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Neuantrag Bürgergeld nach Ablehnung, Widerspruch und Klage?

Begonnen von Schwerbehinderter01, 14. August 2024, 09:03:02

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Maxwell

Fettnäpfchen war schneller  :yes:   :sehrgut:

Ich würde es im Grunde genauso handhaben.

Da die beiden "Einladungen" mit Einschreiben kamen gehe ich davon aus, dass es offizielle Einladungen nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III sind und das JC sicher gehen wollte, dass Du die auch bekommst(?). Also, ja, hingehen. Mit Beistand! Solltest Du mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen, hast Du Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten bzw. in Deinem Fall am besten gleich Bargeld oder Ticket geben lassen.

Den letzten Kontoauzug aus September würde ich mitnehmen, er dient als Beweis für Deine Mittellosigkeit. Rest liegt ja wohl schon vor, also JC: siehe Akte!

Ist in der Kündigung Deines Vermieters irgendein Passus enthalten, der besagt, dass die Wohnung auch bei Nachzahlung der ausstehenden Miete nicht mehr zu halten ist?

Darlehen wegen Deiner Stromschulden und Schulden beim Internetanbieter solltest Du vor Ort bei der Leistungsabteilung beantragen. Auch hier, auf schriftlichen rechtsmittelfähigen Bescheid bestehen! Wie generell bei jedem Antrag. Sollte Das JC sich weigern, kannst Du argumentieren, dass Du in diese Situation ja nicht ohne weiteres gekommen bist (verschleppte Antragsbearbeitung seitens des JC ist der Grund). Du musst Dich nicht abspeisen lassen, Dir "woanders" Geld zu leihen. Da gibt es niemand, fertig.


Versuche alles daran zu setzen, nicht ohne vorläufigen Bewilligungsbescheid aus dem JC zu gehen. Sollte jetzt wieder gesagt werden, dass noch Unterlagen fehlen, verweise auf § 41a SGB II, der genau für solche Fälle konzipiert wurde. Du reichst nach, was angeblich noch fehlt. Kein Hinderungsgrund für eine vorläufige Bewilligung. Sollte Dir gesagt werden, dass sie Dir den Bescheid zuschicken laß Dir diese Aussage unbedingt schriftlich geben inkl. Datum bis wann!!! Damit Du irgendwas in der Hand hast, sollte der Bescheid dann doch nicht kommen

Zudem versuche durchzusetzen bzw. bestehe darauf, dass das JC Dir direkt vor Ort für den Monat September Bargeld aushändigt bzw. Dir einen Barcode ausstellt (Dein Antrag auf Vorschuss). Sollte Dich das JC mit Lebensmittelgutscheinen abspeisen wollen, argumentiere, dass mit dem Antrag auf Bürgergeld nach dem SGB II GELDleistungen beantragt werden - nicht Sachleistungen. Zudem gibt es ein Wunsch- und Wahlrecht. Ganz zu Schweigen davon, dass Du mit Lebensmittelgutscheinen keine Medikamente kaufen kannst. Den Barcode kann man dann bei z.B. Netto o.ä. einlösen. Wo überall steht dann auf dem Barcode-Zettel. Du wartest gerne, bis sie den ausgestellt haben, egal wie lange. Heißt, nicht wegschicken lassen.

Den "alten" Antrag auf keinen Fall (!) zurücknehmen!!! Sollte Dir wieder gesagt werden, dass die neu gestellten Anträge erst bearbeitet werden können, nachdem Du den ersten Antrag zurückgenommen hast, so gibt es dafür keine gesetzliche Grundlage!!! Hier kannst Du, wenn nötig, auf § 31 SGB I verweisen. Zudem erfüllt dies den Straftatbestand der Nötigung.

Zitat§ 31 SGB I
Rechte und Pflichten in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuchs dürfen nur begründet, festgestellt, geändert oder aufgehoben werden, soweit ein Gesetz es vorschreibt oder zuläßt.


Der Antrag auf vorläufige Leistungen zielt erst einmal darauf ab, dem JC Gründe zu nehmen, Dir weiterhin Leistungen zu verwehren. Schließlich wurde Dir - wenn auch nur mündlich - bereits mitgeteilt, dass sich Deine Vermögenslage geändert hat und Du einen neuen Antrag stellen sollst. Damit hat das JC ein Grundanerkenntnis abgegeben, wenn auch nur mündlich. Beharre darauf! Laß Dich auf keine Diskussionen ein! Du bist mittellos, hast Anspruch und sollte was fehlen, reichst Du es nach.


