Rechtsverschärfungen im SGB II ab 01.08.2016 - 9. Gesetz zur Änderung des SGB II

Begonnen von Ottokar, 08. November 2015, 15:46:57

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Gost54321

Zitatwenn durch das sozialwidrige Verhalten die Hilfebedürftigkeit erhöht, aufrechterhalten oder nicht verringert wurde.

Was soll das sein?

Habe gerade wieder jede Menge Theater beim Jobcenter hinter mir.

Ich habe eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen, arbeite aber nur auf Anruf, also wenn die Arbeit haben. Also, ich arbeite 2 Monate und dann 2 Monate frei und dann wieder 2 Monate Arbeit.

Ich melde das dem Jobcenter und die reagieren nicht. Mir werden jeden Monat 450 Euro Einkommen angerechnet, obwohl ich das nicht habe.

Angeblich sind sie überlastet und ich muss warten, bis ich dran bin.

Mir wurde jetzt schon mehrfach gesagt, ich (!!!) solle mich von der Rentenversicherung abmelden lassen oder mich selber abmelden???

Ich sagte, das will ich schriftlich haben. Das ist doch wie eine Kündigung oder nicht.

Darauf hin gab es noch mehr Geschrei und eine 2. Sachbearbeiterin wurde geholt.

Ach so, in eine Maßnahme wurde ich auch gesteckt.

Und: mir wurde mehrfach gesagt (!!!) warum ich so was überhaupt mache???

Und: geringfügige Beschäftigung wird in der Maßnahme nicht angestrebt.


Ottokar

Zitat von: Gost54321 am 05. März 2016, 20:20:36Ich melde das dem Jobcenter und die reagieren nicht. Mir werden jeden Monat 450 Euro Einkommen angerechnet, obwohl ich das nicht habe.
Seit wann hat das JC davon Kenntnis?
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oldhoefi

BMAS legt Entwurf einer Neuregelung zur temporären BG im SGB II vor

Das BMAS hat den Entwurf einer Neuregelung zur temporären Bedarfsgemeinschaft (TBG) im SGB II vorgelegt und alle am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten um Stellungnahme bis zum 31.03.2016 aufgefordert.

Entwurfsfassung --> http://www.harald-thome.de/media/files/BMAS-160229-Entwurf-TBG.pdf

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Positionspapier von BA, Landkreis- und Städtetag

Auch die oben Genannten melden ihre Änderungswünsche an.

--> http://www.harald-thome.de/media/files/160229_positionspapier_sgbii.pdf

(Zitate und Quellen: Harald Thomé – Newsletter vom 06.03.2016)

oldhoefi

Konsolidierte Fassung der geplanten Rechtsänderungen

Für alle, die mit den Gesetzestexten fundiert arbeiten wollen, gibt es hier eine konsolidierte Fassung des Gesetzestextes, in dem die Änderungen gut lesbar eingearbeitet sind.

Stand 29.02.2016 --> http://www.harald-thome.de/media/files/SGB-II-konsolidierte-Fassung-3.3.2016.pdf

(Zitat und Quelle: Harald Thomé – Newsletter vom 06.03.2016)

Ottokar

Ich habe die Auflistung der Inhalte der geplanten Änderungen um § 16h ergänzt. Ist durchaus lesenswert, was die Bundesregierung da mit jungen Menschen unter 25 vor hat.
Erinnert stark an Erziehungkamps.
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Gost54321

ZitatSeit wann hat das JC davon Kenntnis?

Seit 28.01.2016.

Per E-Mail.


Ottokar

Ist der Bescheid, in dem das angerechnet wird, vorläufig?
Wieviel Einkommen erzielst du den tatsächlich?
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Morga

Hallo zusammen. Ich habe eine Verständnis Frage zu folgenden Text :Bei  Erwerbseinkommen  kann  der  Freibetrag  für  Erwerbseinkommen  (nur  der  sich  nach  der  20%  bzw. 10  %-Regelung  ergebende  Freibetrag)  ganz  oder  teilweise  unberücksichtigt  bleiben.  Eine  weitere Begrenzung  der  vorläufigen  Leistung  ist  in  Zukunft  rechtswidrig.
Ich beziehe auf stockende Leistungen und bekomme immer einen vorläufigen bescheid, da ich als tagesmutter wechselndes Einkommen habe. Verstehe ich das  jetzt richtig, dass zukünftig nur noch der Grundfreibetrag vorläufig gewährt wird und nicht der Freibetrag auf Erwerbseinkommen? Und dass mir  dieser erst nach abschließender Bewilligung zur Verfügung steht? Bisher konnte ich immer monatlich über Grundfreibetrag u erwerbseinkommensfreibetrag verfügen und somit private Darlehen abzählen und etwas für Urlaub an sparen. Oder verstehe ich die geplante Änderung falsch ?

