Rechtsverschärfungen im SGB II ab 01.08.2016 - 9. Gesetz zur Änderung des SGB II

Begonnen von Ottokar, 08. November 2015, 15:46:57

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Gast38894

danke Orakel für das tolle sortieren,

leider hab ich mich ungenau ausgedrückt.
Ich unterscheide in existenzsichernde Leistungen und Leistungen zu Eingliederung
und nur Leistungen zur Eingliederung sind in einer EinV zu vereinbaren.

Leistungsberechtigt sind auch bereits Erwerbstätige durch ihre Hilfebedürftigkeit, sie benötigen allerdings lediglich existenzsichernde Leistungen, aber keine Leistungen aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit.
Seit der Neufassung des § 9 SGB II besteht kein Zusammenhang zwischen einer Hilfebedürftigkeit einerseits und der Aufnahme einer Tätigkeit und den dafür notwendigen Leistungen mehr.

Ein Antrag auf Hilfe zu Lebensunterhalt ist seit 2011 nicht mehr an die Aufnahme einer Tätigkeit gebunden, erst recht nicht, wenn man bereits als Selbständiger erwerbstätig ist.

Dies ist eine SOLL Bestimmung, kein zwingendes MUSS in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II:
Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung).

Deswegen stoße ich mich an der Formulierung
§ 3 Abs. 2
Jeder Antragsteller soll sofort in eine Eingliederungmaßnahme gezwungen werden.

Der Bezug von existenzsichernden Leistungen verpflichtet nach meiner Auffassung nicht mehr zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Eingliederung (Gebot von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit)


Hier werden einfach nur Sanktionstatbestände konstruiert.

Orakel

Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 13:26:02
Ein Antrag auf Hilfe zu Lebensunterhalt ist seit 2011 nicht mehr an die Aufnahme einer Tätigkeit gebunden ...

Das war er noch nie! Die Neufassung erfolgte zur Klarstellung und Beseitigung von Missverständnissen (denen offenbar auch du unterliegst). Eine Änderung der materiellen Rechtslage ergibt sich hieraus nicht (BT-Drs. 17/3404, S. 93).

Ottokar

Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 13:26:02nur Leistungen zur Eingliederung sind in einer EinV zu vereinbaren.
Ja, und? Das war schon immer so.

Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 13:26:02Leistungsberechtigt sind auch bereits Erwerbstätige durch ihre Hilfebedürftigkeit, sie benötigen allerdings lediglich existenzsichernde Leistungen, aber keine Leistungen aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit.
Das ist so nicht korrekt.
Sofern der Erwerbstätige weiterhin Leistungen bezieht, weil sein Einkommen nicht seinen Bedarf deckt, unterliegt er weiterhin den Pflichten des § 2 SGB II. Dazu gehört auch, sich einen besser bezahlten Job zu suchen, wofür er u.a. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erhalten kann und natürlich entsprechende Pflichten zu Eigenbemühungen in einer EinV vereinbart werden.

Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 13:26:02Seit der Neufassung des § 9 SGB II besteht kein Zusammenhang zwischen einer Hilfebedürftigkeit einerseits und der Aufnahme einer Tätigkeit und den dafür notwendigen Leistungen mehr.
Dieser Zusammenhang bestand dort auch vorher nicht, denn in § 9 SGB II wird etwas ganz Anderes geregelt: die Verteilung des Einkommens innerhalb einer BG.

Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 13:26:02Ein Antrag auf Hilfe zu Lebensunterhalt ist seit 2011 nicht mehr an die Aufnahme einer Tätigkeit gebunden, erst recht nicht, wenn man bereits als Selbständiger erwerbstätig ist.
Das war er auch vorher nicht. Der Antrag selbst ist an gar nichts gebunden, den kann jeder stellen.
Der Anspruch auf ALG II ist allerdings u.a. vom Bedarf abhängig, sowie von der Erfüllung der Pflichten nach § 2 SGB II, wozu u.a. die Verringerung und Beseitigung der Hlfebedürftigkeit durch Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit gehört.

Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 13:26:02Dies ist eine SOLL Bestimmung, kein zwingendes MUSS in § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB II:
Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren
Die Soll-Vorschrift ist eine Regelvorschrift, von welcher eine Behörde nur in begründeten Ausnahmefällen absehen kann. Dabei hat die Behörde ein Ermessen, nicht der Leistungsbezieher.

Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 13:26:02Der Bezug von existenzsichernden Leistungen verpflichtet nach meiner Auffassung nicht mehr zur Inanspruchnahme von Leistungen zur Eingliederung
Was ist das denn für ein gequirlter Unsinn?
Weder gab noch gibt es eine Pflicht, Leistungen zur Eingliederung in Anspruch zu nehmen. So eine Regelung gibt es im gesamten SGB II nicht.
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Gast38894

Seit der Neufassung des § 9 SGB II besteht kein Zusammenhang zwischen einer Hilfebedürftigkeit einerseits und der Aufnahme einer Tätigkeit und den dafür notwendigen Leistungen mehr.
Dieser Zusammenhang bestand dort auch vorher nicht, denn in § 9 SGB II wird etwas ganz Anderes geregelt: die Verteilung des Einkommens innerhalb einer BG.

Ich kann hier nix von Verteilung lesen, sondern nur wie Hilfebedürftigkeit definiert ist und welches Einkommen dafür von wem in der BG zu berücksichtigen ist
Ich kann auch nix von Einliederungsleistungen lesen die demnach sofort einem Antragsteller aufgezwungen werden müssen.

Der Zusammenhang zwischen Aufnahme einer Arbeit und Hilfebedürftigkeit bestand nur in § 9 SGB II a.F.

wer bereits eine zumutbare Arbeit aufgenommen hat, Einkommen hat, ist eingegliedert, braucht keine x-te Eingliederung mehr.


Was denn nun,
erst gelten angeblich die Pflichten in § 2 SGB II auch für bereits Erwerbstätige, auch für Selbständige
und dann schreibst DU

Weder gab noch gibt es eine Pflicht, Leistungen zur Eingliederung in Anspruch zu nehmen. So eine Regelung gibt es im gesamten SGB II nicht.


DAnke, Genau das meinte ich.

In dem Entwurf werden  nach meiner Meinung der Antrag auf existenzsichernde Leistungen in unzulässiger Weise mit sofortigen Eingliederungsmaßnamen und Eingliederungsleistungen verknüpft, darum ging es mir.


Ottokar

Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 15:10:27Ich kann hier nix von Verteilung lesen
Wenn du diese gesetzliche Regelung nicht begreifst, kann ich es nicht ändern. § 9 SGB II definiert jedenfalls nicht nur den Begriff Hilfebedürftigkeit, sondern auch den Umfang, indem u.a. in Abs. 2 die Art und Weise der Einkommensverteilung in einer BG geregelt wird.

Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 15:10:27Ich kann auch nix von Einliederungsleistungen lesen die demnach sofort einem Antragsteller aufgezwungen werden müssen.
Die werden auch erst in Kapitel 3 Abschnitt 1 geregelt. Einfach mal nachlesen.

Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 15:10:27Der Zusammenhang zwischen Aufnahme einer Arbeit und Hilfebedürftigkeit bestand nur in § 9 SGB II a.F.
§ 9 Abs. 1 SGB II a.F. lautet, Zitat:
Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt ... nicht oder nicht ausreichend ..., vor allem nicht
1. durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
...
sichern kann

Damit wurde de facto eine Pflicht zur Aufnahme einer zumutbaren Arbeit zur Verminderung der Hilfebedürftigkeit geregelt, aber kein Zusammenhang in Form einer bedingten Abhängigkeit.
Diese Pflicht ist jedoch auch in § 2 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 2 SGB II geregelt und war somit in § 9 SGB II überflüssig.

Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 15:10:27wer bereits eine zumutbare Arbeit aufgenommen hat, Einkommen hat, ist eingegliedert, braucht keine x-te Eingliederung mehr.
Das das in dieser absoluten Form nachweislich falsch ist, habe ich bereits dargelegt.
Zitat von: Ottokar am 16. November 2015, 14:34:51Sofern der Erwerbstätige weiterhin Leistungen bezieht, weil sein Einkommen nicht seinen Bedarf deckt, unterliegt er weiterhin den Pflichten des § 2 SGB II. Dazu gehört auch, sich einen besser bezahlten Job zu suchen, wofür er u.a. Leistungen aus dem Vermittlungsbudget erhalten kann und natürlich entsprechende Pflichten zu Eigenbemühungen in einer EinV vereinbart werden.

Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 15:10:27Was denn nun,
erst gelten angeblich die Pflichten in § 2 SGB II auch für bereits Erwerbstätige, auch für Selbständige
und dann schreibst DU

Weder gab noch gibt es eine Pflicht, Leistungen zur Eingliederung in Anspruch zu nehmen. So eine Regelung gibt es im gesamten SGB II nicht.
Ob du Leistungen in Anspruch nimmst, also von dir aus beantragst, oder ob das JC sie für (d)eine Eingliederung erforderlich hält und deshalb zuweist, sind zwei vollkommen unterschiedliche Sachverhalte.

Zitat von: Gast38894 am 16. November 2015, 15:10:27In dem Entwurf werden  nach meiner Meinung der Antrag auf existenzsichernde Leistungen in unzulässiger Weise mit sofortigen Eingliederungsmaßnamen und Eingliederungsleistungen verknüpft, darum ging es mir.
Dann wäre es sinnvoll gewesen, das auch gleich so auszudrücken.
Allerdings sehe ich da keine Unzulässigkeit, da die Pflicht, an individuell erforderlichen und zumutbaren Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen, in § 31 Abs. 1 Nr. 3 SGB II geregelt ist.
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Gast37908

§ 3 Abs. 2a
Wird gestrichen.
(Der Vorrang der Vermittlung von Personen ab dem 58. Lebensjahr in eine Arbeit entfällt zugunsten von § 3 Abs. 2.)

Hatte ich an meinen ersten Tag beim JC angesprochen das ich bevorzugt vermittelt werden wollte, antwort war Schweigen im Wald.

Ich hatte bei meinen Fallmanager ehr das Gefühl ich würde mich überhaupt nicht mehr bewerben müssen, so nun ist er ganz gestrichen der § 3 Abs. 2a

Ottokar

Die Regelung war ohnehin Schizophren.
Nach Beschluss (in 2007) über die Erhöhung des Renteneintrittsalters (ab 2012) wurde (2008) die 58er-Regelung (§ 428 SGB III) eingestellt und (2011) mit § 3 Abs. 2a SGB II das genaue Gegenteil Gesetz.
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Gast37908

Zitat von: Ottokar am 16. November 2015, 17:01:28
Die Regelung war ohnehin Schizophren.
Nach Beschluss (in 2007) über die Erhöhung des Renteneintrittsalters (ab 2012) wurde (2008) die 58er-Regelung (§ 428 SGB III) eingestellt und (2011) mit § 3 Abs. 2a SGB II das genaue Gegenteil Gesetz.
zum § 428 SGB III noch ein link http://www.herbertmasslau.de/alg-ii-58er-regel.html

Fettnäpfchen

Hallo Ottokar

dazu hätte ich auch eine Frage:
Zitat von: Ottokar am 08. November 2015, 15:46:57§ 22 Abs. 6
Genossenschaftsanteile werden Mietkautionen gleichgestellt.
Bei Kaution erhöht sich ja durch die Verzinsung das Kapital ist aber nicht zugänglich und daher keine Einnahme, zumindest habe ich das bis jetzt so verstanden.
Verstehe ich das richtig, dass wenn es kommt, die jährliche Dividendenauszahlung nicht mehr als Einkommen berechnet wird? im Gegensatz zu jetzt.

