Mit dem "Neunten Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch", kurz 9. SGB II-ÄndG, sind wieder einmal umfangreiche Änderungen des SGB II geplant.
Der Bundestag hat das 9. SGB II-ÄndG am 23. Juni 2016 durchgewunken. Es wird größtenteils am 01.08.2016 in Kraft treten.
Um die Übersichtlichkeit zu wahren, habe ich dieses Thema hier geschlossen und ein neues eröffnen, welches ihr hier (http://hartz.info/index.php?topic=102986.new#new) findet.
Der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens kann hier (http://dipbt.bundestag.de/extrakt/ba/WP18/721/72159.html) nachgelesen werden.
Der "Fahrplan" zu den geplanten SGB II Änderungen sieht wie folgt aus:
Kabinett: 03.02.2016
Bundesrat, 1. Durchgang: 18.03.2016
Bundestag, 1. Lesung: 14.04.2016
Bundestag, 2. + 3. Lesung: 09.06.2016
Bundesrat, 2. Durchgang: 08.07.2016
Inkrafttreten: 01.08.2016
Überwiegender Hintergrund ist - wieder einmal - die (für BMAS und Jobcenter ungünstige) Rechtsprechung des BSG durch Gesetz zu negieren und den Druck auf Leistungsbezieher erheblich zu verschärfen (vgl. u.a. Änderungen in § 3 Abs. 2 und § 34 Abs. 1).
Nur in sehr geringem Umfang wird die Rechtsprechung des BSG durch Gesetz festgeschrieben (§ 22 Abs. 10 SGB II, § 6 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V).
Und es gibt - getreu dem Prinzip "Zuckerbrot und Peitsche" - auch ein paar durchaus nennenswerte Verbesserungen. So haben die meisten Azubis zukünftig einen ALG II Anspruch.
Nachfolgend eine Übersicht über die für ALG II-Empfänger relevanten Änderungen.
(Anpassungen an bereits praktiziertes Recht und diesbezügliche Klarstellungen habe ich ausgelassen. Sollten sich Fehler eingeschlichen haben, diese bitte per PM mitteilen.)
Änderungen im SGB II (Bearbeitungsstand: 06.04.2016; BT-Drs 18/8041)
§ 3 Abs. 2
Jeder Antragsteller soll sofort in eine Eingliederungmaßnahme gezwungen werden.
Bei fehlendem Berufsabschluss hat eine Ausbildung vorrang.
§ 3 Abs. 2a
Wird gestrichen.
(Der Vorrang der Vermittlung von Personen ab dem 58. Lebensjahr in eine Arbeit entfällt zugunsten von § 3 Abs. 2.)
§ 5 Abs. 4
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden vom JC nicht mehr an Empfänger von
Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld erbracht. Diese sind vom Arbeitsamt zu erbringen
§ 7 Abs. 3
Zuordnung von Kindern bei bisherigen sog. temporären Bedarfsgemeinschaften zu der Bedarfsgemeinschaft, in der sie sich überwiegend aufhalten.
Bei wechselseitiger hälftiger Betreuung/Aufenthalt erfolgt eine hälftige Zuordung (und Leistungsbewilligung).
§ 7 Abs. 5
Bei BAB entfällt der Anspruch auf ALG II nicht mehr.
Ausnahmen:
- Azubis, die mit voller Verpflegung beim Ausbildenden, in einem Wohnheim, Internat o.ä. untergeracht sind (§ 61 Abs. 2 und 3, § 62 Abs. 3, § 123 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 124 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 SGB III) haben weiterhin keinen Anspruch auf ALG II.
(Neue Rechtslage)
§ 7 Abs. 6
Bei Bafög entfällt der Anspruch auf ALG II nicht mehr, wenn Bafög nach § 12, § 13 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 Bafög bezogen oder wegen Einkommen/Vermögen nicht bezogen wird (grundsätzlicher Anspruch).
(Neue Rechtslage)
§ 9 Abs. 2
Bei hälftiger Betreuung in temporären Bedarfsgemeinschaften werden Einkommen und Vermögen des Kindes jeweils hälftig bei jeder Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt.
(Folgeänderung zu § 7 Abs. 3; Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)
§ 11 Abs. 1 S. 1
Einnahmen in Geldeswert sind kein anrechenbares Einkommen mehr, sofern es sich nicht um absetzbare Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 handelt.
(Lt. Begründung wird teilweise etwas Anderes bezweckt, als mit dem Gesetzestext erreicht wird.)
§ 11 Abs. 3
Nachzahlungen von Erwerbseinkommen und Sozialleistungen werden als einmalige Einnahme angerechnet.
(Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)
§ 11a Abs. 3
BAB und Bafög (jeweils mit Ausnahme des Kinderbetreuungszuschlages) wird komplett auf ALG II angerechnet, ebenso Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Aufstiegsfortbildung.
Davon werden pauschal 100 Euro abgezogen, sofern die tatsächlichen nachgewiesenen Aufwendungen nicht höher sind.
(Abweichung von der Rechtsprechung des BSG; neue Rechtslage)
§ 11a Abs. 7
Statt dem Mutterschaftsgeld wird das diesem zu Grunde liegende Erwerbseinkommen als fiktives Einkommen angerechnet.
Nach der Geburt wird das fiktive Einkommen um den mit dem Elterngeld aufgerechneten Teil des Mutterschaftsgeldes gemindert.
(Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)
§ 11b Abs. 2
Die Absetzung des Grundfreibetrages wird ausdrücklich auf Erwerbseinkommen beschränkt.
Steuerfreie Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten führen bei Erwerbsfähigen zu einer Erhöhung des Grundfreibetrages um die steuerfreie Einnahme, max. jedoch auf 200 Euro.
Von dem nach § 11a Abs. 3 anzurechnenden BAB und Bafög werden 100 Euro, vom Taschengeld des BFD/JFD 200 Euro, abgesetzt, sofern nicht bereits von anderem Einkommen der Grundfreibetrag abgesetzt wurde.
(Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)
§ 14 Abs. 2
Hier wird (überflüssigerweise) die schon in §§ 13 bis 15 SGB I geregelte Pflicht zur Aufklärung, Beratung und Auskunft eingeführt.
Der Focus liegt dabei auf Selbsthilfeobliegenheiten und Mitwirkungspflichten.
(Dies legt den Schluss nahe, dass mit der diesbezüglichen "Pflichtberatung" der Druck auf Leistungsempfänger erhöht werden soll.)
§ 15a
Wird aufgehoben, da diese Regelung aufgrund der Änderungen in § 3 Abs. 2 überflüssig wird.
§ 16g
Die Dauer der Förderung bei Wegfall der Hilfebedürftigkeit wird auf 6 Monate begrenzt.
Die Förderung wird zukünftig als Beihilfe erbracht (bislang als Darlehen).
§ 16h
"Förderung schwer zu erreichender junger Menschen" unter 25 Jahren.
Tatsächlich handelt es sich um eine 'Verfolgungsbetreuung', um diese - so die Begründung im Gesetzentwurf - jungen Menschen hinsichtlich ihrer Belastbarkeit, ihres Arbeits-und Sozialverhaltens, ihrer Eigeninitiative, sowie ihrer Lern- und (Weiter)Bildungsbereitschaft durch "kontinuierliche Unterstützung und Begleitung" auf den 'rechten Weg' zu führen. Dieser 'rechte Weg' besteht lt. Gesetzentwurf hauptsächlich darin, "eine schulische, ausbildungsbezogene oder berufliche Qualifikation abzuschließen oder anders ins Arbeitsleben einzumünden", sowie in der Einleitung "erforderlicher therapeutischer Behandlungen". Mit "anders" sind vorrangig Maßnahmen zur Eingliederung wie AGH's gemeint, so die Begründung im Gesetzentwurf.
Da diese 'Förderung' nicht auf ALG II Empfänger beschränkt ist und lt. Gesetz damit Dritte beauftragt werden können, wird hier ein neuer Marktzweig für Bildungsträger eröffnet.
(Über die Festlegung dieser 'Förderung' in einer EinV wird eine Mitwirkung erzwungen, da eine Verweigerung sanktioniert würde. Die damit bestehende Möglichkeit einer Zwangstherapierung verstößt gegen mehrere Gesetze, u.a. § 63 SGB I. )
§ 20
Bei hälftiger Betreuung in temporären BGs wird dem Kind der halbe monatliche Regelsatz zuerkannt.
(Folgeänderung zu § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2; Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)
§ 21 Abs. 4
Kein Mehrbedarf i.H.v. 35% mehr bei Berufsvorbereitung und beruflicher Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB IX).
§ 22 Abs. 3
Rückzahlungen bei den Betriebskosten werden nicht als Einkommen angerechnet, sofern sie auf Vorauszahlungen beruhen, die der Betroffene für nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum selbst gezahlt hat.
§ 22 Abs. 4
Für die Zusicherung der Übernahme der neuen Kosten der Unterkunft und Heizung ist der neue Leistungsträger zuständig. Dort muss der Betroffene die Zusicherung einholen.
§ 22 Abs. 6
Genossenschaftsanteile werden (auch) als Darlehen übernommen.
§ 22 Abs. 10
Die Beurteilung der Gesamtangemessenheit kann in Form einer Warmmiete erfolgen.
§ 23
Bei hälftiger Betreuung in temporären Bedarfsgemeinschaften wird dem Kind der halbe monatliche Regelsatz zuerkannt.
(Folgeänderung zu § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2; Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)
§ 24 Abs. 4
Beim vorzeitigen Verbrauch einer einmaligen Einnahme wird ALG II als Darlehen erbracht.
(Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)
§ 27 Abs. 3 und 5
Werden gestrichen.
(D.h. kein Zuschuss zu den KdU für weiterhin vom ALG II ausgeschlossene Azubis und Studis, keine Übernahme von Mietschulden als Darlehen mehr.)
§ 27 Abs. 4
Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 7 und Bedarfe für Bildung und Teilhabe für weiterhin vom ALG II ausgeschlossene Azubis und Studis werden nun als Darlehen erbracht (bislang als Beihilfe).
§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
(Damit wird eine zusätzliche Sanktion eingeführt, denn neben der 3monatigen Kürzung des ALG II nach § 31 SGB II muss der Betroffene künftig auch das ALG II erstatten, welches er und die anderen Mitglieder seiner BG weniger erhalten hätten, wenn er z.B. einen angebotenen Job angenommen hätte.
Das bedeutet eine erhebliche Erhöhung des Drucks auf Arbeitslose, sowie eine massive Verschärfung des Sanktionrechts.)
§ 34b
Hiermit wird ein Erstattungsanspruch für vorrangige Sozialleistungen eingeführt, die der ALG II Bezieher parallel zum ALG II erhalten hat, sofern diese Sozialleistungen nicht bereits als Einkommen angerechnet wurden.
(Damit soll offenbar der Fall des § 104 Abs. 1 S. 1 SGB X aufgefangen werden, in denen ein Erstattungsanspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann, weil der vorrangige Leistungsträger die Leistung bereits an den Antragsteller ausgezahlt hat.)
§ 35
Wird aufgehoben, da die Erbenhaftung bereits in den §§ 34 ff geregelt ist.
§ 36 Abs. 2
Regelt die Zuständigkeit des örtlichen Trägers in Fällen temporärer Bedarfsgemeinschaften.
(Folgeänderung zu § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)
§ 38 Abs. 3
Regelt, dass in Fällen temporärer Bedarfsgemeinschaften bei einer hälftiger Betreuung beide Elternteil ALG II für das Kind beantragen können.
(Folgeänderung zu § 7 Abs. 3 und § 9 Abs. 2)
§ 40 Abs. 2
Verwaltungsakte, welche auf einer Rechtsnorm beruhen,
- die vom BVerfG für nichtig oder verfassungswidrig erklärt wurde, oder
- deren von der BA praktizierte Auslegung vom BSG verworfen wurde,
sind nur mit Wirkung für die Zeit nach der Entscheidung des BVerfG oder BSG zurück zu nehmen.
(Hier wird weiteres SGB II-Sonderrecht etabliert.)
§ 40 Abs. 4
wird aufgehoben
Die 56-Prozent-Klausel der Nichterstattung der Bedarfe für Unterkunft entfällt.
§ 40 Abs. 5
Leistungen an einem verstorbenen Leistungsempfänger, welche diesem im Sterbemonat gezahlt wurden, werden nicht zurückgefordert.
§ 41
Leistungen werden künftig für 12 Monate bewilligt.
Ausnahme: in Fällen vorläufiger Bewilligung oder bei unangemessenen KdU werden 6 Monate bewilligt.
§ 41a
Hier werden neu die Voraussetzungen und der Umfang einer vorläufigen Bewilligung geregelt.
Ein Anspruch auf eine vorläufige Bewilligung besteht danach nicht, wenn der Antragsteller die Umstände, die einer sofortigen abschließenden Entscheidung entgegenstehen, zu vertreten hat (Hiermit erfolgt eine Beweislastumkehr der gegenwärtigen Rechtslage).
Bei der vorläufigen Bewilligung kann ein Durchschnittseinkommen gebildet und es muss nur der Grundfreibetrag abgesetzt werden.
Der Bestandsschutz (45 Abs. 2 SGB X) wird für vorläufige Bewilligungen ausgeschlossen, auch wenn diese rechtswidrig i.S.d. § 45 SGB X waren.
Das JC ist nicht verpflichtet, eine abschließende Bewilligung vorzunehmen, wenn die vorläufige mit der endgültigen Leistung identisch ist. In diesem Fall muss der Betroffene eine abschließende Entscheidung beantragen. Sofern der Betroffene dies nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des vorläufigen Bewilligungszeitraumes tut, verliert er einen ev. Nachzahlungsanspruch.
Die Beweislast für das Vorliegen der rechtlichen und sachlichen Voraussetzungen einer abschließenden Entscheidung wird dem Antragsteller auferlegt (Beweislastumkehr).
(Hier wird weiteres Sonderrecht etabliert. Zudem besteht die Gefahr, dass - fern jeder Kontrollmöglichkeit - zur Vermeidung abschließender Entscheidungen Ansprüche kleingerechnet werden. Dem kann man nur durch konsequente Beantragung abschließender Entscheidungen entgegen treten.)
§ 42 Abs. 2
Sofern keine Aufrechnung oder Sanktion erfolgt, kann ein ALG II Bezieher jeden 4. Monat einen Vorschuss i.H.v. 100 Euro auf das ALG II des Folgemonats erhalten. (Eine, insbesondere aufgrund § 24 Abs. 1, vollkommen sinnfreie Regelung.)
§ 42 Abs. 4
Die Unpfändbarkeit von ALG II wird festgelegt. Dieses kann danach nicht abgetreten, übertragen, verpfändet oder gepfändet werden.
(Positiv für alle von Pfändungen Betroffenen, da viele Banken nach wie vor erhebliche Verständnisprobleme mit der Umsetzung des Pfändungsschutzes bei P-Konten haben.
Extrem negativ hinsichtlich der Regelung des § 7 Abs. 3, denn damit wird auch die Herausgabe der anteiligen Regelleistung des Kindes an den umgangszeitlich geringer beteiligten Elternteil ausgeschlossen.)
§ 43
Erstattungsansprüche aus einer vorläufigen Bewilligung (§ 41a) werden i.H.v. 10% aufgerechnet.
Erstattungsansprüche aus vorrangigen Sozialleitungen (§ 34b) werden i.H.v. 30% aufgerechnet.
§ 50 Abs. 1 S. 2
Hiermit wird externen Gutachtern das Recht eingeräumt, und damit de facto die Pflicht, alle von ihnen im Rahmen einer ärztlichen oder psychologische Untersuchung oder Begutachtung (§ 44a) vom Patienten erhobenen Daten an das Jobcenter weiterzuleiten.
(Dies stellt einen eklatanten Bruch des im SGB X garantierten und geregelten Sozialdatenschutzes dar. Insbesondere wird damit das Recht des Patienten zum Widerspruch der Datenübermittlung gemäß § 76 Abs. 1 und 2 SGB X komplett ausgehebelt.
Jobcenter erhalten so unzulässig Zugriff auf die komplette Patientenakte des Gutachters!)
§ 52
Der automatisierte Datenabgleich wird auf Personen erweitert, die einer BG angehören, aber keinen Leistungsanspruch haben.
(Begründet wird diese weitere Aushöhlung des Datenschutzes im SGB II damit, dass dies für die Feststellung von Leistungsmissbrauch erforderlich sei.)
§ 56
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte sollen in der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet werden, eine Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. Ein Verstoß gegen diese Pflicht soll nicht sanktioniert werden.
§ 63
Ausweitung der Bußgeldvorschriften
Ein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I (Mitteilung leistungserheblicher Tatsachen sowie Zustimmung zur Erteilung entsprechender Auskünfte durch Dritte bei Antragstellung) wird zukünftig mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet.
(Diese Strafe ist höchst unbillig, da sie unabhängig davon erfolgt, ob tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Auch das stellt eine weitere Etablierung von Sonderrecht im SGB II dar.)
§ 80
Übergangsregelung (Bestandsschutz) für bereits erfolgte vorläufige Bewilligungen und Aufrechnungen.
Danach gilt für diese die bisherige Rechtslage weiter.
Änderungen in der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
§ 1 Abs. 1 Nr. 3
Neuer eigenständiger Freibetrag für Kapitalerträge i.H.v. 100 Euro pro Kalenderjahr.
§ 1 Abs. 1 Nr. 10
Wird aufgehoben.
(Folgeänderung zu § 7 Abs. 6 und § 11a Abs. 3 SGB II)
§ 2 Abs. 3 und Abs. 6 S. 2
Werden aufgehoben.
(Folgeänderung zu § 11 Abs. 1 S. 1 und § 41a SGB II)
§ 3 Abs. 5 und 6
Werden aufgehoben.
(Folgeänderung zu § 41 und § 41a SGB II)
§ 6 Abs. 1 Nr. 3
Die Absetzung der Werbekostenpauschale wird gestrichen.
Stattdessen wird die zusätzliche Absetzung von 1/12 der Jahresbeiträge zu gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherungen (§ 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3) festgeschrieben.
§ 9
Übergangsregelung (Bestandsschutz) für bereits erlassene Verwaltungsakte.
Danach gilt für diese die bisherige Rechtslage (Fassung der ALG II-V) weiter.
Änderung vom 30.01.2016: Inhaltliche Anpassung an den Gesetzentwurf vom 02.12.2015
Änderung vom 09.03.2016: Ergänzung von § 16h SGB II
Stand vom 09.03.2016
Wird laufend ergänzt, sofern sich neue Erkenntnisse ergeben.
Nachfrage zu § 11 Abs. 1 S. 1:
Was heisst das genau? Gibts da eine bestimmte Summe, die nicht angerechnet werden darf? Wenn es nicht mehr als Einkommen angerechnet wird, gilt es dann als Vermögen? :weisnich:
Zitat von: Unwissender am 10. November 2015, 09:37:01Gibts da eine bestimmte Summe, die nicht angerechnet werden darf?
nein
Zitat von: Unwissender am 10. November 2015, 09:37:01enn es nicht mehr als Einkommen angerechnet wird, gilt es dann als Vermögen?
genau das
Danke!
Heisst also, ich bekomme z.B. 500 €, habe aber meinen Freibetrag von 150,- €/LJ noch nicht ausgeschöpft, dann darf es nicht angerechnet werden? Auch nicht im Monat des Zuflusses? Habe ich das so richtig verstanden?
:hae:
Zitat von: Ottokar am 08. November 2015, 15:46:57§ 11 Abs. 1 S. 1
Einnahmen in Geldeswert sind kein anrechenbares Einkommen mehr, sofern es sich nicht um absetzbare Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 S. 1 Nr. 3 bis 5 handelt.
Es geht um Einnahmen in Geldeswert!
Wenn dir der AG also z.B. Essensgutscheine als geldwerten Vorteil gewährt, wären die dann beim ALG II nicht mehr anrechenbar.
Ein Ticket für den ÖPNV, um zur Arbeit und wieder nach Hause zu fahren, wäre aber, aufgrund der Ausschlussklausel (sofern ...), weiterhin anrechenbar - obwohl so etwas lt. Gesetzesbegründung auch nicht mehr angerechnet werden soll.
Bedeutet das:
§ 11 Abs. 3
Nachzahlungen von Erwerbseinkommen und Sozialleistungen werden als einmalige Einnahme angerechnet.
(Abweichung von der Rechtsprechung des BSG)
wenn ein Jobcenter einen HartzIV-Empfänger um seinen Sozialleistungsanspruch (ALGII!!) betrogen hat, per Urteil zur Erstattung verurteilt wird, das das Jobcenter dieses als einmalige Einnahme anrechnet und somit das betrogene Geld wieder zurückbekommt?
Das wäre ein Freifahrtschein, das sämtliche Jobcenter sämtliche HartzIV-Empfänger in Milliardenhöhe betrügen dürfen, und die Betrugssumme erstattet bekommen.
Gruß
Ernie
Nachzahlungen von ALG II bleiben weiterhin anrechenfrei, das ist in § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II geregelt.
Aber andere Sozialleistungen wie Wohngeld oder ALG I werden danach als einmalige Einnahme angerechnet.