Folgende §§ würde ich mir noch notieren und griffbereit haben:

1. Gemäß § 1 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet ist, den Lebensunterhalt des Bedürftigen zu sichern,

2. Gemäß § 17 SGB I ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet ist darauf hinzuwirken, dass jeder Berechtigte die ihm zustehenden Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhält, (nicht Wochen, Monate oder gar Jahre später)

3. gemäß § 42 Abs. 1 SGB II ist der Leistungsträger des SGB II verpflichtet ist, die dem Bedürftigen zustehenden Leistungen monatlich im Voraus zu erbringen.


Sorry für den langen Beitrag.

malsumis

Zitat von: Maxwell am 17. September 2024, 22:35:17Sollte jetzt wieder gesagt werden, dass noch Unterlagen fehlen, verweise auf § 41a SGB II, der genau für solche Fälle konzipiert wurde.
Eben nicht. § 41a Abs. 1 S. 3 SGB II: Eine vorläufige Entscheidung ergeht nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten haben.

Zitat von: Maxwell am 17. September 2024, 22:35:17Zudem erfüllt dies den Straftatbestand der Nötigung.
Mit etwas Mühe kannst du bestimmt noch mehr Straftatbestände an den Haaren herbeiziehen.

Schwerbehinderter01

Um es kurz zu machen:
Die MA des JC lehnte alles, was Maxwell in seinem letzten Posting genannt hatte, ab. Der hinzugerufene Dienststellenleiter, sagte wortwörtlich u.a. wegen des Darlehens: "Wir sind keine Bank, gehen sie zum Stromabieter den hiesigen Stadtwerken und bitten um eine Stundung...."
Ausserdem meinte die MA, ich hätte einige Termine letztens versäumt, was völlig an den Haaren herbeigezogen war...
Dann sagte sie einen neuen Termin in 3 Wochen mir, bis dato ein Folgeantrag für den letzten Antrag abgeben soll. (also Hauptantrag mitsamt Mietvertrag ect.)
Wie bitte?
Ich hatte förmlich einen vorläufigen Bewilligungsbescheid nach § 41 a SGB 2 beantragt.
Dazu hätte nur der letzte Erstantrag mitsamt den anderen Unterlagen herangezogen werden müssen,
da die Verfahrensdauer vom Erstantrag Okt. 2023 bis jetzt andauert und meine finanziellen Mittel aufgebraucht sind. So sieht das der § 41 a SGB 2 vor.
Nur das wird hier komplett inkl. Darlehensantrag/Vorschuss ingnoriert und das härteste kommt noch:
Das Datum des Antrages wurde vom 06.09.24 auf den 09.09.24 um 3 Tage vordatiert...

Bimimaus5421

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 24. September 2024, 17:11:53Um es kurz zu machen:
Die MA des JC lehnte alles, was Maxwell in seinem letzten Posting genannt hatte, ab. Der hinzugerufene Dienststellenleiter, sagte wortwörtlich u.a. wegen des Darlehens: "Wir sind keine Bank, gehen sie zum Stromabieter den hiesigen Stadtwerken und bitten um eine Stundung...."
Ausserdem meinte die MA, ich hätte einige Termine letztens versäumt, was völlig an den Haaren herbeigezogen war...
Dann sagte sie einen neuen Termin in 3 Wochen mir, bis dato ein Folgeantrag für den letzten Antrag abgeben soll. (also Hauptantrag mitsamt Mietvertrag ect.)
Wie bitte?
Ich hatte förmlich einen vorläufigen Bewilligungsbescheid nach § 41 a SGB 2 beantragt.
Dazu hätte nur der letzte Erstantrag mitsamt den anderen Unterlagen herangezogen werden müssen,
da die Verfahrensdauer vom Erstantrag Okt. 2023 bis jetzt andauert und meine finanziellen Mittel aufgebraucht sind. So sieht das der § 41 a SGB 2 vor.
Nur das wird hier komplett inkl. Darlehensantrag/Vorschuss ingnoriert und das härteste kommt noch:
Das Datum des Antrages wurde vom 06.09.24 auf den 09.09.24 um 3 Tage vordatiert...
Strafanzeige wenn du es nachweisen kannst wegen Betrug im Amt
Was hier passiert in der Brd ist weiße Folter papier Folter sie erzeugen vorsätzlich papier ...

