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Begonnen von Diskus, 19. Februar 2022, 11:16:52

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Diskus

Hallo Gemeinde,

ich hab da ein Verständnis Problem.

Ist Zustand.

Sie
511 Euro volle Erwerbsu8nfähigkeuts Rente
232 Euro KDU Zuschuss vom Jobcenter

Er
570 Euro Altersrente
320 Euro Sozialhilfe (KDU Zuschuss)
316 Euro Pflegegeld (grad 2)

Am 22.02.2022 Heirat
Ihre Wohnung ist zum 31.3.2022 gekündigt und vom Vermieter bestätigt

Wer ist nu weiter zuständig und was steht uns zu ? ich steig da nicht mehr so ganz durch :)

Wäre nett wenn da jemand Infos hätte.

Veränderungsmitteilungen gehen heute Raus

Gruß Diskus
"Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren." Mahatma Gandhi (1869-1948)

BigMama

Zitat von: Diskus am 19. Februar 2022, 11:16:52Sie
511 Euro volle Erwerbsu8nfähigkeuts Rente
232 Euro KDU Zuschuss vom Jobcenter
Dann ist sie nur befristet erwerbsgemindert oder hat eine Arbeitsmarktrente, oder?

Meines Wissens nach ist das JC weiter zuständig in dieser Konstellation, so lange sie nicht auf Dauer voll erwerbsgemindert ist. Ich bin mir aber nicht ganz sicher mit meiner Einschätzung.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Diskus

Ja befristete Erwerbsminderung aber im kommenden Jahr Alter zur Altersrente erreicht. Bis August diesen Jahres läuft noch die EU Rente und muss jetzt
verlängert werden. Warum ich nicht weiss wer Zuständig ist. Jobcenter zahlt ja bei Ihr KDU die aber ab 1.4.wegfällt. Somit würde ja keine Leistung mehr anstehen. Bei mir Zahlt das Sozialamt KDU Zuschuss muss aber die Rente meiner Frau nun einrechnen
"Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren." Mahatma Gandhi (1869-1948)

Ottokar

Zitat von: Diskus am 19. Februar 2022, 12:02:24Jobcenter zahlt ja bei Ihr KDU die aber ab 1.4.wegfällt.
Warum fällt die weg?
Nach dem Umzug ist bei jedem von euch 50% der KdUH der gemeinsamen Wohnung anzuerkennen, bei deiner Frau vom JC und bei dir vom Sozialamt.

Bis deine Frau Altersrentner ist, ist das JC zuständig für Regelleistung und KdUH.
Das Einkommen deiner Frau darf nur vom JC und auch nur bei deiner Frau berücksichtigt werden.

Für dich ist das Sozialamt zuständig für Regelleistung und KdUH.
Sobald deine Frau Altersrentner ist, wird das JC unzuständig und dann ist auch für sie, d.h. für euch beide gemeinsam, das Sozialamt zuständig für Regelleistung und KdUH.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Flip

Eigentlich müsste es eine Arbeitsmarktrente sein. Ansonsten wäre, da eine erwerbsfähige Person in der Bedarfsgemeinschaft fehlt, für Alleinstehende mit befristeter Rente das Sozialamt mit Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII  zuständig. Auch nach der Eheschließung, da der Partner ebenfalls erwerbsgemindert ist.

Ottokar

Zitat von: Flip am 19. Februar 2022, 15:38:13Eigentlich müsste es eine Arbeitsmarktrente sein. Ansonsten
... würde die Frau keine Leistungen nach dem SGB II beziehen.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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Diskus

Moment verstehe ich das Richtig. Also KDU wird dann zu 50% aufgeteilt auf Sozialamt und Jobcenter OK
Wir zählen aber dann doch als BG oder sehe ich das falsch ? So das wir auch weniger vom JC und Sozialamt bekommen werden eben nach der Berechnung als BG (ca. 100 Euro abzug) oder verhaue ich mich da nun komplett ?

Diskus
"Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren." Mahatma Gandhi (1869-1948)

Ottokar

#7
Zitat von: Diskus am 21. Februar 2022, 22:46:08Also KDU wird dann zu 50% aufgeteilt auf Sozialamt und Jobcenter
Eigentlich zu 50% jeweils auf deine Frau und dich, im Ergebnis muss dann das JC 50% bei deiner Frau anerkennen und das Sozialamt 50% bei dir. Zugrunde gelegt wird zudem der Regelsatz für Partner.
Was den jeweiligen Bedarf und Einkommen anbetrifft, ist hierbei nicht die Bedarfsanteilsmethode zu verwenden, da ein Ausgleich innerhalb des jeweiligen Leistungssystems nicht möglich ist. Stattdessen ist das Einkommen vom JC nur bei deiner Frau und analog dazu vom Sozialamt nur bei dir zu berücksichtigen.
Nur wenn bei deiner Frau oder dir nach der Einkommensanrechnung noch Einkommen übrig wäre, dürfte dies beim jeweils anderen berücksichtigt werden. Dies hätte dann aber auch zur Folge, dass die Person mit Einkommensüberhang keinen Leistungsanspruch mehr hätte, da sie ja genügend Einkommen zur eigenen Bedarfsdeckung hat.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
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