis dato ein Folgeantrag für den letzten Antrag abgeben soll. (also Hauptantrag mitsamt Mietvertrag ect.)
Wie bitte?
Ich hatte förmlich einen vorläufigen Bewilligungsbescheid nach § 41 a SGB 2 beantragt.
Dazu hätte nur der letzte Erstantrag mitsamt den anderen Unterlagen herangezogen werden müssen,
da die Verfahrensdauer vom Erstantrag Okt. 2023 bis jetzt andauert und meine finanziellen Mittel aufgebraucht sind. So sieht das der § 41 a SGB 2 vor.
Nur das wird hier komplett inkl. Darlehensantrag/Vorschuss ingnoriert und das härteste kommt noch:
Das Datum des Antrages wurde vom 06.09.24 auf den 09.09.24 um 3 Tage vordatiert...
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 24. September 2024, 17:11:53Um es kurz zu machen:
Die MA des JC lehnte alles, was Maxwell in seinem letzten Posting genannt hatte, ab. Der hinzugerufene Dienststellenleiter, sagte wortwörtlich u.a. wegen des Darlehens: "Wir sind keine Bank, gehen sie zum Stromabieter den hiesigen Stadtwerken und bitten um eine Stundung...."
Ausserdem meinte die MA, ich hätte einige Termine letztens versäumt, was völlig an den Haaren herbeigezogen war...
Dann sagte sie einen neuen Termin in 3 Wochen mir, bis dato ein Folgeantrag für den letzten Antrag abgeben soll. (also Hauptantrag mitsamt Mietvertrag ect.)
Wie bitte?
Ich hatte förmlich einen vorläufigen Bewilligungsbescheid nach § 41 a SGB 2 beantragt.
Dazu hätte nur der letzte Erstantrag mitsamt den anderen Unterlagen herangezogen werden müssen,
da die Verfahrensdauer vom Erstantrag Okt. 2023 bis jetzt andauert und meine finanziellen Mittel aufgebraucht sind. So sieht das der § 41 a SGB 2 vor.
Nur das wird hier komplett inkl. Darlehensantrag/Vorschuss ingnoriert und das härteste kommt noch:
Das Datum des Antrages wurde vom 06.09.24 auf den 09.09.24 um 3 Tage vordatiert...
Strafanzeige wenn du es nachweisen kannst wegen Betrug im Amt
Was hier passiert in der Brd ist weiße Folter papier Folter sie erzeugen vorsätzlich papier ...
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 24. September 2024, 17:11:53Um es kurz zu machen:
Die MA des JC lehnte alles, was Maxwell in seinem letzten Posting genannt hatte, ab. Der hinzugerufene Dienststellenleiter, sagte wortwörtlich u.a. wegen des Darlehens: "Wir sind keine Bank, gehen sie zum Stromabieter den hiesigen Stadtwerken und bitten um eine Stundung...."
Du solltest jetzt unverzüglich zu den Stadtwerken gehen und dort um Stundung bitten. Wenn die Stadtwerke einer Stundung nicht zustimmen, dann laß Dir das bitte unbedingt schriftlich geben! Teile denen ruhig mit, dass Du das für Deine Unterlagen und fürs JC brauchst. Sollten nämlich die Stadtwerke eine Stundung ablehnen, hätte das JC in dem Fall m.W. kein Ermessen mehr und muss Dir das Darlehn gewähren. Wenn irgendwie möglich, dort auch mit Beistand hingehen.
Falls Du aus gesundheitlichen Gründen auf Strom angewiesen sein solltest, ist das Abschalten von Strom m.W. nach nicht zulässig. Nur für den Fall, dass wäre bei Dir der Fall....
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 24. September 2024, 17:11:53Ausserdem meinte die MA, ich hätte einige Termine letztens versäumt, was völlig an den Haaren herbeigezogen war...
Bei dieser Aussage hätte ich entgegnet, dass es dann ja kein Problem geben sollte mir die Einladungen zusammen mit den Nachweisen der Zustellungen auszuhändigen. Das hätte sie nicht gekonnt, da gelogen. Meist werden die dann ruhiger.
Wenn sowas nochmal kommt, sage dann mal, dass Du das gerne schriftlich haben möchtest. Das wird's nicht geben, aus gutem Grund.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 24. September 2024, 17:11:53Dann sagte sie einen neuen Termin in 3 Wochen mir, bis dato ein Folgeantrag für den letzten Antrag abgeben soll. (also Hauptantrag mitsamt Mietvertrag ect.)
Wie bitte?
Damit ist beabsichtigt die Antragstellung auf Oktober zu verschieben. Also stellst Du jetzt formlos den Folge-Antrag
per Fax.
Zum Beispiel:
Abs. Schwerbehinderterxxxx
An das
Jobcenter Rechtsfreier Raum
25. September 2024
Betr.: Formloser Folge-Antrag auf Bürgergeldleistungen nach dem SGB II (§ 37 SGB II)
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich alle mir denkbaren möglicherweise zustehenden Sozialleistungen.
Mit freundlichen Grüßen
Aber bitte unbedingt diesen Monat noch und unbedingt per Fax mit Sendeprotokoll und Bildvorschau. Damit läuft dann der Folgeantrag ab 1.9.2024, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen. Das machst Du dann beim Termin. Wieder mit Beistand.
Falls es Dir nicht möglich ist zu faxen, gibt es bei Euch sowas wie Caritas oder Diakonie? Vielleicht kannst Du es von dort aus faxen...
Oder aber Du steckst den Folgeantrag, den Antrag auf vorläufige Bewilligung und den Antrag auf Vorschuss in Briefumschläge und gehst mit Beistand zum Hausbriefkasten des JC, schreibst auf den Briefumschlag "eingeworfen am xx.09.2024 um xxxx Uhr im Beisein von Zeugen. Inhalt bekannt." Unterschrift drauf, fertig.
Später mehr.
@Schwerbehinderter01
Warte mal bitte noch mit dem formlosen Folgeantrag etc. Du hattest die Einladungen ja bekommen aufgrund des Darlehensantrags sowie des Vorschussantrags. Das hatte ich gerade so nicht mehr auf dem Schirm. :wand:
Melde mich nachher. Der Folgeantrag müsste noch etwas umgeschrieben werden.
Kannst Du am Freitag oder spätestens Montag faxen oder den Brief wie vor beschrieben einwerfen?
@Schwerbehinderter01, ich würde folgendermaßen vorgehen:
als erstes würde ich so schnell wie möglich zu den Stadtwerken / Energieversorger gehen und dort eine Ratenzahlungsvereinbarung anstreben. Auch bei dem Termin würde ich, wenn irgendwie möglich, jemand mitnehmen. Die Stadtwerke sollen Dir bestätigen (schriftlich! Brauchst du für Deine Unterlagen!), dass Du dort [Datum] vorgesprochen hast. Bei der Gelegenheit würde ich auch die vom JC vorgeschlagene Stundung zur Sprache bringen. Dass das abgelehnt wird ist klar. Aber die Stadtwerke mögen Dir das auch bitte bestätigen, Du brauchst das dringend für Deine Unterlagen. Das JC wird vermutlich weiter darauf herumreiten.
Sollten die Stadtwerke die o.g. Ratenzahlungsvereinbarung ablehen, geht das Ermessen des JC bei der Darlehensgewährung für Stromschulden auf Null. Dasgleiche gilt für die Stundung.
Stimmen die Stadtwerke einer Ratenzahlungsvereinbarung zu, muss das JC aufgrund dieser ein Darlehen gewähren, da Du ja mittellos bist und die Ratenzahlungen nicht leisten kannst. Ein Ermessen hat das JC hier ebenfalls nicht.