Ebenso Nachzahlungen von Erwerbseinkommen, die lt. BSG (B 4 AS 32/14 R) bislang als laufende Einnahmen anzurechnen sind.
:danke: Ottokar, gut erklärt! Jetzt hab ich es verstanden! :sehrgut:
Zitat von: Ottokar am 10. November 2015, 13:57:40
Nachzahlungen von ALG II bleiben weiterhin anrechenfrei, das ist in § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II geregelt.
Da scheint der CSU etwas Wesentliches entgangen zu sein ...
Die Fachstellungnahme von Harald Thomé:
http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/Fachstellungnahme_9._SGB_II-AEndG_V_-_12.11.2015__End.pdf
Zitat
...
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12 eine Reihe notwendiger Änderungen im Hartz IV – Gesetz angemahnt
(Energiekosten, Elektrogeräte, Regelbedarf, Brillen). Die Reformation des Sanktionsrechts ist überfällig, ein Vorlagebeschluss dazu liegt beim BVerfG, die hier überfälligen Regelungen scheitern am Widerstand der CSU.
Der Entwurf ist eine Art ,,Anti-Bundessozialgerichts-Gesetz". An vielen Stellen soll das Gesetz so geändert werden, dass Leistungsansprüche, die das BSG Leistungsberechtigten im Wege der Gesetzesauslegung zugesprochen hatte, wieder vernichtet werden; Leistungsansprüche, die die Arbeitsverwaltung und das SPD-geführte BMAS offenbar als ,,Störung" ihres Geschäftsbetriebs begreifen.
...
Zitat
Es soll Verschärfungen geben, die absolut nicht vertretbar sind und den besonderen Widerstand von Zivilgesellschaft und Politik erfordern,
diese möchten wir hervorheben:
Zuordnung von Kindern bei bisherigen sog. temporären Bedarfsgemeinschaften / Streichung des Lebensunterhalts der Kinder im
umgangswahrnehmenden Haushalt (Seite: 2-3)
Zulässigkeit einer Gesamtangemessenheitsgrenze für die Warmmiete (Seite 14-15)
Anrechnung von Nachzahlungen aus anderen Sozialleistungen als einmalige Einnahme im SGB II (Seite: 5)
Absetzbarkeit von gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, nur wenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung nachgewiesen wurden (Seite: 8)
Streichung der Arbeitsmittelpauschale von 15,33 EUR (Seite: 8-9)
Ausweitung der Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten / Ausweitung des ,,Sanktionsrechts" (Seite: 16–17)
Begrenzung der Rückwirkung eines Überprüfungsantrages bei ständiger Rechtsprechung / Einschränkung des § 44 SGB X (Seite: 18)
Nachweispflicht von Bedürftigkeit und Rückforderungsanspruch bei fehlendem Nachweis (Seite: 21-22)
Voraussetzungen für die vorläufige Gewährung / Ausschluss des Anspruchs auf Vorschuss (Seite: 21)
Bei vorläufiger Gewährung ganz oder teilweise Nichtberücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrages (Seite: 22)
Die Frage ist, wie man mit § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II umgehen soll, der sich als direkte Aufforderung an andere Leistungsträger darstellt, rechtswidrig Leistungen zu versagen oder zumindest zu langfristig zu verschleppen. Die Regelung wird die Anzahl der Gerichtsverfahren gegen die Arbeitsämter perspektivisch durch den Dachstuhl gehen lassen.
Sofern der aufmerksame Leser Inhaltsgleichheiten zum obigen Beitrag von mir finden sollte, so liegt das daran, dass Herr Thomae darauf zurückgegriffen hat.
Im Referentenentwurf ist zu § 34 SGB II folgendes zu lesen:
Zitat
27. § 34 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden die Wörter ,,gezahlten Leistungen" durch die Wörter ,,erbrachten Geld- und Sachleistungen" ersetzt.
bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
,,Als Herbeiführung im Sinne des Satzes 1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind in Geld oder durch Rückgabe des Gutscheins, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde, zu ersetzen."
b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,in dem" durch die Wörter ,,für das" ersetzt.
Nun drängten ja die JobCenter recht häufig darauf, daß eine bestehende Hilfsbedürftigkeit verstetigt und sogar erhöht werde, indem sie hilfsbedürftige Selbständige und Leute, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, per EGV/VA oder Zuweisung in eine langfristige Vollzeitmaßnahme steckten und so zur Aufgabe der Tätigkeit zwangen bzw. die Kündigung durch den Arbeitgeber bewußt herbeiführten.
Nach der Logik der im Referentenentwurf vorgesehenen Änderung müßten die Leute, die sich das gefallen lassen würden, dann nicht nur die Leistungen zum Lebensunterhalt, sondern auch die Maßnahmekosten erstatten, da es sich insoweit um "erbrachte Sachleistungen" handelt. Zumindest würdet das solange gelten, bis höchstrichterlich festgestellt ist, ob das Erfüllen von in EGVen vereinbarten oder vom JC per Verwaltungsakten verfügten Verpflichtungen durch den LE einen "wichtigen Grund" für eine pflichtwidrige Handlung gem. § 34 Abs. 1 Satz 2 SGB II gepl. F. darstellen kann.
Zitat von: Gast28219 am 13. November 2015, 16:53:52Nun drängten ja die JobCenter recht häufig darauf, daß eine bestehende Hilfsbedürftigkeit verstetigt und sogar erhöht werde, indem sie hilfsbedürftige Selbständige und Leute, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgehen, per EGV/VA oder Zuweisung in eine langfristige Vollzeitmaßnahme steckten und so zur Aufgabe der Tätigkeit zwangen bzw. die Kündigung durch den Arbeitgeber bewußt herbeiführten.
Das ist schon nach aktuellem Recht unzulässig.
Zitat von: Gast28219 am 13. November 2015, 16:53:52Nach der Logik der im Referentenentwurf vorgesehenen Änderung müßten die Leute, die sich das gefallen lassen würden, dann nicht nur die Leistungen zum Lebensunterhalt, sondern auch die Maßnahmekosten erstatten, da es sich insoweit um "erbrachte Sachleistungen" handelt.
Nein, denn Maßnahmekosten sind keine Sachleistungen i.S.d. SGB II.
In § 34 SGB II geht es um Leistungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB II, also Leistungen nach dem (rechtlich in sich abgeschlossenen) 2. Abschnitt des 3. Kapitels SGB II, die gemäß der entsprechenden Regelungen teilweise auch als Sachleistungen erbracht werden können.
Das ergibt sich aus dem Gliederungsprinzip des Gesetzes.
Maßnahmekosten sind Leistungen nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 SGB II, also Leistungen nach dem 1. Abschnitt des 3. Kapitels SGB II.
Dieser beinhaltet keine gesetzliche Regelung zur Rückforderung derartiger Kosten. Deshalb muss auch in einer EinV bezüglich derartiger Kosten eine Schadensersatzregelung getroffen werden (§ 15 Abs. 3 SGB II). Diesbezüglich sind auch keine Änderungen geplant.
§ 3 Abs. 2
Jeder Antragsteller soll sofort in eine Eingliederungmaßnahme gezwungen werden.
Nach § 15 SGB II sind Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen.
Wer in Vollzeit selbständig erwerbstätig ist (Integrationslage I wie integriert) sucht keine Arbeit als Arbeitnehmer.
Wer als hauptberuflich Selbständiger gar keine Arbeit sucht, sondern nur Hilfe zu Lebensunterhalt bedarf siehe § 9 neue Fassung seit 2011 hat doch eigentlich keine Anspruch auf Eingliederungsleistungen, er ist ja schon eingegliedert
§ 5
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden vom JC nicht mehr an Empfänger von
Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld erbracht. Diese sind vom Arbeitsamt zu erbringen
Da diese von der Agentur für Arbeit zu erbringen sind, kann diese Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einen hauptberuflich Selbständigen auch nicht in einer EingV aufgezwungen werden und in der Folge dann für eine nicht beantragte Leistung sanktioniert werden.
bzw.
Selbständige sollen mit dem jobcenter eine EinV abschließen, In Maßnahmen gezwungen werden und vom jobcenter sanktioniert werden obwohl sie keine Leistungen vom jobcenter erhalten ?
Selbst Entscheidungen über Leistungen nach § 16c sind lt.§ Sache der Agentur für Arbeit und nicht Sache des jobcenters, Tragfähigkeit hat das jobcenter überhaupt nicht zu interessieren, das machen sachkundige Dritte
Muss also bei Selbständigen dann das jobcenter bei der Agentur für Arbeit ungewollte Leistungen und Maßnahmen beantragen oder wie geht das ?
Na dann wollen wir mal sortieren ...
Die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b und die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a führen die Bezeichnung Jobcenter. (§ 6d SGB II)
Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. (§ 44b Abs. 1 Satz 1, 2 SGB II)
Daher auch die Formulierung in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II: Die
Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).
Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349)
anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen. (§ 6a Abs. 1 SGB II)
"mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person": erwerbsfähig sind auch Selbständige, leistungsberechtigt ist, wer u.a. hilfebedürftig ist. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. (§ 9 Abs. 1 SGB II). Dabei ist es völlig irrelevant, ob das (unzureichende) Einkommen aus abhängiger Beschäftigung oder selbständiger Tätigkeit erzielt wird.
Zitat von: Gast38894 am 15. November 2015, 21:56:29
Selbst Entscheidungen über Leistungen nach § 16c sind lt.§ Sache der Agentur für Arbeit und nicht Sache des jobcenters, Tragfähigkeit hat das jobcenter überhaupt nicht zu interessieren, das machen sachkundige Dritte
Irren ist menschlich, sprach der Igel und kletterte von der Kleiderbürste!
"Zur Beurteilung der Tragfähigkeit der selbständigen Tätigkeit soll der Leistungsträger die Stellungnahme einer fachlichen Stelle verlangen (Absatz 3 Satz 2). Davon kann er insbesondere dann absehen, wenn er selbst über die notwendige Kompetenz und Marktkenntnis verfügt. Die Anforderung einer Stellungnahme ist auch dann entbehrlich, wenn der Misserfolg der geplanten Selbständigkeit offenkundig ist oder wenn der mit der Anforderung verbundene Aufwand unverhältnismäßig groß wäre, weil nur eine geringe Leistung begehrt wird. Fachkundige Stellen sind – wie die ähnlich gestaltete Regelung des § 93 Abs. 2 Satz 2 HS. 2 SGB III aufzählt – insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Diese Aufzählung ist ausdrücklich beispielhaft und nicht abschließend. Im Schrifttum werden auch Wirtschaftsprüfer und Steuerberater als geeignete Aussteller angesehen. Grds. ist es Sache des Leistungsberechtigten selbst, sich eine ihm geeignet erscheinende fachkundige Stelle auszusuchen. Allerdings hat der Leistungsträger sorgfältig zu prüfen, wie gründlich, objektiv und kenntnisreich die Stellungnahme erstellt worden ist. In jedem Fall muss sie eine nachvollziehbare Würdigung des konkret dargelegten Unternehmenskonzepts enthalten und darf sich nicht auf die bloße Bestätigung der Tragfähigkeit beschränken. Verweist die Stellungnahme auf Unterlagen des Antragstellers, müssen diese ebenfalls vorgelegt werden. Denn der Leistungsträger muss letztlich eine eigene Prognose entwickeln und ist deshalb auch an den Inhalt der Stellungnahme nicht gebunden. Absatz 3 Satz 2 modifiziert zwar den Amtsermittlungsgrundsatz insoweit, dass es dem Leistungsberechtigten und nicht dem Leistungsträger obliegt, die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle einzuholen. Die beigebrachte Stellungnahme entbindet den Leistungsträger aber nicht der Aufgabe, ggf. weitere Ermittlungen anzustellen. Die Kosten der Stellungnahme hat der Leistungsberechtigte nach der gesetzlichen Regelung grds. selbst zu tragen, allerdings ist denkbar, dass der Leistungsträger im Rahmen der freien Förderung nach § 16f SGB II oder durch Rahmenverträge mit fachkundigen Stellen Erleichterungen schafft."
(Harks in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 16c, Rn. 27)
Zitat von: Gast38894 am 15. November 2015, 21:56:29
Muss also bei Selbständigen dann das jobcenter bei der Agentur für Arbeit ungewollte Leistungen und Maßnahmen beantragen oder wie geht das ?
Natürlich müssen hilfebedürftige Selbständige Leistungen nach SGB II selbst beim Jobcenter beantragen. Das nimmt ihnen niemand ab.
Zitat von: Gast38894 am 15. November 2015, 21:56:29
... obwohl sie keine Leistungen vom jobcenter erhalten ?
Natürlich erhalten hilfebdürftige Selbständige Leistungen vom Jobcenter und so lange sie Leistungen beziehen, unterliegen sie den gleichen Pflichten, wie abhängig Beschäftigte auch.
danke Orakel für das tolle sortieren,
leider hab ich mich ungenau ausgedrückt.
Ich unterscheide in existenzsichernde Leistungen und Leistungen zu Eingliederung
und nur Leistungen zur Eingliederung sind in einer EinV zu vereinbaren.
Leistungsberechtigt sind auch bereits Erwerbstätige durch ihre Hilfebedürftigkeit, sie benötigen allerdings lediglich existenzsichernde Leistungen, aber keine Leistungen aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit.
Seit der Neufassung des § 9 SGB II besteht kein Zusammenhang zwischen einer Hilfebedürftigkeit einerseits und der Aufnahme einer Tätigkeit und den dafür notwendigen Leistungen mehr.
Ein Antrag auf Hilfe zu Lebensunterhalt ist seit 2011 nicht mehr an die Aufnahme einer Tätigkeit gebunden, erst recht nicht, wenn man bereits als Selbständiger erwerbstätig ist.
Dies ist eine SOLL Bestimmung, kein zwingendes MUSS in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II:
Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).
Deswegen stoße ich mich an der Formulierung
§ 3 Abs. 2
Jeder Antragsteller soll sofort in eine Eingliederungmaßnahme gezwungen werden.
Der Bezug von existenzsichernden Leistungen verpflichtet nach meiner Auffassung nicht mehr zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Eingliederung (Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit)
Hier werden einfach nur Sanktionstatbestände konstruiert.
Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 13:26:02
Ein Antrag auf Hilfe zu Lebensunterhalt ist seit 2011 nicht mehr an die Aufnahme einer Tätigkeit gebunden ...
Das war er noch nie! Die Neufassung erfolgte zur Klarstellung und Beseitigung von Missverständnissen (denen offenbar auch du unterliegst). Eine Änderung der materiellen Rechtslage ergibt sich hieraus nicht (BT-Drs. 17/3404, S. 93).
Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 13:26:02nur Leistungen zur Eingliederung sind in einer EinV zu vereinbaren.
Ja, und? Das war schon immer so.
Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 13:26:02Leistungsberechtigt sind auch bereits Erwerbstätige durch ihre Hilfebedürftigkeit, sie benötigen allerdings lediglich existenzsichernde Leistungen, aber keine Leistungen aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit.
Das ist so nicht korrekt.
Sofern der Erwerbstätige weiterhin Leistungen bezieht, weil sein Einkommen nicht seinen Bedarf deckt, unterliegt er weiterhin den Pflichten des § 2 SGB II. Dazu gehört auch, sich einen besser bezahlten Job zu suchen, wofür er u.a. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erhalten kann und natürlich entsprechende Pflichten zu Eigenbemühungen in einer EinV vereinbart werden.
Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 13:26:02Seit der Neufassung des § 9 SGB II besteht kein Zusammenhang zwischen einer Hilfebedürftigkeit einerseits und der Aufnahme einer Tätigkeit und den dafür notwendigen Leistungen mehr.
Dieser Zusammenhang bestand dort auch vorher nicht, denn in § 9 SGB II wird etwas ganz Anderes geregelt: die Verteilung des Einkommens innerhalb einer BG.
Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 13:26:02Ein Antrag auf Hilfe zu Lebensunterhalt ist seit 2011 nicht mehr an die Aufnahme einer Tätigkeit gebunden, erst recht nicht, wenn man bereits als Selbständiger erwerbstätig ist.
Das war er auch vorher nicht. Der Antrag selbst ist an gar nichts gebunden, den kann jeder stellen.
Der Anspruch auf ALG II ist allerdings u.a. vom Bedarf abhängig, sowie von der Erfüllung der Pflichten nach § 2 SGB II, wozu u.a. die Verringerung und Beseitigung der Hlfebedürftigkeit durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit gehört.
Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 13:26:02Dies ist eine SOLL Bestimmung, kein zwingendes MUSS in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II:
Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren
Die Soll-Vorschrift ist eine Regelvorschrift, von welcher eine Behörde nur in begründeten Ausnahmefällen absehen kann. Dabei hat die Behörde ein Ermessen, nicht der Leistungsbezieher.
Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 13:26:02Der Bezug von existenzsichernden Leistungen verpflichtet nach meiner Auffassung nicht mehr zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Eingliederung
Was ist das denn für ein gequirlter Unsinn?
Weder gab noch gibt es eine Pflicht, Leistungen zur Eingliederung in Anspruch zu nehmen. So eine Regelung gibt es im gesamten SGB II nicht.
Seit der Neufassung des § 9 SGB II besteht kein Zusammenhang zwischen einer Hilfebedürftigkeit einerseits und der Aufnahme einer Tätigkeit und den dafür notwendigen Leistungen mehr.
Dieser Zusammenhang bestand dort auch vorher nicht, denn in § 9 SGB II wird etwas ganz Anderes geregelt: die Verteilung des Einkommens innerhalb einer BG.
Ich kann hier nix von Verteilung lesen, sondern nur wie Hilfebedürftigkeit definiert ist und welches Einkommen dafür von wem in der BG zu berücksichtigen ist
Ich kann auch nix von Einliederungsleistungen lesen die demnach sofort einem Antragsteller aufgezwungen werden müssen.
Der Zusammenhang zwischen Aufnahme einer Arbeit und Hilfebedürftigkeit bestand nur in § 9 SGB II a.F.
wer bereits eine zumutbare Arbeit aufgenommen hat, Einkommen hat, ist eingegliedert, braucht keine x-te Eingliederung mehr.
Was denn nun,
erst gelten angeblich die Pflichten in § 2 SGB II auch für bereits Erwerbstätige, auch für Selbständige
und dann schreibst DU
Weder gab noch gibt es eine Pflicht, Leistungen zur Eingliederung in Anspruch zu nehmen. So eine Regelung gibt es im gesamten SGB II nicht.
DAnke, Genau das meinte ich.
In dem Entwurf werden nach meiner Meinung der Antrag auf existenzsichernde Leistungen in unzulässiger Weise mit sofortigen Eingliederungsmaßnamen und Eingliederungsleistungen verknüpft, darum ging es mir.
Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 15:10:27Ich kann hier nix von Verteilung lesen
Wenn du diese gesetzliche Regelung nicht begreifst, kann ich es nicht ändern. § 9 SGB II definiert jedenfalls nicht nur den Begriff Hilfebedürftigkeit, sondern auch den Umfang, indem u.a. in Abs. 2 die Art und Weise der Einkommensverteilung in einer BG geregelt wird.
Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 15:10:27Ich kann auch nix von Einliederungsleistungen lesen die demnach sofort einem Antragsteller aufgezwungen werden müssen.
Die werden auch erst in Kapitel 3 Abschnitt 1 geregelt. Einfach mal nachlesen.
Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 15:10:27Der Zusammenhang zwischen Aufnahme einer Arbeit und Hilfebedürftigkeit bestand nur in § 9 SGB II a.F.
§ 9 Abs. 1 SGB II a.F. lautet, Zitat:
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt ... nicht oder nicht ausreichend ..., vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
...
sichern kannDamit wurde de facto eine Pflicht zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit geregelt, aber kein Zusammenhang in Form einer bedingten Abhängigkeit.
Diese Pflicht ist jedoch auch in § 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II geregelt und war somit in § 9 SGB II überflüssig.
Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 15:10:27wer bereits eine zumutbare Arbeit aufgenommen hat, Einkommen hat, ist eingegliedert, braucht keine x-te Eingliederung mehr.
Das das in dieser absoluten Form nachweislich falsch ist, habe ich bereits dargelegt.
Zitat von: Ottokar am 16. November 2015, 14:34:51Sofern der Erwerbstätige weiterhin Leistungen bezieht, weil sein Einkommen nicht seinen Bedarf deckt, unterliegt er weiterhin den Pflichten des § 2 SGB II. Dazu gehört auch, sich einen besser bezahlten Job zu suchen, wofür er u.a. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erhalten kann und natürlich entsprechende Pflichten zu Eigenbemühungen in einer EinV vereinbart werden.
Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 15:10:27Was denn nun,
erst gelten angeblich die Pflichten in § 2 SGB II auch für bereits Erwerbstätige, auch für Selbständige
und dann schreibst DU
Weder gab noch gibt es eine Pflicht, Leistungen zur Eingliederung in Anspruch zu nehmen. So eine Regelung gibt es im gesamten SGB II nicht.
Ob du Leistungen in Anspruch nimmst, also von dir aus beantragst, oder ob das JC sie für (d)eine Eingliederung erforderlich hält und deshalb zuweist, sind zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte.
Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 15:10:27In dem Entwurf werden nach meiner Meinung der Antrag auf existenzsichernde Leistungen in unzulässiger Weise mit sofortigen Eingliederungsmaßnamen und Eingliederungsleistungen verknüpft, darum ging es mir.
Dann wäre es sinnvoll gewesen, das auch gleich so auszudrücken.
Allerdings sehe ich da keine Unzulässigkeit, da die Pflicht, an individuell erforderlichen und zumutbaren Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen, in § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II geregelt ist.
§ 3 Abs. 2a
Wird gestrichen.
(Der Vorrang der Vermittlung von Personen ab dem 58. Lebensjahr in eine Arbeit entfällt zugunsten von § 3 Abs. 2.)
Hatte ich an meinen ersten Tag beim JC angesprochen das ich bevorzugt vermittelt werden wollte, antwort war Schweigen im Wald.
Ich hatte bei meinen Fallmanager ehr das Gefühl ich würde mich überhaupt nicht mehr bewerben müssen, so nun ist er ganz gestrichen der § 3 Abs. 2a
Die Regelung war ohnehin Schizophren.
Nach Beschluss (in 2007) über die Erhöhung des Renteneintrittsalters (ab 2012) wurde (2008) die 58er-Regelung (§ 428 SGB III) eingestellt und (2011) mit § 3 Abs. 2a SGB II das genaue Gegenteil Gesetz.
Zitat von: Ottokar am 16. November 2015, 17:01:28
Die Regelung war ohnehin Schizophren.
Nach Beschluss (in 2007) über die Erhöhung des Renteneintrittsalters (ab 2012) wurde (2008) die 58er-Regelung (§ 428 SGB III) eingestellt und (2011) mit § 3 Abs. 2a SGB II das genaue Gegenteil Gesetz.
zum § 428 SGB III noch ein link http://www.herbertmasslau.de/alg-ii-58er-regel.html
Hallo Ottokar
dazu hätte ich auch eine Frage:
Zitat von: Ottokar am 08. November 2015, 15:46:57§ 22 Abs. 6
Genossenschaftsanteile werden Mietkautionen gleichgestellt.
Bei Kaution erhöht sich ja durch die Verzinsung das Kapital ist aber nicht zugänglich und daher keine Einnahme, zumindest habe ich das bis jetzt so verstanden.
Verstehe ich das richtig, dass wenn es kommt, die jährliche Dividendenauszahlung nicht mehr als Einkommen berechnet wird? im Gegensatz zu jetzt.
MfG FN
Das verstehst du - zumindest was § 22 Abs. 6 betrifft - falsch.
In § 22 Abs. 6 SGB II ist dann geregelt, dass man für die Mietkaution oder Genossenschaftsanteile ein Darlehen bekommt.
Wie Dividendenauszahlung behandelt werden, ist in § 11 ff SGB II geregelt (als Einkommen aus Kapitalerträgen).
Im Zusammenhang mit der geplanten Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V, wo für Kapitalerträge ein eigenständiger Freibetrag i.H.v. 100 Euro pro Kalenderjahr eingeführt werden soll, wären Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden etc.) i.H.v. insgesamt 100 Euro pro Kalenderjahr anrechenfrei.
Zitat von: Ottokar am 20. November 2015, 16:53:29
Das verstehst du - zumindest was § 22 Abs. 6 betrifft - falsch.
In § 22 Abs. 6 SGB II ist dann geregelt, dass man für die Mietkaution oder Genossenschaftsanteile ein Darlehen bekommt.
Wie Dividendenauszahlung behandelt werden, ist in § 11 ff SGB II geregelt (als Einkommen aus Kapitalerträgen).
Im Zusammenhang mit der geplanten Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V, wo für Kapitalerträge ein eigenständiger Freibetrag i.H.v. 100 Euro pro Kalenderjahr eingeführt werden soll, wären Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden etc.) i.H.v. insgesamt 100 Euro pro Kalenderjahr anrechenfrei.
nichts mehr mit 30€ per Zuflussmonat bei sonstigen Einkommen ?
Zitat von: Gast37908 am 20. November 2015, 17:22:00nichts mehr mit 30€ per Zuflussmonat bei sonstigen Einkommen ?
Den Freibetrag gibts danach auch noch, der hat aber nichts mit der geplanten Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V zu tun.
Ottokar
Zitat von: Ottokar am 20. November 2015, 16:53:29Das verstehst du - zumindest was § 22 Abs. 6 betrifft - falsch.
Hätte ich wohl erst nochmal lesen sollen den §.
Ist im Eifer des Gefechtes untergegangen. Ich habe heute meinen Kontoauszug an das JC weitergeleitet in dem meine Dividende für meine Genossenschaftsanteile abgegeben. Dann ist mir der Thread in den Sinn gekommen und ich habe spontan die Frage eingestellt.
Meine Ausschüttung beläuft sich auf nicht ganz 15.- Euro.
Gibt es dafür den Freibetrag auch?,
wohl eher nicht da es ja nicht aus Erwerbstätigkeit stammt.
Ich weiß schon warum Berechnungen nicht mein Ding sind da stolpere ich über jede Kleinigkeit und die § Verwirrungen und Verschachtelungen geben mir dann den Rest. :schaem:
MFG FN
Einkommen aus Kapitalerträgen sind kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Der geplante Freibetrag für Kapitalerträge in § 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V hat also nichts mit Erwerbseinkommen zu tun.
Sollte es den Freibetrag für Kapitalerträge geben, wären deine 15 Euro Dividende damit anrechenfrei.
§ 52
Der automatisierte Datenabgleich wird auf Personen erweitert, die einer BG angehören, aber keinen Leistungsanspruch haben.
(Begründet wird dies damit, dass dies für die Feststellung von Leistungsmissbrauch erforderlich sei.)
Heisst das, dass auch Bankinfos ausgegeben werden von Haushaltsmitgliedern ?
Ist dieser §52 überhaupt rechtmäßig?
Zitat von: Gast37132 am 28. November 2015, 15:24:18
Heisst das, dass auch Bankinfos ausgegeben werden von Haushaltsmitgliedern ?
Der automatisierte Datenabgleich nach § 52 SGB II umfasst keine Bankinformationen.
Zitat von: Gast30174 am 28. November 2015, 16:45:02
Ist dieser § 52 überhaupt rechtmäßig?
Generell ja. Mit der Erweiterung auf Personen, die einer BG angehören aber keinen Leistungsanspruch haben, entstehen für mich jedoch datenschutzrechtliche Bedenken.
Zulässig wären lt. § 67a ff SGB X nur Daten, welche den Leistungsanspruch der übrigen leistungsbeziehenden Mitglieder der BG betreffen. Das kann man aber unmöglich vorher feststellen oder filtern.
Die Datenabgleich hat damit bezüglich Personen, die einer BG angehören aber keinen Leistungsanspruch haben, mMn den Charakter einer Vorratsdatenspeicherung auf bloßen unbegründeten Verdacht hin. Damit wird weiteres Sonderrecht im SGB II manifestiert und, neben den ALG II Empfängern, auch nicht leistungsbeziehende BG-Mitgleider unter den Generalverdacht des Leistungsmissbrauches gestellt.
Ist es dann überhaupt eine BG, wenn ein Mitbewohner keine Leistungen bezieht - und nicht eine Haushaltsgemeinschaft? Ich kenne mich mit den genauen Definitonen da nicht aus.
neue Sauerei von Hartz 4 und auch noch gesetzlich abgesichert!
Bitte zu P 63 runterscrollen:
Im Klartext heißt das:
Jeder kann den anderen anscheißen mit einer Behauptung der Schwarzarbeit usw..
Und man muss sogar bei Antragstellung seine Zustimmung dafür geben.
Nun werden x viele ALG II Empfänger bei der Schikanierbehörde angeschissen
und man bekommt kein Geld, Anzeigen wegen Sozialbetrug usw.
Und das Problem ist: wie will man das Gegenteil beweisen?!
Z. B. wenn ein Nachbar, der einen nicht leiden kann, behauptet,
der Hartz 4 Empfänger verdient nebenbei Geld, bar auf die Hand.
Das Gegenteil wird man nie / schlecht beweisen können...
Und man kann noch zusätzlich bis zu 5000 Euro Geldstrafe löhnen,
Hartz 4 wird dann lebenslänglich gepfändet / gekürzt?!
Zitat von: Gast39035 am 02. Dezember 2015, 00:18:08
Im Klartext heißt das:
Jeder kann den anderen anscheißen mit einer Behauptung der Schwarzarbeit usw..
Im Klartext heißt das: Du hast es nicht verstanden!
Zitat von: Ottokar am 08. November 2015, 15:46:57
§ 63
Ein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I (Mitteilung leistungserheblicher Tatsachen sowie Zustimmung zur Erteilung entsprechender Auskünfte durch Dritte bei Antragstellung) wird zukünftig mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet.
(Hierbei geht es vorrangig um die Bekämpfung von Schwarzarbeit.)
Die Änderung (im Entwurf S. 16):
§ 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort "gewährt" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird eingefügt: "6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 d es Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder".
cc) Die Nummer 6 wird Nummer 7.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Absatzes 1 Nummer 6" die Wörter "und 7" eingefügt.
Zur Begründung (im Entwurf S. 66):
"Mit der Ergänzung der Nummer 6 wird eine Regelungslücke geschlossen. Nach der Neuregelung handelt nunmehr auch derjenige ordnungswidrig, der bei Antragstellung für die Leistung erhebliche Tatsachen Vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt."
Woher du deinen "Klartext" hast, erschließt sich auch mit viel Phantasie nicht!
Gibt es zu § 3 bereits Durchführungsvorschriften, bzw. wie darf man sich das vorstellen, wenn Millionen in diese Zwangsveranstaltungen gedrückt werden? Schnell eine entspr. Firma starten, da wird man selbst von ein paar Krümeln dieses Riesenkuchens reich. Dafür hat die mit mind. 2 Billionen verschuldete Regierung Geld?
Zitat von: Gast39073 am 05. Dezember 2015, 17:04:59
Gibt es zu § 3 bereits Durchführungsvorschriften ...
Nein, zu dem Referentenentwurf gibt es noch keinen Durchführungsentwurf ...
Nochmal für alle:
Es handelt sich um einen Referentenentwurf! Das ist so etwas wie ein Gesetzesvorschlag, der erst noch als solcher ins Parlament eingebracht und danach umfangreich in Bundestag und Bundesrat beraten und letztlich beschlossen werden muss.
Bislang wurde dieser Gesetzesvorschlag noch gar nicht ins Parlament eingebracht.
Es gibt dazu also derzeit kein Gesetz, geschweige denn Durchführungsverordnungen oder Handlungsanweisungen.
Wann dieser Referentenentwurf als Gesetzesvorschlag ins Parlament eingebracht werden soll und ob das in der vorliegenden Form geschieht, ist derzeit unbekannt.
Derzeit ist nur offensichtlich, dass die Bundesregierung im Bereich SGB II auf Zeit spielt. Dies wird auch daran deutlich, dass die Bundesregierung sich weigert, die Regelsätze anhand der nun ausgewerteten Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2013 anzupassen, sprich zu erhöhen, sowie dass sie sich wegert, der Rechtsprechung des BVerfG nachzukommen, welches eine separate Erhöhung des Anteils für Haushaltstrom forderte.
Entweder beabsichtigt Frau Merkel, sich 2017 mit einem Knall zu verabschieden, oder überlässt die Baustelle SGB II ihrem Nachfolger.
ZitatEntweder beabsichtigt Frau Merkel, sich 2017 mit einem Knall zu verabschieden, oder überlässt die Baustelle SGB II ihrem Nachfolger.
Das erstere wird hoffentlich der Fall sein, die Kanzlerin hatte genug schaden angerichtet :teuflisch:
Danke, div. Medien stellten es als Fakt hin. D. h. die Gleichbehandlung von U 25 ist noch lange nicht zu erwarten?
Ich wiederhole nochmal meine Frage - vielleicht weiß es ja jemand (interessiert mich aus datenschutzlichen Gründen - also wie viel erlaubt ist):
Zitat von: Gast30174 am 01. Dezember 2015, 13:50:02
Ist es dann überhaupt eine BG, wenn ein Mitbewohner keine Leistungen bezieht - und nicht eine Haushaltsgemeinschaft? Ich kenne mich mit den genauen Definitonen da nicht aus.
Zitat von: Gast39073 am 06. Dezember 2015, 15:30:08D. h. die Gleichbehandlung von U 25 ist noch lange nicht zu erwarten?
korrekt
Zitat von: Gast30174 am 01. Dezember 2015, 13:50:02Ist es dann überhaupt eine BG, wenn ein Mitbewohner keine Leistungen bezieht - und nicht eine Haushaltsgemeinschaft?
Das kann man so nicht beantworten.
Die Zugehörigkeit zu einer BG ist nicht davon abhängig, ob jemand Aspruch auf ALG II hat oder nicht.
Eine Haushaltsgemeinschaft kann es nur zwischen Verwanden geben.
Danke für die Anwort. HG nur zwischen Verwandten also - wusste ich nicht.
Zitat von: Ottokar am 06. Dezember 2015, 10:40:48
Wann dieser Referentenentwurf als Gesetzesvorschlag ins Parlament eingebracht werden soll und ob das in der vorliegenden Form geschieht, ist derzeit unbekannt.
Entweder beabsichtigt Frau Merkel, sich 2017 mit einem Knall zu verabschieden, oder überlässt die Baustelle SGB II ihrem Nachfolger.
Es ist noch keine Fußball- EM! wartet ab, dann kommt da was, wieder mal unbemerkt von allen!
Am 3. Februar soll der Dreck dem Kabinett vorgelegt werden.
http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/buerokratie-andrea-nahles-will-jobcenter-reformieren-a-1073674.html
Zitat2. Fahrplan zum Rechtsverschärfungsgesetz
=====================================
Hier nun der konkrete Fahrplan zu den geplanten SGB II – Änderungen:
Kabinett 03.02.2016
Bundesrat, 1. Durchgang 18.03.2016
Bundestag, 1. Lesung 14.04.2016
Bundestag, 2. + 3. Lesung 09.06.2016
Bundesrat, 2. Durchgang 08.07.2016
Inkrafttreten 01.08.2016
Weitere Infos:
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/tickerarchiv/d/n/1953/
Das Rechtsvereinfachungsgesetz soll auf den Weg gebracht werden
Die Regierungspropaganda beginnt zu laufen, das 9. SGB II ÄndG wird nun ,,Entbürokratisierung" des Hartz IV Gesetztes genannt, mal gucken ob es noch den Arbeitstitel ,,SGB II Entbürokratisierungsgesetz" erhält. Tatsächlich ist es aber in weiten Teilen ein das SGB II Recht Verschärfungsgesetz. In einer Vielzahl von Stellen soll BSG Rechtsprechung ausgehebelt werden, vom Bundesverfassungsgericht geforderte Änderungen werden nicht umgesetzt, in einer Reihe von Punkten soll durch spezielle Regelungen das allgemeine Sozialrecht für SGB II'er als nicht anzuwendendes Recht erklärt werden.
Daher der Hinweis, es handelt sich nicht um ein Entbürokratisierungsgesetz, sondern um ein Gesetz, mit dem das Sonder- und Entrechtungsrecht von SGB II'lern weiter verfeinert und ausgebaut werden soll.
Daher empfehlen wir nochmal einen Blick auf die Tacheles Fachstellungnahme, in der wir das weitgehend ausgearbeitet haben.
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/Fachstellungnahme_9._SGB_II-AEndG_V_-_12.11.2015__End.pdf
Diese als Ausschussdrucksache mit 19 Seiten.
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/Fachstellungnahme_18_11_484.pdf
SZ zu den geplanten SGB II Änderungen.
--> http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/buerokratie-wie-nahles-die-jobcenter-buerokratie-zerschlagen-will-1.2833387
Fahrplan zum Rechtsverschärfungsgesetz
Der konkrete Fahrplan zu den geplanten SGB II Änderungen.
Kabinett 03.02.2016
Bundesrat, 1. Durchgang 18.03.2016
Bundestag, 1. Lesung 14.04.2016
Bundestag, 2. + 3. Lesung 09.06.2016
Bundesrat, 2. Durchgang 08.07.2016
Inkrafttreten 01.08.2016
Konkret soll somit das SGB II Verschärfungsgesetz zum 01.08.2016 in Kraft treten.
Die geplanten Änderungen
Gegenüber dem vorherigen Referentenentwurf vom 12.10.2015 gibt es in der nun bekannt geworden Version vom 02.12.2015 ein paar Änderungen. Offensichtlich ist schon mal, dass die geplanten Regelungen zur temporären Bedarfsgemeinschaft wieder draußen sind. Hier hat der bisherige Protest wohl schon Erfolg gezeigt! Diese darzustellen, ist mir in der Kürze der Zeit nicht möglich.
Ob allerdings die Version vom 02.12.2015 die ist, die nächste Woche dem Kabinett vorgelegt wird, ist uns nicht bekannt. Kann sich also noch ändern.
Referentenentwurf vom 02.12.2015.
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Entwurf_9_SGBIIAEndG_Stand_2.12.15.pdf
Vergleich alter Referentenentwurf und neuer, so werden die gewollten Änderungen am deutlichsten.
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/9_SGB_II_Vergleich_GE_RefE.pdf
Abschließende Bemerkung
Die kritische Debatte um die geplanten Änderungen hat schon was genutzt, das reicht aber nicht. Die Debatte muss weitergehen und der Druck erhöht werden. Dazu möchte ich auffordern.
Ich möchte aber auch auffordern, an dem bundesweiten Aktionstag am 10. März unter dem Motto ,,Ansprüche verteidigen – Sanktionen abschaffen!" sich zu beteiligen.
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/1949/
(Quelle und Zitate: Harald Thomé - Newsletter vom 29.01.2016)
§ 22 Abs. 3
Rückzahlungen bei den Betriebskosten werden nicht als Einkommen angerechnet, sofern sie auf Vorauszahlungen beruhen, die der Betroffene für nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Abrechnungszeitraum selbst gezahlt hat.
wurde auch Zeit das dieser Unsinnige § der eigen erbrachten Vorauszahlung der Betriebskosten nicht mehr als Einkommen angerechnet wird.
Zitat§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
(Damit wird eine zusätzliche Sanktion eingeführt, denn neben der 3monatigen Kürzung des ALG II nach § 31 SGB II muss der Betroffene künftig auch das ALG II erstatten, welches er und die anderen Mitglieder seiner BG weniger erhalten hätten, wenn er z.B. einen angebotenen Job angenommen hätte.
Das bedeutet eine erhebliche Erhöhung des Drucks auf Arbeitslose, sowie eine massive Verschärfung des Sanktionrechts.)
Eine Gewährung des Anspruchs auf´s soziokulturelle Existenzminimum auf "Darlehensbasis" (Erstattungspflicht), wegen einer "vermutlichen Einstellung durch einen Arbeitgeber", dürfte verfassungswidrig sein.
Dazu existieren bereits einschlägige Aussagen des BVerfG :
BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 569/05
Zitat"(1) Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende dienen der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die aus dem Gebot zum Schutze der Menschenwürde in Verbindung mit dem Sozialstaatsgebot folgt (vgl. BVerfGE 82, 60 <80>). Diese Pflicht besteht unabhängig von den Gründen der Hilfebedürftigkeit (vgl. BVerfGE 35, 202 <235> ). Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums, soweit es um die Beurteilung der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller geht, nur auf die gegenwärtige Lage abgestellt werden darf. Umstände der Vergangenheit dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Lage des Anspruchstellers ermöglichen. Dies gilt sowohl für die Feststellung der Hilfebedürftigkeit selbst als auch für die Überprüfung einer Obliegenheitsverletzung nach §§ 60, 66 SGB I, wenn über den Anspruch anhand eines dieser Kriterien entschieden werden soll. Aus diesen Gründen dürfen existenzsichernde Leistungen nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen. "
https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20050512_1bvr056905.html
BVerfG · Urteil vom 9. Februar 2010 · Az. 1 BvL 1/09
Zitatc) Die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch einen gesetzlichen Anspruch gesichert sein. Dies verlangt bereits unmittelbar der Schutzgehalt des Art. 1 Abs. 1 GG. Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält. Dies findet auch in weiteren verfassungsrechtlichen Grundsätzen seine Stütze. Schon aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip ergibt sich die Pflicht des Gesetzgebers, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. BVerfGE 108, 282 <311> m.w.N.). Dies gilt in besonderem Maße, wenn und soweit es um die Sicherung der Menschenwürde und der menschlichen Existenz geht (vgl. BVerfGE 33, 303 <337>; 40, 237 <249>). Zudem kann sich der von Verfassungs wegen bestehende Gestaltungsspielraum des Parlaments nur im Rahmen eines Gesetzes entfalten und konkretisieren (vgl. BVerfGE 59, 231 <263>). Schließlich ist die Begründung von Geldleistungsansprüchen auch mit erheblichen finanziellen Auswirkungen für die öffentlichen Haushalte verbunden. Derartige Entscheidungen sind aber dem Gesetzgeber vorbehalten. Dafür reicht das Haushaltsgesetz nicht aus, weil der Bürger aus ihm keine unmittelbaren Ansprüche herleiten kann (vgl. BVerfGE 38, 121 <126>).
