Nebenkosten Erstattung

Begonnen von Mamivonzweien, 25. Oktober 2021, 16:39:34

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Mamivonzweien

Guten Mittag ihr Lieben ,
Ich bräuchte dringend Hilfe. Als mein Ex vor einem Monat Hals über Kopf auszog habe ich nach und nach erfahren was alles etwas schief gelaufen ist , zum eine. Waren Mietschulden offen von drei Monaten. Zwei habe ich bereits abbezahlt , ich versuche sehr sparsam zu sein und hatte eine Rückzahlung der Nebenkosten bekommen , diese wurden vom Vermieter einbehalten um den Rückstand auszugleichen , es waren 499 Euro ! Ich muss dazu sagen das ich vom Amt 600 iwas für die Miete warm bekomme und ich den Rest der Miete von 1110 Euro selbst zahle bzw. vom regelsatz und Unterhalt , ich hatte ein Gespräch mit der diakonie das ich dann in diesem Fall die Nebenkosten behalten dürfe. Das Jobcenter sagte nein und ich hatte dagegengehalten argumentiert das ich soviel Miete selbst zahle und es für Tilgung der Schulden ist ! Ich habe keine Chance gehabt und nun ziehen sie mir 130 Euro pro Monat ab. Es fehlt mir eh schon dank der hohen Miete an allen Ecken und Kanten ! Ist das denn wirklich so rechtens ? Ich suche auch eine günstigere Wohnung was aber mit Schule und ohne Auto nicht einfach ist( mieten werden immer teurer ) lieben Dank für die Hilfe

Fettnäpfchen

Mamivonzweien

Zitat von: Mamivonzweien am 25. Oktober 2021, 16:39:34eine Rückzahlung der Nebenkosten bekommen , diese wurden vom Vermieter einbehalten um den Rückstand auszugleichen , es waren 499 Euro
Ich denke mal das untere Urteil dürfte dir besser gefallen!

Unterkunftskosten und Urteile
Zitat
- BSG-Urteil vom 22.03.2012, B 4 AS 139/11 R:
Bei einer Betriebskostenerstattung handelt es sich um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Danach stellt die Vorschrift in § 22 Abs. 3 SGB II einen von § 11 SGB II abweichenden Sonderfall der Einkommensanrechnung nur auf die Kosten der Unterkunft und Heizung dar, wobei ebenfalls das Kopfteilprinzip anzuwenden ist und zwar entsprechend den Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt, an dem nach § 22 Abs. 3 SGB II die Gutschrift bzw. das Guthaben zu berücksichtigen ist.
Unerheblich ist hingegen lt. BSG, wer die Zahlungen getätigt hat, ob das Guthaben aus Zahlungen des Leistungsberechtigten resultiert, die er selbst getätigt hat, oder aus Zeiten stammt, zu denen keine Hilfebedürftigkeit bestand.
(Anm.Ottokar: Urteil steht im Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung in B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 15/07 R. Siehe dazu auch hier.)
Das hier oben ruhig auch mal anklicken.
Zitat- Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 132/11 R:
Verrechnet ein Vermieter Betriebskostenguthaben mit offenen Mietforderungen und besteht kein zivilrechtlicher Anspruch gegen den Vermieter auf Auszahlung des Guthabens (Erlöschen der Forderung aus dem Betriebskostenguthaben nach § 389 BGB), oder ist dieser nicht ohne Weiteres zu realisieren, so steht das Betriebskostenguthaben nicht als bereite Mittel zur Verfügung und darf, trotz der damit eintretenden Mietschuldentilgung, nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall geht der Bedarfsdeckungsgrundsatz vor.

Zitat von: Mamivonzweien am 25. Oktober 2021, 16:39:34Als mein Ex vor einem Monat Hals über Kopf auszog
Waren die Kosten für die Whg. da auch schon zu teure und musstet Ihr auch schon aus dem RL zuzahlen?

Zitat von: Mamivonzweien am 25. Oktober 2021, 16:39:34ich hatte ein Gespräch mit der diakonie das ich dann in diesem Fall die Nebenkosten behalten dürfe. Das Jobcenter sagte nein und ich hatte dagegengehalten argumentiert das ich soviel Miete selbst zahle und es für Tilgung der Schulden ist !
Das gilt für Stromguthaben und für die Tilgung von Schulden interessiert sich das JC nicht.