Nachdem Du bei den Stadtwerken / Energieversorger warst, das Schreiben der Stadtwerke über die vereinbarten Ratenzahlungen oder aber über die Ablehung sowie die Ablehnung der Stadtwerke über die Stundung beim JC (wieder an die Geschäftsführung) sowie beim Bürgermeister nachweislich (Fax mit Sendeprotokoll und Bildvorschau) einreichen und gleichzeitig auf Deinen Darlehensantrag vom xxyy2024 (Übernahme Stromschulden) verweisen und nochmals auf die Dringlichkeit hinweisen. Wovon sollst Du denn leben???
Dein vorläufiger Bewilligungsantrag, den Du am xx.xx.2024 (ich vermute im September) beim JC gestellt hast, gilt rückwirkend zum Monatsanfang. Diesen würde ich inkl. Kopie der Sendebestätigungen zu Deinem Rechtsanwalt schicken und der soll ein ER-Verfahren (einstweiliges Rechtsschutzverfahren) für diesen neuen Zeitraum beim zuständigen SG einleiten/durchsetzen. Eine unterschriebene Vollmacht bräuchte der RA von Dir dann auch. Das erste Verfahren bleibt hiervon unberührt. Deinen RA solltest Du über etwaige Krankheiten informieren, wäre wichtig für das/die Verfahren, falls noch nicht geschehen.
Den vorgenannten formlosen Folgeantrag würde ich nicht mehr stellen, Du hast nachweislich den Antrag auf vorläufige Bewilligung gestellt, dieser gilt. Das nochmalige Ausfüllen des Hauptantrags kann, auch deshalb, nicht gefordert werden. Zudem stellen die Vordrucke lediglich eine Arbeitshilfe für die JC dar, nichts weiter.
WENN Du zudem nachweisen kannst, dass Du Unterlagen wie z.B. Mietvertrag etc. bereits beim Erstantrag eingereicht hast (Fax mit Bildvorschau und Sendeprotokoll) stellt die Forderung nach nochmaligem Einreichen/Vorlegen derselben Unterlagen eine doppelte Datenerhebung dar. Dies ist nicht zulässig. In dem Fall brauchst Du nur das Sendeprotokoll zur Hand zu haben. Ausreden wie, die Unterlagen liegen alle bei Gericht (wegen Deinem Erstantrag) wären dann auch wieder gelogen. Erstens geben JC keine Originale ans Gericht und zweitens wird auch alles eingescannt.
Selbst wenn das JC wider Erwarten Deinen gestellten Erstantrag jetzt plötzlich bewilligen sollte und Dir das Geld seit Oktober 2023 auskehrt, brauchst du die jetzt entstehenden RAkosten voraussichtlich nicht zu übernehmen, da für die Inanspruchnahme eines RA/Gerichts jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung auf PKH/Beratungshilfe ausschlaggebend ist. Und z.Zt. bist Du mittellos.
Ausnahme: Zufluss von erheblichen Mengen an Geld (> Schonvermögen) für den Zeitraum des Erstantrags.
Zum Termin in ein paar Wochen nicht alleine hingehen!
Vor dem Termin, sollte sich bis dahin nichts getan haben, würde ich nochmals schriftlich (per Fax mit Sendeprotokoll und Bildvorschau wiederum über den OB und die GeFü) auf Deine Antragstellungen für Vorschuss vom xxyy2024 und auf Deinen Antrag auf vorläufige Bewilligung vom xxyy2024 verweisen. Und natürlich auf Deine Notlage.
Falls die Spezialisten hier im Forum noch Ideen haben, wäre es schön, wenn sie diese mitteilen könnten. Schließlich treibt das JC hier ein ganz böses Spiel. Danke Euch!
Zitat von: Maxwell am 26. September 2024, 19:03:15Sollten die Stadtwerke die o.g. Ratenzahlungsvereinbarung ablehen, geht das Ermessen des JC bei der Darlehensgewährung für Stromschulden auf Null. Dasgleiche gilt für die Stundung. Stimmen die Stadtwerke einer Ratenzahlungsvereinbarung zu, muss das JC aufgrund dieser ein Darlehen gewähren, da Du ja mittellos bist und die Ratenzahlungen nicht leisten kannst. Ein Ermessen hat das JC hier ebenfalls nicht.
Kann man das auch in irgendeiner seriösen Quelle nachlesen oder ist dieser Unsinn nur dein bloßes Wunschdenken?
Zitat von: Maxwell am 26. September 2024, 19:03:15sowie beim Bürgermeister nachweislich (Fax mit Sendeprotokoll und Bildvorschau) einreichen
Was hat denn nun bitteschön der Bürgermeister mit der Leistungsbewilligung zu tun?
Zitat von: malsumis am 27. September 2024, 03:29:36Zitat von: Maxwell am 26. September 2024, 19:03:15sowie beim Bürgermeister nachweislich (Fax mit Sendeprotokoll und Bildvorschau) einreichen
Was hat denn nun bitteschön der Bürgermeister mit der Leistungsbewilligung zu tun?
Der OB (Oberbürgermeister) ist der oberste Dienststellenherr. Ihm unterstehen alle Bediensteten und Beamte innerhalb einer Stadtverwaltung. Das JC ist ein kommunaler Dienst und unterliegt somit der Verwaltung einer Stadt (wie hier) oder (getrennt) einem Landkreis. Beim Landkreis ist es der jeweilige Landrat/Landrätin....
Hier ist das Taktik dieses JC mMn.... Die Abgabe zeitlich weiter nach hinten schieben, bis ich entweder gesundheitlich so am Ende bin (keine Nahrung, keine Getränke, keine Medikamente) und im KH lande oder mich die Schulden erdrücken, dass ich einen Offenbarungseid leisten muss.
Beim vorherigen JC gab es das nicht....Wenn da etwas unklar war, kam zuerst ein vorläufiger Bewilligungsbescheid, der dann später in einen endgültigen (korrigierten) Bewilligungsbescheid geändert wurde und das fehlende Geld nachgezahlt wurde. Habe dazu mehrere dieser Bescheide noch....
Ich frage mich aber:
Muss das JC nach Abschluss aller Verfahren (vom Erstantrag letztes Jahr im Okt.) bis endgültig mit einem Monat das Bürgergeld regulär zufliesst, bankübliche Zinsen (Diskontsatz der Deutschen Bundesban; zu dem dann nachträglich gezahlten Bürgergeld) zahlen ?
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 27. September 2024, 17:52:55Der OB (Oberbürgermeister) ist der oberste Dienststellenherr.
Das stimmt nur, wenn es sich um ein kommunales Jobcenter handelt. Bei gEs ist immer noch der Geschäftsführer der Dienstellenherr. Und Aufsicht hat die Trägerversammlung.
Von welchen Zinsen träumst du da? Du kannst ja nicht einmal die Bewilligung durchboxen.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 27. September 2024, 17:52:55Beim vorherigen JC gab es das nicht....Wenn da etwas unklar war, kam zuerst ein vorläufiger Bewilligungsbescheid,
Hast du Gedächtnislücken? Dann lass mich dem abhelfen:
https://hartz.info/index.php/topic,132469.0.html#msg1588591
ZitatIch wäre somit auf Bürgergeld angewiesen. Aber auch da läuft eine Klage gegen das vorherige Jobcenter in einer anderen Stadt, die gegen die Anweisung von Herrn Heil keine Vermögensprüfung, während der Pandemie abzuhalten, gehandelt und mir für 2022 ALG 2 verweigert hat....
Von wegen "beim vorherigen Jobcenter gab es das nicht". Auch da wurde offensichtlich aufgrund Vermögens dein Antrag abgelehnt.