Maxwell

#34
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 24. September 2024, 17:11:53Um es kurz zu machen:
Die MA des JC lehnte alles, was Maxwell in seinem letzten Posting genannt hatte, ab. Der hinzugerufene Dienststellenleiter, sagte wortwörtlich u.a. wegen des Darlehens: "Wir sind keine Bank, gehen sie zum Stromabieter den hiesigen Stadtwerken und bitten um eine Stundung...."
Du solltest jetzt unverzüglich zu den Stadtwerken gehen und dort um Stundung bitten. Wenn die Stadtwerke einer Stundung nicht zustimmen, dann laß Dir das bitte unbedingt schriftlich geben! Teile denen ruhig mit, dass Du das für Deine Unterlagen und fürs JC brauchst. Sollten nämlich die Stadtwerke eine Stundung ablehnen, hätte das JC in dem Fall m.W. kein Ermessen mehr und muss Dir das Darlehn gewähren. Wenn irgendwie möglich, dort auch mit Beistand hingehen.

Falls Du aus gesundheitlichen Gründen auf Strom angewiesen sein solltest, ist das Abschalten von Strom m.W. nach nicht zulässig. Nur für den Fall, dass wäre bei Dir der Fall....

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 24. September 2024, 17:11:53Ausserdem meinte die MA, ich hätte einige Termine letztens versäumt, was völlig an den Haaren herbeigezogen war...
Bei dieser Aussage hätte ich entgegnet, dass es dann ja kein Problem geben sollte mir die Einladungen zusammen mit den Nachweisen der Zustellungen auszuhändigen. Das hätte sie nicht gekonnt, da gelogen. Meist werden die dann ruhiger.

Wenn sowas nochmal kommt, sage dann mal, dass Du das gerne schriftlich haben möchtest. Das wird's nicht geben, aus gutem Grund.


Zitat von: Schwerbehinderter01 am 24. September 2024, 17:11:53Dann sagte sie einen neuen Termin in 3 Wochen mir, bis dato ein Folgeantrag für den letzten Antrag abgeben soll. (also Hauptantrag mitsamt Mietvertrag ect.)
Wie bitte?
Damit ist beabsichtigt die Antragstellung auf Oktober zu verschieben.  Also stellst Du jetzt formlos den Folge-Antrag per Fax.

Zum Beispiel:

Abs. Schwerbehinderterxxxx


An das
Jobcenter Rechtsfreier Raum


25. September 2024



Betr.: Formloser Folge-Antrag auf Bürgergeldleistungen nach dem SGB II (§ 37 SGB II)


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich alle mir denkbaren möglicherweise zustehenden Sozialleistungen.

Mit freundlichen Grüßen


Aber bitte unbedingt diesen Monat noch und unbedingt per Fax mit Sendeprotokoll und Bildvorschau. Damit läuft dann der Folgeantrag ab 1.9.2024, auch wenn noch nicht alle Unterlagen vorliegen. Das machst Du dann beim Termin. Wieder mit Beistand.

Falls es Dir nicht möglich ist zu faxen, gibt es bei Euch sowas wie Caritas oder Diakonie? Vielleicht kannst Du es von dort aus faxen...

Oder aber Du steckst den Folgeantrag, den Antrag auf vorläufige Bewilligung und den Antrag auf Vorschuss in Briefumschläge und gehst mit Beistand zum Hausbriefkasten des JC, schreibst auf den Briefumschlag "eingeworfen am xx.09.2024 um xxxx Uhr im Beisein von Zeugen. Inhalt bekannt." Unterschrift drauf, fertig.

Später mehr.

Maxwell

@Schwerbehinderter01

Warte mal bitte noch mit dem formlosen Folgeantrag etc. Du hattest die Einladungen ja bekommen aufgrund des Darlehensantrags sowie des Vorschussantrags. Das hatte ich gerade so nicht mehr auf dem Schirm.  :wand:

Melde mich nachher. Der Folgeantrag müsste noch etwas umgeschrieben werden.

Kannst Du am Freitag oder spätestens Montag faxen oder den Brief wie vor beschrieben einwerfen?

Maxwell

@Schwerbehinderter01, ich würde folgendermaßen vorgehen:

als erstes würde ich so schnell wie möglich zu den Stadtwerken / Energieversorger  gehen und dort eine Ratenzahlungsvereinbarung anstreben. Auch bei dem Termin würde ich, wenn irgendwie möglich, jemand mitnehmen. Die Stadtwerke sollen Dir bestätigen (schriftlich! Brauchst du für Deine Unterlagen!), dass Du dort [Datum]  vorgesprochen hast. Bei der Gelegenheit würde ich auch die vom JC vorgeschlagene Stundung zur Sprache bringen.  Dass das abgelehnt wird ist klar. Aber die Stadtwerke mögen Dir das auch bitte bestätigen, Du brauchst das dringend für Deine Unterlagen. Das JC wird vermutlich weiter darauf herumreiten.

