Rechtsverschärfungen im SGB II ab 01.08.2016 - 9. Gesetz zur Änderung des SGB II

Begonnen von Ottokar, 08. November 2015, 15:46:57

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Gast30174


Ottokar

Zitat von: Gast37132 am 28. November 2015, 15:24:18
Heisst das, dass auch Bankinfos ausgegeben werden von Haushaltsmitgliedern ?
Der automatisierte Datenabgleich nach § 52 SGB II umfasst keine Bankinformationen.

Zitat von: Gast30174 am 28. November 2015, 16:45:02
Ist dieser § 52 überhaupt rechtmäßig?
Generell ja. Mit der Erweiterung auf Personen, die einer BG angehören aber keinen Leistungsanspruch haben, entstehen für mich jedoch datenschutzrechtliche Bedenken.
Zulässig wären lt. § 67a ff SGB X nur Daten, welche den Leistungsanspruch der übrigen leistungsbeziehenden Mitglieder der BG betreffen. Das kann man aber unmöglich vorher feststellen oder filtern.
Die Datenabgleich hat damit bezüglich Personen, die einer BG angehören aber keinen Leistungsanspruch haben, mMn den Charakter einer Vorratsdatenspeicherung auf bloßen unbegründeten Verdacht hin. Damit wird weiteres Sonderrecht im SGB II manifestiert und, neben den ALG II Empfängern, auch nicht leistungsbeziehende BG-Mitgleider unter den Generalverdacht des Leistungsmissbrauches gestellt.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gast30174

Ist es dann überhaupt eine BG, wenn ein Mitbewohner keine Leistungen bezieht - und nicht eine Haushaltsgemeinschaft? Ich kenne mich mit den genauen Definitonen da nicht aus.

Gast39035

neue Sauerei von Hartz 4 und auch noch gesetzlich abgesichert!

Bitte zu P 63 runterscrollen:

Im Klartext heißt das:

Jeder kann den anderen anscheißen mit einer Behauptung der Schwarzarbeit usw..

Und man muss sogar bei Antragstellung seine Zustimmung dafür geben.

Nun werden x viele ALG II Empfänger bei der Schikanierbehörde angeschissen
und man bekommt kein Geld, Anzeigen wegen Sozialbetrug usw.

Und das Problem ist: wie will man das Gegenteil beweisen?!

Z. B. wenn ein Nachbar, der einen nicht leiden kann, behauptet,
der Hartz 4 Empfänger verdient nebenbei Geld, bar auf die Hand.
Das Gegenteil wird man nie / schlecht beweisen können...

Und man kann noch zusätzlich bis zu 5000 Euro Geldstrafe löhnen,
Hartz 4 wird dann lebenslänglich gepfändet / gekürzt?!


Orakel

Zitat von: Gast39035 am 02. Dezember 2015, 00:18:08
Im Klartext heißt das:

Jeder kann den anderen anscheißen mit einer Behauptung der Schwarzarbeit usw..

Im Klartext heißt das: Du hast es nicht verstanden!

Zitat von: Ottokar am 08. November 2015, 15:46:57
§ 63
Ein Verstoß gegen § 60 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB I (Mitteilung leistungserheblicher Tatsachen sowie Zustimmung zur Erteilung entsprechender Auskünfte durch Dritte bei Antragstellung) wird zukünftig mit einem Bußgeld bis zu 5000 Euro geahndet.
(Hierbei geht es vorrangig um die Bekämpfung von Schwarzarbeit.)

Die Änderung (im Entwurf S. 16):

§ 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird nach dem Wort "gewährt" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird eingefügt: "6. entgegen § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 d es Ersten Buches eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder".
cc) Die Nummer 6 wird Nummer 7.
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "Absatzes 1 Nummer 6" die Wörter "und 7" eingefügt.

Zur Begründung (im Entwurf S. 66):

"Mit der Ergänzung der Nummer 6 wird eine Regelungslücke geschlossen. Nach der Neuregelung handelt nunmehr auch derjenige ordnungswidrig, der bei Antragstellung für die Leistung erhebliche Tatsachen Vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig oder nicht vollständig angibt."

Woher du deinen "Klartext" hast, erschließt sich auch mit viel Phantasie nicht!