Verstehe ich das richtig das du mtl. ca 500.- Euro aus eigener Tasche dazu bezahlst.
Übrigens solltest du die Miete anpassen lassen wenn es ein Guthaben gab, wobei bei 500 geteilt durch 12 Monate....und steigenden Preisen

Wenn dein EX für die Mietschulden verantwortlich ist dann solltest du dich zusätzlich darum kümmern das Geld von Ihm zu bekommen. Plus noch was aus der Urteilssammlung:
Zitat
- Urteil vom 16.05.2012, Az. B 4 AS 159/11 R:
Die Verrechnung von Betriebskostenguthaben mit vom Leistungsträger zu zahlenden Unterkunftskosten (§ 22 Abs. 3 SGB II) stellt eine Sonderregelung der Einkommensanrechnung (zu § 11 SGB II) dar.
Verrechnet werden darf auf diesem Wege jedoch nur tatsächliches Betriebskostenguthaben.
Verwendet der Hilfebedürftige einen Teil der vom Leistungsträger gezahlten Unterkunftskosten zweckwidrig nicht zur Zahlung der Miete, so kann eine Überzahlung des Jobcenters, die darauf entfällt, nicht nach § 22 Abs. 3 SGB II verrechnet werden.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.

Mamivonzweien

Lieben Dank für die Antwort und die Hilfe!
Als mein Mann noch bei uns wohnte hatten wir keine Leistungen vom Amt. Ich musste erst nach der Trennung Hilfe vom Amt beantragen. Ich stehe mit im Mietvertrag und bin einfach nur dankbar das ich in der Wohnung bleiben darf , daher habe ich es auf mich genommen. Nicht ganz 500 es wir noch ein Teil Nebenkosten übernommen vom Amt ich zahle 340 monatlich dazu und dann eben noch Strom. Ich weiß das die Wohnung viel zu teuer ist und wir suchen auch wie blöde , aber die momentane Lage ( kaum Wohnungen , extrem teuer selbst für weniger Zimmer , und dann alleinerziehende und Unterstützung vom Amt ) macht es fast unmöglich etwas zu finden. Liebe Grüße

Fettnäpfchen

Mamivonzweien

Zitat von: Mamivonzweien am 26. Oktober 2021, 18:57:20
Als mein Mann noch bei uns wohnte hatten wir keine Leistungen vom Amt. Ich musste erst nach der Trennung Hilfe vom Amt beantragen.
Das macht mich stutzig. Denn zur Zeit wird eigtl. alles an KDuH akzeptiert! oder war das schon vor Corona?
Änderungen des SGB II durch das Sozialschutz-Paket
Zitat
Anträge
Anträge, dazu gehören sowohl Erstanträge als auch Anträge auf Weiterbewilligung, werden zunächst ohne Vermögensprüfung und Prüfung der Angemessenheit der KdUH bewilligt (§ 67 Abs. 2 und 3 SGB II).
Diese Prüfungen erfolgen erstmalig nach Ablauf von 6 Monaten, jedoch nicht rückwirkend, sondern mit Wirkung ab dem 7. Bewilligungsmonat.
ZitatVerlängerung der Regelung zur vereinfachten Antragstellung bis zum 31. Dezember 2021 (13.03.2021)
Der Bundestag hat mit dem Sozialschutz-Paket III (Drucksache 19/26542) die vereinfachte Antragstellung bis zum 31.12.2021 verlängert. Der Bundesrat hat dem am 05.03.2021 zugestimmt.

MfG FN
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miwu

Zitat von: Mamivonzweien am 26. Oktober 2021, 18:57:20
Lieben Dank für die Antwort und die Hilfe!
Als mein Mann noch bei uns wohnte hatten wir keine Leistungen vom Amt. Ich musste erst nach der Trennung Hilfe vom Amt beantragen. Ich stehe mit im Mietvertrag und bin einfach nur dankbar das ich in der Wohnung bleiben darf , daher habe ich es auf mich genommen. Nicht ganz 500 es wir noch ein Teil Nebenkosten übernommen vom Amt ich zahle 340 monatlich dazu und dann eben noch Strom. Ich weiß das die Wohnung viel zu teuer ist und wir suchen auch wie blöde , aber die momentane Lage ( kaum Wohnungen , extrem teuer selbst für weniger Zimmer , und dann alleinerziehende und Unterstützung vom Amt ) macht es fast unmöglich etwas zu finden. Liebe Grüße

Gibt es aufgrund der Coronaverodnung nicht derzeit großzügigere Bestimmungen, was die Miete angeht? Ich zum Beispiel bekomme mein Hartz IV augenblicklich als Zuschuss, obwohl es mir vor der Coronaverordnung als Darlehen bezahlt wurde. Das ist aber wohl auch deshalb so, weil mein Anwalt darauf hingewiesen hat, den ich ohnehin, bereits vor Corona, beauftragt hatte, gegen die Darlehensbewilligung zu klagen. Das würde, wenn es so wäre, zwar nur so lange dauern, wie die Coronaverordnung anhält, aber vielleicht hast Du bis dahin ja Glück und etwas günstigeres gefunden.