Sollten die Stadtwerke die o.g. Ratenzahlungsvereinbarung ablehen, geht das Ermessen des JC bei der Darlehensgewährung für Stromschulden auf Null.  Dasgleiche gilt für die Stundung.
Stimmen die Stadtwerke einer Ratenzahlungsvereinbarung zu, muss das JC aufgrund dieser ein Darlehen gewähren, da Du ja mittellos bist und die Ratenzahlungen nicht leisten kannst. Ein Ermessen hat das JC hier ebenfalls nicht.

Nachdem Du bei den Stadtwerken / Energieversorger warst, das Schreiben der Stadtwerke über die vereinbarten Ratenzahlungen oder aber über die Ablehung sowie die Ablehnung der Stadtwerke über die Stundung beim JC (wieder an die Geschäftsführung) sowie beim Bürgermeister nachweislich (Fax mit Sendeprotokoll und Bildvorschau) einreichen und gleichzeitig auf Deinen Darlehensantrag vom xxyy2024 (Übernahme Stromschulden) verweisen und nochmals auf die Dringlichkeit hinweisen. Wovon sollst Du denn leben???

Dein vorläufiger Bewilligungsantrag, den Du am xx.xx.2024 (ich vermute im September) beim JC gestellt hast, gilt rückwirkend zum Monatsanfang. Diesen würde ich inkl. Kopie der Sendebestätigungen zu Deinem Rechtsanwalt schicken und der soll ein ER-Verfahren (einstweiliges Rechtsschutzverfahren) für diesen neuen Zeitraum beim zuständigen SG einleiten/durchsetzen. Eine unterschriebene Vollmacht bräuchte der RA von Dir dann auch. Das erste Verfahren bleibt hiervon unberührt. Deinen RA solltest Du über etwaige Krankheiten informieren, wäre wichtig für das/die Verfahren, falls noch nicht geschehen.

Den vorgenannten formlosen Folgeantrag würde ich nicht mehr stellen, Du hast nachweislich den Antrag auf vorläufige Bewilligung gestellt, dieser gilt. Das nochmalige Ausfüllen des Hauptantrags kann, auch deshalb, nicht gefordert werden. Zudem stellen die Vordrucke lediglich eine Arbeitshilfe für die JC dar, nichts weiter.

WENN Du zudem nachweisen kannst, dass Du Unterlagen wie z.B. Mietvertrag etc. bereits beim Erstantrag eingereicht hast (Fax mit Bildvorschau und Sendeprotokoll) stellt die Forderung nach nochmaligem Einreichen/Vorlegen derselben Unterlagen eine doppelte Datenerhebung dar. Dies ist nicht zulässig. In dem Fall brauchst Du nur das Sendeprotokoll zur Hand zu haben. Ausreden wie, die Unterlagen liegen alle bei Gericht (wegen Deinem Erstantrag) wären dann auch wieder gelogen. Erstens geben JC keine Originale ans Gericht und zweitens wird auch alles eingescannt.

Selbst wenn das JC wider Erwarten Deinen gestellten Erstantrag jetzt plötzlich bewilligen sollte und Dir das Geld seit Oktober 2023 auskehrt, brauchst du die jetzt entstehenden RAkosten voraussichtlich nicht zu übernehmen, da für die Inanspruchnahme eines RA/Gerichts jeweils der Zeitpunkt der Antragstellung auf PKH/Beratungshilfe ausschlaggebend ist. Und z.Zt. bist Du mittellos.
Ausnahme: Zufluss von erheblichen Mengen an Geld (> Schonvermögen) für den Zeitraum des Erstantrags.

Zum Termin in ein paar Wochen nicht alleine hingehen!

Vor dem Termin, sollte sich bis dahin nichts getan haben, würde ich nochmals schriftlich (per Fax mit Sendeprotokoll und Bildvorschau wiederum über den OB und die GeFü) auf Deine Antragstellungen für Vorschuss vom xxyy2024  und auf Deinen Antrag auf vorläufige Bewilligung vom xxyy2024 verweisen.  Und natürlich auf Deine Notlage.