Gast39073

Gibt es zu § 3 bereits Durchführungsvorschriften, bzw. wie darf man sich das vorstellen, wenn Millionen in diese Zwangsveranstaltungen gedrückt werden? Schnell eine entspr. Firma starten, da wird man selbst von ein paar Krümeln dieses Riesenkuchens reich. Dafür hat die mit mind. 2 Billionen verschuldete Regierung Geld?

Orakel

Zitat von: Gast39073 am 05. Dezember 2015, 17:04:59
Gibt es zu § 3 bereits Durchführungsvorschriften ...

Nein, zu dem Referentenentwurf gibt es noch keinen Durchführungsentwurf ...

Ottokar

Nochmal für alle:
Es handelt sich um einen Referentenentwurf! Das ist so etwas wie ein Gesetzesvorschlag, der erst noch als solcher ins Parlament eingebracht und danach umfangreich in Bundestag und Bundesrat beraten und letztlich beschlossen werden muss.
Bislang wurde dieser Gesetzesvorschlag noch gar nicht ins Parlament eingebracht.
Es gibt dazu also derzeit kein Gesetz, geschweige denn Durchführungsverordnungen oder Handlungsanweisungen.

Wann dieser Referentenentwurf als Gesetzesvorschlag ins Parlament eingebracht werden soll und ob das in der vorliegenden Form geschieht, ist derzeit unbekannt.
Derzeit ist nur offensichtlich, dass die Bundesregierung im Bereich SGB II auf Zeit spielt. Dies wird auch daran deutlich, dass die Bundesregierung sich weigert, die Regelsätze anhand der nun ausgewerteten Einkommens- und Verbraucherstichprobe 2013 anzupassen, sprich zu erhöhen, sowie dass sie sich wegert, der Rechtsprechung des BVerfG nachzukommen, welches eine separate Erhöhung des Anteils für Haushaltstrom forderte.
Entweder beabsichtigt Frau Merkel, sich 2017 mit einem Knall zu verabschieden, oder überlässt die Baustelle SGB II ihrem Nachfolger.
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Gast29511

ZitatEntweder beabsichtigt Frau Merkel, sich 2017 mit einem Knall zu verabschieden, oder überlässt die Baustelle SGB II ihrem Nachfolger.

Das erstere wird hoffentlich der Fall sein, die Kanzlerin hatte genug schaden angerichtet  :teuflisch:

Gast39073

Danke, div. Medien stellten es als Fakt hin. D. h. die Gleichbehandlung von U 25 ist noch lange nicht zu erwarten?

Gast30174

Ich wiederhole nochmal meine Frage - vielleicht weiß es ja jemand (interessiert mich aus datenschutzlichen Gründen - also wie viel erlaubt ist):


Zitat von: Gast30174 am 01. Dezember 2015, 13:50:02
Ist es dann überhaupt eine BG, wenn ein Mitbewohner keine Leistungen bezieht - und nicht eine Haushaltsgemeinschaft? Ich kenne mich mit den genauen Definitonen da nicht aus.

Ottokar

Zitat von: Gast39073 am 06. Dezember 2015, 15:30:08D. h. die Gleichbehandlung von U 25 ist noch lange nicht zu erwarten?
korrekt

Zitat von: Gast30174 am 01. Dezember 2015, 13:50:02Ist es dann überhaupt eine BG, wenn ein Mitbewohner keine Leistungen bezieht - und nicht eine Haushaltsgemeinschaft?
Das kann man so nicht beantworten.
Die Zugehörigkeit zu einer BG ist nicht davon abhängig, ob jemand Aspruch auf ALG II hat oder nicht.
Eine Haushaltsgemeinschaft kann es nur zwischen Verwanden geben.
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Gast30174

Danke für die Anwort. HG nur zwischen Verwandten also - wusste ich nicht.

Unwissender

Zitat von: Ottokar am 06. Dezember 2015, 10:40:48


Wann dieser Referentenentwurf als Gesetzesvorschlag ins Parlament eingebracht werden soll und ob das in der vorliegenden Form geschieht, ist derzeit unbekannt.

Entweder beabsichtigt Frau Merkel, sich 2017 mit einem Knall zu verabschieden, oder überlässt die Baustelle SGB II ihrem Nachfolger.

Es ist noch keine Fußball- EM! wartet ab, dann kommt da was, wieder mal unbemerkt von allen!
Dumm darf man sein, man muss sich nur zu helfen wissen!