Ottokar

Zitat von: Morga am 11. März 2016, 10:22:26Verstehe ich das  jetzt richtig, dass zukünftig nur noch der Grundfreibetrag vorläufig gewährt wird und nicht der Freibetrag auf Erwerbseinkommen? Und dass mir  dieser erst nach abschließender Bewilligung zur Verfügung steht?
korrekt

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Gast33930

wenn ein Aufstocker solche hohen Fahrtkosten zur Arbeit hat, dass diese den Grundfreibetrag übersteigen --> dann ist doch eine Bedarfsunterdeckung vorhanden??

Ottokar

Dann werden doch statt dem Grundfreibetrag die tatsächlichen Kosten abgesetzt, das passiert dann auch bei einer vorläufigen Entscheidung.
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Morga

Das heißt ja dann, das ich nur 100 Euro monatlich mehr habe, als wenn ich nicht berufstätig wäre. Und SS mir mein weiterer Freibetrag aus dem Erwerbseinkommen erst nach entgültiger Bewilligung nach gezahlt wird, was ja erfahrungsgemäß Monate dauern kann da das JC sich damit immer sehr lange Zeit lässt. Zur Zeit haben mein Mann und ich ( beide tageseltern )jeder ca 200 Euro Freibetrag aus Erwerbseinkommen plus 100 Euro grundfreibetrag und bekommen noch ca 400 Euro für unsere 3 Personen BG . wenn zukünftig der erwerbstätigen Freibetrag erstmals vorläufig nicht berechnet wird, dann haben wir ja 400 Euro mehr Einkommen.... Heißt das dann dass wir gar keine aufstocken den Leistungen mehr bekommen und aus dem bezug fallen ? Wenn ja, wie soll ich denn dann KV ,RV , GEZ und so bezahlen? Wir würden dann ja mit all diesen Beiträgen unter Hartz 4 Niveau leben. Bin total verzweifelt wenn diese neue Gesetzesänderung durch kommt.

Ottokar

Wie solche Grenzfälle dann in der Praxis umgesetzt werden, ist vollkommen unklar.
Fakt ist allerdings, dass die Verweigerung zustehender existenzsichernder Leistungen verfassungswidrig ist.
§ 41a würde, wenn die Nchtberücksichtigung des Erwerbsfreibetrages zum Wegfall oder einer erheblichen Verringerung des Leistungsanspruches führen würde, die Festlegung des § 1 aufheben, was rechtswidrig wäre.
Das Ganze ist also reichlich unausgegoren.
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Semia

§41a Was würde das für Selbständige bedeuten?
Du bekommst einen vorläufigen Bescheid und wenn Du danach eine Nachzahlung bekommen müßtest, dann mußt Du einen Antrag stellen. Was ist jedoch mit der umgekehrten Sachlage? Dein Einkommen hat sich unerwartet erhöht. Kannst Du das Geld dann behalten?

Diana

Gast18959

Zitat von: Semia am 13. März 2016, 14:01:49Kannst Du das Geld dann behalten?

bestimmt   :mocking:

Zitat von: Semia am 13. März 2016, 14:01:49Du bekommst einen vorläufigen Bescheid und wenn Du danach eine Nachzahlung bekommen müßtest, dann mußt Du einen Antrag stellen.

zitat otto:
ZitatDas JC ist nicht verpflichtet, eine abschließende Bewilligung vorzunehmen, wenn die vorläufige mit der endgültigen Leistung identisch ist. In diesem Fall muss der Betroffene eine abschließende Entscheidung beantragen.

und abschliessend ->

Zitat(Hier wird weiteres Sonderrecht etabliert. Zudem besteht die Gefahr, dass - fern jeder Kontrollmöglichkeit - zur Vermeidung abschließender Entscheidungen Ansprüche kleingerechnet werden. Dem kann man nur durch konsequente Beantragung abschließender Entscheidungen entgegen treten.)