SG Karlsruhe: Anrechnung Erbschaft während Bezug von SGB II Leistungen

Begonnen von oldhoefi, 07. Februar 2016, 00:41:32

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oldhoefi

Anrechnung einer Erbschaft während des Bezugs von Sozialleistungen nach dem SGB II

Anrechnung der Erbschaft hat als Vermögen zu erfolgen


Eine Miterbschaft aus dem Tod eines Familienmitglieds, die einem Hilfebedürftigen erst während des Bezugs von Sozialleistungen nach dem SGB II ausgezahlt wird, obwohl das Familienmitglied noch vor Beginn des Leistungsbezugs verstorben ist, darf nicht als Einkommen angerechnet werden.

--> http://www.sozialgericht-karlsruhe.de/pb/,Lde/Zur+Anrechnung+einer+Erbschaft+waehrend+des+Bezugs+von+Sozialleistungen+nach+dem+SGB+II/?LISTPAGE=3632228

Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 26.01.2016 – AZ: S 17 AS 4357/14 (Volltext liegt noch nicht vor)

coolio

Voraussetzung ist aber wohl daß der Erblasser vor Leistungsbezug des Erben verstorben ist?

oldhoefi

Zitat von: coolio am 07. Februar 2016, 00:47:59Voraussetzung ist aber wohl daß der Erblasser vor Leistungsbezug des Erben verstorben ist?
Sehe ich auch so.

Zitat aus dem verlinkten Artikel:

"Auszugehen sei vom tatsächlichen Zufluss, es sei denn, rechtlich werde ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt.

Ein solcher rechtlich maßgeblich anderer Zufluss ergebe sich bei einem Erbfall aus § 1922 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), nach dem mit dem Tode einer Person deren Vermögen als Ganzes auf den oder die Erben übergeht (Gesamtrechtsnachfolge), was nach § 1922 Abs. 2 BGB auch für den Anteil eines Miterben gelte."


--> http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html

coolio

Dann hoffe ich mal, daß ich schon in Rente und SGB XII bin, wenn mein Vater zum wiederholten Male seinen 100.ten feiert....
unverständlich? ja, möglicherweise !
Geht um den laufenden Leistungsbezug und Anrechnung des Erbes als Einkommen

Elfe 02

Zufluss einer Erbschaft ist immer der Todestag des Erblassers, denn dann ist man im Besitz des gesetzlichen Erbes.

Selbst wenn man Alleinerbe ist, weiss man oft nicht, was alles hinterlassen wurde.
Die 6 Wochen Frist zur Erbabschlagung kommt auch noch dazu.

Z.B.
Man kann zum Erben werden - 4 Monate später Alg II beantragen und erst 3 Jahre später den Erbteil bekommen und zwar in Euro, Erbteile werden immer in Geld gegeben.
Selbst Gegenstände kann man dann noch zusätzlich kriegen, wenns per Testament festgelegt ist.

Den Fall hatte ich selbst, jahrelanger Erbstreit und erst im Alg II Bezug endlich den Erbteil bekommen.
JC hats mir natürlich weggenommen :mocking: und Elfe war damals noch recht unwissend. Ich spürte aber ein Unrecht und dachte mir:
:scratch: da war doch was im Erstantrag mit Schonvermögen???

Hmm...i ch besitze seit Jahren einen Teil von einem "Gegenstand" wo nie klar war, ob und was zum Schluss an Wert bleibt, ist jetzt aber unterhalb meines Schonvermögens. Hmmm...  ist ja wie wenn ich Goldschmuck mit Brillianten beim Alg II Antrag habe, was ich laut Schonvermögen haben dürfte, es im Alg II Bezug nach Jahren verkaufe und die nehmen mir das jetzt weg!!!!! :grins:

Da ich eh beim Anwalt mit der Erbsache war, bin ich wieder zu ihm und erzählte es ihm und er meinte, er kenne sich nicht so im SGB II aus.
Ich: Bin mir sicher, dass ich das behalten darf. Ich bringe ihnen alles, was ich finde, erklärte ihm kurz wie ich es sehe und fragte: Machen Sie dann die Schreiben für mich? Er: Ja klar!

Er las alles durch, was ich brachte und diktierte gleich ein Schreiben.
Alsbald danach war mein Geld wieder auf dem Konto :smile:

Das JC wollte dann die Kosten der Geldrückholung von ihm nicht bezahlen, er hat es mir schriftlich nach ein paar Monaten mitgeteilt.
Wir telefonierten - ich sagte, holen Sie sich das Geld, denn hätten die alles richtig gelesen wie die Erbschaft lief, hätten Sie nicht tätig werden müssen! Er bekam sein Geld!

Schriftlich bekam ich dann vom JC die Schuld, dass es so lief. Ich hätte mich nicht klar schriftlich ausgedrückt.
Sinngemäß hätte ich mitgeteilt, dass ich ein Andenken von meiner verstorbenen Schwester eingeklagt hätte :wand:




Gast10987


Meph1977

Elfe eine kleine Berichtigung.

Man wird nicht sofort Besitzer sondern erstmal Eigentümer. Besitzer ist man erst wenn man auch tatsächlich die Verfügungsgewalt über eine Sache hat. Besitzer und Eigentümer können auch verschiedene Personen sein. Beispiel Mietwohnungen. Der Vermieter ist der Eigentümer, der Mieter jedoch ist der Besitzer der Wohnung.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.