Der gesetzliche Leistungsanspruch muss so ausgestaltet sein, dass er stets den gesamten existenznotwendigen Bedarf jedes individuellen Grundrechtsträgers deckt (vgl. BVerfGE 87, 153 <172>; 91, 93 <112>; 99, 246 <261>; 120, 125 <155 und 166>). Wenn der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht im Umfang seiner defizitären Gestaltung verfassungswidrig.
http://openjur.de/u/174738.html
Aus meiner "eingeschränkten nichtjuristischen" Sicht gilt dies für die alte - erst recht für die angestrebte neue Regelung
des § 34 Abs 1
Man soll auch weniger dazu verdienen dürfen. Wo soll denn da der Anreiz sein, was weniger gut bezahltes oder eine Teilzeitstelle anzunehmen? Oder ich habe es nicht richtig verstanden, kann auch sein.
Zitat von: Gast18959 am 31. Januar 2016, 15:06:54Eine Gewährung des Anspruchs auf´s soziokulturelle Existenzminimum auf "Darlehensbasis" (Erstattungspflicht), wegen einer "vermutlichen Einstellung durch einen Arbeitgeber", dürfte verfassungswidrig sein.
Woraus liest du das?
Ich sehe keine Änderung des SGB II, welche die Anrechnung von fiktivem Einkommen zulässt.
Könnte jemand mal kurz zusammenfassen, was wichtig ist? Das wäre sehr nett. Mir fehlt da der Überlick bei den ganzen Gesetzestexten und diesem "Juristendeutsch".
Je nach persönlicher Situation kann alles wichtig sein.
Die Zusammenfassung findest du auf Seite 1 im 1. Beitrag (http://hartz.info/index.php?topic=96642.0) unter "Änderungen im SGB II (Bearbeitungsstand: 02.12.2015)".
Vielleicht bin ich ja zu doof, aber wird bei Bafög nun wenigstens 100€ freigestellt? Einmal ists gestrichen, einmal stehts noch da und wer definiert die "höheren Aufwendungen"? Gehören dazu auch Monatskarte, Lernmaterialien und Studiengebühren? Und die werden nicht berücksichtigt? :scratch:
LG
Zitat von: Ottokar am 01. Februar 2016, 11:37:08Eine Gewährung des Anspruchs auf´s soziokulturelle Existenzminimum auf "Darlehensbasis" (Erstattungspflicht), wegen einer "vermutlichen Einstellung durch einen Arbeitgeber", dürfte verfassungswidrig sein.
Woraus liest du das?
Ich sehe keine Änderung des SGB II, welche die Anrechnung von fiktivem Einkommen zulässt.
@Ottokar
Daraus :
Zitat von: Gast18959 am 31. Januar 2016, 15:06:54
zitat Otto
§ 34 Abs. 1 .......
"muss der Betroffene künftig auch das ALG II erstatten, welches er und die anderen Mitglieder seiner BG weniger erhalten hätten, wenn er z.B. einen angebotenen Job angenommen hätte."
Eine Änderung bezgl. fiktivem Einkommen sehe ich auch nicht, nur eine Verschärfung der aus meiner bescheidenen Sicht verfassungswidrigen Norm.
Bisher trifft diese Regelung (§ 34 SGB II) ja überwiegend die Aufstocker (SGB III + SGB II), die durch Aufgabe des Arbeitsplatzes mit einer Sperrzeit belegt wurden, eher selten die "reinen" Hartzer.
Zukünftig wird sich dies radikal ändern wenn die Neufassung des 34igers so durchgewunken wird.
Mit verfassungswidrig meine ich:
Das Existenzminimum muss ja trotz "Erstattungsanspruch" bei Bedarf fortlaufend zur Verfügung gestellt werden.
Es werden also beim Betroffenen Schulden angehäuft solange er im Bezug bleibt wenn er zuvor, eine Arbeit nicht angenommen, gekündigt oder Anlass zur Kündigung gegeben hat.
Eine Verrechnung mit der laufenden Leistung auf Dauer werden die Sozialgerichte verneinen müssen.
Deshalb also -
"Darlehensweise" - und -
fiktiv - weil dem Betroffenen Einkommen angerechnet wird welches ihm ohne "Fehlverhalten" zur Verfügung gestanden hätte.
Dies widerspricht allerdings den vom BVerfG formulierten Grundsätzen :
- gesetzlicher Rechtsanspruch auf die Leistung
- nach Bedarf
- Grund des Bedarfs nicht beachtlich
- soziokulturelle Teilhabe ist keine Ausgleichsmasse
In der Summe find eich wird alles viel schlimmer.
Vor allem finde ich es ziemlich doof, dass das JobCenter einen Datensatz hat wo meine Erkrankung drinsteht. (AIDS)
Selbst das Finanzamt oder die Krankenkasse hat sowas nicht.
Zitat von: binational am 01. Februar 2016, 16:29:07wird bei Bafög nun wenigstens 100€ freigestellt?
Bafög wird wie Erwerbseinkommen angerechnet.Die Betonung liegt dabei auf "wie", denn sobald tatsächlich noch Erwerbseinkommen hinzukommt, wird der Freibetrag dann ausschließlich davon gewährt.
Absetzbar sind dann in dem Zusammenhang vom Bafög nur noch die tatsächlichen Aufwendungen der Ausbildung.
Zitat von: binational am 01. Februar 2016, 16:29:07wer definiert die "höheren Aufwendungen"?
Das ist schon definiert. Das sind die tatsächlichen Aufwendungen der Ausbildung, u.a. Monatskarte, Lernmaterialien und Studiengebühren.
Zitat von: Gast18959 am 01. Februar 2016, 19:15:27Deshalb also - "Darlehensweise" - und - fiktiv - weil dem Betroffenen Einkommen angerechnet wird welches ihm ohne "Fehlverhalten" zur Verfügung gestanden hätte.
Der Erstattungsanspruch nach § 34 SGB II ist ein Schadensersatzanspruch (analog zu § 249 Abs. 1 BGB, § 823 BGB, § 826 BGB), keine Einkommensanrechnung.
Das dem JC hier, entgegen § 51 Abs. 1 SGB I, eine Aufrechnung zugestanden wird, ist weiteres bedenkliches SGB II-Sonderrecht.
Danke ottokar, hat sich halt anders angehört. Aber gut, dann hoffe ich auf das Beste... :zwinker:
Zitat von: Ottokar am 02. Februar 2016, 10:01:43Der Erstattungsanspruch nach § 34 SGB II ist ein Schadensersatzanspruch (analog zu § 249 Abs. 1 BGB, § 823 BGB, § 826 BGB), keine Einkommensanrechnung.
ok, @Ottokar,
war von mir missverständlich ausgedrückt.
Allerdings, wird ja das "fiktive Einkommen", zur Schadensermittlung herangezogen.
Deshalb mein hinkender Vergleich :
"wird dem Betroffenen Einkommen angerechnet welches zur Verfügung gestanden hätte".
Anlässlich des morgen im Bundeskabinett abzustimmenden 9. SGB-II-Änderungsgesetz aus dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erklärt Katja Kipping, Vorsitzende der Partei DIE LINKE und sozialpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE: ,,Das Hartz-IV-Änderungsgesetz läuft – neben einigen Verbesserungen – auf eine Verschärfung des Hartz-IV-Unrechts hinaus. Angeblich sollen Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV auf den Weg gebracht werden.
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-aenderungsgesetz-droht-mit-unrecht.php
2. Nahles hat den Kabinettsentwurf zum SGB II-ÄndG vorgelegt
====================================================
Die Regierungspropaganda beginnt zu laufen, das 9. SGB II-ÄndG wird nun ,,Entbürokratisierung" des Hartz IV Gesetztes genannt, mal gucken ob es noch den Arbeitstitel ,,SGB II - Entbürokratisierungsgesetz" erhält. Tatsächlich ist es aber in weiten Teilen ein das SGB II-Recht Verschärfungsgesetz. In einer Vielzahl von Stellen soll BSG –Rechtsprechung ausgehebelt werden, vom Bundesverfassungsgericht geforderte Änderungen werden nicht umgesetzt, in einer Reihe von Punkten soll durch spezielle Regelungen das allgemeine Sozialrecht für SGB II'er als nicht anzuwendendes Recht erklärt werden.
Daher der Hinweis: es handelt sich nicht um ein Entbürokratisierungsgesetz, sondern um ein Gesetz mit dem das Sonder- und Entrechtungsrecht von SGB II'lern weiter verfeinert und ausgebaut werden soll.
Daher empfehle ich nochmal einen Blick auf die Tacheles Fachstellungnahme in der wir das weitgehend ausgearbeitet haben, diese gibt es hier: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aus_der_Gesetzgebung/Fachstellungnahme_9._SGB_II-AEndG_V_-_12.11.2015__End.pdf
Hier ist nun der Kabinettsentwurf zum SGB II-ÄndG: http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/2016-02-03_Kabinett_BMAS_SGB_II_Rechtsvereinfachung.pdf
Quelle: Thome-Newsletter vom 03.02.16
Das Forderungspapier von Tacheles zu notwendigen Änderungen im SGB II und angrenzender Rechtsbereiche fertig
Wie im letzten Newsletter schon angekündigt, war bei Tacheles ein Forderungspapier in Arbeit und nun ist es wohl geschliffen und konsensual als Tacheles-Forderungspapier fertig.
Wir möchten es somit präsentieren --> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/Forderungspapier_13.02.2016.pdf
Mit dem Papier wollen wir weitere notwendige Änderungen im SGB II und auch längerfristige Ziele formulieren und in die Diskussion bringen. Auch sollte dies Papier genutzt werden für die Verhandlungen im Bundesrat bei der Zustimmung im SGB II-Änderungsgesetz.
(Quelle und Zitat: Harald Thomé – Newsletter vom 14.02.2016)
Zusammenfassung und Bewertung der geplanten SGB II Änderungen von Bernd Eckhardt
Der Kollege Bernd Eckhardt hat in seinem neuen ,,sozialrecht justament" 1/2016 nochmals eine genauere Analyse und Bewertung der geplanten SGB II Änderungen durchgeführt. Ich möchte auf dieses lesenswerte Dokument verweisen.
--> http://sozialrecht-justament.de/data/documents/Sozialrecht-justament-1-2016.pdf
Zu den geplanten SGB II Änderungen noch Auszüge aus einer Stellungnahme mit mir.
--> http://www.neues-deutschland.de/artikel/1001641.hartz-holt-auch-noch-das-letzte-raus.html
(Quelle und Zitat: Harald Thomé – Newsletter vom 14.02.2016)
Wer ist denn hier Gesetzgeber ? Wir haben eine illegale Regierung, die gar keine Gesetze erlassen darf ! Obendrein verstößt das SGB II - mehrfach - gegen das GG und ist somit rechtswidrig !!!
Klar! Und die Erde ist eine Scheibe ...
Kleine Nachhilfe in Gesellschaftskunde:
In Deutschland besitzen auf Bundesebene der Bundestag, der Bundesrat (mit Stellungnahme der Bundesregierung) und die Bundesregierung (mit Stellungnahme des Bundesrates) das Initiativrecht. Die Gesetzesvorlagen werden – unabhängig davon, wer die Gesetzesinitiative ergriffen hat – im Bundestag in erster, zweiter und dritter Lesung beraten und dann zur Abstimmung gestellt. Wird der Entwurf angenommen, muss er anschließend gegebenenfalls auch dem Bundesrat zur Abstimmung vorgelegt werden.
Auf Landesebene haben der Landtag und die Landesregierung das Initiativrecht. In einigen Ländern tritt überdies das Volksbegehren hinzu.
Quelle (https://de.wikipedia.org/wiki/Initiativrecht)
Hallo Forum.Bin Neu hier.Habe den Thread durchgelesen.Leider habe ich aber auch davon gelesen im Netz:
Jede Sanktion, welche aufgrund der Nichtannahme einer zumutbaren Arbeit erfolgt, löst ab 01.08.2016
automatisch einen Rückforderungs- und Aufrechnungsanspruch in Höhe des bei Jobannahme (mehr) zugeflossenen anrechenbaren Einkommens aus. Und das für die Dauer von bis zu 4 Jahren.
Das habe ich aber hier icht gefunden. Wird das mit den 4 Jahren auch kommen ?
Zitat von: Gast39749 am 27. Februar 2016, 03:26:17Das habe ich aber hier icht gefunden.
Noch mal lesen ...
Zitat von: Ottokar am 08. November 2015, 15:46:57
§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
(Damit wird eine zusätzliche Sanktion eingeführt, denn neben der 3monatigen Kürzung des ALG II nach § 31 SGB II muss der Betroffene künftig auch das ALG II erstatten, welches er und die anderen Mitglieder seiner BG weniger erhalten hätten, wenn er z.B. einen angebotenen Job angenommen hätte.
Das bedeutet eine erhebliche Erhöhung des Drucks auf Arbeitslose, sowie eine massive Verschärfung des Sanktionrechts.)
Hätte hätte Fahradkette...
Wie will man etwas die Zukunft betreffendes nachweisen?
@Simone-
Das ist doch dem Staat +dem JC egal ob sie es nachweisen können oder nicht"Hauptsache die Sanktion wird ausgesprochen egal ob es Rechtswidrig war oder nicht bis das Sozialgericht da uns recht geben dauert es und wir sitzen da ohne Kohle. :zensiert: Fehlt nur noch das wir als ALGE Empfänger nachweisen müssen ,als ob uns der Arbeitgeber Angeblich für die Zeit auch Wirklich beschäftigt hätte wie das JC dann die Geldliche Rückforderung verlangt.
Daran sieht man wieder wie schlimm dieses Fasso Gesetz Hartz4 ist" also besser wird es für uns rund um Hartz4 nicht sondern eher das gegen teil der Fall"dann darf man sich nicht wundern wenn manche Leute in den JC ausrasten und Amok laufen.
Zitat von: Simone- am 27. Februar 2016, 08:47:49
Wie will man etwas die Zukunft betreffendes nachweisen?
Seit wann hat sich ein JC schon mal an sowas gestört?
Das JC wird es einfach nach Gutdünken unterstellen und als Betroffener ist man dann gezwungen, deswegen jahrelange Rechtsstreits vor Gericht zu führen, bei denen man im Ergebnis überwiegend Recht bekommt, weil das JC seiner Beweispflicht nicht nachkommen kann.
Ich lehne mich mal aus dem Fenster und behaupte, dass der Gesetzgeber gerade wegen der dabei regelmäßig eintretenden Beweisnot der JC die ab 01.08.2016 geplante Ersatzpflicht (wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde) irgendwann in einen Bußgeldtatbestand ändern wird. Bei einem Bußgeld zählt nämlich nur noch der Fakt ansich, die Höhe des Schadens muss hingegen nicht mehr nachgewiesen werden.
Gibts das Dok hier schon? (kleine Synopse der BA)
https://altonabloggt.files.wordpress.com/2016/03/rechtsvereinfachungen-sgb-ii.pdf
Das Tacheles Forderungspapier zu notwendigen SGB II Änderungen als Bundestagsdrucksache
Übersicht über die Tacheles-Forderungen --> http://tinyurl.com/hfze26d
Forderungspapier als Bundestagsdrucksache --> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/18_11_534.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 29.02.2016)
Jobcenter-Personalräte zum Rechtsvereinfachungsgesetz
Stellungnahme und offener Brief der JC-Personalräte zum Rechtsvereinfachungsgesetz.
--> http://www.harald-thome.de/media/files/JC-Personalr-te-zur-Rechtsv.-2-2016.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 29.02.2016)
Stellungnahme zur Kabinettsvorlage für ein sog. ,,Entbürokratisierungsgesetz", auch ,,Rechtsvereinfachungsgesetz" genannt.
Unter dem irreführenden Titel ,,Entbürokratisierungsgesetz" bzw. ,,Rechtsvereinfachungsgesetz" zum SGB II (Hartz IV) plant die Bundesregierung ein ganzes Bündel an nicht hinnehmbaren Verschlechterungen für Arbeitslosengeld 2 – Berechtigte: Gerichtsurteile des obersten Sozialgerichts Bundessozialgericht sollen durch die geplanten Gesetzesänderungen ,,ausgehebelt" werden:
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/verschlimmerungen-durch-hartz-vereinfachungen.php
Zitatwenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
Was soll das sein?
Habe gerade wieder jede Menge Theater beim Jobcenter hinter mir.
Ich habe eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, arbeite aber nur auf Anruf, also wenn die Arbeit haben. Also, ich arbeite 2 Monate und dann 2 Monate frei und dann wieder 2 Monate Arbeit.
Ich melde das dem Jobcenter und die reagieren nicht. Mir werden jeden Monat 450 Euro Einkommen angerechnet, obwohl ich das nicht habe.
Angeblich sind sie überlastet und ich muss warten, bis ich dran bin.
Mir wurde jetzt schon mehrfach gesagt, ich (!!!) solle mich von der Rentenversicherung abmelden lassen oder mich selber abmelden???
Ich sagte, das will ich schriftlich haben. Das ist doch wie eine Kündigung oder nicht.
Darauf hin gab es noch mehr Geschrei und eine 2. Sachbearbeiterin wurde geholt.
Ach so, in eine Maßnahme wurde ich auch gesteckt.
Und: mir wurde mehrfach gesagt (!!!) warum ich so was überhaupt mache???
Und: geringfügige Beschäftigung wird in der Maßnahme nicht angestrebt.
Zitat von: Gost54321 am 05. März 2016, 20:20:36Ich melde das dem Jobcenter und die reagieren nicht. Mir werden jeden Monat 450 Euro Einkommen angerechnet, obwohl ich das nicht habe.
Seit wann hat das JC davon Kenntnis?
BMAS legt Entwurf einer Neuregelung zur temporären BG im SGB II vor
Das BMAS hat den Entwurf einer Neuregelung zur temporären Bedarfsgemeinschaft (TBG) im SGB II vorgelegt und alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten um Stellungnahme bis zum 31.03.2016 aufgefordert.
Entwurfsfassung --> http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS-160229-Entwurf-TBG.pdf
------------------------------
Positionspapier von BA, Landkreis- und Städtetag
Auch die oben Genannten melden ihre Änderungswünsche an.
--> http://www.harald-thome.de/media/files/160229_positionspapier_sgbii.pdf
(Zitate und Quellen: Harald Thomé – Newsletter vom 06.03.2016)
Konsolidierte Fassung der geplanten Rechtsänderungen
Für alle, die mit den Gesetzestexten fundiert arbeiten wollen, gibt es hier eine konsolidierte Fassung des Gesetzestextes, in dem die Änderungen gut lesbar eingearbeitet sind.
Stand 29.02.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/SGB-II-konsolidierte-Fassung-3.3.2016.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 06.03.2016)
Ich habe die Auflistung der Inhalte der geplanten Änderungen um § 16h ergänzt. Ist durchaus lesenswert, was die Bundesregierung da mit jungen Menschen unter 25 vor hat.
Erinnert stark an Erziehungkamps.
ZitatSeit wann hat das JC davon Kenntnis?
Seit 28.01.2016.
Per E-Mail.
Ist der Bescheid, in dem das angerechnet wird, vorläufig?
Wieviel Einkommen erzielst du den tatsächlich?
Hallo zusammen. Ich habe eine Verständnis Frage zu folgenden Text :Bei Erwerbseinkommen kann der Freibetrag für Erwerbseinkommen (nur der sich nach der 20% bzw. 10 %-Regelung ergebende Freibetrag) ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben. Eine weitere Begrenzung der vorläufigen Leistung ist in Zukunft rechtswidrig.
Ich beziehe auf stockende Leistungen und bekomme immer einen vorläufigen bescheid, da ich als tagesmutter wechselndes Einkommen habe. Verstehe ich das jetzt richtig, dass zukünftig nur noch der Grundfreibetrag vorläufig gewährt wird und nicht der Freibetrag auf Erwerbseinkommen? Und dass mir dieser erst nach abschließender Bewilligung zur Verfügung steht? Bisher konnte ich immer monatlich über Grundfreibetrag u erwerbseinkommensfreibetrag verfügen und somit private Darlehen abzählen und etwas für Urlaub an sparen. Oder verstehe ich die geplante Änderung falsch ?
Zitat von: Morga am 11. März 2016, 10:22:26Verstehe ich das jetzt richtig, dass zukünftig nur noch der Grundfreibetrag vorläufig gewährt wird und nicht der Freibetrag auf Erwerbseinkommen? Und dass mir dieser erst nach abschließender Bewilligung zur Verfügung steht?
korrekt
wenn ein Aufstocker solche hohen Fahrtkosten zur Arbeit hat, dass diese den Grundfreibetrag übersteigen --> dann ist doch eine Bedarfsunterdeckung vorhanden??
Dann werden doch statt dem Grundfreibetrag die tatsächlichen Kosten abgesetzt, das passiert dann auch bei einer vorläufigen Entscheidung.