Falls die Spezialisten hier im Forum noch Ideen haben, wäre es schön, wenn sie diese mitteilen könnten. Schließlich treibt das JC hier ein ganz böses Spiel. Danke Euch!

malsumis

Zitat von: Maxwell am 26. September 2024, 19:03:15Sollten die Stadtwerke die o.g. Ratenzahlungsvereinbarung ablehen, geht das Ermessen des JC bei der Darlehensgewährung für Stromschulden auf Null. Dasgleiche gilt für die Stundung. Stimmen die Stadtwerke einer Ratenzahlungsvereinbarung zu, muss das JC aufgrund dieser ein Darlehen gewähren, da Du ja mittellos bist und die Ratenzahlungen nicht leisten kannst. Ein Ermessen hat das JC hier ebenfalls nicht.
Kann man das auch in irgendeiner seriösen Quelle nachlesen oder ist dieser Unsinn nur dein bloßes Wunschdenken?

Zitat von: Maxwell am 26. September 2024, 19:03:15sowie beim Bürgermeister nachweislich (Fax mit Sendeprotokoll und Bildvorschau) einreichen
Was hat denn nun bitteschön der Bürgermeister mit der Leistungsbewilligung zu tun?

Schwerbehinderter01

#38
Zitat von: malsumis am 27. September 2024, 03:29:36
Zitat von: Maxwell am 26. September 2024, 19:03:15sowie beim Bürgermeister nachweislich (Fax mit Sendeprotokoll und Bildvorschau) einreichen
Was hat denn nun bitteschön der Bürgermeister mit der Leistungsbewilligung zu tun?
Der OB (Oberbürgermeister) ist der oberste Dienststellenherr. Ihm unterstehen alle Bediensteten und Beamte innerhalb einer Stadtverwaltung. Das JC ist ein kommunaler Dienst und unterliegt somit der Verwaltung einer Stadt (wie hier) oder (getrennt) einem Landkreis. Beim Landkreis ist es der jeweilige Landrat/Landrätin....

Hier ist das Taktik dieses JC mMn.... Die Abgabe zeitlich weiter nach hinten schieben, bis ich entweder gesundheitlich so am Ende bin (keine Nahrung, keine Getränke, keine Medikamente) und im KH lande oder mich die Schulden erdrücken, dass ich einen Offenbarungseid leisten muss.
Beim vorherigen JC gab es das nicht....Wenn da etwas unklar war, kam zuerst ein vorläufiger Bewilligungsbescheid, der dann später in einen endgültigen (korrigierten) Bewilligungsbescheid geändert wurde und das fehlende Geld nachgezahlt wurde. Habe dazu mehrere dieser Bescheide noch....

Ich frage mich aber:
Muss das JC nach Abschluss aller Verfahren (vom Erstantrag letztes Jahr im Okt.) bis endgültig mit einem Monat das Bürgergeld regulär zufliesst, bankübliche Zinsen (Diskontsatz der Deutschen Bundesban; zu dem dann nachträglich gezahlten Bürgergeld) zahlen ?

TripleH

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 27. September 2024, 17:52:55Der OB (Oberbürgermeister) ist der oberste Dienststellenherr.

Das stimmt nur, wenn es sich um ein kommunales Jobcenter handelt. Bei gEs ist immer noch der Geschäftsführer der Dienstellenherr. Und Aufsicht hat die Trägerversammlung.
 

malsumis

Von welchen Zinsen träumst du da? Du kannst ja nicht einmal die Bewilligung durchboxen.

TripleH

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 27. September 2024, 17:52:55Beim vorherigen JC gab es das nicht....Wenn da etwas unklar war, kam zuerst ein vorläufiger Bewilligungsbescheid,


Hast du Gedächtnislücken? Dann lass mich dem abhelfen:

https://hartz.info/index.php/topic,132469.0.html#msg1588591

ZitatIch wäre somit auf Bürgergeld angewiesen. Aber auch da läuft eine Klage gegen das vorherige Jobcenter in einer anderen Stadt, die gegen die Anweisung von Herrn Heil keine Vermögensprüfung, während der Pandemie abzuhalten, gehandelt und mir für 2022 ALG 2 verweigert hat....

Von wegen "beim vorherigen Jobcenter gab es das nicht". Auch da wurde offensichtlich aufgrund Vermögens dein Antrag abgelehnt.