Zitat von: TripleH am 27. September 2024, 19:55:08Zitat von: Schwerbehinderter01 am 27. September 2024, 17:52:55Der OB (Oberbürgermeister) ist der oberste Dienststellenherr.
Das stimmt nur, wenn es sich um ein kommunales Jobcenter handelt. Bei gEs ist immer noch der Geschäftsführer der Dienstellenherr. Und Aufsicht hat die Trägerversammlung.
Das ist hier der Fall. Kann man auf der Webseite der Stadtverwaltung/Stadt nachlesen.
Das hiesige JC ist ein kommunales JC der Stadt und untersteht dem OB unmittelbar....
Zu deinem anderen Posting:
Zitat von: TripleH am 28. September 2024, 13:07:04Hast du Gedächtnislücken? Dann lass mich dem abhelfen:
https://hartz.info/index.php/topic,132469.0.html#msg1588591
ZitatIch wäre somit auf Bürgergeld angewiesen. Aber auch da läuft eine Klage gegen das vorherige Jobcenter in einer anderen Stadt, die gegen die Anweisung von Herrn Heil keine Vermögensprüfung, während der Pandemie abzuhalten, gehandelt und mir für 2022 ALG 2 verweigert hat....
Von wegen "beim vorherigen Jobcenter gab es das nicht". Auch da wurde offensichtlich aufgrund Vermögens dein Antrag abgelehnt.
Bitte nicht 2 Paar Schuhe durcheinanderwerfen....
Ausserdem: Ich sprach von Bescheiden eines vorherigen JC, wo es solche Verzögerungen wie hier, nicht gab, als Beispiel dafür, dass es auch anders gehen kann.
Im übrigen lief das reibungslos bei dem JC fast 8 Jahre lang noch zu "Hartz IV" Zeiten und während der Corona Pandemie....
Aber hier.... :teuflisch: :wand:
Ach so. Dass das alte JC während Corona wegen Vermögen ablehnt und du deswegen klagst, ist per Definition "reibungslos". Sag das doch gleich.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 27. September 2024, 17:52:55Ich frage mich aber:
Muss das JC nach Abschluss aller Verfahren (vom Erstantrag letztes Jahr im Okt.) bis endgültig mit einem Monat das Bürgergeld regulär zufliesst, bankübliche Zinsen (Diskontsatz der Deutschen Bundesban; zu dem dann nachträglich gezahlten Bürgergeld) zahlen ?
Hier greift § 44 SGB I.
Danach sind Ansprüche von Amts wegen mit 4% zu verzinsen und die Zinsaufwände sind mit der Hauptforderung zu buchen.
https://www.buzer.de/44_SGB_I.htm
https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/sgbi-allgemein#1478797647372
Wird aber von den JC nie von Amts wegen gemacht. Neuer Antrag ist nicht nötig, Erinnerung reicht.
Wenn Dich das JC mal wieder nicht aufklärt bzw. dreist anlügt, wedel mal mit nachfolgendem Aktenzeichen. --> BGH, Urteil vom 2. August 2018 – III ZR 466/16
Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem bedeutsamen Urteil deutlich auf die Beratungspflicht von Sozialleistungsträgern hingewiesen und festgelegt, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers zu stellen sind. Der BGH hat klargestellt, dass Sozialleistungsträger umfassend über alle infrage kommenden Leistungsansprüche beraten müssen und wenn nicht, ihnen Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) droht. (Urteil vom 2. August 2018 – III ZR 466/16).
Das Gericht stellte fest: ,,Im Sozialrecht bestehen für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten. " uvm
https://sozialberatung-kiel.de/2018/08/02/bgh-sozialleistungstraeger-muessen-umfassend-ueber-alle-in-frage-kommenden-leistungsansprueche-beraten/
@malsumis
Du bist Dir schon im Klaren, was Deine einzigartige Art der Kommunikation über Dich selbst aussagt? Was Du z.B. von Deinem "Gegenüber" hälst ohne ihn/sie zu kennen u.v.m.? Du bist in diesem Forum schon mehrfach mit dieser Art negativ aufgefallen. :yes:
Nüchtern betrachtet kannst Du daher nicht ernsthaft in Betracht ziehen, dass man Dir antwortet oder Gehör schenkt. :nea: :nea:
Süß. Insbesondere vor dem Hintergrund
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 24. September 2024, 17:11:53Um es kurz zu machen: Die MA des JC lehnte alles, was Maxwell in seinem letzten Posting genannt hatte, ab.
Zitat von: Maxwell am 29. September 2024, 16:33:06Hier greift § 44 SGB I.
Hier greift noch gar nichts.
Erstmal muss der TE vor Gericht obsiegen. Und davon kann ich meilenweit noch nichts erkennen.
Nur für die, die den weiteren Fortgang wissen wollen:
Gestern (1 Tag vor dem Feiertag) rief mich der JC-Leiter an und teilte mir mit, dass
1.Der Kontoauszug von September (der kam erst gestern an mich von meiner Bank und zum Glück kann ich über Bekannten noch Online sein) fehlt....
2.Das ERSTgespräch vorverlegt wurde auf den 10.10.24....
(anscheinend weil ich ein Tag zuvor, den Neuantrag auf vorläufige Bewilligung mitsamt Antrag auf Vorschuss, beim OB zusätzlich abgegeben habe?) Bisher sollte ich erst am 14.10.24 erscheinen...
Er zwang mich indirekt den Termin am 10.10 anzunehmen, denn sonst würde der Termin am 14.10 auch platzen.
Somit würde die Zahlung weiter nach hinten verschoben, dachte ich....
Drohung? Rechtsbeugung, da es ein Urteil des BGH dazu gibt? (Hinweis von Maxwell in den letzten Postings)
Ich stimmte daher dem Termin am 10.10 zu. Dafür bekomme ich noch eine schriftliche Einladung.
Ach und einen Beistand, sollte ich tunlichst (ob Bekannter oder gar RA) weglassen....
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 03. Oktober 2024, 13:06:40Nur für die, die den weiteren Fortgang wissen wollen:
Gestern (1 Tag vor dem Feiertag) rief mich der JC-Leiter an und teilte mir mit, dass
1.Der Kontoauszug von September (der kam erst gestern an mich von meiner Bank und zum Glück kann ich über Bekannten noch Online sein) fehlt....
2.Das ERSTgespräch vorverlegt wurde auf den 10.10.24....
(anscheinend weil ich ein Tag zuvor, den Neuantrag auf vorläufige Bewilligung mitsamt Antrag auf Vorschuss, beim OB zusätzlich abgegeben habe?) Bisher sollte ich erst am 14.10.24 erscheinen...
Er zwang mich indirekt den Termin am 10.10 anzunehmen, denn sonst würde der Termin am 14.10 auch platzen.
Somit würde die Zahlung weiter nach hinten verschoben, dachte ich....
Drohung? Rechtsbeugung, da es ein Urteil des BGH dazu gibt? (Hinweis von Maxwell in den letzten Postings)
Ich stimmte daher dem Termin am 10.10 zu. Dafür bekomme ich noch eine schriftliche Einladung.
Ach und einen Beistand, sollte ich tunlichst (ob Bekannter oder gar RA) weglassen....
Solche Drohnungen des Jobcenters würde ich mir verbieten lassen und gleich mich an oberen Stelle auch der Ba beschweren
Einen Beistand darf man immer mitnehmen
Lass dich nicht einschüchtern
Hin mit Beistand macht man Terror und will dich rausschmeißen umgehend die Polizei rufen ,wenn man den Antrag auf Existenzminimum versagt nicht annimmt und dann dem Sb sagen das all sein Vorgesetzer auch erhält ..
Der Dienststellenleiter wird bei dem Termin am 10. des Monats zugegen sein. Der Beistand könnte eine Überraschung für die SB und den Leiter des JC sein....
