Pflicht zur Abgabe einer abschließenden EKS?

Begonnen von Canulo, 30. Januar 2021, 22:13:22

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Canulo

Hallo zusammen,

aktuell wird ja bei Selbstständigen nur auf Antrag des "Kunden" ein abschließender Bescheid zur EKS erstellt. Doofe Frage: Muss ich trotzdem eine abschließende EKS abgeben?
Die wäre normalerweise bald fällig. Es wundert mich nur, dass ich bisher noch keine gesonderte Aufforderung dazu bekommen habe. Im vorläufigen Bewilligungsbescheid steht zwar, dass ich eine abgeben muss. Aber da steht auch sonst viel Unfug: z.B., dass in jedem Fall eine endgültige Festsetzung erfolgt und - wenn ich das Geschwurbel richtig verstanden habe - dass statt wie üblich über sechs Monate nach Kalendermonaten abgerechnet werden soll.
Ich nehme an, ohne eine Erinnerung vom JC erhalten zu haben, habe ich nicht viel zu befürchten, wenn ich mir mit der abschl. EKS noch ein wenig Zeit lasse?

VG
Canulo

robiwobi

Ich habe letztens eine abschließende EKS abgegeben, dann vom JC ein Schreiben bekommen dass die nur bearbeitet wird wenn ich formlos einen Antrag stelle dass ich diese bearbeitet haben will.
Wenn ich den nicht stelle würde gar nichts passieren.

Wenn du durch die EKS Geld zurückbekommen würdest füll sie aus, wenn nicht tu einfach gar nichts.

Filip2610

Ich denke auch dass allenfalls irgendwann ein Brief mit einer Erinnerung an die Abgabe der abschließenden EKS dann mit Fristsetzung kommt und dir alleine daraus keine Nachteile drohen. 

Banane007

Hallo,

ich hab sie pflichtschuldig wie immer eingereicht. Mein SB teilte mir dann mit, dass er mich gar nicht daran erinnert oder dazu aufgefordert hätte,
eben weil das momentan so geregelt ist. Er hat dennoch berechnet und mitgeteilt, dass ich die Überzahlung nicht erstatten muss. Es sei denn,
ich beantrage die endgültige Festsetzung schriftlich.

Gruß

Banane

Sheherazade

Da hast du ja einen netten und ordentlich arbeitenden SB - muss man auch mal anerkennen.
"In Krisenzeiten suchen  die Intelligenten nach Lösungen, während die Schwachköpfe nach Schuldigen suchen." Totó 1898-1967
"Wir leben in einer Zeit, in der sich Dummheit nicht mehr versteckt, sondern gewählt, bezahlt, beklatscht und als Erfolg verkauft wird."
"Höher, schneller, weiter!" ist nicht das Problem. Das Problem ist: "Ich zuerst!", "Alles meins!" und "Mir doch egal!"

Banane007

Hallo,

meinst mich? Ja, Leistungsabteilung arbeitet hier wirklich gut, schnell und korrekt. Das stimmt.  :smile:

Gruß

Banane

Canulo

Vielen Dank für eure Antworten. Dann warte ich erst mal ab.

skypan

Ich hatte auch die abschließende EKS eingereicht.

Der SB teilte mir die neue Rechtslage mit.

Ich schrieb eine Email, in der ich auf die abschließende Entscheidung für den Bewilligungszeitraum verzichte.

EinRatsuchender

Hallo,

habe auch eine Frage zu dem Thema.

Im vorläufigen Bescheid heißt es:

ZitatSie und die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft können nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes eine abschließende Entscheidung beantragen, § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB II. Die Frist zur Beantragung der Festsetzung endet nach Ablauf eines Jahres nach Ende dieses Bewilligungszeitraumes, § 41a Absatz 5 Satz 1 SGB II. Wird kein Antrag auf abschließende Entscheidung gestellt, dann gelten die vorläufig bewilligten Leistungen nach Ablauf der Jahresfrist als abschließend festgesetzt, § 41 a Absatz 5 Satz 1 SGB II i. V. m. § 67 Absatz 4 Satz 2 SGB II.

Heißt für mich, wenn ich keine abschließende EKS einreiche und diesen Antrag auf endgültige Festsetzung nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes nicht stelle, passiert gar nix (vorläufige Bewilligung = endgültige Bewilligung)?

Oder muss die abschließende EKS trotzdem eingereicht werden?

robiwobi

Genau, es passiert gar nichts und du musst auch keine EKS einreichen.

Simone-

Aber was, wenn das JC nach ein paar Jahren ankommt? Man hat ja keinen abschließenden Bescheid?
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Yavanna

Dann greift § 41a Abs. 5 SGB II
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__41a.html

Zitat
(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn
1.die leistungsberechtigte Person innerhalb der Frist nach Satz 1 eine abschließende Entscheidung beantragt oder
2.der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.

Fliederfeder

Zitat von: Yavanna am 06. Februar 2021, 09:16:18Dann greift § 41a Abs. 5 SGB II
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__41a.html

Zitat(5) Ergeht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums keine abschließende Entscheidung nach Absatz 3, gelten die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt. Dies gilt nicht, wenn
...
2.der Leistungsanspruch aus einem anderen als dem nach Absatz 2 Satz 1 anzugebenden Grund nicht oder nur in geringerer Höhe als die vorläufigen Leistungen besteht und der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende über den Leistungsanspruch innerhalb eines Jahres seit Kenntnis von diesen Tatsachen, spätestens aber nach Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der vorläufigen Entscheidung, abschließend entscheidet.

Hallo,

Punkt 2 bezieht sich doch auch auf einen Selbständigen, der mehr verdient hat, als er in seiner Schätzung vorab angegeben hat.
Was, wenn er nun sehr viel mehr verdient hat. Reicht es da, die Anlage EKS abzugeben oder sollte er demnach nicht einen Antrag auf abschließende Entscheidung stellen ???? Könnte sonst nicht eine Anzeige zu befürchten sein ????

Beratungsstellen sind vermehrt mit dieser Frage konfrontiert...

Gruß