Tonaufnahmen während eines Termins

Begonnen von Coffeefee, 18. April 2022, 14:35:39

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Yavanna

Zitat von: Spritzenhalter am 18. April 2022, 22:15:31Es reicht die Annahme das es zu strafrechtlichen Handlungen kommen kann was die Aufnahme zum Selbstschutz legitimiert.

Kannst du dafür eine Rechtsgrundlage nennen? Und ab wann legitimiert eine solche Annahme dafür? Wenn ich Pessimist bin und immer auf Selbstschutz bedacht, darf ich alles und jeden aufnehmen?

Denk erst mal nach, bevor du solche "Tipps" gibst

Spritzenhalter

Zitat von: Yavanna am 19. April 2022, 07:27:28
Zitat von: Spritzenhalter am 18. April 2022, 22:15:31Es reicht die Annahme das es zu strafrechtlichen Handlungen kommen kann was die Aufnahme zum Selbstschutz legitimiert.

Kannst du dafür eine Rechtsgrundlage nennen? Und ab wann legitimiert eine solche Annahme dafür? Wenn ich Pessimist bin und immer auf Selbstschutz bedacht, darf ich alles und jeden aufnehmen?

Denk erst mal nach, bevor du solche "Tipps" gibst

Du und deine Rechtsgrundlage(n). Hast du auch eine solche gefordert als man dir die Spritze verpasst hat, dich kasaniert und eine Maske verpasst hat?

Zum Thema: Notwehr, Notstand und Beweissicherung einer Straftat sind Gründe für das Anfertigen einer Aufzeichnung und entsprechend als Beweismittel vor Gericht zu würdigen.


Vase

Und: straf-rechtliche Handlungen gibt es im JC nicht. Außer jemand bedroht dich vielleicht mit dem Messer. Lügen zählt nicht dazu, sowie fast alles andere.


Ein Beistand sollte aber auch genügen.

Yavanna

Man hat mir keine Spritze verpasst oder mich kaserniert.
Die Maske trage ich auch immer noch aus Selbstschutz.

Beschäftige dich lieber mal mit deutscher Geschichte, bevor du solche Parolen loslässt.
Niveau ist nunmal keine Hautcreme.

Und die Forderung einer Rechtsgrundlage für Handlungen ist durchaus legitim. Wenn du die zu deinen Tipps nicht liefern kannst oder willst, halte dich lieber zurück.

Ratlos

Zitat von: Spritzenhalter am 19. April 2022, 08:43:37Beweissicherung einer Straftat sind Gründe für das Anfertigen einer Aufzeichnung und entsprechend als Beweismittel vor Gericht zu würdigen.
Sei doch mal vernünftig. Das JC begeht keine Straftat wovon Beweis gesichert werden muss.
Heimlich gefertigte Tonaufzeichnungen werden seltenst vom Gericht als Beweismittel zugelassen. Ausnahme sind meist nur bei Schwerverbrechen drin.

Lese mal § 298 StGB und das Urteil des BverfG und weiter das Persönlichkeitsrecht das in Artikel 2 Abs. 1 und in Artikel 1 Abs. 1 GG definiert ist.
Dann hast du deine Rechtsgrundlagen für deine falschen Ansichten


Meph1977

Zitat von: Ratlos am 19. April 2022, 11:21:17Hier noch was zum Verwertungsverbot heimlich erzeugter Tonaufnahmen:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettinggehrlein-zpo-kommentar-zpo-284-zpo-beweis-a-heimliche-tonbandaufnahmen_idesk_PI17574_HI14656697.html

Irrelevanter Artikel da er sich ausschließlich auf Privatrecht bezieht. Im Strafrecht gelten andere Regeln und dort ist jeder Beweis grundsätzlich verwertbar.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Hary

Wenn es zu einer Straftat kommt, dann ist die Polizei rufen wohl sinnvoller als das Diktiergerät zu starten. Nebenbei sollte es in einem Jobcenter kein Problem sein schnell an Hilfe und Zeugen zu kommen. Der Flur ist voll von Zeugen. Davon abgesehen ist es eher selten das ein Jobcenter Mitarbeiter Straftaten gegen den Kunden begeht.

Und Fehlentscheidungen sind keine Straftaten.