(nicht der Bundesarbeitsminister Heil.... :grins: )
Danke für Deine Rückmeldung!
Ich bin da ganz bei Bimimaus5421 !! :yes:
Aber bei der "Arbeitsweise" wundert es nicht, dass das JC allergisch auf Beistände reagiert. Sollen die rechtskonform handeln, dann brauchen die auch keine Angst vor Beiständen zu haben. :zwinker: Das Recht auf einen Beistand hast Du, wobei ein Beistand nicht bedeutet, dass Du nicht auch mit zwei oder mehr da auftauchen darfst. Da würde sich der Dienststellenleiter freuen.
Ich würde an Deiner Stelle die Anträge, die Du im September per Fax gestellt hast mitnehmen samt Sendeprotokoll. Allerdings vorsichtshalber nur in Kopie, sonst nehmen die Dir das aus der Hand weil sie sich das anschauen möchten und dann verschwindet es auf wundersame Weise. Wäre nicht das erste Mal.
Da auch für Dein JC die FW der BA gelten, wie z.B. diese hier:
Weisungen der BA zur Umsetzung der vorläufigen Leistungsgewährung:
SGB II - Leistungen sind ,,spätestens nach Ablauf des Kalendermonates, in dem der Antrag gestellt wurde" zu erbringen, denn die ,,Sicherstellung des Existenzminimums der antragstellenden Person(en) [...] hat stets im Vordergrund zu stehen" (FW 41a.13).
https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Schwerpunkte/Migration/doc/MBE/Modul_1_Skript_sw_26_-_27-11-2020.pdf Seite 16
Oder auch hier nachzulesen auf Seite 12:
https://harald-thome.de/files/pdf/2024/SGB%20II%20-%20Folien%2007.09.2024.pdf
Beratungspflicht, Amtshaftung auf den Seiten 7 und 8.
Am besten die Seiten ausdrucken und mitnehmen.
Nachfolgendes dürfte auch interessant sein:
Das BVerfG hat in seiner Entscheidung zum menschenwürdigen Existenzminimum 2010 ausgeführt:
● Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind.
● Dieses Grundrecht hat als Gewährleistungsrecht neben dem absolut wirkenden Anspruch auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grund nach unverfügbar und muss eingelöst werden.
Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG (BVerfG, Urteil vom 9. Februar 2010, 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09, Rn. 135)
In der Praxis bedeutet dies: dieser ,,unverfügbare Gewährleistungsanspruch", also die Auszahlung von Geld, ist vom Jobcenter im Zweifelsfall unverzüglich oder auch sofort umzusetzen (§ 42 Abs. 1 S. 2 SGB I iVm. § 41a Abs. 1 S. 1 SGB II).
Die Dienstanweisung der Bundesagentur für Arbeit sagt dazu: ,,Anträge sind innerhalb von zwei Wochen zu bearbeiten"
https://tacheles-sozialhilfe.de/files/redakteur/Wuppertal_Kommunales/Skript_1.6.2018.pdf Seite 4. Brief der BA --> Z - Brief BA 14-05-2018.pdf
Würde ich mir ebenfalls ausdrucken und mitnehmen. Falls notwendig dem Dienststellenleiter auf den Tisch hauen. Frag den ruhig mal wie er sich das vorstellt ohne Geld zu überleben. Freunde, Bekannte sind gesetzlich nicht dafür vorgesehen/verpflichtet, Dein Existenzminimum zu sichern. Das JC schon!
Abschließend noch der Hinweis auf § 20 SGB X:
"(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält."
https://www.buzer.de/20_SGB_X.htm
Falls noch nicht darauf hingewiesen wurde:
Gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich.
Das JC kann nicht auf fiktives Vermögen verweisen, wenn kein Geld zur Deckung der Lebenshaltungskosten da ist, besteht Anspruch auf Bürgergeld.
Das JC kann in einem solchen Fall lediglich einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II prüfen. Sollte das Geld gestohlen worden sein, ist ein solcher Ersatzanspruch jedoch ausgeschlossen.
Wurde Anzeige wegen Diebstahl erstattet? Das wäre hier das Mindeste.
Angeblich wurde eine Anzeige gestellt.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 21. August 2024, 01:18:12Da ich mir das Verschwinden des Geldbetrages (das in einem DIN A4 Kuvert war) nach dem Umzug, nur so erklären kann, habe ich (nach fast 1 Jahr Suche vor Bürgergeldantrag) Anzeige bei der Polizei gemacht. Diese Anzeige interessiert das JC gar nicht, da ich keine Vorgangsnr. zum Beweis vorlegen kann.
Zitat von: Sheherazade am 07. Oktober 2024, 11:08:20Angeblich wurde eine Anzeige gestellt.
Nicht nur angeblich...Es wurde eine Anzeige erstellt. Darüber Auskunft, kann sich die Behörde (JC) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verschaffen, wenn diese mir nicht glaubt...
Wird schwierig ohne Vorgangsnummer. Ich habe mit Absicht den Begriff "angeblich" verwendet, dabei bleibt es auch ohne Nachweis wie z. B. der Vorgangsnummer oder einer schriftlichen Bestätigung.
ZitatAuf Antrag erhalten Sie eine schriftliche Bestätigung Ihrer Anzeige (z. B. zur Vorlage bei Ihrer Versicherung).
Quelle (https://www.polizei-beratung.de/infos-fuer-betroffene/rechte/anzeige/)
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 07. Oktober 2024, 12:55:29Es wurde eine Anzeige erstellt.
Na dann sollte es keine Probleme geben.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 07. Oktober 2024, 12:55:29Es wurde eine Anzeige erstellt. Darüber Auskunft, kann sich die Behörde (JC) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verschaffen, wenn diese mir nicht glaubt...
Und warum sollten die das tun? Eine Anzeige interessiert die nicht und ist für die in keiner Weise bindend. Eine solche Anzeige bedeutet nichts Konkretes und kann von jedermann für jeden möglichen Sachverhalt erstattet werden. Der Anzeigenhauptmeister erstattet auch haufenweise Anzeigen.
Zitathttps://www.strafrechtsiegen.de/strafantrag-und-strafanzeige-wo-ist-der-unterschied/ (https://www.strafrechtsiegen.de/strafantrag-und-strafanzeige-wo-ist-der-unterschied/)
Die Strafanzeige, welche im landläufigen Sprachgebrauch auch nur versimpelt als Anzeige bekannt ist, hat ihre rechtliche Grundlage in dem § 158 Abs. 1 Satz 1 StPO. Rechtlich betrachtet handelt es sich bei der Strafanzeige lediglich um eine Verdachtsmitteilung im Hinblick auf eine etwaig vorliegende Straftat, welche an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden gerichtet wird. Die Anzeige hat dementsprechend lediglich den Charakter einer Wissensmitteilung und sie kann überdies auch von jeder Person, welche den Verdacht einer begangenen Straftat von einer anderen Person hat, gestellt werden.
Man muss nicht beweisen, dass einem etwas gestohlen wurde, man muss es nur glaubhaft machen.
Genau dies geschieht durch eine Strafanzeige. Dort unterschreibt man u.a. rechtlich bindend, dass man die Wahrheit gesagt hat.
Das JC kann ja gern das Gegenteil behaupten, allerdings wäre das dann eine Verleumdung und diese hätte vor keinem Gericht bestand.
Aufgrund §§ 20 und 21 SGB X muss das JC diese Anzeige berücksichtigen.
Zitat von: malsumis am 07. Oktober 2024, 20:30:44Zitat von: Schwerbehinderter01 am 07. Oktober 2024, 12:55:29Es wurde eine Anzeige erstellt. Darüber Auskunft, kann sich die Behörde (JC) bei der zuständigen Staatsanwaltschaft verschaffen, wenn diese mir nicht glaubt...
