EU-Bürger/mögliche Ablehnung des WBA nach 24 Monaten wg. Daueraufenthaltsstatus

Begonnen von neuehoffnung, 11. April 2022, 22:26:56

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neuehoffnung

Hallo zusammen!
Ich habe mich jetzt einige Stunden hier im Forum eingelesen, aber nichts Passendes gefunden.
Deshalb eröffne ich ein neues Thema.

Kurz zu mir: Ich bin EU-Bürger und Bildungsinländer. Ich habe mein Bachelor- und Masterstudium in Deutschland abgeschlossen, habe mich aber nie eingebürgert. Aufgrund der Pandemie bin ich arbeitslos geworden und habe ALG I zwölf Monate bekommen und zwei Weiterbildungen mit Auszeichnung abgeschlossen. Danach war ich weitere zwölf Monate Bezieher von ALG II. Bedarfsgemeinschaft besteht nur aus einer Person. Im letzten Weiterbewilligungsbescheid steht folgendes:

,,Die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II beschränkt sich für Sie auf einen maximalen Zeitraum von 6 Monaten, wie aus diesem Bescheid ersichtlich. Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben u.a. Personen, die den Aufenthaltszweck eines Arbeitnehmers (Arbeitnehmerstatus) haben. Da Sie in der Bundesrepublik Deutschland länger als ein Jahr erwerbstätig waren und unverschuldet Ihren Arbeitsplatz verloren haben, ohne zuvor einen Daueraufenthaltsstatus erworben zu haben, wirkt der Arbeitnehmerstatus ab Verlust der Tätigkeit lediglich für 24 Monate fort. In diesem Zeitraum haben Sie einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Nach Ablauf dieser 24 Monate ist ohne Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit eine Weiterbewilligung von Leistungen nach dem SGB II
nicht möglich."

Ich weiß nicht, wie ich ,,ohne zuvor einen Daueraufenthaltsstatus erworben zu haben" interpretieren soll. Ich lebe seit meinem 19. Lebensjahr in Deutschland. Als EU-Bürger erhält man gemäß. § 5 Abs. 5 i. V. mit § 4 a FreizügG/EU und nach einem ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 5 Jahren in Deutschland automatisch das Recht auf Daueraufenthalt. Zuletzt habe ich im Januar 2014 eine solche Bescheinigung erhalten und nie wieder ,,erneuert" (in Anführungszeichen, denn diese wurde mit meinem alten Reisepass mit 5 Jahren Gültigkeit ausgestellt, Daueraufenthaltsrecht besteht immer noch). Morgen werde ich den Daueraufenthaltsstatus bei der zuständigen Behörde ,,verlängern" lassen.

Gegen diesen Bescheid und den zitierten Absatz habe ich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe keinen Widerspruch erhoben. Ich war mir sicher, dass ich im Laufe des zweiten Bewilligungszeitraumes unbedingt einen Job in meinem Fachbereich finden werde. Bis jetzt habe ich hunderte Bewerbungen ohne Erfolg verschickt und nun habe ich den WBA zum dritten Mal gestellt. Als Rückmeldung vom Jobcenter habe ich die Aufforderung zur Mitwirkung mit allen angeforderten Unterlagen erhalten. Diese werde ich dem Jobcenter zusammen mit der alten und der neuen Daueraufenthaltsbescheinigung zukommen lassen.

Meine Frage: Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass der dritte Weiterbewilligungsantrag aufgrund der oben geschilderten Tatsachen abgelehnt wird?

Bei einer Ablehnung weiß ich nicht, wie es weitergehen soll... Ab Mai fange ich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit über die Zeitarbeit an.

Danke im Voraus für Eure Einschätzungen.

Liebe Grüße
neuehoffnung

Yavanna

Wo nehmen die denn die 24 Monate her?
Wenn du unverschuldet alo wirst, gibt es nur den nachrangigen Arbeitnehmer Status von 6 Monaten, wenn unter einem Jahr beschäftigt. Bei mehr als einem Jahr, gibt es keine Befristung.  §2 Abs 3 FreizügG/EU

Die Daueraufenthaltsbescheinigung solltest du auf jeden Fall verlängern, da die Ausländerbehörde auch den Verlust des Daueraufenthaltsrechts feststellen kann. §4a Abs. 1 und 7 FreizügG/EU.

Außerdem wurd in §7 SGB II inzwischen aufgenommen, dass Ausländer auch einen Anspruch erwirken, wenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 5 Jahren durchgehend in Deutschland haben.

Bei Ablehnung also Widerspruch

neuehoffnung

Hallo Yavanna,

erstmal vielen lieben Dank für die ausführliche Antwort. Woher das Jobcenter bzw. der zuständige Sachbearbeiter die 24 Monate hernimmt, habe ich mich auch gefragt. Ich gehe davon aus, dass meine ,,alte" Daueraufenthaltskarte übersehen wurde. Deshalb werde ich das Jobcenter in der nächsten Korrespondenz auch auf die relevanten Gesetze und Paragrafen hinweisen.

Einen wunderschönen Abend wünsche ich dir!

Beste Grüße
neuehoffnung

Jan Mustermann

Als EU Bürger braucht er sich keine "Daueraufenthaltsbescheinigung" mehr zu holen. Wenn er den rechtlichen Kriterien genügt hat er es sowieso Kraft Gesetzes.So eine Bescheinigung ist rein deklatorisch, sie ist nicht mehr vorgeschrieben ,sie zu haben ist aber auch nicht verkehrt, vor allem fürs SG.

Wenn der WBA abgelehnt wird, sucht er alle Unterlagen zusammen und geht zum Sozialgericht und beantragt eine EA für die begehrte Leistung.

neuehoffnung

Hallo Jan,

hoffentlich sollte ich nicht zum Sozialgericht gehen...

Was heißt die Abkürzung "EA" in deinem Beitrag?

Viele Grüße
neuehoffnung

Yavanna

EA steht für einstweilige Anordnung, und natürlich "braucht " man die Bescheinigung nicht, es macht aber vieles leichter. Wenn man die Bedingungen eh erfüllt,  kann man sie auch in der Tasche haben.