Das heißt ja dann, das ich nur 100 Euro monatlich mehr habe, als wenn ich nicht berufstätig wäre. Und SS mir mein weiterer Freibetrag aus dem Erwerbseinkommen erst nach entgültiger Bewilligung nach gezahlt wird, was ja erfahrungsgemäß Monate dauern kann da das JC sich damit immer sehr lange Zeit lässt. Zur Zeit haben mein Mann und ich ( beide tageseltern )jeder ca 200 Euro Freibetrag aus Erwerbseinkommen plus 100 Euro grundfreibetrag und bekommen noch ca 400 Euro für unsere 3 Personen BG . wenn zukünftig der erwerbstätigen Freibetrag erstmals vorläufig nicht berechnet wird, dann haben wir ja 400 Euro mehr Einkommen.... Heißt das dann dass wir gar keine aufstocken den Leistungen mehr bekommen und aus dem bezug fallen ? Wenn ja, wie soll ich denn dann KV ,RV , GEZ und so bezahlen? Wir würden dann ja mit all diesen Beiträgen unter Hartz 4 Niveau leben. Bin total verzweifelt wenn diese neue Gesetzesänderung durch kommt.
Wie solche Grenzfälle dann in der Praxis umgesetzt werden, ist vollkommen unklar.
Fakt ist allerdings, dass die Verweigerung zustehender existenzsichernder Leistungen verfassungswidrig ist.
§ 41a würde, wenn die Nchtberücksichtigung des Erwerbsfreibetrages zum Wegfall oder einer erheblichen Verringerung des Leistungsanspruches führen würde, die Festlegung des § 1 aufheben, was rechtswidrig wäre.
Das Ganze ist also reichlich unausgegoren.
§41a Was würde das für Selbständige bedeuten?
Du bekommst einen vorläufigen Bescheid und wenn Du danach eine Nachzahlung bekommen müßtest, dann mußt Du einen Antrag stellen. Was ist jedoch mit der umgekehrten Sachlage? Dein Einkommen hat sich unerwartet erhöht. Kannst Du das Geld dann behalten?
Diana
Zitat von: Semia am 13. März 2016, 14:01:49Kannst Du das Geld dann behalten?
bestimmt :mocking:
Zitat von: Semia am 13. März 2016, 14:01:49Du bekommst einen vorläufigen Bescheid und wenn Du danach eine Nachzahlung bekommen müßtest, dann mußt Du einen Antrag stellen.
zitat otto:
ZitatDas JC ist nicht verpflichtet, eine abschließende Bewilligung vorzunehmen, wenn die vorläufige mit der endgültigen Leistung identisch ist. In diesem Fall muss der Betroffene eine abschließende Entscheidung beantragen.
und abschliessend ->
Zitat(Hier wird weiteres Sonderrecht etabliert. Zudem besteht die Gefahr, dass - fern jeder Kontrollmöglichkeit - zur Vermeidung abschließender Entscheidungen Ansprüche kleingerechnet werden. Dem kann man nur durch konsequente Beantragung abschließender Entscheidungen entgegen treten.)
Zitat§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
(Damit wird eine zusätzliche Sanktion eingeführt, denn neben der 3monatigen Kürzung des ALG II nach § 31 SGB II muss der Betroffene künftig auch das ALG II erstatten, welches er und die anderen Mitglieder seiner BG weniger erhalten hätten, wenn er z.B. einen angebotenen Job angenommen hätte.
Das bedeutet eine erhebliche Erhöhung des Drucks auf Arbeitslose, sowie eine massive Verschärfung des Sanktionrechts.)
Weis ned ob ich weinen soll oder ned... is ja wohl ned deren ernst :teuflisch:
Zitat von: Gast39912 am 14. März 2016, 00:05:29Weis ned ob ich weinen soll oder ned... is ja wohl ned deren ernst :teuflisch:
Von Grundrechten haben die Damen und Herren Referenten jedenfalls keine Kenntnis.
Ob sie den Begriff "Rechtssystematik" schon mal gehört haben ist auch zu bezweifeln.
Hier Randnummer 59 :
Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 24.04.1991, Az.: 1 BvR 1341/90
https://www.jurion.de/Urteile/BVerfG/1991-04-24/1-BvR-1341_90
Noch deutlicher geht nicht - interessiert die Rechtsdreher aber nicht.
Was wurde eigentlich aus dem Urteil beim SG Gotha http://www.anwalt.de/rechtstipps/sozialgericht-gotha-hartz-iv-sanktionen-gegen-erwerbsfaehige-alg-ii-empfaenger-sind-verfassungswidrig_069916.html (http://www.anwalt.de/rechtstipps/sozialgericht-gotha-hartz-iv-sanktionen-gegen-erwerbsfaehige-alg-ii-empfaenger-sind-verfassungswidrig_069916.html)
Wird in 2016 nicht verhandelt
http://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Verfahren/Jahresvorausschau/vs_2016/vorausschau_2016_node.html
Zitat von: Semia am 13. März 2016, 14:01:49
§41a Was würde das für Selbständige bedeuten?
Du bekommst einen vorläufigen Bescheid und wenn Du danach eine Nachzahlung bekommen müßtest, dann mußt Du einen Antrag stellen.
Zur eigenen Sicherheit sollte man generell, auch jetzt schon, bei einem vorläufigen Bescheid immer eine abschließende Entscheidung beantragen.
Zitat von: Semia am 13. März 2016, 14:01:49
Was ist jedoch mit der umgekehrten Sachlage? Dein Einkommen hat sich unerwartet erhöht. Kannst Du das Geld dann behalten?
Du meinst das zuviel erhaltene ALG II? Das musst du mit 100%iger Sicherheit zurückzahlen.
Zitat von: Gast18959 am 13. März 2016, 23:24:14
Zitat von: Semia am 13. März 2016, 14:01:49Kannst Du das Geld dann behalten?
bestimmt :mocking:
Zitat von: Semia am 13. März 2016, 14:01:49Du bekommst einen vorläufigen Bescheid und wenn Du danach eine Nachzahlung bekommen müßtest, dann mußt Du einen Antrag stellen.
Aus der Sache heraus ist mir das auch logisch. Mein nächster Bescheid endet jedoch genau Ende Juli 2016 und wenn ich dann keine abschließende Erklärung beantrage...obwohl ich sehe, dass ich etwas zurückbezahlen muss...Was dann? Abwarten und schauen was sich tut?
Zitat von: Ottokar am 14. März 2016, 08:52:02
Zur eigenen Sicherheit sollte man generell, auch jetzt schon, bei einem vorläufigen Bescheid immer eine abschließende Entscheidung beantragen.
Wann genau soll man das am Besten machen?
Ich bin geringfügig selbständig tätig. Also weiß ich beim WBA mit der Vorschau-EKS schon, dass ich einen vorläufigen Bescheid bekommen werde.
Soll der Antrag auf späteren abschließenden Bescheid gleich mit dem WBA gestellt werden?
Oder wenn der neue vorläufige Bescheid da ist?
Oder mit Versand der abschließenden EKS nachdem der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist?
Das:
ZitatOder mit Versand der abschließenden EKS nachdem der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist?
Zitat von: Semia am 14. März 2016, 14:11:13Aus der Sache heraus ist mir das auch logisch. Mein nächster Bescheid endet jedoch genau Ende Juli 2016 und wenn ich dann keine abschließende Erklärung beantrage...obwohl ich sehe, dass ich etwas zurückbezahlen muss...Was dann? Abwarten und schauen was sich tut?
Wäre jedenfalls nicht verboten.
Wichtig ist, dass die abschliessende EK nachweislich eingereicht wird.
Probleme ergeben sich immer dann, wenn die "argen" über Jahresfrist einen Erstattungsbetrag aus dem Hut ziehen, da das Verwaltungsverfahren "wegen Einkommensberechnung" offen bleibt. (§ 40 SGBII + § 330 SGB III)
Anders herum verfallen zustehende nicht gewährte Leistungen nach einem Jahr (§ 40 Abs. 1 SGB II)
Zitat von: Ottokar am 14. März 2016, 08:52:02
Zur eigenen Sicherheit sollte man generell, auch jetzt schon, bei einem vorläufigen Bescheid immer eine abschließende Entscheidung beantragen.
Zitat von: coolio am 14. März 2016, 23:10:55
Das:
ZitatOder mit Versand der abschließenden EKS nachdem der Bewilligungszeitraum abgelaufen ist?
Ok. Und welcher Gesetzestext ist hierfür die Rechtsgrundlage?
§ 328 SGB III
http://dejure.org/gesetze/SGB_III/328.html
ist mir schon mal untergekommen. Aber das sagt nach meinen Verständnis nur aus, wann und warum lediglich ein vorläufiger Bewilligungsbescheid ausgegeben wird.
Doch das gibt mEn nicht automatisch eine Rechtsgrundlage für einen abschließenden Bewilligungsbescheid her. Oder sehe ich das falsch?
Zitat von: Simone- am 15. März 2016, 03:51:07
Oder sehe ich das falsch?
Ja, @Ottokar's Empfehlung ergibt sich unmittelbar aus § 328 Abs. 2 SGB III
Vorläufige Entscheidungen basieren auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 (meist S. 1 Nr. 3) SGB III.
Einen "Antrag auf Erlass einer endgültigen Bewilligung" basiert auf § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II i.V.m. § 328 Abs. 2 SGB III.
Dieser Antrag ist immer dann zu stellen, wenn die Gründe für die vorläufige Bewilligung nicht mehr bestehen.
Sofern Einkommen aus selbst. Tätigkeit der Grund ist, sollte man den Antrag zusammen mit der abschließenden EKS (durch die ja der Grund für die Vorläufigkeit entfällt) stellen.
Hat man denn einen Nachteil, wenn man nur einen vorläufigen Bescheid hat und keinen endgültigen bekommt, bzw. erhält?
Ist es für dich ein Nachteil, wenn dein tatsächlicher ALG II Anspruch höher ist, als der vom JC vorläufig bewilligte?
Der Bundesrat debattiert in dieser Woche (18.03.2016) über Bürokratieabbau bei den Hartz IV-Gesetzen. Die Reform soll die Arbeit der Jobcenter vereinfachen, doch die versprechen sich wenig davon. Sozialberatungsstellen in NRW fürchten deutlich härtere Sanktionen für Arbeitslose.
Schon nach nur einer Woche Arbeitslosigkeit füllen die Formulare und Bescheide eines Hartz IV-Empfängers oft einen ganzen Aktenordner. Das, sagt Hedel Wenner, sei keine Seltenheit. Als Leiterin des Kölner Arbeitslosenzentrums (KALZ) sieht sie täglich, was Bürokratie bedeutet: Bei der Verwaltung der Arbeitslosigkeit verlieren sich die Jobcenter mittlerweile in einem Dschungel von Regelungen, Sonderregelungen, Prüfungen und dem dazugehörigen Schriftverkehr.
-->> http://www1.wdr.de/nachrichten/wirtschaft/hartz-iv-reform-100.html
Am heutigen Freitag (18. März) wird der Bundesrat über den ,,Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung" abstimmen. Arbeitsministerin Golze wird im Bundesrat dazu eine Rede halten. Im Vorfeld hatte der federführende Ausschuss für Arbeit, Integration und Sozialpolitik im Bundesrat auf Initiative von Brandenburg und Thüringen mehrheitlich dafür votiert, die Bundesregierung aufzufordern, die Höhe der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche nach dem SGB II und SGB XII zu überprüfen und die Berechnungsmethode weiterzuentwickeln. ,,Dazu sind neue Maßstäbe für die Bemessung eines kind- und jugendgerechten Existenz- und Teilhabeminimums zu entwickeln, das nicht nur den notwendigen Lebensunterhalt sichert, sondern auch den Bedarf an Bildungs- und Teilhabeleistungen abdeckt", heißt es in der Stellungnahme des Ausschusses zum Gesetzentwurf.
-->> http://www.niederlausitz-aktuell.de/brandenburg/item/59741-bundesrat-zum-9-sgb-ii-aenderungsgesetz.html
Die Bundesländer pochen auf umfassende Erleichterungen für Hartz-IV-Empfänger - vor allem für Kinder und Jugendliche. Ein Gesetzentwurf von Bundessozialministerin Andrea Nahles (SPD) für eine Hartz-IV-Reform soll entsprechend geändert werden, wie der Bundesrat am Freitag in Berlin mit Mehrheit forderte. Unter anderem verlangen die Länder eine Prüfung, ob die Regelsätze für Minderjährige ausreichen. Heute sei ein ,,gleichberechtigter Zugang zu Bildung und Teilhabe" oft nicht gegeben.
Die Länderkammer argumentiert, dass mit der unter Nahles` Vorgängerin Ursula von der Leyen eingeführte Bildungs- und Teilhabepaket eine allgemeine Anhebung für Kinder und Jugendliche umgangen worden sei. Dabei müssten vor Ort überhaupt genug Angebote für Bildung und Teilhabe existieren. Laut dem Rat für Kulturelle Bildung beziehen nur rund ein Drittel der Kinder und Jugendliche mit einem Anspruch auch Leistungen.
-->> http://www.focus.de/finanzen/news/wirtschaftsticker/laender-fordern-erleichterungen-fuer-hartz-iv-bezieher_id_5369791.html
Die Bundesregierung plant einen Bürokratieabbau beim Arbeitslosengeld II. Leistungsberechtigte Personen sollen durch den Gesetzentwurf künftig schneller Klarheit über ihre Rechtsansprüche erhalten. Vereinfacht werden etwa Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen, die Anspruchsvoraussetzungen für die Grundsicherung, die Ermittlung von Bedarfen für Unterkunft und Heizung sowie das Verfahrensrecht. Der Regelbewilligungszeitraum für das sog. Hartz IV wird von sechs auf zwölf Monate erhöht.
Verbesserungen in vier Bereichen gefordert -->> https://www.datev.de/web/de/aktuelles/nachrichten-steuern-und-recht/recht/bundesrat-beschliesst-stellungnahme-zu-geplanter-rechtsvereinfachung-bei-hartz-iv/
Zum Beratungsvorgang -->> http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0001-0100/0066-16.html
Rechtsverschärfungsgesetz in erster Lesung im Bundesrat - Nachbesserungen gefordert
Das ,,Rechtsvereinfachungsgesetz" war am 18.03.2016 im Bundesrat, der hat einige Änderungen gefordert.
Norbert Hermann von Bochum Prekär hat dazu eine hervorragende Zusammenfassung geschrieben.
vom 19.03.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Bochum-Prek-r-NH-zu-Bundesratforderungen-bei-Rechtsvereinfachung-19.3.2016.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 20.03.2016)
Zitat§ 34 Abs. 1
Ein Ersatzanspruch tritt künftig auch dann ein, wenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.
(Damit wird eine zusätzliche Sanktion eingeführt, denn neben der 3monatigen Kürzung des ALG II nach § 31 SGB II muss der Betroffene künftig auch das ALG II erstatten, welches er und die anderen Mitglieder seiner BG weniger erhalten hätten, wenn er z.B. einen angebotenen Job angenommen hätte.
hm alles durchgelesen aber nix zu obigem gefunden.. oder war ich blind
Zitat von: Gast39912 am 22. März 2016, 22:02:43oder war ich blind
Alt :
Zitat§ 34 SGB II Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/34.html
Neu :
ZitatSeite 10 der pdf
27. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,gezahlten Leistungen" durch die Wörter
,,erbrachten Geld und Sachleistungen"ersetzt.
bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:,,Als Herbeiführung im Sinne
des Satzes1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder
nicht verringert wurde. Sachleistungen sind in Geld oder durch Rückgabe des
Gutscheins, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde, zu ersetzen."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,in dem" durch die Wörter ,,für das" ersetzt.
http://www.inge-hannemann.de/uploads/media/Rechtsvereinfachungen_Referentenentwurf_102015_01.pdf
Verfassungswidrig :
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen ,,erbrachten Geld und Sachleistungen" verpflichtet. ,,Als Herbeiführung im Sinne des Satzes1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind in Geld oder durch Rückgabe des Gutscheins, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde, zu ersetzen."
Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
Zitat von: Gast18959 am 23. März 2016, 19:49:17
Zitat von: Gast39912 am 22. März 2016, 22:02:43oder war ich blind
Alt :
Zitat§ 34 SGB II Ersatzansprüche bei sozialwidrigem Verhalten
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen gezahlten Leistungen verpflichtet. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/34.html
Neu :
ZitatSeite 10 der pdf
27. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,gezahlten Leistungen" durch die Wörter
,,erbrachten Geld und Sachleistungen"ersetzt.
bb)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:,,Als Herbeiführung im Sinne
des Satzes1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder
nicht verringert wurde. Sachleistungen sind in Geld oder durch Rückgabe des
Gutscheins, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde, zu ersetzen."
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,in dem" durch die Wörter ,,für das" ersetzt.
http://www.inge-hannemann.de/uploads/media/Rechtsvereinfachungen_Referentenentwurf_102015_01.pdf
Verfassungswidrig :
(1) Wer nach Vollendung des 18. Lebensjahres vorsätzlich oder grob fahrlässig die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen nach diesem Buch an sich oder an Personen, die mit ihr oder ihm in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ohne wichtigen Grund herbeigeführt hat, ist zum Ersatz der deswegen ,,erbrachten Geld und Sachleistungen" verpflichtet. ,,Als Herbeiführung im Sinne des Satzes1 gilt auch, wenn die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde. Sachleistungen sind in Geld oder durch Rückgabe des Gutscheins, soweit dieser nicht in Anspruch genommen wurde, zu ersetzen."
Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Von der Geltendmachung des Ersatzanspruchs ist abzusehen, soweit sie eine Härte bedeuten würde.
Also sprich Verfassungswidrig aber wird vermutlich eh kommen... bis dann wieder jemand Klagt vor Gericht oder verstehe ich das jetzt falsch ?
Zitat von: Gast39912 am 24. März 2016, 16:35:01Also sprich Verfassungswidrig aber wird vermutlich eh kommen... bis dann wieder jemand Klagt vor Gericht
Ja
Verfassungswidrig weil Betroffene einen unverfügbaren Rechtsanspruch auf Grundsicherung nach objektiv bestehendem Bedarf haben. (ständige Rechtsprechung BVerfG)
Dieser Anspruch (Grundrecht) kann nicht durch Fehlverhalten verwirkt werden und daher niemals erstattungsfähig sein.
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http://hartz.info/index.php?action=custom;show=terms
Mal 'ne Frage zu den bis zu 4 Jahren, die der LE Leistungen zu erstatten hat, wenn er die Hilfebedürftigkeit selbst verschuldet hat: Gilt das ab 1.8.2016 oder ab 1.8.2016 rückwirkend für bis zu 4 Jahren?
Das nur 4 Jahre zu erstatten wären resultierte aus einer Fehlinterpretation des Gesetzestext und wurde meines Wissens von der Redaktion korrigiert.
Der Erstattungsanspruch entfaltet Wirkung ab dem endgültigen Beschluss xx.08.2016.
Zurückgefordert wird dann ab dem Zeitpunkt der "Untat" und gilt mangels Regelung "open end".
Zitat(3) Der Ersatzanspruch erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem "für das" die Leistung erbracht worden ist. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten sinngemäß; der Erhebung der Klage steht der Erlass eines Leistungsbescheides gleich.
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/34.html
Bedeutet, die Behörde muss die Erstattung vor Ablauf des vierten Jahres einfordern. Andernfalls wäre ihr Anspruch verjährt.
Fordert sie vor Ablauf des vierten Jahres die Erstattung, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Zitat von: Gast18959 am 24. März 2016, 23:07:44
Zurückgefordert wird dann ab dem Zeitpunkt der "Untat" und gilt mangels Regelung "open end".
Meine Frage geht dahin, ob die "Untat"
nach dem Inkrafttreten xx.08.2016 liegen muss oder ob mit Inkrafttreten des Gesetzes auch "Untaten"
vor dem Stichtag xx.08.2016 rückverfolgt werden.
Zitat von: Frau am 24. März 2016, 23:27:21ob mit Inkrafttreten des Gesetzes auch "Untaten" vor dem Stichtag xx.08.2016 rückverfolgt werden.
Nein, ein Gesetz ist ab inkrafttreten anzuwenden.
Zuvor konnte es ja mangels entsprechendem Reglungsgehalt keine Rechtskraft entfalten.
ZitatIst der Bescheid, in dem das angerechnet wird, vorläufig?
Wieviel Einkommen erzielst du den tatsächlich?
Die Firma hat Festangestellte und Aushilfen.
Aushilfen werden nur bei Bedarf angerufen.
Im Dezember 2015 habe ich zuletzt gearbeitet, im Jan. wurden 400 € gezahlt.
Im Februar und im März hatte ich kein Einkommen. Aber Hartz IV-Satz wurde nur reduziert gezahlt.
Die Bescheide sind vorläufig.
Hier ist es vollkommen egal, ob der Bescheid vorläufig oder endgültig ist, denn auch in einem vorläufigen Bescheid darf nur das angerechnet werden, was (vorr.) zufließt. D.h. wenn im Februar und März kein Einkommen zugeflossen ist, darf auch in einem vorl. Bescheid keines angerechnet werden.