Und warum sollten die das tun? Eine Anzeige interessiert die nicht und ist für die in keiner Weise bindend.
Weil das JC das selbst so gefordert hat, auch nachträglich eine Anzeige zu erstatten....
Nur: Ich muss nicht den Ermittlungsstand abfragen oder sonstiges dazu beitragen, nach der Anzeige.
Eine Behörde wie das JC (JC sagt immer von sich, sie wären eine Sozialbehörde), kann besser bei der anderen Behörde (Staatsanwaltschaft) das nachfragen. Die brauchen nur meinen Namen, den Zeitraum auf welchen sich die Anzeige bezieht und wann ungefähr die Anzeige erfolgt ist, mitteilen....
Zum Gesprächstermin am Donnerstag den 10.10. 2024, soll ich laut RA, alles an Dokumenten mitnehmen und in Kopie vorlegen, die belegen, dass ich seit geraumer Zeit Mietschulden (Kündigung und Räumungsklage), Stromschulden, Internet/Telefon (reduziert auf nur Anrufe eingehend und Internet ala 56 K Modem), Krankenkasse Mitgliedschaft ruht und Pfändung vom Bankkonto, Bankkonto deshalb gesperrt, Handy gesperrt wegen Schulden, habe....
Darauf drängen, dem Antrag auf Vorschuss und vorläufiger Bewilligung zügig stattzugeben, ohne lange Prüfung, da die Zeit drängt wegen den Schulden.
Soll heissen: Spätestens Ende Oktober für den Zeitraum September/Oktober und dann gleich mit Zahlung Bürgergeld für den Monat November.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 08. Oktober 2024, 14:04:54Weil das JC das selbst so gefordert hat, auch nachträglich eine Anzeige zu erstatten....
Schriftlich? Lade mal hoch.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 08. Oktober 2024, 14:04:54Nur: Ich muss nicht den Ermittlungsstand abfragen oder sonstiges dazu beitragen, nach der Anzeige.
Es interessiert dich also nicht die Bohne, wie der Stand der Dinge ist und ob man etwas herausgefunden hat, wer und wie dir das DIN-A4-Kuvert mit 40000 € gestohlen hat?
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 08. Oktober 2024, 14:04:54Eine Behörde wie das JC (JC sagt immer von sich, sie wären eine Sozialbehörde), kann besser bei der anderen Behörde (Staatsanwaltschaft) das nachfragen.
Zunächst einmal bist du in der Pflicht, deine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen und gem. § 60 SGB I die Tatsachen anzugeben.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 08. Oktober 2024, 14:04:54dass ich seit geraumer Zeit Mietschulden (Kündigung und Räumungsklage), Stromschulden, Internet/Telefon (reduziert auf nur Anrufe eingehend und Internet ala 56 K Modem), Krankenkasse Mitgliedschaft ruht und Pfändung vom Bankkonto, Bankkonto deshalb gesperrt, Handy gesperrt wegen Schulden, habe.... Darauf drängen, dem Antrag auf Vorschuss und vorläufiger Bewilligung zügig stattzugeben, ohne lange Prüfung, da die Zeit drängt wegen den Schulden.
Wenn angeblich so eine Notlage vorliegt, hat dein Anwalt einen Eilantrag gestellt?
Was ist hieraus
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 28. August 2024, 10:01:08ich hatte mit Anwalt eine Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt
geworden?
Die Problematik hat sich verschärft. Das werde ich morgen beim Gespräch im JC sagen und auch schriftlich belegen können.
Seit 2 Wochen, funktioniert die Heizungsanlage an einigen Tagen nicht mehr richtig. Das Warmwasser wird nur noch auf max. 45 Grad C aufgeheizt. Was das für meine Gesundheit bedeutet (Legionärskrankheit durch Legionellen?), brauche ich nur anzudeuten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass ich durch Diabetis Typ 2 immungeschwächt und Herzkrank (Bypässe nach Herzinfarkt, seit fast 1 Jahr HSM-Träger) bin.
Das interessiert den Vermieter nicht und lehnt eine Instandsetzung der Anlage ab, da ich seit 6 Monaten keine Miete mehr zahlen würde (die ja von dem JC bezahlt werden müsste). Das Gesetz schreibt für Heizungsanlagen mit mehr als 400 L Warmwasseraufbereitung bzw. mit mehr als 2 Wohneinheiten, eine Aufheizung des Warmwassers von mind. 60 Grad C vor, um dauerhaft Legionellen zu verhindern. Mein RA für Mietrecht, hat vor 2 Tagen die Instandsetzung angemahnt und ab sofort eine Mietminderung von 100 % angesagt. Heute morgen, haben sich Halsschmerzen und leichtes Fieber eingestellt. Mein Hausarzt ist per Mail (ich kann nicht mehr per Festnetztelefon noch mit Handy anrufen ausser Notrufe) informiert. Sollte sich durch die Untersuchungen meines Hausarztes herausstellen, dass aufgrund der fehlenden Warmwasseraufbereitung bzw. der fehlenden, richtigen Beheizung der Räume, ich schwer erkrankt bin und deswegen ins KH muss, könnte das nach meiner Meinung, zu weitreichenden Folgen für Vermieter und JC führen/werden....
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 09. Oktober 2024, 11:35:17Mein RA für Mietrecht, hat vor 2 Tagen die Instandsetzung angemahnt und ab sofort eine Mietminderung von 100 % angesagt.
Ich vermute mal, dass dem Vermieter eine Androhung der Mietminderung von 100% einer Miete, die er seit Anfang des Jahres ohnehin nicht bekommt, völlig egal ist.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 09. Oktober 2024, 11:35:17Mein Hausarzt ist per Mail (ich kann nicht mehr per Festnetztelefon noch mit Handy anrufen ausser Notrufe) informiert.
Aber das Mailkonto funktioniert? :scratch:
Ich frage mich schon die ganze Zeit, warum man 40.000€ Bargeld in der Wohnung bunkert, das dann noch über Jahre vergisst und noch nicht mal merkt, dass das Geld gestohlen wurde - du musst ja einen mächtigen Publikumsverkehr in deiner Wohnung gehabt haben.
Keine Ahnung ob ich das hier tatsächlich alles glauben soll.
Aber
40.000 € vom Verkauf einer ETW in der Wohnung verstecken. Ich frage mich warum man sowas tut.
Dann beim Umzug das Geld nicht als erstes eingepackt, sondern erst viel später gemerkt, ups da fehlt ja was.
Angeblich eingebrochen und gestohlen. Jemand durchwühlt die Wohnung ohne, dass man das mitbekommt!? Das lag wohl kaum auf dem Küchentisch.
Anzeige gemacht und Thema damit erledigt?? Was interessieren mich die Ermittlungen sind ja nur 40.000 €.
Ich habe da so meine Zweifel.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 08. Oktober 2024, 14:04:54Zum Gesprächstermin am Donnerstag den 10.10. 2024, soll ich laut RA, alles an Dokumenten mitnehmen und in Kopie vorlegen, die belegen, dass ich seit geraumer Zeit Mietschulden (Kündigung und Räumungsklage), Stromschulden, Internet/Telefon (reduziert auf nur Anrufe eingehend und Internet ala 56 K Modem), Krankenkasse Mitgliedschaft ruht und Pfändung vom Bankkonto, Bankkonto deshalb gesperrt, Handy gesperrt wegen Schulden, habe....
Darauf drängen, dem Antrag auf Vorschuss und vorläufiger Bewilligung zügig stattzugeben, ohne lange Prüfung, da die Zeit drängt wegen den Schulden.