Schwerbehinderter01

Zitat von: TripleH am 27. September 2024, 19:55:08
Zitat von: Schwerbehinderter01 am 27. September 2024, 17:52:55Der OB (Oberbürgermeister) ist der oberste Dienststellenherr.

Das stimmt nur, wenn es sich um ein kommunales Jobcenter handelt. Bei gEs ist immer noch der Geschäftsführer der Dienstellenherr. Und Aufsicht hat die Trägerversammlung.
 
Das ist hier der Fall. Kann man auf der Webseite der Stadtverwaltung/Stadt nachlesen.
Das hiesige JC ist ein kommunales JC der Stadt und untersteht dem OB unmittelbar....

Zu deinem anderen Posting:
Zitat von: TripleH am 28. September 2024, 13:07:04Hast du Gedächtnislücken? Dann lass mich dem abhelfen:

https://hartz.info/index.php/topic,132469.0.html#msg1588591

ZitatIch wäre somit auf Bürgergeld angewiesen. Aber auch da läuft eine Klage gegen das vorherige Jobcenter in einer anderen Stadt, die gegen die Anweisung von Herrn Heil keine Vermögensprüfung, während der Pandemie abzuhalten, gehandelt und mir für 2022 ALG 2 verweigert hat....

Von wegen "beim vorherigen Jobcenter gab es das nicht". Auch da wurde offensichtlich aufgrund Vermögens dein Antrag abgelehnt.
Bitte nicht 2 Paar Schuhe durcheinanderwerfen....
Ausserdem: Ich sprach von Bescheiden eines vorherigen JC, wo es solche Verzögerungen wie hier, nicht gab, als Beispiel dafür, dass es auch anders gehen kann.
Im übrigen lief das reibungslos bei dem JC fast 8 Jahre lang noch zu "Hartz IV" Zeiten und während der Corona Pandemie....
Aber hier.... :teuflisch:  :wand:

TripleH

Ach so. Dass das alte JC während Corona wegen Vermögen ablehnt und du deswegen klagst, ist per Definition "reibungslos". Sag das doch gleich.


Maxwell

Zitat von: Schwerbehinderter01 am 27. September 2024, 17:52:55Ich frage mich aber:
Muss das JC nach Abschluss aller Verfahren (vom Erstantrag letztes Jahr im Okt.) bis endgültig mit einem Monat das Bürgergeld regulär zufliesst, bankübliche Zinsen (Diskontsatz der Deutschen Bundesban; zu dem dann nachträglich gezahlten Bürgergeld) zahlen ?
Hier greift § 44 SGB I.
Danach sind Ansprüche von Amts wegen mit 4% zu verzinsen und die Zinsaufwände sind mit der Hauptforderung zu buchen.
https://www.buzer.de/44_SGB_I.htm
https://www.arbeitsagentur.de/wissensdatenbank-sgbii/sgbi-allgemein#1478797647372

Wird aber von den JC nie von Amts wegen gemacht. Neuer Antrag ist nicht nötig, Erinnerung reicht.


Wenn Dich das JC mal wieder nicht aufklärt bzw. dreist anlügt, wedel mal mit nachfolgendem Aktenzeichen. --> BGH, Urteil vom 2. August 2018 – III ZR 466/16

Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem bedeutsamen Urteil deutlich auf die Beratungspflicht von Sozialleistungsträgern hingewiesen und festgelegt, welche Anforderungen an die Beratungspflicht des Trägers zu stellen sind. Der BGH hat klargestellt, dass Sozialleistungsträger umfassend über alle infrage kommenden Leistungsansprüche beraten müssen und wenn nicht, ihnen Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) droht. (Urteil vom 2. August 2018 – III ZR 466/16).
Das Gericht stellte fest: ,,Im Sozialrecht bestehen für die Sozialleistungsträger besondere Beratungs- und Betreuungspflichten. " uvm
https://sozialberatung-kiel.de/2018/08/02/bgh-sozialleistungstraeger-muessen-umfassend-ueber-alle-in-frage-kommenden-leistungsansprueche-beraten/




@malsumis

Du bist Dir schon im Klaren, was Deine einzigartige Art der Kommunikation über Dich selbst aussagt? Was Du z.B. von Deinem "Gegenüber" hälst ohne ihn/sie zu kennen u.v.m.? Du bist in diesem Forum schon mehrfach mit dieser Art negativ aufgefallen. :yes:
Nüchtern betrachtet kannst Du daher nicht ernsthaft in Betracht ziehen, dass man Dir antwortet oder Gehör schenkt.  :nea:  :nea: