Anrechenbares Vermögen

Begonnen von Steffele66, 30. September 2021, 13:38:59

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Steffele66

Hallo Liebe Leidensgenossen
Wir waren gezwungenermaßen im Leistungsbezug von Mai bis einschließlich August. Kurz vor Antragstellung, ging uns noch eine Steuerrückerstattung von unter 3.100€ aus 2019 für beide zusammen zu.
Nun nach Ende des Leistungsbezugs werden wir förmlich mit Forderungen des Jobcenters überzogen - so sollen wir begründen, warum wir keinen (rechtzeitigen) Weiterbewilligungsantrag gestellt haben... wozu auch, wir arbeiten ja beide wieder und können unseren Unterhalt selbst bestreiten! Dann werden zig Bescheinigungen eingefordert wie VM und EK über das Ende (nach August) hinaus, Lohnbescheinigungen, die bereits vorgelegt wurden und auch durch Kontoauszüge belegt sind wann sie zugeflossen sind.

Die frage die uns jetzt interessieren:

  • . fällt die Steuerrückerstattung nicht unter ein Schonvermögen bzw Freibetrag von ü9.000€ (beide nach 63 geboren)?
  • . sind derartige Nachforderungen an Unterlagen normal?

wir steigen da echt nicht mehr durch, weil die davon ausgehen, wir wären nicht "bedürftig" (schlimmes Wort) gewesen und sollen ALLES zurück zahlen... Dabke für hilfreiche Antworten[/list]

Sheherazade

    Zitat von: Steffele66 am 30. September 2021, 13:38:59
    • . fällt die Steuerrückerstattung nicht unter ein Schonvermögen bzw Freibetrag von ü9.000€ (beide nach 63 geboren)?

    Die Steuererstattung fällt unter gar nichts, wenn sie euch VOR dem Leistungsbezug zugeflossen ist.

    Zitat
    • . sind derartige Nachforderungen an Unterlagen normal?
    Nur für den Zeitraum des Lesitungsbezuges.
    "In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
    "Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
    "Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

    Fettnäpfchen

    Steffele66

    Zitat von: Steffele66 am 30. September 2021, 13:38:59Nun nach Ende des Leistungsbezugs werden wir förmlich mit Forderungen des Jobcenters überzogen
    Das Machwerk wäre interessant zu lesen damit am ausschliessen kann dass das JC zu Recht Infos einfordert.
    Das einzige wäre eigentlich wenn ihr einen Verdienst im letzten Monat vom Leistungsbezug auf euer Konto bekommen hat und das JC etwas verrechnen will, ansonsten gibt es eigentl. keinen Grund dafür.

    und das
    Zitat von: Steffele66 am 30. September 2021, 13:38:59wir steigen da echt nicht mehr durch, weil die davon ausgehen, wir wären nicht "bedürftig" (schlimmes Wort) gewesen und sollen ALLES zurück zahlen...
    hat ein ganz komisches "Gschmäckle" ! Da würde ich persönlich vorsichtig und neugierig sein.

    MfG FN
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    Sheherazade

    Wenn die Bedürftigkeit aufgrund fehlender Nachweise nicht belegt werden kann, muss alles zurückgezahlt werden - vorausgesetzt, es handelt sich um einen vorläufigen Bescheid.
    "In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
    "Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
    "Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

    Steffele66

    Die Bedürftigkeit wurde ja nachgewiesen, und selbst wenn, dann wie Sie oben schrieben, das guthaben ging VOR der Antragstellung bei uns ein

    Ist die Erstattung im Monat der Antragstellung zugeflossen?
    "Ich bin auch nur ein Mensch. Genauso wie ein weißer Hai auch nur ein Fisch ist". Zlatan Ibrahimovic

    Steffele66

    Zitat von: Nö am 30. September 2021, 16:46:12
    Ist die Erstattung im Monat der Antragstellung zugeflossen?

    Nein, diese ging 2 Wochen vor Antragstellung auf dem Konto ein - Zufluß 19.04, Antragstellung 01.05...

    justine1992

    Gerade bei so etwas gibt es häufig Missverständnisse.
    Am 1. Mai hast Du den Antrag eingeworfen?
    Ab wann geht der Bewilligungsbescheid?
    Ich freue mich, wenn es regnet, denn wenn ich mich nicht freue, regnet es auch.

    crazy

    Nuja, mit dem Antrag legt man Kontoauszüge der letzten 3 Monat vor.
    Demnach wäre zumindest was die Steuererstattung im April betrifft doch einfach mal Aktenstudium dran.
    Da Zufluss erstes EK ebenfalls vorliegt, was wollen die noch?
    Ein Bewilligungszeitraum geht wenigstens 6 Monate, wäre von Mai bis Oktober. Da vorher wieder Einkommen endet die Hilfebedürftigkeit im.Monat der Erwerbseinkünfte

    Steffele66

    Zitat von: justine1992 am 01. Oktober 2021, 09:34:48
    Gerade bei so etwas gibt es häufig Missverständnisse.
    Am 1. Mai hast Du den Antrag eingeworfen?
    Ab wann geht der Bewilligungsbescheid?

    Der Antrag wurde am 30.04. ein geworfen mit im Antrag festgehalten Leistungen ab dem 01.05 - so lautet auch der Bescheid, der bis einschließlich 31.08 bewilligt wurde. Im Juli hat meine Frau wieder angefangen zu arbeiten - Zufluss am 16.08... ich habe am 15.8 angefangen - Zufluss 02.09. ... Nun kommt der Anhörungsbogen zur Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit ab dem 01.05 aufgrund der Rückerstattung der Steuer - hier sollen wir den Mai komplett und den Juni teilweise zurück zahlen! Und darum dreht sich die Frage von uns - kann das sein oder nicht? Wir denken NEIN, a.) Schonvermögen und b.) Zufluss VOR Leistungsbeginn

    Sheherazade

    Zitat von: Steffele66 am 01. Oktober 2021, 11:48:50
    Nun kommt der Anhörungsbogen zur Überprüfung der Hilfsbedürftigkeit ab dem 01.05 aufgrund der Rückerstattung der Steuer - hier sollen wir den Mai komplett und den Juni teilweise zurück zahlen! Und darum dreht sich die Frage von uns - kann das sein oder nicht? Wir denken NEIN, a.) Schonvermögen und b.) Zufluss VOR Leistungsbeginn

    Da denkt ihr richtig. Einzig die Lohnzuflüsse am Ende des Bewilligungszeitraumes sind leistungsrelevant.
    "In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
    "Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
    "Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

    Steffele66

    Heute kam der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid mit Berufung auf § 11 Abs.3 Satz 3 und 4 SGB II, weil einmaliges Einkommen VOR dem Leistungsbezug erzielt wurden. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft soll rund 1.300€ Rückerstatten, die Leistung (ausschließlich KdU!!) wird komplett aufgehoben für den Zeitraum 01.05-01.08.2021.

    Auf was (Verweise, Paragraphen) berufe ich mich genau im Widerspruch?