Diverse Stellungnahmen zum Rechtsverschärfungsgesetz / 9. SGB II ÄndG
Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Bundesverband e. V. (VAMPV)
Stellungnahme zur Neuregelung zur temporären Bedarfsgemeinschaft
vom 31.03.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/VAMV_Stellungnahme_TBG_BMAS_2016.pdf,
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW)
Stellungnahme zum Entwurf des Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung
vom 14.03.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/2016-03-14-Stellungnahme-Rechtsvereinfachung.pdf
Nationale Armutskonferenz (NAK)
Stellungnahme anlässlich der geplanten Änderungen im SGB II
vom 16.03.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/Stellungnahme-der-nak-zum-Regierungsentwurf-Rechtsvereinfachung-01.pdf
Deutscher Juristinnenverband e. V. (DJB)
Stellungnahme zur Neuregelung der temporären Bedarfsgemeinschaft
vom 31.03.2016 --> http://www.djb.de/static/common/download.php/savepm/3545/st16-06_Bedarfsgemeinschaft.pdf
(Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 06.04.2016)
Leistungen der Grundsicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) werden künftig regulär für ein Jahr statt nur für sechs Monate bewilligt. Mit dieser und zahlreichen weiteren Änderungen will die Bundesregierung Regelungen des SGB II vereinfachen und neu strukturieren. In dem von ihr nun vorgelegten Gesetzentwurf (18/8041) eines Neunten Gesetzes zur Änderung des SGB II bezieht sie sich zu einem Großteil auf Vorschläge einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des Leistungs- und des Verfahrensrechts.
Die Neuregelungen betreffen unter anderem Fragen der Einkommensanrechnung und Leistungsgrundsätze, der Beratung der Leistungsberechtigten durch Konkretisierungen der Eingliederungsvereinbarung und verbesserte Möglichkeiten der Ausbildungsförderung. So sollen Bezieher von Arbeitslosengeld II (ALG II) oder Sozialgeld, die privat oder in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, für die Dauer des Leistungsbezugs künftig einen Zuschuss zu diesem Beitrag erhalten.
-->> http://www.jenapolis.de/2016/04/13/hartz-iv-wird-kuenftig-fuer-ein-jahr-bewilligt/
Naja soweit so gut der Ganze Gesetzentwurf bischen viel Lesestoff
In der 165. Sitzungswoche des Bundestags (https://www.bundestag.de/dokumente/tagesordnungen/tagesordnung-165/286444) geht es am Freitag um das so genannte Vereinfachungsgesetz für Hartz IV.
Von den rund sechs Millionen Menschen, die Hartz IV bekommen, werden die Wenigsten ahnen, was damit auf sie zukommt.
Die Anwältin Vera Munz (Fachanwältin für Steuer & Arbeitsrecht) in Potsdam ist auf Hartz IV spezialisiert.
Sie hat den Gesetzentwurf durchgearbeitet und weiß, dass der Entwurf neben einigen Verbesserungen auch sehr bittere Passagen enthält.
Welche das sind, darüber hat Irina Grabowski (http://www.inforadio.de/team/mitarbeiter_innen/grabowski__irina.html) mit Vera Munz (http://www.juraforum.de/rechtsanwalt/vera-munz-potsdam) gesprochen.
Interview: rbb Inforadio (http://www.inforadio.de/programm/schema/sendungen/vis_a_vis/201604/8073.html)
Die Bundesregierung will Alleinerziehenden Geld streichen, wenn ihre Kinder tageweise beim anderen Elternteil sind. In armen Familien könnte das die Konflikte um Geld und Umgangsrecht anheizen. Eigentlich sollten die Hartz-IV-Reformen vor allem ein Ziel haben: Bürokratie abzubauen und den Jobcentern die Arbeit zu erleichtern. Doch im Kleingedruckten birgt das Gesetz zur "Rechtsvereinfachung SGBII" aus dem Hause von Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) Sprengstoff, der den Streit um Geld und Umgangsrecht zwischen getrennt lebenden Eltern noch zusätzlich anheizen dürfte.
Künftig nämlich soll Alleinerziehenden, die Hartz IV beziehen, für jeden Tag, den das Kind beim anderen Elternteil verbringt, das Sozialgeld für die Kinder gestrichen werden. Das sind neun Euro für Sechs- bis 14-Jährige und 10,20 Euro für 14- bis 18-Jährige. Diesen Betrag kann dann der andere Elternteil für sich reklamieren.
-->> http://www.welt.de/politik/deutschland/article154339875/Absurde-Hartz-IV-Reform-trifft-Trennungskinder.html
Die Regierung will Hartz IV vereinfachen und hat am Freitag im Bundestag einen Gesetzentwurf dazu vorgestellt. Die Opposition kritisiert die Reform aber als "Offenbarungseid" und sieht weder für Hartz-IV-Bezieher noch Jobcenter-Mitarbeiter Erleichterungen.
-->> http://www.mdr.de/nachrichten/politik/inland/hartz-iv-jobcenter-reform-100.html
Hartz IV: Neuer Rechtsstreit statt einfacherer Verfahren.
Ein Gesetz zu "Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV" soll das Hartz-System unbürokratischer machen. Mehr als zwei Jahre wurde über das Gesetz beraten, dennoch sei "das Gesamtergebnis enttäuschend", so DGB-Vorstand Annelie Buntenbach. Es schafft stattdessen weitere Probleme: "Wenn das Gesetz so kommt, ist neuer Rechtsstreit programmiert."
-->> http://www.dgb.de/themen/++co++594044a4-02d4-11e6-9013-52540023ef1a
Man muss odch irgendwas gegen diese neue Rechtsänderung machen können ..
Ja, klagen! Oder beim diese Ver :zensiert: cher beim nächsten Mal nicht mehr wählen ...
BMAS/Nahles ignoriert Änderungsforderungen vom Bundesrat / 9. SGB II ÄndG
Der Bundesrat hält den Gesetzentwurf zum SGB II ÄndG für verbesserungsbedürftig. Dies geht aus seiner Stellungnahme vom 18.03.2016 hervor (BR-Drs. 66/16 (B)). So seien die Eingliederungsleistungen weiterzuentwickeln, die Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitssuchende anzugleichen sowie die Leistungen und Finanzierung von Bedarfen für Bildung und Teilhabe fortzuentwickeln und weitere generelle Rechtsvereinfachungen vorzunehmen.
Forderungen Bundesrat
--> http://www.bundesrat.de/SharedDocs/beratungsvorgaenge/2016/0001-0100/0066-16.html
BMAS/Nahles ignoriert Änderungsforderungen fast komplett und legt nun den nachfolgenden Gesetzesentwurf vor, der gegenüber dem vorherigen so gut wie keine Änderung beinhaltet.
aktueller Gesetzesentwurf der Bundesregierung BT-Drs. 18/8041 vom 06.04.2016
--> http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/080/1808041.pdf
Antrag von Die Linke vom 13.04.2016
Die Gewährleistung des Existenz- und Teilhabeminimums verbessern – Keine Rechtsvereinfachung auf Kosten der Betroffenen
--> http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/080/1808076.pdf
Antrag von der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 13.04.2016
Grundsicherung einfacher und gerechter gestalten – Jobcenter entlasten
--> http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/18/080/1808077.pdf
Vorschläge von Dr. Dorothea Wolff vom 12.04.2016
Ergänzungen/Änderungen zu KdU-Angemessenheitsermittlung und -umsetzung
--> http://www.harald-thome.de/media/files/Dorothea-Wolff,-Forderungen-zu-9.--ndG.pdf
(Quelle und Zitat: Harald Thomé – Newsletter vom 18.04.2016)
,,Rechtsvereinfachungen im SGB II" heißen die neuen Hartz IV-Schweinereien, die die Bundesregierung plant und über die wir des öfteren bereits berichteten. Nun kam zutage, dass Alleinerziehenden das Geld gekürzt werden soll. Ausgerechnet jenen, die sowieso schon zu wenig haben.
-->> http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-kuerzungsplaene-fuer-alleinerziehende.php (http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/hartz-iv-kuerzungsplaene-fuer-alleinerziehende.php)
Debatte im Deutschen Bundestag zur Vereinfachung der Hartz IV - Regelungen mit Reden von Gabriele Lösekrug-Möller (SPD), Katja Kipping (Die Linke), Karl Schiewerling (CDU), Wolfgang Strengmann-Kuhn (B90/Grüne), Markus Paschke (SPD), Matthias Zimmer (CDU), Matthias Bartke (SPD), Kai Whittaker (CDU) und Stephan Stracke (CSU).
Video zur Debatte -->> Bundestag: Debatte zur Vereinfachung der Hartz IV - Regelungen am 15.04.2016 (https://www.youtube.com/watch?v=GlijFFMcGGc)
Ein Gesetzentwurf aus dem Hause von Arbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles (SPD) sorgt derzeit für heftigen Wirbel. Alleinerziehende, die Sozialleistungen Hartz IV beziehen, sollen für sogenannte ,,Vatertage" ihrer Kinder Geld abgezogen bekommen. Eine Sprecherin von Nahles bestätigte unserer Zeitung, es sei ,,vorgesehen, im Rahmen des 9. Änderungsgesetzes zum Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) besondere Regelungen für die Leistungserbringung nach dem SGB II zu schaffen – und zwar für die Fälle, in denen Eltern, die getrennt oder geschieden sind, das Umgangsrecht mit den gemeinsamen Kindern ausüben. Das heißt: Wenn beide getrennten oder geschiedenen Elternteile sich um die Kinder kümmern. Diese Regelungen sollen sowohl für die Leistungsberechtigten als auch die Behörden Vereinfachungen mit sich bringen." So weit klingt alles noch harmlos.
-->> http://www.mittelbayerische.de/politik-nachrichten/weniger-hartz-iv-fuer-alleinerziehende-21771-art1372238.html (http://www.mittelbayerische.de/politik-nachrichten/weniger-hartz-iv-fuer-alleinerziehende-21771-art1372238.html)
Rechtsverschärfungsgesetz / 9. SGB II- ÄndG
Der Arbeitskreis ,,Frauen in Not" NRW hat ein Forderungspapier zu sinnvollen und notwendigen Änderungen beim 9. SGB II ÄndG entwickelt. Es ist mir eine Freude, das Papier hier zu veröffentlichen.
aus März 2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/AK-FiN_Abschlusserkl-rung_SGB-II-Reform-3-2016.pdf
Ein besonderes Anliegen ist mir die Forderung zu § 27 Abs. 4 SGB II, nach der in der Härtefallregel für Auszubildende das Wort ,,besondere" Härtefälle zu streichen ist. Diese Forderung möchte ich hier insbesondere unterstützen.
Nach dem Wortlaut des Gesetzes soll Hartz IV dazu dienen, dauerhaft die Hilfebedürftigkeit zu reduzieren. Durch diese unnötige und widersinnig harte gesetzgeberische Vorgabe, wird das Ganze zu einer Farce, denn damit werden fast alle Fälle, in denen eine Förderung angezeigt wäre, wieder aus dem Anspruch rausgekickt. Es wäre mehr als sinnvoll, wenn hier endlich nachgebessert würde und das Wort "besondere" in § 27 Abs. 4 SGB II gestrichen werden würde. Und es wäre schön, wenn dies verschiedene Organisationen auch fordern würden.
(Quelle und Zitat: Harald Thomé – Newsletter vom 25.04.2016)
Hallo,
ich habe jetzt mal nur den Anfang durchgelesen.
Soll das heißen dass sämtliche Regelungen von temporären BG´s abgeschafft werden?
Zitat von: Gast40312 am 01. Mai 2016, 16:36:47Soll das heißen dass sämtliche Regelungen von temporären BG´s abgeschafft werden?
Nach aktuellem Stand beibt es, wie es derzeit gehandhabt wird. Allerdings kann sich das im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens noch bzw. wieder ändern.
Rechtsverschärfungsgesetz / 9. SGB II ÄndG
Es gibt weitere Stellungnahmen zum 9. SGB II ÄndG.
So hat nunmehr das Deutsche Studentenwerk (DSW) eine Stellungnahme dazu abgegeben, in dem es notwendige und sinnvolle Änderungen anmahnt.
vom 15.04.2016 --> http://www.studentenwerke.de/de/content/gesetzentwurf-der-bundesregierung-entwurf
Auch gibt es eine Stellungnahme vom Kooperationsverbund Jugendsozialarbeit zum § 16h SGB II und die dortigen Regeln für schwer zu erreichende junge Menschen mit Förderbedarf.
vom 29.04.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/KV_Stellungnahme_pp_16h_SGB_II.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 01.05.2016)
Glaubt denn irgendjemand, gegen Nahles' zwischenzeitlich eingetretene Massenträgheit noch was erreichen zu können?
Die Nahles ist eh eine Marionette namens Jekyll & Hyde.
Vor Amtsbekleidung als Ministerin schrie sie: "Hartz 4 muss abgeschafft werden"
und seit Bekleidung des Amtes ist die der Meinung, dass es bestehen bleiben muss.
Schizophrenie ist eine Krankheit, die umgehend mit Therapien & Medikation behandelt werden muss.
@Alle
Beim Torsten Büscher (Projekt Peine) ist folgendes zu lesen :
Zitat12. Mai 2016 - Hartz IV Reform ab August 2016:
Ab August 2016 kommt eine Hartz IV Reform. Doch welche Veränderungen kommen auf die Leistungsempfänger zu?
Der aktuelle Gesetzesentwurf ist auf den 06. April 2016 datiert und enthällt ab Seite 86 die Veränderungen im Sanktionsbereich. Künftig wird bei jeder Pflichtverletzung nach § 31 SGB II eine Minderung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs erfolgen. Folgen weitere Pflichtverletzungen und werden diese im laufenden Minderungszeitraum nach § 31b Satz 3 SGB II der vorhergehenden Minderung festgestellt, werden die Minderungsbeträge für die Monate, in denen sich die Minderungen überschneiden, kumuliert. Die gestaffelte Sanktion mit den Stufen 60% und 100% entfallen dann also. Es ist aber dem Jobcenter weiterhin möglich mehrere Sanktionen zu addieren - 30% + 30% bleibt also 60%.
Durch die neue Regelung in § 31a Absatz 2 sind künftig Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II von Leistungsminderungen nach Absatz 1 ausgenommen. Die Wohnungskosten sind also ab August 2016 (wenn das Gesetz so kommt) vor Sanktionen geschützt.
Mit diesen Veränderungen entschärft sich das Sanktionsrecht erheblich. Diese geplanten Anpassungen im SGB II werden auch wieder zu einem Strategiewechsel für mein Projekt Peine führen.
Am 09. Juni 2016 findet im Bundestag die 2. und 3. Lesung statt und am 08. Juli 2016 der zweite Durchgang im Bundesrat.
http://www.projekt-peine.de/
Hab ich was entscheidentes verpasst oder hängt der Torsten den aktuellen Entwicklungen hinterher ?
Ich weis nicht, was der Herr Büschner da geraucht oder wo er bislang gelebt hat :wand:
Was das betrifft:
Zitat von: Gast18959 am 12. Mai 2016, 21:04:11Künftig wird bei jeder Pflichtverletzung nach § 31 SGB II eine Minderung des Arbeitslosengeldes II oder des Sozialgeldes um 30 Prozent des für die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs erfolgen.
befindet sich Herr Büschner wohl noch in Pre-Hartz IV-Zeiten, denn 30% Sanktionen gibt es schon seit Anbeginn (01.01.2015).
Auch der Rest ins Unfug, denn dabei handelt es sich nicht um die Gesetzesvorlage, sondern den Inhalt der Stellungnahme des Bundesrates dazu (vgl. Bt-Dr 18/8041 (http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/18/080/1808041.pdf) ab Seite 85), der nun in den Ausschüssen beraten wird.
Da die Bundesregierung bislang alle Änderungsvorschläge des Bundesrates blockiert und bereits zuvor ausgeführt hat, dass sie die Änderungen der Sanktionsparagraphen aufgrund der Blockadehaltung der CSU nicht im 9. SGB II-ÄndG angehen wird, dürften diese Änderungsvorschläge des Bundesrates keinen Eingang ins 9. SGB II-ÄndG finden.
Der Bundesrat muss aber doch zustimmen? Sonst tritt das Gesetz ja nicht in Kraft, oder habe ich da was nicht mitbekommen?
Ja, der Bundesrat muss zustimmen - aber: das bedeutet nicht, dass der Bundesrat die Bundesregierung erpressen kann, seine Vorschläge umzusetzen.
Außerdem ist der Bundesrat mit 8 Bundesländern zu insgesamt 35 Stimmen CDU-dominiert, was für die absolute (Stimmen)Mehrheit ausreicht. Im Zweifelsfall werden die SPD-geführten Länder einspringen, Hartz IV ist ja schließlich deren Kind.
Außerdem hat die Bundesregierung ja schon erklärt, sich danach mit dem Sanktionsrecht des SGB II auseinander setzen zu wollen. Auch wenn dazu die Koalition mit der CSU aufgekündigt werden muss. Ob man diese Aussage ernst nimmt, oder nicht, ist egal.
Siehe auch in Bt-Dr 18/8041 auf Seite 106 unter "Zu den Ziffern 16 bis 21".
Zitat von: Ottokar am 13. Mai 2016, 08:01:24dabei handelt es sich nicht um die Gesetzesvorlage, sondern den Inhalt der Stellungnahme des Bundesrates dazu (vgl. Bt-Dr 18/8041 ab Seite 85), der nun in den Ausschüssen beraten wird.
Danke Otto,
dachte schon es hätte sich ohne mein Wissen erheblich Neues angebahnt :grins:
Obwohl !
Hier noch als Aprilscherz :
http://www.nachdenkseiten.de/?p=32638
ergeben sich nun wohl doch noch völlig neue sozialpolitische Perspektiven :
http://www.tagesspiegel.de/politik/spd-in-der-krise-gabriel-trifft-offenbar-lafontaine-und-attestiert-merkel-wende-um-180-grad/13591382.html
Irgendwie muss dem Siggi das Zwanzigprozentloch arg brennen :mocking:
Hallo @Ottokar,
zu u. g. Beschluss habe ich mir meine Gedanken gemacht, hoffentlich nicht zu wirr. :grins:
BGH-Beschluss vom 22.03.2016 – AZ: 3 StR 517/15
--> http://hartz.info/index.php?topic=101397.msg1076051#msg1076051
Zitat daraus:
,,Um den Schaden zu belegen, muss aus den Feststellungen in nachvollziehbarer Weise hervorgehen, dass und inwieweit nach den tatsächlichen Gegebenheiten auf die sozialrechtliche Leistung kein Anspruch bestand, mit einer allgemeinen Verweisung auf behördliche Schadensaufstellungen darf sich das Urteil nicht begnügen."
Nach dem 9. SGB II ÄndG soll eine Änderung des § 34 Abs. 1 SGB II eingeführt werden. Also zusätzlich zur Leistungsminderung nach §§ 31ff SGB II ein Ersatzanspruch eintreten, wenn man z. B. eine angebotene Tätigkeit nicht aufnimmt.
Dazu frage ich mich immer noch, wie das JC diesen Ersatzanspruch berechnen will, wenn kein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und somit auch keine nachweisbare Berechnungsgrundlage vorliegen kann.
Da sowohl bei Leistungsbetrug als auch bei Nichtantritt einer Tätigkeit dem Leistungsträger ein Schaden entsteht, der wiederum dem Leistungsempfänger anzurechnen ist, werfe ich das einmal in den (gedanklich) gleichen Topf.
Laut diesen BGH-Beschluss reicht es aber nicht aus, dass die monatlichen Einnahmen geschätzt werden, ebenso wenig eine Schadensberechnung alleinig durch den Leistungsträger.
Unabhängig jetzt von den unterschiedlichen Gerichtsbarkeiten, meine vorausschauende Frage:
Kann die reine Argumentation aus diesem BGH-Beschluss auch auf den zu erwartenden § 34 Abs. 1 SGB II übertragen werden?
Vermutlich unqualiziert, aber trotzdem:
In der Praxis wird aufgrund der indifferenten Festlegungen nur der gleiche Weg bleiben, wie bei nicht schlüssigen Konzepten zur KDU:
Jeder Einzelfall 'darf' klagen und ist dann von der Gnade des Gerichts abhängig.
Subsummiert: Nahles go home....
Zwischenfrage: Auf Seite eins dieses Threads steht: § 41 Leistungen werden künftig für 12 Monate bewilligt. Weiß jemand wann das in kraft tritt?
Das Schadenersatzrecht des BGB - und der deutschen Gesetzgebung allgemein - setzt voraus, dass tatsächlich ein Schaden entstanden sein muss und dieser vom Geschädigten nachgewiesen werden muss.
Auf die Änderung des § 34 Abs. 1 SGB II übertragen bedeutet dies, dass das JC - über jeden Zweifel erhaben - beweisen muss,
1. dass tatsächlich ein Schaden entstanden ist,
2. wie hoch dieser ist und
3. dass ein sozialwidriges Verhalten vorliegt (vgl. BSG in B 4 AS 39/12 R).