MfG FN
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Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Das verstehst du - zumindest was § 22 Abs. 6 betrifft - falsch.

In § 22 Abs. 6 SGB II ist dann geregelt, dass man für die Mietkaution oder Genossenschaftsanteile ein Darlehen bekommt.
Wie Dividendenauszahlung behandelt werden, ist in § 11 ff SGB II geregelt (als Einkommen aus Kapitalerträgen).
Im Zusammenhang mit der geplanten Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V, wo für Kapitalerträge ein eigenständiger Freibetrag i.H.v. 100 Euro pro Kalenderjahr eingeführt werden soll, wären Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden etc.) i.H.v. insgesamt 100 Euro pro Kalenderjahr anrechenfrei.
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Gast37908

Zitat von: Ottokar am 20. November 2015, 16:53:29
Das verstehst du - zumindest was § 22 Abs. 6 betrifft - falsch.

In § 22 Abs. 6 SGB II ist dann geregelt, dass man für die Mietkaution oder Genossenschaftsanteile ein Darlehen bekommt.
Wie Dividendenauszahlung behandelt werden, ist in § 11 ff SGB II geregelt (als Einkommen aus Kapitalerträgen).
Im Zusammenhang mit der geplanten Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V, wo für Kapitalerträge ein eigenständiger Freibetrag i.H.v. 100 Euro pro Kalenderjahr eingeführt werden soll, wären Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden etc.) i.H.v. insgesamt 100 Euro pro Kalenderjahr anrechenfrei.
nichts mehr mit 30€ per Zuflussmonat bei sonstigen Einkommen ?

Ottokar

Zitat von: Gast37908 am 20. November 2015, 17:22:00nichts mehr mit 30€ per Zuflussmonat bei sonstigen Einkommen ?
Den Freibetrag gibts danach auch noch, der hat aber nichts mit der geplanten Änderung des § 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V zu tun.
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Fettnäpfchen

Ottokar

Zitat von: Ottokar am 20. November 2015, 16:53:29Das verstehst du - zumindest was § 22 Abs. 6 betrifft - falsch.
Hätte ich wohl erst nochmal lesen sollen den §.
Ist im Eifer des Gefechtes untergegangen. Ich habe heute meinen Kontoauszug an das JC weitergeleitet in dem meine Dividende für meine Genossenschaftsanteile abgegeben. Dann ist mir der Thread in den Sinn gekommen und ich habe spontan die Frage eingestellt.

Meine Ausschüttung beläuft sich auf nicht ganz 15.- Euro.
Gibt es dafür den Freibetrag auch?,
wohl eher nicht da es ja nicht aus Erwerbstätigkeit stammt.

Ich weiß schon warum Berechnungen nicht mein Ding sind da stolpere ich über jede Kleinigkeit und die § Verwirrungen und Verschachtelungen geben mir dann den Rest.  :schaem:

MFG FN
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Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Ottokar

Einkommen aus Kapitalerträgen sind kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
Der geplante Freibetrag für Kapitalerträge in § 1 Abs. 1 Nr. 3 ALG II-V hat also nichts mit Erwerbseinkommen zu tun.
Sollte es den Freibetrag für Kapitalerträge geben, wären deine 15 Euro Dividende damit anrechenfrei.
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Gast37132

§ 52
Der automatisierte Datenabgleich wird auf Personen erweitert, die einer BG angehören, aber keinen Leistungsanspruch haben.
(Begründet wird dies damit, dass dies für die Feststellung von Leistungsmissbrauch erforderlich sei.)

Heisst das, dass auch Bankinfos ausgegeben werden von Haushaltsmitgliedern ?