Soll heissen: Spätestens Ende Oktober für den Zeitraum September/Oktober und dann gleich mit Zahlung Bürgergeld für den Monat November.
Yep! Laß Dich auf keine Diskussionen ein und nicht weg schicken. Man hat es dort anscheinend entweder mit Leuten zu tun , die in "psychologischer Kriegführung" geschult sind oder aber mit Psychopathen. Im Zweifel sind die also besser im Verdrehen von Tatsachen und im Lügen u.v.m., es sei denn man ist selbst Psychopath oder war im Kriegseinsatz.
Du hast Anträge gestellt, bist mittellos und i.V.m. dem BVerfG-Urteil aus 2010 stehen Dir damit SOFORT Leistungen zu, d.h. Barcode!
Ist es eigentlich sehr verbreitet, Immobiliengeschäfte bar abzuwickeln?
Das Problem ist doch, dass sich hier ein JC TOTAL rechtswidrig verhält und anscheinend beabsichtigt, jemanden, der nachweislich mittellos und dazu schwer krank ist, vor die Hunde gehen zu lassen.
Das kann doch keiner gutheißen. Statt zu helfen, dass das JC damit nicht durchkommt, hängt man sich lieber an den xx.xxx Euro auf... :sad:
(nur mal so am Rand bemerkt....)
Zitat von: turbulent am 09. Oktober 2024, 20:28:23Ist es eigentlich sehr verbreitet, Immobiliengeschäfte bar abzuwickeln?
Nicht wirklich, nur in bestimmten Kreisen. Und deshalb seit April 2023 auch nicht mehr erlaubt.
@turbulent:
1.Man sollte selbst in die Lage kommen z.B. durch Vererben eines Hauses oder ETW. Dann würdest du es (vielleicht?) besser verstehen...
2.Bei solchen Rechtsgeschäften wie einem Kauf oder (wie hier) Verkauf einer ETW muss das notariell mit Kaufvertrag abgewickelt werden. Die Zahlung desselben, erfolgt dann per Überweisung des Käufers.
3.Das Geldwäschegesetz bindet Verkäufer, Käufer, Notar, Makler und die Banken, an die Angaben zu dem Verkauf/Kauf.
4.Also nix Bargeld...
Dann kommen Makler, die Bank (Schulden bei der Bank?), Versicherungen, der Stadtverwaltung (Grundsteuer nicht bezahlt? Erbbauzinsen nicht bezahlt?) der Hausverwaltung (Hausgeldforderungen, Schäden nach dem Auszug?) usw....und nicht zu vergessen: Neue (Miet)Wohnung dessen Miete und Lebenshaltungskosten, bis mal nach Antrag das Bürgergeld kommen soll....
Aber für was rechtfertige ich mich hier? Für eine Unterstellung aufgrund einer anonymen Anzeige, die nie anonym abgegeben werden kann? :wand:
@Sensoriker:
Hast du mal einen Umzug deines gesamten Hausrats mitsamt Möbeln, Fahrrad, Auto usw. mitgemacht?
Dachtest du dabei an wichtige Dinge wie Schmuck, Bargeld irgendwo in einem Umschlag unter einer Kommodenschublade angeklebt? Hast du im Eifer des Umzugs, an wichtige Dokumente in Aktenordnern gedacht?
Hast du alles nach dem Umzug wieder gefunden, wo du dachtest, es dort versteckt zu haben? Ist dir das gleich eingefallen oder hast du deine Kinder und deine Ehefrau mehrmals gefragt, ob die das oder jenes gesehen haben?
Was hast du getan, nachdem du es nicht gleich gefunden hast? > Weiter gesucht, na klar....
Aber doch nicht gefunden?
Denke dran: Ich war bei dem Umzug auf die Hilfe eines Umzugsunternehmens angewiesen und beim Einräumen grösstenteils auf mich alleine gestellt...Da "vergisst" man das eine oder andere oder es fällt einem erst später auf, dass das weg ist (evtl. in der alten Wohnung vor dem Umzug durch Einbruch gestohlen wurde)
Ausserdem sind reibungslose Umzüge von einer Wohnung in die andere, seltener geworden, so wie bei mir.
Mein Hausrat mitsamt Möbeln usw., musste zwischengelagert werden, was extra Geld gekostet hat,
zusammen fast 4000 €...Das interessiert ein JC nur am Rande und verweist dann gerne auf Hilfe durch Verwandte und Bekannte inkl. Miet-LKW zum Transport.
Ich bin schon mehrmals umgezogen. Als erstes habe ich immer eine Reisetasche mit wichtigen Unterlagen, Schmuck und vorhandenes Geld gepackt. Diese Tasche wurde dann mitgenommen, wenn ich die 1. Nacht in der neuen Wohnung geschlafen habe.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 10. Oktober 2024, 23:13:27Man sollte selbst in die Lage kommen z.B. durch Vererben eines Hauses oder ETW. Dann würdest du es (vielleicht?) besser verstehen...
Ich habe mein Haus letztes Jahr verkauft, allerdings habe ich von dem Erlös keine 40.000€ Bargeld zu Hause gebunkert. Mich hat die Kaufpreissumme auf dem Konto bzw. Tagesgeldkonto schon nervös gemacht.
ZitatAlso nix Bargeld...
Ist ja dann noch blöder, wenn man soviel Bargeld abhebt vom Konto um es irgendwo in der Wohnung zu verstecken.
ZitatHast du mal einen Umzug deines gesamten Hausrats mitsamt Möbeln, Fahrrad, Auto usw. mitgemacht?
Ich bin in den letzten 42 Jahren genau 8 Mal umgezogen, davon 5 Mal mit dem Hausstand einer ganzen Familie, einmal mit einer Entfernung von knapp 300 Kilometern. Ich habe nicht immer gleich alles wieder gefunden in den x-Dutzend Kartons, allerdings reden wir hier von Bettwäsche oder Mixer oder ähnlichem Kram, bestimmt nicht von so viel Bargeld oder wichtigen Dokumenten. An diese Sachen habe ich nämlich beim Packen und Auspacken als erstes gedacht.
Warum, wieso, weshalb, Moral hin oder her, das ist was fürs Kaffeekränzchen.
Wenn das Geld weg ist, ist es weg und das JC darf es nicht mehr bei der Bedarfsfeststellung berücksichtigen. So auch die ständige Rechtsprechung des BSG dazu.
D.h. das JC handelt hier mit seiner Leistungsverweigerung ganz klar rechtswidrig. Und wenn man nicht unterstellen will, dass dort vollkommen inkompetente Leute sitzen, handelt das JC auch noch vorsätzlich und in böswilliger Absicht.
Ob dem TE hier etwas vorzuwerfen ist, wonach das JC einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend machen kann, spielt hierbei jedoch überhaupt keine Rolle.
Zitat von: Ottokar am 12. Oktober 2024, 09:56:44Wenn das Geld weg ist, ist es weg
Und genau das scheint das Jobcenter zu bezweifeln und der TE kann (oder will) diese Zweifel nicht widerlegen.
Zitat von: Sheherazade am 12. Oktober 2024, 11:16:39Zitat von: Ottokar am 12. Oktober 2024, 09:56:44Wenn das Geld weg ist, ist es weg
Und genau das scheint das Jobcenter zu bezweifeln und der TE kann (oder will) diese Zweifel nicht widerlegen.
Und das muss der TE auch nicht, was ist daran so schwer zu verstehen?
Wäre interessant zu erfahren, was beim Termin im Jobcenter am 10.10. geregelt wurde.
Naja, der Antragsteller ist in der Beweispflicht, dass er hilfebedürftig ist. Und anscheinend ist ihm das bereits einmal nicht gelungen, denn
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 28. August 2024, 10:01:08ich hatte mit Anwalt eine Einstweilige Anordnung beim Sozialgericht beantragt
Die ist wohl negativ ausgegangen. Aber es wäre garantiert erhellend, was die Sachlage angeht, den Beschluss lesen zu können.
Aber dazu scheint der TE ja nicht bereit. Man muss ja immer bedenken, dass man hier nur eine Seite hört und nicht weiß, welche Indizien und Beweise die andere Seite hat.
Zitat von: TripleH am 12. Oktober 2024, 13:54:08der Antragsteller ist in der Beweispflicht, dass er hilfebedürftig ist.
Dabei dürfen aber keine überzogenen Beweisforderungen gestellt werden.
Wenn das JC unterstellt, der Antragsteller hätte noch irgendwo Geld gebunkert, ist das etwas, das man nicht widerlegen kann. Deshalb ist die Forderung von Negativbeweisen auch unzulässig.
Mit der Behauptung, Antragsteller könnten noch irgendwo Geld gebunkert haben, könnte man natürlich auch sofort allen deutschen Antragstellern die Leistung verweigern und hätte sofort 2,5 Millionen Bürgergeldbezieher weniger.
Wie schon geschrieben: wir lesen hier auch nur, was der TE schreibt. Soweit bereits das Sozialgericht den Antrag auf einstweilige Anordnung zurück gewiesen hat, gibt es vielleicht auch Dinge, die hier verschwiegen werden.
Zitat von: Ottokar am 12. Oktober 2024, 20:17:05Dabei dürfen aber keine überzogenen Beweisforderungen gestellt werden.
Wenn das JC unterstellt, der Antragsteller hätte noch irgendwo Geld gebunkert, ist das etwas, das man nicht widerlegen kann. Deshalb ist die Forderung von Negativbeweisen auch unzulässig.
Die Behauptung kommt ja nicht aus dem Nichts.
Der Antragsteller hatte 40 000 €, die er in einem Din-A-4 Umschlag aufbewahrt haben wollte.
Für deren Entwendung, die ihn erstaunlich entspannt lässt, legt er keinen Beweis vor, nicht mal die Anzeige, die bei der Polizei gemacht worden sei.
Zitat von: Ottokar am 12. Oktober 2024, 20:17:05Mit der Behauptung, Antragsteller könnten noch irgendwo Geld gebunkert haben, könnte man natürlich auch sofort allen deutschen Antragstellern die Leistung verweigern und hätte sofort 2,5 Millionen Bürgergeldbezieher weniger.
nö, nur diejenigen, welche die Kleinigkeit von 40 000 euro zu Hause in einem Umschlag aufbewahrt haben wollen, nachdem sie das Geld abgehoben haben, den Umschlag an eine Kommode geklebt und da 40 000 Euro ja so wenig Geld sind, nicht daran gedacht hat haben wollen bei einem Umzug, diesen Umschlag separat in einer Tasche bei sich aufzubewahren.
Ist auch klar, TE sagt selbst, Schmuck, Bargeld etc. daran denkt man doch nicht, wenn man umzieht. Das packt man zu Töpfen, Pfannen und dem sonstigen Hausrat :lol:
Im Übrigen darf jeder mal versuchen 200-400 Papierscheine, in der Größe und Dicke ähnlich denen eines 100 oder 200 euro-Scheins, in einem Din-A-4- Umschlag zu packen und den dann total unauffällig und leicht übersehbar unter einer Kommode zu kleben :cool:
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 10. Oktober 2024, 23:13:27Hast du mal einen Umzug deines gesamten Hausrats mitsamt Möbeln, Fahrrad, Auto usw. mitgemacht?
Dachtest du dabei an wichtige Dinge wie Schmuck, Bargeld irgendwo in einem Umschlag unter einer Kommodenschublade angeklebt? Hast du im Eifer des Umzugs, an wichtige Dokumente in Aktenordnern gedacht?
So ein Umzug kommt nicht über Nacht. Die meisten hier werden als erwachsene Menschen einen Umzug mitsamt Hausrat gemacht haben, das ist der Normalfall. Möbel, Fahrrad, Kleidung und das Auto, das man fährt.
Und nebst wichtigen Dokumenten, sorry, wer bitte "vergisst", dass er 40 000 euro irgendwo versteckt hat und schickt das Ganze an der Kommode geklebt mit dem Umzugsunternehmen los? Und jetzt war das Hab und Gut mitsamt angeklebtem Geldumschlag auch noch im Zwischenlager?
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 10. Oktober 2024, 23:13:27Hast du alles nach dem Umzug wieder gefunden, wo du dachtest, es dort versteckt zu haben? Ist dir das gleich eingefallen oder hast du deine Kinder und deine Ehefrau mehrmals gefragt, ob die das oder jenes gesehen haben?
Wertsachen und einen sehr sehr dicken Umschlag mit Geld zählt man jetzt nicht gerade zu den Dingen, die man in der Schublade gelagert auf den Umzug schickt, um danach "dort wo es war" zu suchen.
Aber man kann es natürlich so angeben, als Grund, wieso das Geld jetzt weg ist.
Zitat von: Sheherazade am 11. Oktober 2024, 09:37:24ZitatHast du mal einen Umzug deines gesamten Hausrats mitsamt Möbeln, Fahrrad, Auto usw. mitgemacht?
Ich bin in den letzten 42 Jahren genau 8 Mal umgezogen, davon 5 Mal mit dem Hausstand einer ganzen Familie, einmal mit einer Entfernung von knapp 300 Kilometern. Ich habe nicht immer gleich alles wieder gefunden in den x-Dutzend Kartons, allerdings reden wir hier von Bettwäsche oder Mixer oder ähnlichem Kram, bestimmt nicht von so viel Bargeld oder wichtigen Dokumenten. An diese Sachen habe ich nämlich beim Packen und Auspacken als erstes gedacht.
Aha und wieviel mal war das JC involviert bei deinen Umzügen und Verkäufen/Käufen?
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 13. Oktober 2024, 21:07:30Aha und wieviel mal war das JC involviert bei deinen Umzügen und Verkäufen/Käufen?
was hat denn das damit zu tun, dass man Wertsachen separat in einer Tasche mit sich führt und kein Mensch Schmuck und Geld dem Transporteur überlässt?
Dass man einen an der "Kommode klebenden Umschlag" mit 40 000 Euro nicht dort kleben lässt und mit dem Umzugsunternehmen auf die Reise schickt?
Ich finde die geschilderten Umstände auch reichlich seltsam. Das ändert aber nichts daran, dass der TE Anspruch auf Bürgergeld hat, wenn er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Vermögen finanzieren kann.
Wenn das Geld gestohlen wurde ist es weg und lt. Beitrag #53 hat der TE auch Anzeige wegen Diebstahl erstattet. Insofern muss das JC zahlen.
Es kann natürlich einen Ersatzanspruch prüfen, oder wegen Verdacht auf Sozialleistungsbetrug Anzeige erstatten. Aber die bloße Behauptung, der Antragsteller hätte den Diebstahl nur vorgetäuscht und das Geld irgendwo versteckt, reicht weder für einen Ersatzanspruch, noch ein Betrugsverfahren und ganz sicher nicht als Grund für die Antragsablehnung.
Das JC kann vom Antragsteller nicht verlangen, negative Tatsachen zu beweisen wie die, dass das Bargeld nicht mehr da ist, denn das ist objektiv nicht möglich. Die Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 20 ff SGB X endet gemäß § 65 SGB X dort, wo eine Mitwirkung objektiv nicht (mehr) möglich oder zumutbar ist, so auch das BSG. Besteht keine Mitwirkungspflicht, liegen auch die Voraussetzungen für eine Antragsablehnung wegen fehlender Mitwirkung nicht vor.