Für den 3. Punkt reicht es dabei nicht aus, dass die Voraussetzungen für eine Sanktion gegeben sind (vgl. B 4 AS 39/12 R, Rz 19 bis 21).
Was die Punkte 1 und 2 betrifft, setzt voraus, dass der AG dem JC schriftlich bescheinigt, dass er den AN unbefristet zum Lohn X eingstellt und auch nicht während der Probezeit entlassen hätte, was zu einer Reduzierung des ALG II für die Dauer von Y Monaten i.H.v. von Betrag Z geführt hätte. Das dürfte schon aus offensichtlichen Gründen unmöglich sein. Ein AG kann schon aus offensichtlichen Gründen keine solche Beschäftigungsgarantie geben, das wäre reine Spekulation - sowohl was die Entwicklung des Abeitsmarktes, der Firma sowie individuelle Umstände des AN betrifft.
Abgesehen davon führt die Bundesregierung mit der erweiteren Ersatzpflicht eine Regelung aus der Weimarer Republik (Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht) wieder ein, die bereits 1964 als "Relikt aus einer nunmehr überholten Entwicklungsphase des Fürsorgerechts" abgeschafft wurde (vgl. B 4 AS 39/12 R, Rz 18).
Zitat von: oldhoefi am 14. Mai 2016, 03:30:46Dazu frage ich mich immer noch, wie das JC diesen Ersatzanspruch berechnen will, wenn kein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist und somit auch keine nachweisbare Berechnungsgrundlage vorliegen kann.
Da passt vieles nicht zusammen.
In der ständigen Rechtsprechung ist es unumstritten, dass zumindest das zum überleben Notwendige bedingungslos zu gewähren ist.
beliebiges Beispiel :
B 14 AS 19/14 R
ZitatRN 54 .......
Soweit der Gesetzgeber als Folge dessen negative Konsequenzen an die fehlende Bereitschaft knüpft, mit den für die Leistungsgewährung zuständigen Stellen (auch nur) in Gespräche über Möglichkeiten zur Überwindung von Erwerbslosigkeit einzutreten, ist ihm das verfassungsrechtlich jedenfalls solange nicht verwehrt, wie sichergestellt ist, dass den Betroffenen die auch in dieser Lage unerlässlichen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung stehen (vgl Schmidt-De Caluwe in Estelmann, SGB II, Stand: Dezember 2014, § 31 RdNr 15).
Bei Sanktionierten werden Sachleistungen nur auf Antrag und bei festgestelltem Anspruch gewährt (über 30%).
Wie will die Behörde im nachhinen dann feststellen, dass dieser Anspruch, den sie selbst ermittelt hat, nicht bestand ?
Im Gegenteil, müsste sie ja bereits im Angesicht des "asozialen Verhaltens" der Betroffenen einen Anspruch auf Sachleistungen von vornherein, trotz des vom BSG auf Null gesetzten Ermessen´s, verneinen.
Aber selbst wenn Betroffene nun (wegen Sinnlosigkeit) keine Sachleistungen mehr beantragen, besteht ja nach Sanktionsablauf immer noch ein festgestellter Anspruch aus dem Bewilligungsbescheid.
Dieser müsste nun, entgegen dem vom BSG entwickelten Zuflussprinzip, wegen "Sozialwidrigkeit" zurückgenommen werden weil Betroffene keinen Anspruch mehr auf die grobfahrlässig "erhöhten Leistungszahlungen" hätten.
In beiden Fällen käme es also garnicht zu einem Erstattungsanspruch weil die Behörde sonst rechtswidrig positiv bescheiden würde.
Es passt einfach hinten und vorne nicht zusammen. :weisnich:
Mit der neuen Gesetzgebung sollen wohl gerade bestehende BSG Urteile ausgehebelt werden.
Zitat von: coolio am 14. Mai 2016, 20:29:25Mit der neuen Gesetzgebung sollen wohl gerade bestehende BSG Urteile ausgehebelt werden.
Das mag ja so gewollt sein, ändert allerdings nichts an der Tatsache, dass die Behörde den Bogen zwischen Anspruch und Erstattung nicht gespannt bekommt.
Es besteht entweder ein Anspruch, dann ist die Erstattung ausgeschlossen - oder - es besteht kein Anspruch, dann ist die Erstattung ausgeschlossen weil die Behörde nicht zuvor bewilligen darf.
Die Behörde muss aber dann bewilligen wenn sie den Bedarf feststellt weil der Bedarf den Anspruch begründet.
Und damit befinden wir uns wieder am "Anfang" des Kreisgangs.
@Ottokar,
danke für Deine Ausführungen in # 146. Die genannten Urteile muss ich mir noch in Ruhe anschauen, auch dafür danke.
Sollte die geplante Änderung in § 34 Abs. 1 SGB II tatsächlich so in Kraft treten, dann bin ich jetzt schon gespannt, wie das in der Praxis umgesetzt werden soll.
Ein halbwegs seriöser AG wird sich auf solche Glaskugel-Prognosen mit ziemlicher Sicherheit nicht einlassen.
Wenn allerdings eine ZAF und ein JC sehr eng zusammen arbeiten – um nicht zu sagen mauscheln – dann sehe ich hier ein großes Gefahrenpotential für die LE.
Deshalb auch mein Gedankengang dahin, wer letztendlich den tatsächlich entstandenen Schaden beziffern und nachweisen muss (JC oder SG).
Zitat von: Ottokar am 08. November 2015, 15:46:57
§ 21 Abs. 4
Kein Mehrbedarf i.H.v. 35% mehr bei Berufsvorbereitung und beruflicher Ausbildung (§ 33 Abs. 3 Nr. 2 und 4 SGB IX).
lt. meinem bescheid bekomme ich 35% Mehrbedarf
nach Alg II ( §21 Absatz 4 SGB II)
wird der einfach so wegfallen?
Damit komme ich momentan grade einmal so hin (Fahrgeld+Material+Kleidung+Essen)
Zitat von: oldhoefi am 17. Mai 2016, 15:18:23Ein halbwegs seriöser AG wird sich auf solche Glaskugel-Prognosen mit ziemlicher Sicherheit nicht einlassen.
Davon gibt's leider immer weniger. :sad:
Zitat von: oldhoefi am 17. Mai 2016, 15:18:23Wenn allerdings eine ZAF und ein JC sehr eng zusammen arbeiten – um nicht zu sagen mauscheln – dann sehe ich hier ein großes Gefahrenpotential für die LE.
Nicht nur du ...
Zitat von: oldhoefi am 17. Mai 2016, 15:18:23Deshalb auch mein Gedankengang dahin, wer letztendlich den tatsächlich entstandenen Schaden beziffern und nachweisen muss (JC oder SG).
Ich würde sagen das JC, wegen § 20 SGB X.
Und das BSG ist offenbar derselben Meinung:
Zitat18
b) Dass es Aufgabe des beklagten Jobcenters ist, alle Tatsachen zu ermitteln, die zum Erlass eines Verwaltungsakts notwendig sind, folgt aus dem in § 20 SGB X festgeschriebenen Untersuchungsgrundsatz, dessen Reichweite sich nach dem jeweiligen Gegenstand des Verwaltungsverfahrens richtet (vgl Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 20 RdNr 5). Es müssen somit alle Tatsachen ermittelt werden, die für die Verwaltungsentscheidung wesentlich im Sinne von entscheidungserheblich sind. Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, sie offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar ist (siehe Siefert, aaO, § 20 RdNr 15; Luthe in jurisPK-SGB X, 2013, § 20 RdNr 13).
[...]
20
c) Nach den allgemeinen Regeln für die Darlegungs- und Beweislast gilt, dass derjenige die objektiven Tatsachen darlegen muss, die den von ihm geltend gemachten Anspruch begründen. Dies betrifft sowohl das Vorhandensein von positiven, als auch das Fehlen von negativen Tatbestandsvoraussetzungen (vgl allgemein bereits BSG Urteil vom 24.10.1957 - 10 RV 945/55 - BSGE 6, 70). Damit trägt der Beklagte nicht nur die objektive Beweislast für die belastende Rücknahmeentscheidung (siehe nur BSG Urteil vom 13.9.2006 - B 11a AL 13/06 R - RdNr 18; BSG Urteil vom 20.10.2005 - B 7a/7 AL 102/04 R - SozR 4-1500 § 103 Nr 5 RdNr 13 ff; BSG Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 8), sondern er ist bereits im vorherigen Verfahrensstadium verpflichtet, die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Norm, auf die er seine Verwaltungsentscheidung stützt, zu ermitteln und entsprechend festzustellen, damit sich der Leistungsberechtigte im Verfahren mit seiner Argumentation auf die die Entscheidung tragenden Gründe einrichten kann.
[...]
22
5. Das LSG war aufgrund seiner Amtsermittlungspflicht nach § 103 SGG nicht verpflichtet, die vom Beklagten unterlassene Ermittlung des zu berücksichtigenden Einkommens als Voraussetzung für seinen Rücknahmebescheid hinsichtlich des Bewilligungsbescheids nachzuholen.
BSG, B 14 AS 30/14 R vom 25.6.2015
Zitat16.05.2016
Weitere Rechtsverschärfung mit der Rechtsvereinfachung bei Hartz IV
"Formulierungshilfe" der Bundesregierung für die CDU/CSU- und SPD-Fraktionen
Es ist erschreckend, dass die Bundestagsfraktionen von CDU/CSU und SPD zu Befehlsempfängern der Bundesregierung degradiert werden, die ,,Formulierungshilfen" der Bundesregierung in Anträge umsetzen sollen.
Und was formuliert die Bundesregierung zum Beispiel?
Die sogenannte Rechtsvereinfachung bei Hartz IV soll sich noch weiter zur Repressionsverschärfung entwickeln. So sollen diejenigen, die sich der Zwangsverrentung widersetzen, per gesetzlich vorgeschriebenem Leistungsentzug dazu genötigt werden.
Außerdem: Rechtsvereinfachung nennt es die große Koalition, wenn Müttern mit Hartz IV der Lebensunterhalt für ihre Kinder gekürzt wird, weil das Kind ein paar Tage beim umgangsberechtigten Vater ist, der kein Hartz IV bezieht. Davon mal abgesehen, lässt sich der monatliche Lebensunterhalt nicht tagegenau aufschlüsseln, weil viele Dinge, wie Spielsachen, Kleidung usw. immer da sein müssen. Auch das Essen kann man nicht tagegenau portioniert kaufen. Auch hier also eine Rechtsverschärfung zu Ungunsten der Betroffenen.
http://www.katja-kipping.de/de/article/1079.weitere-rechtsverschärfung-mit-der-rechtsvereinfachung.html (http://www.katja-kipping.de/de/article/1079.weitere-rechtsversch%C3%A4rfung-mit-der-rechtsvereinfachung.html)
Anschreiben BMAS:
http://www.katja-kipping.de/kontext/controllers/document.php/288.7/7/6f19ac.pdf
"Formulierungshilfe":
http://www.katja-kipping.de/kontext/controllers/document.php/289.5/0/a689ad.pdf
Wie Andrea Nahles Arbeitslose um ihre Rechte bringen will
Die von der Bundesregierung geplante Hartz-IV-Reform wird nach Ansicht von Arbeitsmarktexperten
und Anwälten zu einer erheblichen Verschlechterung für viele Hartz-IV-Empfänger führen,
deren Bescheide falsch sind. Das geht aus Recherchen von REPORT MAINZ hervor.
Die Möglichkeit rückwirkend Leistungen zu bekommen, werde nach dem Gesetzentwurf eingeschränkt.
- Aufzeichnung Report Mainz (http://www.swr.de/report/scharfe-kritik-an-hartz-iv-reform-trotz-falscher-bescheide-rueckwirkend-keine-nachzahlung/-/id=233454/did=17219814/nid=233454/1xudnqm/index.html)
- Text des Beitrags (http://www.swr.de/report/scharfe-kritik-an-hartz-iv-reform-trotz-falscher-bescheide-rueckwirkend-keine-nachzahlung/text-des-beitrags-fehlbescheid-vom-jobcenter-wie-andrea-nahles-arbeitslose-um-ihre-rechte-bringen-will/-/id=233454/did=17219814/mpdid=17452094/nid=233454/1yhgdmy/index.html)
- "Bürokratieabbau auf Kosten der Schwächsten" (http://www.swr.de/report/scharfe-kritik-an-hartz-iv-reform-trotz-falscher-bescheide-rueckwirkend-keine-nachzahlung/scharfe-kritik-an-hartz-iv-reform-trotz-falscher-bescheide-rueckwirkend-keine-nachzahlung/-/id=233454/did=17219814/mpdid=17446516/nid=233454/1sioorr/index.html)
aha, interessant, interessant!
Zitat von: Ottokar am 19. Mai 2016, 07:55:26
Hier wird hier größtenteils unsachlich Panikmache betrieben, was der Sache ansich eher schadet. Ich hätte mir hier mehr Sachlichkeit und insbesondere konkrete Aussagen gewünscht.
Bei der geplanten Änderung wird der bisherige Verweis in § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 SGB II auf die Anwendung des § 330 Abs. 1 SGB III durch eine eigene inhaltlich identische Regelung im SGB II ersetzt (vgl. Bt-Dr. 18/8041, Nr. 34).
Darüber hinaus wird diese Regelung im SGB II allerdings auch auf die Feststellung der Unwirksamkeit einer Satzung nach § 22a SGB II ausgeweitet. D.h. wenn ein LSG gemäß § 55a SGG eine Satzung nach § 22a SGB II für unwirksam erklärt, können Betroffene die Ihnen vorenthaltenen KdU nicht mehr nachträglich einfordern.
Von dieser Neuregelung profitieren allerdings nur die Kommunen, da diese lt. § 6 SGB II die KdU tragen.
Rechtsverschärfungsgesetz / 9. SGB II ÄndG: Weitere Verschärfungen geplant - "Formulierungshilfe" für die CDU/CSU und SPD Bundestagsfraktionen
Das BMAS/Nahles-Ministerium erarbeitet eine ,,Formulierungshilfe" für die CDU/CSU und SPD Bundestagsfraktionen zur weiteren Verschärfung des SGB II. Sehr zweifelhaft ist, dass ein Ministerium für Bundestagsfraktionen Anträge für Gesetzesänderungen schreibt und begründet.
Kernpunkte sind: Verkürzung der Möglichkeit eines Überprüfungsantrages auf rechtswidrige nicht begünstigende Verwaltungsakte zu auf vier Jahre, bisher gab es hier keine Frist (Ausweitung des Hartz IV + SGB XII Sonderrechts), Entziehung von SGB II Leistungen bis vorrangige Sozialleistungen beantragt werden (Ausweitung der Sanktionen), Ausweitung von 1-EURO-Jobs für Langzeitarbeitslose (anstatt reguläre, versicherungspflichtige Arbeit zu schaffen), Regelungen zur temporären BG (anstatt endlich die Streichung des RB im Herkunftshaushalt aufzugeben) sowie diverse andere Änderungen. Die Frist zur Rücknahme von rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsakten soll auch im SGB XII auf vier Jahre verkürzt werden.
Anschreiben des BMAS vom 06.05.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS-Anschreiben-zu-9.-SGB-II--ndG-6.5.2016.pdf
Formulierungshilfe vom 04.05.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS-Formulierungshilfe-f-r-Fraktionen-2.5.2016.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 20.05.2016)
Rechtsverschärfungsgesetz / 9. SGB II ÄndG - Stellungnahmen zur Anhörung
Diverse Stellungnahmen zum Rechtsverschärfungsgesetz im Rahmen der öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 30. Mai 2016 im Sozialausschuss.
Frank Jäger/Tacheles --> http://www.harald-thome.de/media/files/18(11)642.pdf
Prof. Dr. Stefan Sell --> http://www.harald-thome.de/media/files/18(11)645-Prof.-Sell.pdf
Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege --> http://www.harald-thome.de/media/files/2016-05-17-Rechtsvereinfachung-Anh-rung.pdf
Deutscher Caritasverband e. V. --> http://tinyurl.com/j76cdse
Deutscher Gewerkschaftsbund --> http://www.harald-thome.de/media/files/18(11)640.pdf
Deutscher Juristinnenbund e. V. --> http://tinyurl.com/zpt7938
Verein zur Förderung der Frauenpolitik in Deutschland e. V. --> http://www.harald-thome.de/media/files/18(11)646-V.-Frauen-Pol..pdf
Bundesagentur für Arbeit --> http://www.harald-thome.de/media/files/18(11)638.pdf
Uwe Hilgendag, Ombudsmann am Jobcenter Friedrichshain-Kreuzberg --> http://www.harald-thome.de/media/files/18(11)639.pdf
Sozialverband Deutschland e. V. --> http://www.harald-thome.de/media/files/18(11)648-SoVD.pdf
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände --> http://www.harald-thome.de/media/files/18(11)641.pdf
Provinzial der Deutschen Provinz der Salesianer Don Boscos --> http://www.harald-thome.de/media/files/18(11)643.pdf
Deutscher Städtetag --> http://www.harald-thome.de/media/files/18(11)644.pdf
Dann haben wir noch eine Entwurfsfassung des Gesetzestextes, Stand 06.04.2016 mit eingearbeiteter ,,BMAS Formulierungshilfe" vom 02.05.2016, um den Kram den das BMAS möchte, besser nachvollziehbar zu bekommen.
Lesefassung --> http://tinyurl.com/ze42ytv
Anmerkung: Hier wird das Hartz IV-Gesetz wieder massiv verschärft, das hat Prof. Sell in seiner Stellungnahme sehr gut rausgearbeitet. Es geht dabei eben nicht um "Vereinfachung und Kostenersparnis", wie das dass SPD geführte BMAS öffentlich verlauten lässt, sondern eine deutliche Verschärfung des "Niedriglohnsektorerzwingungsgesetzes" Hartz IV. Und aus dem Hause Nahles erfolgt ein Gesetz nach dem anderen, die in ihrer Qualität und Substanz kaum noch von CSU-AFD Gesetzen unterscheiden würden.
In Frankreich gibt es massive Gegenwehr aus der Arbeitnehmerschaft bei der Einführung eines dortigen Arbeitsmarktgesetzes, genauso sollte und müsste es auch in Deutschland sein, beim jetzigen Rechtsverschärfungsgesetz. Ich möchte es zumindest mal gesagt haben und allen die Unterschiede zwischen den Zuständen in France und Deutschland aufzeigen. Leute es ist Aufwachen angesagt, politisches Bewusstwerden.
(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 27.05.2016)
Bin ich heute bissle blöd oder ist das falsch?
Seite 31.
Unterabschnitt 2 Arbeitslosengeld II und Sozialgeld
§ 20 Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts
(2)
Als Regelbedarf werden bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin
oder Partner minderjährig ist, monatlich 364 Euro anerkannt
Rechtsvereinfachung SGB II: Paritätischer fordert Bundestag auf, umstrittenes Gesetz zur Hartz-IV-Reform komplett fallen zu lassen.
Als "kaltes Apparatschikgesetz", mit dem die Rechtsposition von Millionen Hartz-IV-Beziehern geschwächt und ihre Lebenssituation verschlechtert werde, kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband das geplante Gesetz zur so genannten Rechtsvereinfachung im SGB II (Hartz IV), das nach erster Lesung im Bundestag heute im Ausschuss für Arbeit und Soziales beraten wird. Der vorliegende Gesetzesentwurf habe mit Entbürokratisierung so gut wie nichts zu tun, sondern verschärfe vor allem Kontroll- und Sanktionsmechanismen. Für Millionen Betroffene drohten künftig Leistungseinschnitte. Der Paritätische fordert die Abgeordneten des Deutschen Bundestags auf, das Gesamtpaket fallen zu lassen.
-->> http://www.presseportal.de/pm/53407/3338991 (http://www.presseportal.de/pm/53407/3338991)
Caritas und Diakonie Deutschland kritisieren Hartz-IV-Reform.
Der Deutsche Caritasverband und die Diakonie Deutschland sehen bei der geplanten Hartz-IV-Reform beträchtliche Mängel. Wichtige Aspekte wie die Reform der Sanktionen oder die Vereinfachung der Anträge für das Bildungs- und Teilhabepaket seien trotz ausführlicher Beratung nicht im Entwurf berücksichtigt, kritisierte Caritas-Präsident Peter Neher zu einer Anhörung am Montag im Bundestag.
Eine Rechtsvereinfachung sollte aber zu "deutlichen Verbesserungen für die Empfänger der Hilfeleistungen und der Verwaltung führen", bekräftigte Neher. Das Gesetz zur "Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV" soll das Hartz-IV-System unbürokratischer machen. Positiv seien verlängerte Bewilligungszeiträume für Hartz-IV-Leistungen sowie die geplante Förderung für schwer erreichbare Jugendliche, sagte Neher. Auf der anderen Seite seien zahlreiche Verschärfungen im Gesetz enthalten, welche die rechtliche Stellung der Leistungsempfänger schwächten. So sollten Leistungsberechtigte keine Nachzahlungen mehr erhalten, auch wenn juristisch sicher sei, dass das zuständige Jobcenter die Leistungen falsch berechnet habe.
