Nur 206€ monatlich, ist das richtig?

Begonnen von Jan91, 06. Januar 2022, 16:02:43

⏪ vorheriges - nächstes ⏩

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Jan91

Hallo,

Ich bekomme nur 206€ monatlich an Leistungen und bin mir nicht sicher ob das so richtig ist.

Da ich Wohnungslos war habe ich eine Wohnung gemietet die Teurer ist daher werden 100€ von den Regelleistungen an den Vermieter gezahlt, das ist auch richtig so, da in der Miete auch Strom und Internet schon inklusive sind.

Zusätzlich werden mir 43,60 abgezogen da einmal Leistung gezahlt wurde als ich eine Arbeit begonnen hab und das Gehalt für August am 30 bekommen habe, soweit auch in Ordnung.

Eine Kautionsbürgschaft hat der Vermieter nicht akzeptiert daher brauchte ich ein Darlehen über 1170€ dafür werden 44,90 von den Regeleistungen abgezogen.

Desweiteren habe ich noch für Besen, Töpfe, Waschmaschine etc. 150€ als Darlehen bekommen, und auch hierfür werden 44,90 abgezogen.  Sollte es nicht trotzdem maximal 10% monatlich von den Regelleistungen sein?

Sprich nur 1 Rate fürs Darlehen und zusätzliche 1 Rate für die Überzahlung?

Heinz-Otto

Nach meiner Lesart sind bis zu 30 % zulässig

https://www.buzer.de/gesetz/2602/a37329.htm
Zitat(2) 1Die Höhe der Aufrechnung beträgt bei Erstattungsansprüchen, die auf § 41a oder auf § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 50 des Zehnten Buches beruhen, 10 Prozent des für die leistungsberechtigte Person maßgebenden Regelbedarfs, in den übrigen Fällen 30 Prozent. 2Die Aufrechnung, die zusammen mit bereits laufenden Aufrechnungen nach Absatz 1 und nach § 42a Absatz 2 insgesamt 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs übersteigen würde, ist unzulässig.

Bei dir sind es 20%

Aktuell wegen Corona § 67 müssen die - je nach Fall - die tatsächliche Miete übernehmen, und wenn Obdachlose eine Wohnung finden, gibt es m. W. auch nochmal Sonderregelungen.

Zitat(3) 1§ 22 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen gelten. 2Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 22 Absatz 1 Satz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 22 Absatz 1 Satz 3 genannte Frist anzurechnen ist. 3Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

Ich suche dir Infos zusammen und melde mich wieder.

Seit wann bist du in der Wohnung?
Schreibe hier bitte alle Bewilligungszeiträume seit 2021.

Flip

2 Darlehen dürfen nicht gleichzeitig aufgerechnet werden. Immer nur eins.

Fettnäpfchen

Zitat von: Jan91 am 06. Januar 2022, 16:02:43
Da ich Wohnungslos war habe ich eine Wohnung gemietet die Teurer ist daher werden 100€ von den Regelleistungen an den Vermieter gezahlt, das ist auch richtig so, da in der Miete auch Strom und Internet schon inklusive sind.
Kontrolliere doch mal was die Höchstgrenze an KdUh sind > https://harald-thome.de/informationen/bundesweite-dienstanweisungen-kdu.html wenn gelistet,
ansonsten bei deiner Stadt nachfragen und zwar mit Heizkosten.

Dann ob es ein Pauschalmietvertrag ist oder die Kostenposten einzeln aufgelistet sind. Bei Pauschalmietvertrag darf der Strom nämlich nicht raus gerechnet werden.

MfG FN
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.
Wer das Ziel kennt, kann entscheiden. Wer entscheidet, findet Ruhe. Wer Ruhe findet, ist sicher. Wer sicher ist, kann überlegen. Wer überlegt, kann verbessern. (Konfuzius)
Mach es: Sei stärker als deine stärkste Ausrede.