Kann der Sachverhalt aus Sicht des JC trotz umfassender Mitwirkung des Antragstellers im Rahmen des ihm objektiv Möglichen und Zumutbaren nicht zur Zufriedenheit des JC aufgeklärt werden, kann dies nicht zu Lasten des Antragstellers gehen, denn dieser Fall ist von § 66 SGB I nicht umfasst und es gibt auch keine andere gesetzliche Regelung, die in einem solchen Fall eine Antragsablehnung zulässt.
BTW ... das Verstecken von Geld in Möbelstücken ist keineswegs selten und für einen Ersatzanspruch muss das JC nachweisen, dass der TE das Geld in der Absicht versteckt hat, es vor dem JC zu verheimlichen, oder sich stehlen zu lassen, um so stattdessen Bürgergeld beziehen zu können.
Wenn das JC Glück hat, lässt sich die Staatsanwaltschaft auf ein Ermittungsverfahren ein und vielleicht findet die Polizei bei einer Hausdurchsuchung ja das Geld, oder eben auch nicht. Solange muss das JC aber erst mal die Leistung zahlen.
Das ist ja alles gut und schön, nur hat dieses Wunschdenken den anwaltlich vertretenen TE bis jetzt nicht weiter gebracht.
Selbstverständlich ist das JC in der Pflicht bei Mittellosigkeit.
Verstecke in Möbeln, klar, dort vergessen und lagern auch noch, na ja.....
Wenn man nicht gerade Scheich ist, sind selbst 4000 keine Summe, die man vergisst und erst recht nicht 40000.
Was nachvollziehbar ist:
Dass das JC und das Gericht diese Anzeige sehen wollen.
Zumutbarer Nachweis.
Nachvollziehbarer Nachweis.
Und eine Geschichte, die nicht bei jedem neuen Erzählen ein weiteres Detail aufweist.
Aber sonst: Die Anzeige.
Darauf zu verweisen, dass die irgendwo vorliegt und der Kostenträger bitte selbst recherchieren kann und sich dann wundern, dass die Konsequenzen folgen?
@Schwerbehinderter01
Beschluss BVerG - 1 BVR 569/05 - aus 2005, der noch immer Gültigkeit hat.
https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Downloads/DE/2005/05/rk20050512_1bvr056905.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Argumentation des JC:
"Es beständen nach wie vor Zweifel am Bestehen einer Notlage. Die Beschwerdeführer hätten die seinerzeit vorliegenden Unklarheiten bis heute nicht ausgeräumt. Dies gehe zu ihren Lasten, da die Mitwirkung am Verwaltungsverfahren eine Nebenverpflichtung eines Anspruchstellers und das Fehlen finanzieller Mittel nach § 9 SGB II Leistungsvoraussetzung sei."
Darin heißt es seitens des BVerG u.a.:
"Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235>). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen." RN28
Oder auch z.B.:
"... Die Zweifel beruhten allein auf in der Vergangenheit liegenden Umständen. :... Außerdem sprachen die Umstände deutlich für die Notlage der Beschwerdeführer. Ihre Wohnung war bereits gekündigt, eine Stromsperre angedroht; der Krankenversicherungsschutz der anscheinend kranken Beschwerdeführer drohte zu erlöschen. Es ist nicht anzunehmen, dass jemand solche Folgen eintreten ließe, wenn er nicht mittellos wäre." RN30
Beschluss dürfte auch als Argumentationshilfe interessant sein, falls Du es noch brauchst...
Danke Maxwell, das Urteil ist mir bekannt.
Du hattest den Link vor einiger Zeit hier in diesem Tread gepostet.
Genau das, was in diesem Urteil steht, trifft auf mich zu.
Mutmassungen die sich auf Umstände der Vergangenheit stützen, sind also irrelevant für das jetzige Verfahren auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums. So verstehe ich das.
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 20. Oktober 2024, 23:09:20Mutmassungen die sich auf Umstände der Vergangenheit stützen, sind also irrelevant für das jetzige Verfahren auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums. So verstehe ich das.
Korrekt.
Was kam beim Termin am 10.Oktober heraus, @Schwerbehinderter? :smile:
Zitat von: Hartzer mit Herz am 25. Oktober 2024, 15:30:06Was kam beim Termin am 10.Oktober heraus, @Schwerbehinderter? :smile:
So gut wie nichts....
Nur Vermutungen, weitere Unterstellungen durch den stellvertretenden Dienststellenleiter.
Die Sachbearbeiterin war hinter dem Schreibtisch in Deckung. Nach 30 Min. Wartezeit auf dem Flur, kam die SB heraus mit einem dicken DIN A 4 Kuvert, in dem ein HA ! nebst Zusatzbögen war. Ausfüllen und unterschreiben, nebst Mietbescheinigung (die ist völlig nicht DSGVO konform, nur mal so und die haben seit letztem Jahr schon eine; was soll sich da geändert haben?) spätestens am 04.11.2024 einreichen.
Wieder eine Verzögerung, wieder Amtsmissbrauch, nur um Geld zu sparen und mich in den Ruin, in die Privatinsolvenz zu treiben.... Nicht mit mir!
Der ganze Antrag nebst Bescheinigungen (in Kopie!) gingen wieder über den OB an das JC.
Es gibt seit gestern, ein Vergleichsurteil des örtlichen Amtsgerichtes. Die Richterin erhob Fragen zu dem Warum, dass die Mietzahlungen seit April 2024 ausgeblieben sind und der Vermieter nun Räumungsklage nebst Zahlung der ausstehenden Miete, erhoben hat...
Mein RA erläuterte, dass seit Juni 2024 (nach Erstantrag auf Bürgergeld im Okt. 2023) ein Klageverfahren beim SG läuft. Diese Klage wurde durch das JC erst am 10.Okt.2024 begründet.
(man beachte die Zeit!) Ich könnte daher aufgrund Fehlens dieses Bürgergeldes und keiner sonstigen finanziellen Mittel, die Miete schon seit April 2024, nicht mehr bezahlen.
Die Richterin fragte, ob schon ein Termin zur Verhandlung vom SG anberaumt wäre. Mein RA verneinte dies.
Übrigens: Ein RA der z.B. zwei Rechtsgebiete wie Sozialrecht und Mietrecht machen kann, darf nur in einem dieser Rechtsgebiete für einen Mandaten tätig werden. Nicht für beide gleichzeitig! Deshalb wird die Klage beim SG, von einem anderen RA bearbeitet....
Da ich einen Schwerbehindertenausweis habe und somit ein sozialer Härtefall vorläge, konnte Sie den Vergleich nur so abschliessen, indem ich bis Ende Mai 2025 in der Wohnung verbleiben kann, die bisher nicht geleistete Miete ohne Zinsen bis diesen Monat schuldig bin. Sollte zwischenzeitlich Bürgergeld geleistet werden, ist die Miete daraufin bis zum Ende der Mietdauer zu bezahlen. Ausserdem muss ich schriftlich 2 Wochen im Voraus dem Vermieter mitteilen (sollte ich vor Ende Mai 2025 umziehen), damit dieser die Nebenkostenabrechnung für die gesamte Mietdauer erstellen kann. Danach wird (sollte ein Guthaben vorhanden sein) dieser Betrag von den Mietschulden abgezogen. Mein RA bekommt eine Abschrift dieses Urteils und sollte schnellstmöglich dem JC und dem SG zugestellt werden, damit über das Bürgergeld schneller entschieden werden kann (sollte). Die Richterin sieht eine Dringlichkeit, um nicht weitere Schulden aufzuhäufen, sodass ich keine Privatinsolvenz anmelden muss. (letzteres denke ich, will die Richterin vermeiden, weil Sie einen guten Eindruck von mir hatte) :yes: