Aufwandsentschädigung Betreuung

Begonnen von Nelda, 08. Januar 2022, 12:23:31

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Nelda

Hallo,

habe im Internet gelkesen, dass die Aufwandsentschädigung für ehrenamntliche Betreuer nach § 1833a BGB und § 11a Abs.1 Nr.4 SGB 2 nicht mehr anrechenbar ist.

In meinem neuen Bescheid weird die Aufwandspauschale angerechnet.

LG nelda

Frogger


mystik-1

Wo hast Du das gelesen?
Meine letzte Fortbildung i.S.g.Betreuer November 2021 ist noch der Stand 2017, dass die ausgezahlte Jahrespauschale als EK anzurechnen ist im einzigen Auszahlungsmonat.

Ehrenamtliche Betreuung/Übungsleiterpauschale sind noch 250€ frei im Monat

Ottokar

#3
Zitat von: Nelda am 08. Januar 2022, 12:23:31habe im Internet gelkesen, dass die Aufwandsentschädigung für ehrenamntliche Betreuer nach § 1833a BGB und § 11a Abs.1 Nr.4 SGB 2 nicht mehr anrechenbar ist.
Korrekt.
Seit dem 01.07.2021 ist die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB lt. § 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II bis zu 3.000 Euro im Jahr nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
Bis dahin war lediglich aufgrund der Steuerfreiheit ein Freibetrag von 200€ abzusetzen, vorbehaltlich dem Nachweis höherer Aufwendungen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Heinz-Otto

Wobei ehrenamtl. Betreuer - zumindest vor einigen Jahren - pauschal eh nur um die 323 € (?) im Jahr bekommen haben und die Einzelabrechnung meist von den Rechtspflegern massiv abgeblockt wurde.

Ottokar

Die Aufwandsentschädigung beträgt derzeit 399€ pro Betreutem.
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jeschik

Zitat von: Ottokar am 08. Januar 2022, 15:52:12Seit dem 01.07.2021 ist die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB lt. § 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II bis zu 3.000 Euro im Jahr nicht mehr als Einkommen zu berücksichtigen.
Der Freibetrag gilt doch auch für Nachbarschaftshilfe ?
Zitat von: Ottokar am 08. Januar 2022, 15:52:12Bis dahin war lediglich aufgrund der Steuerfreiheit ein Freibetrag von 200€ abzusetzen, vorbehaltlich dem Nachweis höherer Aufwendungen.
Damit dieser Freibetrag auch wirklich frei ist, müssen zwingend nachweise über höhere Aufwendungen, die durch das ehrenamt/nachbarschaftshilfe enstanden sind, erbracht werden ?



Heinz-Otto

Zitat von: jeschik am 09. Januar 2022, 00:03:02
zwingend nachweise über höhere Aufwendungen, die durch das ehrenamt/nachbarschaftshilfe enstanden sind, erbracht werden ?

Als ehrenamtlicher Betreuer muss man die Kosten per Einzelabrechnung ohnehin vom Rechtspfleger bestätigen lassen und bekommt das entsprechend überwiesen. Ansonsten die Pauschale.
Wie das bei Nachbarschaftshilfe läuft, weiß ich nicht.
Ich hatte damals auch das Problem, dass das "Betreuergeld" jährlich ausbezahlt wurde und dann über dem FB lag. Und ich musste jedes Jahr erneut kämpfen, dass das JC überhaupt anerkannte, dass die "Betreuerpauschale" teilweise befreit ist. Jedes mal Widerspruch, Schriftkram, Kontrollen, Nachweise. Nach 5 Jahren hatte ich die Schnauze voll.

Ottokar

Zitat von: jeschik am 09. Januar 2022, 00:03:02Der Freibetrag gilt doch auch für Nachbarschaftshilfe ?
Nein!
Entgeldliche Nachbarschaftshilfe kann unter § 11a Abs. 5 SGB II fallen, sofern es sich nicht ohnehin um Kleinbeträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V handelt.

Zitat von: jeschik am 09. Januar 2022, 00:03:02Damit dieser Freibetrag auch wirklich frei ist, müssen zwingend nachweise über höhere Aufwendungen, die durch das ehrenamt/nachbarschaftshilfe enstanden sind, erbracht werden ?
Nein, der Freibetrag von 200€ ist lt. Gesetz abzusetzen.
Sind die tatsächlichen Aufwendungen nachweislich höher, müssen stattdessen diese abgesetzt werden.
Dabei geht es nicht um den Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen gegenüber dem Rechtspfleger, denn das ist erst ab Aufwendungen über 399€ erforderlich, sondern um den Nachweis gegenüber dem JC, dass die tatsächlichen Aufwendungen höher sind als der Pauschalfreibetrag i.H.v. 200€.
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jeschik

Zitat von: Ottokar am 09. Januar 2022, 10:41:25Nein!
Entgeldliche Nachbarschaftshilfe kann unter § 11a Abs. 5 SGB II fallen, sofern es sich nicht ohnehin um Kleinbeträge nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V handelt.
War durch den Thread "Ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe mit Vergütung" davon ausgegangen das auch bei Nachbarsschaftshilfe dieser Freibetrag von aktuell 250 gelten würde.
Gibt es dann überhaupt eine ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe? Wie sollte man solche dann gegenüber dem Jc nachweisen?
Ich verstehe es so, das der Freibetrag allgemein nur als Aufwandsentschädigung gültigkeit hat und das man Nachweise dazu dem Jc vorlegen muss, woraus hervorgeht, dass diese Aufwandsentschädigung nicht ein mehr in der Kasse bedeuten, sondern Aufwandskosten gegeüberstehen.
Und wenn man keine Aufwandskosten hätte und nachweisen könnte, würde dieser Freibetrag garnicht gelten nehme ich mal an ?

Zitat von: Ottokar am 09. Januar 2022, 10:41:25Entgeldliche Nachbarschaftshilfe kann unter § 11a Abs. 5 SGB II fallen
Hier gibt es dann aber keinen pauschalen Freibetrag, wonach sollte man sich dann richten können ?

Ottokar

Zitat von: jeschik am 09. Januar 2022, 13:20:05Gibt es dann überhaupt eine ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe?
Wenn dann nur über einen entsprechenden Verein.

Zitat von: jeschik am 09. Januar 2022, 13:20:05Ich verstehe es so, das der Freibetrag allgemein nur als Aufwandsentschädigung gültigkeit hat und das man Nachweise dazu dem Jc vorlegen muss, woraus hervorgeht, dass diese Aufwandsentschädigung nicht ein mehr in der Kasse bedeuten, sondern Aufwandskosten gegeüberstehen.
Dann verstehst du das falsch.
Die Pauschalen dienen zur Verwaltungsvereinfachung ja gerade dazu, das keine Nachweise für tatsächliche Aufwendungen erbracht werden müssen.

Zitat von: jeschik am 09. Januar 2022, 13:20:05Hier gibt es dann aber keinen pauschalen Freibetrag, wonach sollte man sich dann richten können ?
Einnahme - Aufwendungen - 30€ Pauschalfreibetrag = X
X sollte nicht mehr als 10% der Regelleistung betragen, das ist aber nur ein Richtwert der SGs.
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