Ratlos

Zitat von: Meph1977 am 19. April 2022, 13:14:17Irrelevanter Artikel da er sich ausschließlich auf Privatrecht bezieht
Selten soviel  :zensiert: gelesen!
Im Strafverfahren unterliegen solche Aufnahmen unter Umständen, aber nicht zwangsläufig einem Beweisverwertungsverbot. Auch hier bedarf es einer Abwägung, ob das Recht des Betroffenen am gesprochenen Wort bzw. Bild oder das Interesse an der Strafverfolgung überwiegt, was insbesondere bei schweren Straftaten der Fall ist. - gfenau so wie ich es geschrieben habe.

Ich freu mich immer wenn einer klüger ist als das VerfG und Gesetz zusammen :mocking:
Bloß geht es hier um eine Zivilsache und nicht um eine Strafsache.
Zur Beweisführung in vorliegender Sache unterliegen heimliche Aufzeichnung dem Verwertungsverbot

CCR

Sind ,,heimliche" Ton- oder Bildaufnahmen strafbar?

Wenn sie Ton- oder Bildaufnahmen, zum Beispiel mit ihrem Handy, von jemand anderen ohne dessen Zustimmung anfertigen, erfüllt diese Handlung den Straftatbestand des § 201 bzw. § 201a StGB. Strafbar ist es auch, solche unbefugten Aufnahmen zu gebrauchen oder Dritten zugänglich zu machen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sie diese per Messaging-App teilen oder ins Internet stellen. Der Gesetzgeber sieht in solchen Fällen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für Ton- und bis zu zwei Jahren für Bildaufnahmen vor.

Sind Ton- oder Bildaufnahmen zur Aufklärung einer Straftat erlaubt?

Unbefugte Aufnahmen erfüllen grundsätzlich auch dann den Straftatbestand des § 201 bzw. § 201a StGB, wenn sie zur Beweissicherung im Hinblick auf eine Straftat dienen sollen. Da auch der Staat zur Aufklärung einer Straftat nicht einfach so zu heimlichen Ton- oder Bildaufnahmen befugt ist, darf der Bürger erst recht keine solchen Aufnahmen tätigen. Durch die Anfertigung setzen sie sich somit zunächst immer der Gefahr einer Strafverfolgung aus.

Können heimliche Ton- oder Bildaufnahmen als Beweismittel dienen?

Ton- oder Bildaufnahmen, die unbefugt hergestellt worden sind, sind im Zivilprozess grundsätzlich als Beweismittel unzulässig. Etwas anderes gilt, wenn die Gegenseite in die Verwendung einwilligt. Ansonsten kann nur in besonderen Einzelfällen eine Güter- und Interessenabwägung dazu führen, dass die unbefugten Aufnahmen als Beweis gerichtlich zugelassen werden. Allein das Interesse, ein Beweismittel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu schaffen, genügt für eine Ausnahme nicht.

http://www.anwalt-jochmann.de/strafbarkeit-von-heimlichen-bild-und-tonaufnahmen/

Ratlos


Meph1977

Zitat von: Ratlos am 19. April 2022, 14:06:43@ CCR  :sehrgut: Mir glaubt er es nicht  :weisnich:

Ratlos halt dich einfach aus Themen raus von denen du keine Ahnung hast. CCR hat genau das bestätigt was ich geschrieben hab du hast es nur nicht kapiert. Auch wenn die Anfertigung strafbar gewesen sein sollte ändert das rein gar nichts daran das der Beweis im Strafprozess zulässig ist. Die Hürden für ein Beweisverwertungsverbot im Strafprozess sind in Deutschland so exorbitant hoch das sie faktisch so gut wie nie zum tragen kommen
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Ratlos

Zitat von: CCR am 19. April 2022, 13:57:02Unbefugte Aufnahmen erfüllen grundsätzlich auch dann den Straftatbestand des § 201 bzw. § 201a StGB, wenn sie zur Beweissicherung im Hinblick auf eine Straftat dienen sollen
Das hat CCR geschrieben, das gleiche wie ich.
Du solltest besser still sein oder genauer lesen. Unsachgemäße Beiträge sind für einen TE nicht hilfreich.
Und zum letzten Mal - es geht hier nicht um ein Strafverfahren. Du lenkst damit vom Thema ab.
Und mit Besserwissern setze ich mich doch nicht auseinander.

Jan Mustermann

Wenn sie der eigenen Verteidigung dienen , wird das Gericht sie auch mit ins Verfahren einbeziehen

Ginsu

Zitat von: Yavanna am 19. April 2022, 07:27:28Kannst du dafür eine Rechtsgrundlage nennen?

Findest du hier:

(...)(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.    das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt(...)


https://www.buzer.de/s1.htm?a=201&g=&kurz=StGB&ag=6165
Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral.
Berthold Brecht