-->> http://www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/caritas-kritisiert-hartz-iv-reform (http://www.katholisch.de/aktuelles/aktuelle-artikel/caritas-kritisiert-hartz-iv-reform)
Um alleinerziehende Mütter künftig nicht schlechter zu stellen, fordert die SPD-Fraktion Änderungen am Hartz-IV-Gesetz. Auch in der CDU gibt es Offenheit für Änderungsvorschläge, die Arbeitsministerin Nahles nun vorlegen soll.
Die geplante Neuregelung des Hartz-IV-Gesetzes wird voraussichtlich bei den Beratungen im Bundestag noch verändert. Die SPD-Abgeordnete Katja Mast sagte dem SWR, die SPD-Abgeordneten sähen Änderungsbedarf: "Deshalb sind wir in der SPD-Fraktion mit Bundesarbeitsministerin Nahles übereingekommen, dass wir nach einer Lösung suchen müssen, die keine alleinerziehende Mutter schlechter stellt als heute."
-->> https://www.tagesschau.de/inland/hartz-iv-gesetz-101.html
Noch ärmer: Wie die Hartz-IV-Reform Alleinerziehende und Rentner schlechter stellt
TV-Sendung: Monitor vom 02.06.2016 (http://www1.wdr.de/daserste/monitor/sendungen/hartz-vier-reform-100.html)
http://www.spiegel.de/politik/deutschland/hartz-iv-diskriminierung-von-kindern-alleinerziehender-abgewendet-a-1095813.html
Sozialministerin Andrea Nahles (SPD) habe mit den Koalitionsfraktionen vereinbart, dass die Änderung der Regelung zu den Alleinerziehenden aus dem derzeit im Bundestag beratenen Gesetzentwurf zu Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV herausgenommen werde, sagte eine Ministeriumssprecherin.
Zitat von: Mitkampfmuddi am 04. Juni 2016, 01:07:05
Sozialministerin Andrea Nahles (SPD) habe mit den Koalitionsfraktionen vereinbart, dass die Änderung der Regelung zu den Alleinerziehenden aus dem derzeit im Bundestag beratenen Gesetzentwurf zu Rechtsvereinfachungen bei Hartz IV herausgenommen werde, sagte eine Ministeriumssprecherin.
Davor sind 2 Aufzeichnungen gepostet, dann stellen wir fest, dass die o.g. Aussage eh geblendet ist.
Zitat aus dem Newsletter von H.Thome:
" 2. Rechtsverschärfungsgesetz: Nahles rudert zurück / möglicherweise verschoben
===============================================================
Laut Medienberichterstattung soll Arbeitsministerin Nahles mit den Koalitionsfraktionen vereinbart haben, dass die Regelungen zur temporären Bedarfsgemeinschaft nicht ins Rechtsverschärfungsgesetz kommen sollen. Siehe dazu: http://www.spiegel.de/politik/deutschland/hartz-iv-diskriminierung-von-kindern-alleinerziehender-abgewendet-a-1095813.html
Vielleicht kommt Nahles mal auf den Trichter, sich mit den vielen fast einhelligen Stellungnahmen von Fachverbänden auseinander zu setzen und einen Umgangsmehrbedarf einzuführen.
Spannenderweise ist wohl die ursprünglich am 9. Juni geplante abschließende 2. und 3. Lesung und Verabschiedung des 9. SGB II-Rechtsverschärfungsgesetzes vertagt worden. http://www.bundestag.de/dokumente/tagesordnungen/
Warum auch immer, damit könnte das Wirksamwerden zum 1. Aug. 2016 deutlich in Frage gestellt werden.
Hier eine Materialenzusammenstellung aller Stellungnahmen zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 30. Mai 2016: http://www.harald-thome.de/media/files/materialzusammenstellung-data.pdf "
ZitatWarum auch immer, damit könnte das Wirksamwerden zum 1. Aug. 2016 deutlich in Frage gestellt werden.
23.06.2016 im Bundestag, 08.07.2016 im Bundesrat, Gauck zückt umgehend den Federhalter, fertsch ...
Ein Scheitern im Bundestag wäre eine Sensation, das Anrufen des Vermittlungsausschusses im Bundesrat ... von wem? Vielleicht ist ja die Tinte in Gauck's Federhalter eingetrocknet ...
Zitat von: Orakel am 13. Juni 2016, 19:53:01
23.06.2016 im Bundestag,
Kann es sein, das Du hier etwas verwechselst ? Am 23.06.2016 findet das Referendum zum Brexit statt..aber nicht im Budestag.
Das SGB II-Rechtsverschärfungsgesetzes war für 9.6. im Bundestag vorgesehen. Also ich denke der Termin im Bundesrat am 08.07.2016 dürfte damit (zunächst) obsolet sein.
Zitat von: Chakotay am 13. Juni 2016, 20:26:58
Kann es sein, das Du hier etwas verwechselst ?
Nee, ich habe nichts verwechselt --> 179. Sitzung, Donnerstag, 23.06.2016, 09.00 - ca. 22.40 Uhr - TOP 8 (http://www.bundestag.de/dokumente/tagesordnungen/tagesordnung-179/277264)
Danke... wird ein interessanter Tag werden.
Lest mal das Sitzungsprotokoll: bei B90/Grüne große Worte, aber es folgen wieder mal keine Taten, statt sich zu positionieren enthält sich die Fraktion überall. Einfach nur widerlich.
Zitat von: Ottokar am 25. Juni 2016, 10:09:51
Lest mal das Sitzungsprotokoll: bei B90/Grüne große Worte, aber es folgen wieder mal keine Taten, statt sich zu positionieren enthält sich die Fraktion überall. Einfach nur widerlich.
Die Grünen sind auch nicht mehr das was sie mal waren.........
Da Fragt man sich was man noch Wählen soll?!
@ Stuttgarter:
Keine Frage - Die Linke! :zwinker:
Die Linken sind auch nicht besser, die labern doch auch nur. Wenns drauf ankommt, ziehen die auch den Arsch ein. Sagt doch Gysi selber schon von seinen Leuten.
Rechtsverschärfungsgesetz / 9. SGB II ÄndG
Die Koalitionsfraktionen haben sich auf einige Änderungen beim ,,Rechtsverschärfungsgesetz / 9. SGB II ÄndG" verständigt.
So z. B. keine Zwangsverrentung, keine Schlechterstellung von Alleinerziehenden; ein paar Verbesserungen etwa bei den Arbeitsgelegenheiten oder Einführung einer neuen Härtefallregelung bei Auszubildenden.
Die sonstigen negativen Verschärfungen werden beibehalten, wie Ausweitung der Ersatzansprüche, Abschaffung eines Vorschusses, Ersatzpflicht wegen nicht eingereichter Unterlagen, vorläufige Leistungsgewährung ohne Erwerbstätigenfreibetrag, Brutto-Warmmiete bei den KdU, ... aber auch die Regelungen zu Sanktionen werden nicht geändert.
Jetzt ist der Bundesrat gefragt, diesen aberwitzigen, in keiner Weise das Recht vereinfachenden Gesetzesentwurf abzuändern. Allen voran möge dabei der Bundesrat die Maßgaben des BVerfG beachten und diesen Forderungskatalog.
--> http://tacheles-sozialhilfe.de/fa/redakteur/Aktuelles/18_11_534.pdf
Gesetzesänderungsantrag der Fraktionen vom 17.06.2016.
--> http://www.harald-thome.de/media/files/-nderungsantrag-Fraktionen-9-SGBII-ndG-17.06.2016.pdf
Eine Zusammenstellung der Pressemitteilungen der Bundestagsfraktionen zu weiteren SGB II Änderungen vom 16.06.2016.
--> http://www.harald-thome.de/media/files/PMs-Bundestagesfraktionen-16.06.2016.pdf
Und noch eine Stellungnahme des Verband alleinerziehender Mütter und Väter Bundesverband e. V. (VAMV) vom 08.06.2016 unter dem Arbeitstitel ,,Hartz IV-Reform: Rücknahme Kürzung nur ein Teilschritt – Umgangspauschale einführen!"
Pressemitteilung --> http://www.harald-thome.de/media/files/PM_VAMV_SGB-II_Umgangsmehrbedarf_08062016.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 20.06.2016)
Der Bundesrat wird das Gesetz durchwinken, so wie er noch jedes Gesetz durchgewunken hat.
Rechtsverschärfungsgesetz / 9. SGB II ÄndG
Der Bundestag hat am 23. Juni 2016 die von der CDU/CSU und SPD vereinbarten Regelungen zum Rechtsverschärfungsgesetz beschlossen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wurde in geänderter Fassung, trotz scharfer Kritik der Oppositionsfraktionen, angenommen. Das bedeutet, der Gesetzesentwurf muss jetzt noch durch den Bundesrat absegnet werden. Er steht dort für den 08. Juli auf der Tagesordnung. Wenn er dort abgesegnet würde, könnte das Gesetz doch noch zum 01. August wirksam werden.
Bundesratsankündigung für den 08.07.2016.
--> http://www.bundesrat.de/SharedDocs/TO/947/to-node.html
Die derzeit aktuelle Fassung des Gesetzestextes.
--> http://www.harald-thome.de/media/files/DRs-343-16-vom-24.06.2016.pdf
Übersicht über den bisherigen Stand der Änderungen von Dr. Johannes Steffen - Stand 22.06.2016.
--> http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2016/2016-06-23_9_sgb_ii_aendg_PS.pdf
(Zitat und Quelle: Harald Thomé - Newsletter vom 03.07.2016)
Zitat von: Ottokar am 26. Juni 2016, 18:00:24
Der Bundesrat wird das Gesetz durchwinken, so wie er noch jedes Gesetz durchgewunken hat.
Er hat auch diesmal.
http://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2016/0301-0400/343-16(B).pdf?__blob=publicationFile&v=1
Zitat von: Gast26342 am 08. Juli 2016, 16:25:08Er hat auch diesmal.
Ab Inkraftsetzung hat nun jeder der seinen Arbeitsplatz "selbstverschuldet" verliert oder eine zugewiesene Erwerbsarbeit nicht annimmt, seine grundrechtliche Menschenwürde verwirkt.
Ich bin gespannt wann sich die ersten hier melden, weil sie ihren behördlich festgestellten Anspruch auf Leistungen rechtswidrig erhalten.
Eine juristische Glanzleistung der beteiligten Fachkräfte. :ok:
@ oldhoefi,
was heißt das:Übersicht über den bisherigen Stand der Änderungen von Dr. Johannes Steffen - Stand 22.06.2016.
--> http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2016/2016-06-23_9_sgb_ii_aendg_PS.pdf
(//http:///%3E-->%20http://www.portal-sozialpolitik.de/uploads/sopo/pdf/2016/2016-06-23_9_sgb_ii_aendg_PS.pdf)Die ersten 2 Punkte, der letzte Satz:ZitatDie Regelung gilt nicht bei der
Beantragung von vorgezogenen Altersrenten.
Hustensaft
Der Hinweis bezog sich auf die Änderungen des § 5 Abs. 3 SGB II:
a) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
,,Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben. Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters."
Die Änderung hat keine Auswirkungen auf §12a SGB II, hier bleibt es bei der bisherigen Regelung.
@Orakel
Ergibt sich eine Rechtsfolge, wenn ja - welche ?
Wenn Betroffene ihre Plichten aus § 12a SGB II verletzen - ausser - dass nun die Behörde gemäss § 5 SGB II tätig wird.
Zitat von: Orakel am 09. Juli 2016, 10:55:14Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters."
Aus meiner Sicht, wird der Behörde mit dieser Regelung die Anwendung des einzigen Druckmittels (Leistungseinstellung bis zur Pflichterfüllung) untersagt.
Übersehe ich dabei ein wichtiges Detail ?
Zitat von: Gast18959 am 09. Juli 2016, 14:26:43
Wenn Betroffene ihre Plichten aus § 12a SGB II verletzen - ausser - dass nun die Behörde gemäss § 5 SGB II tätig wird.
An der bisherigen Regelung hat sich nichts geändert. Einzige Rechtsfolge war und bleibt das Recht des Leistungsträgers aus § 5 SGB II, seinerseits den Rentenantrag zu stellen. Der Leistungsträger bleibt in der Leistungspflicht, bis der Rententräger tatsächlich leistet.
Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. SGB I entstehen für Leistungsberechtigte gegenüber dem Rententräger (mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aus § 66 SGB I), nicht gegenüber dem Jobcenter.
Danke @Orakel
Interessant
Zitat von: Orakel am 09. Juli 2016, 14:41:44Mitwirkungspflichten nach § 60 ff. SGB I entstehen für Leistungsberechtigte gegenüber dem Rententräger (mit allen sich daraus ergebenden Rechtsfolgen aus § 66 SGB I), nicht gegenüber dem Jobcenter.
Ein zeitweises Verweigern der Mitwirkung gegenüber dem Rententräger erhöht also tatsächlich die monatliche Rente ohne gegenwärtige Nachteile.
Dies wird nun, anders als ursprünglich geplant, durch die Neureglung ausdrücklich festgeschrieben.
Gab es möglicherweise ein verfassungsrechtliches Problem ?
Zitat von: Gast18959 am 09. Juli 2016, 16:00:40
Dies wird nun, anders als ursprünglich geplant, durch die Neureglung ausdrücklich festgeschrieben.
In Bezug auf die sog. Zwangsverrentung gibt es keine Neuregelung!
Zitat von: Gast18959 am 09. Juli 2016, 16:00:40
Gab es möglicherweise ein verfassungsrechtliches Problem ?
Es war tatsächlich anders "geplant", allerdings spielten weniger verfassungsrechtliche Probleme eine Rolle, sondern vielmehr die Tatsache, dass der "Plan" letztlich in der Koalition keine Mehrheit fand. Ich schließe auch nicht aus, dass hier ein "Kuhhandel" stattgefunden hat ...
Zitat von: Orakel am 09. Juli 2016, 16:11:26In Bezug auf die sog. Zwangsverrentung gibt es keine Neuregelung!
Kleines Mistverständnis :mocking:
Mit Neuregelung meinte ich den neu eingefügten Wortlaut :
Zitat von: Orakel am 09. Juli 2016, 10:55:14Die Sätze 3 bis 5 gelten nicht für die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters."
Danke für den Erklärbär liebes Orakel
Zitat von: Gast18959 am 09. Juli 2016, 16:00:40Ein zeitweises Verweigern der Mitwirkung gegenüber dem Rententräger erhöht also tatsächlich die monatliche Rente ohne gegenwärtige Nachteile.
Mal abgesehen davon, dass das eher im Centbereich liegen dürfte, sehe ich nicht, was bei Beantragung einer Altersrente für Mitwirkungen erforderlich sind. Die RV berechnet anhand der ihr vorliegenden Daten.
Wenn die falsch oder unvollständig sind, hat der Rentner halt Pech gehabt, schließlich hat er ja von der RV in der Vergangenheit alle paar Jahre einen Bescheid über seinen Versicherungsverlauf erhalten mit der Aufforderung, diesen zu prüfen und gegebenenfalls zu ergänzen bzw. zu korrigieren.
Auch wenn der Versicherungsverlauf an sich vorliegt, werden im Rentenantrag noch eine Menge Fragen gestellt. Vermutlich kann bzw. darf der Antrag ohne Beantwortung dieser Fragen nicht abschließend bearbeitet werden. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217418/publicationFile/45954/R0100.pdf
Allerdings wüßte ich nicht, was das Hinauszögern nützen könnte. Ist der Antrag gestellt, ist er gestellt, egal, wie lange die Bearbeitung dauert. Wieso sollten die Abschläge gemindert werden?
Zitat von: Ottokar am 09. Juli 2016, 18:08:35
... was bei Beantragung einer Altersrente für Mitwirkungen erforderlich sind.
Für den Rentenantrag sind eine ganze Reihe von Angaben erforderlich, die nichts mit dem Versicherungsverlauf zu tun haben und die weder dem Rententräger, noch dem Jobcenter vorliegen und allein von den Versicherten gemacht werden können. Darüber hinaus müssen eine ganze Reihe von Nachweisen erbracht werden, die ebenfalls nichts mit dem Versicherungsverlauf zu tun haben, z.B. Geburtsurkunden, Eheschließungsurkunden, Sterbeurkunden, Scheidungsurteile, Unterhaltstitel, Einkommensnachweise ...
Zitat von: Gast39864 am 09. Juli 2016, 20:35:14
Allerdings wüßte ich nicht, was das Hinauszögern nützen könnte.
Jeder Monat, um den der Rentenbeginn hinausgezögert werden kann, bringt 0,3 %, lebenslang. Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Rentenbeginn, nicht nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Für Versicherte, die ohnehin auf Grundsicherung nach SGB XII angewiesen sein werden, macht das Hinauszögern des Rentenbeginns sicher keinen Sinn. Es gibt aber durchaus auch Versicherte bei denen liegen 0,3 der Rente deutlich über dem Cent-Bereich. Abgesehen davon, gibt es nicht nur für Leistungsberechtigte nach SGB II keine Bagatellgrenzen. Das sollte auch für Versicherte gelten ...
Zitat von: Orakel am 09. Juli 2016, 21:31:00Die Höhe der Abschläge richtet sich nach dem Rentenbeginn, nicht nach dem Zeitpunkt, in dem der Antrag gestellt wurde.
Ja. aber in den Rentenantrag wird der gewünschte Rentenbeginn eingetragen (Seite 2 des Antrags, oben). Das wird im Fall des Falles sicher auch das JC tun. Warum sollte der Rentenbeginn nachträglich geändert werden können, falls nicht der ganze Antrag gekippt werden kann?
In Deiner Rentenauskunft steht doch drin, welche Rentenarten Du beantragen kannst.
Zitat von: Gast39864 am 09. Juli 2016, 20:35:14
Auch wenn der Versicherungsverlauf an sich vorliegt, werden im Rentenantrag noch eine Menge Fragen gestellt.
Die RV hat das Verfahren schon länger geändert.
Alle Fragen die im Antrag zum Versicherungsverlauf drin stehen, müssen nur beantwortet werden, wenn die Daten der RV noch nicht vorliegen - so auch die Hinweise im Rentenantrag.
Das Fehlen von Daten vermeidet die RV aktiv durch den alle paar Jahre ergehenden Bescheid über den Versicherungsverlauf, mit dem der Versicherte gleichzeitig aufgefordert wird, den Verlauf der letzten 6 Jahre zu prüfen und fehlende oder falsche Daten der RV zu melden, und mit dem die RV auch alle Versicherungsverlaufsdaten, die länger als 6 Jahre zurückliegen, als verbindlich festlegt.
Alle im Antrag erfragten Angaben sind also entweder schon der RV bekannt, von der RV bereits als verbindlich festgelegt, oder (hinsichtlich der letzten 10 Jahre) dem JC bekannt (z.B. Angaben zur KK, Erwerbstätigkeit, Einkommen), oder können vom JC über die §§ 57 und 58 SGB II sowie §§ 67a ff SGB X von Dritten eingeholt werden.
Faktisch kann das JC damit den Rentenantrag ohne jegliche Mitwirkung des ALG II Beziehers selbst stellen.
Zitat von: Ottokar am 10. Juli 2016, 10:40:43Faktisch kann das JC damit den Rentenantrag ohne jegliche Mitwirkung des ALG II Beziehers selbst stellen.
Was aber ist, bei Widerspruch und Antrag aufschiebende Wirkung vorm SG ?
Begründung zB. - Benachteiligung wegen abgesenkter Vermögensfreibeträge in der Sozialhilfe (Gleichbehandlungsgrundsatz)
Nichts.
Das BSG hat die Pflicht zur vorgezogenen Altersrente des SGB II bestätigt (B 14 AS 1/15 R).
Ausnahmen regelt die Unbilligkeitsverordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/unbilligkeitsv/).
Zitat von: Ottokar am 10. Juli 2016, 12:56:56Nichts.
Das BSG hat die Pflicht zur vorgezogenen Altersrente des SGB II bestätigt (B 14 AS 1/15 R).
Na das ist ja wieder mal ein lustiges Urteil
Ein Gesetz verstösst also dann nicht gegen den Gleichheitssatz,
wenn durch dieses Gesetz eine Untergruppe gebildet wird,
die sich dann nicht mehr mit der ursprünglichen Gruppe vergleichen darf,
weil der Teil der bisherigen Vergleichsgruppe, der nicht von diesem Gesetz betroffen ist,
nicht von diesem Gesetz betroffen ist.
Dieser Logik kann ich nichts entgegensetzen, ausser ehrfürchtiges Erstaunen.
Hallo Leute
Wie sieht der stand der dinge aus?kommt das Rechtsfremdegesetz jetzt am 1.August??wie ich im anderen Thema gelesen hatte muss:
Zitatder Gesetzesentwurf muss jetzt noch durch den Bundesrat absegnet werden. Er steht dort für den 08. Juli auf der Tagesordnung.
kann mich einer zum Stand der Dinge etwas aufklären??? schließlich geht es ja um unsere Rechte....
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Das Ding muss jetzt noch vom Bundespräservativ unterschrieben und anschließend im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden.