Werden die Wasserkosten vom JC übernommen?

Begonnen von Ravn, 19. April 2022, 15:08:29

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Ravn

Hallo,

Ich muss mein Weiterbewilligungsantrag stellen und wollte diesmal da die Wasserkosten eintragen was ich bisher nie gemacht habe. Und dann lass ich das hier:

ZitatWarmwasser- und sonstige Energiekosten bei Hartz IV
Ihre Jobcenter-Leistungen sind in zwei große Posten aufgeteilt: Ihre Regelleistung und Ihre Unterkunftskosten. Je nachdem, wofür die Energiekosten anfallen, zahlt sie das Jobcenter entweder zusätzlich zu Ihrer Regelleistung, oder Sie müssen die Kosten von Ihrer Regelleistung selbst begleichen.

Die Kosten für Kochen, Betrieb elektrischer Geräte, Licht usw. sind im ALG II-Regelbedarf enthalten – als sogenannte ,,Haushaltsenergie". Das heißt, Sie müssen den Anteil von Strom oder Gas aus dem Regelsatz selbst zahlen, den Sie für das Kochen oder den Betrieb von Kühlschrank, Waschmaschine usw. brauchen. Seit 2011 zählen aber die Warmwasserkosten zu den Wohnkosten und werden gemeinsam mit den Heizkosten übernommen.

Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung
Ihre Jobcenter-Leistungen sind in zwei große Posten aufgeteilt: Ihre Hartz IV-Regelleistung und Ihre Unterkunftskosten. Je nachdem, wofür die Energiekosten anfallen, zahlt sie das Jobcenter entweder zusätzlich zu Ihrer Regelleistung, oder Sie müssen die Kosten von Ihrer Regelleistung selbst begleichen.

Die Kosten für Kochen, Betrieb elektrischer Geräte, Licht usw. sind im ALG II-Regelbedarf enthalten – als sogenannte ,,Haushaltsenergie". Das heißt, Sie müssen den Anteil von Strom oder Gas aus dem Regelsatz selbst zahlen, den Sie für das Kochen oder den Betrieb von Kühlschrank, Waschmaschine usw. brauchen. Seit 2011 zählen aber die Warmwasserkosten zu den Wohnkosten und werden gemeinsam mit den Heizkosten übernommen.

Quelle: https://www.gegen-hartz.de/warmwasser-und-energiekosten-hartz-iv

Ich bin jemanden der so etwas nicht versteht. Momentan habe ist auch meine "Übersetzerin der in normale Sprache übersetzt" nicht da.

Ich habe so ein "Durchlauferhitzer" im Bad und in die Küche. So wie ich das verstehe, zahlt das JC die Wasserkosten schon. Da es ist in der Heizkosten drin ist. Oder habe ich das falsche verstanden?

hase_du_bleibst_hier

Ja wenn du einen Durchlauferhitzer/Boiler hast bekommst du 9,75 € extra im Monat. Was bei den Strompreis ein lachhaft geringer betrag ist. Mehrbedarf für dezentrale Warmwassererzeugung heißt das.
https://www.hartziv.org/mehrbedarf/warmwasser.html

Das hat aber nichts mit deinen Heizkosten zu tun. Das ist die Heizung damit es warm ist in der Wohnung und bekommst indirekt durch die Nebenkostenabrechnung erstattet

Kopfbahnhof

Zitat von: Ravn am 19. April 2022, 15:08:29wollte diesmal da die Wasserkosten eintragen
Ja die Wasserkosten sind schon in den Kosten der Unterkunft mit drin. (über BK Abrechnung)

Für die beiden Durchlauferhitzer musst du die Pauschale beim JC extra mit angeben und Beantragen.
Beim JC wissen sie es evtl. ja sonst gar nicht und von allein machen sie da gar nichts.
(gilt auch für Warmwasserboiler)

Ravn

Zitat von: Kopfbahnhof am 19. April 2022, 15:33:07
Zitat von: Ravn am 19. April 2022, 15:08:29wollte diesmal da die Wasserkosten eintragen
Ja die Wasserkosten sind schon in den Kosten der Unterkunft mit drin. (über BK Abrechnung)

Für die beiden Durchlauferhitzer musst du die Pauschale beim JC extra mit angeben und Beantragen.
Beim JC wissen sie es evtl. ja sonst gar nicht und von allein machen sie da gar nichts.
(gilt auch für Warmwasserboiler)

Die wissen es ganz gewiss, denn ich muss es jedes mal mit angeben, die Durchlauferhitzer.
Gibt es da ein vorgefertigtes Anschreiben zum beantragen? Und Pauschale... wie finde ich die raus?

Danke für die beiden schnellen Antworten und für mehr Info!

Ratlos

Zitat von: Ravn am 19. April 2022, 17:22:14Gibt es da ein vorgefertigtes Anschreiben zum beantragen? Und Pauschale... wie finde ich die raus?
Das kannst du formlos auf ein Blatt Papier schreiben und um Auszahlung des Zuschusses für dezentrale Warmwasserbereitung bitten.

Quinky

Gegen sämtliche Bescheide ab 1.1.2021 einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X stellen. Das Jobcenter MUSS!!! ab Januar vorigen Jahres für jeden Monat nachzahlen!!!
Sollte jedoch dem Jobcenter bekannt sein, das Du das warme Wasser über einen Durchlauferhitzer erhitzt, würde ich zusätzlich auch für frühere Jahre einen Nachzahlung wegen vorsätzlichen BETRUGES stellen!
Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X hat nichts zu sagen, sofern nachgewiesen wird, das vorsätzlich betrogen wurde

Ernie

OLD-MAN

Oh, oh, oh, was geht denn hier ab?

Zitat von: Quinky am 19. April 2022, 18:32:05vorsätzlichen BETRUGES

Es gibt die Möglichkeit des Überprüfungsantrages, richtig, rückwirkend bis 01.01.2021. Dann ist aber auch "Schluss mit Lustig"! Vom Betrug oder vorsätzlichen Betrug sind wir hier weit weg.

Zitat von: Basshkopf am 19. April 2022, 15:18:02bekommst du 9,75 € extra im Monat.

Es sind 2,3% vom Regelsatz für Erwachsene, Minderjährige und Kinder erhalten weniger!

Es sind übrigens nicht die Wasserkosten, die übernommen werden, sondern nur die Kosten der Warmwasserbereitung!

Quinky

Wenn er jedes mal angegeben hat, das ein Durchlauferhitzer besteht, hat das Jobcenter einen falschen Bescheid ausgestellt.
Mir ist bewusst, das der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X grundsätzlich nur ein Jahr bis zum ersten Januar rückwirkend möglich ist (in dem Falle 1.1.2021 = was ich ja auch geschrieben habe.
WENN jedoch immer wieder das Jobcenter gesetzwidrig den Durchlauferhitzer nicht berücksichtigt hat (ein Leistungssachbearbeiter weis!!!! das hier zusätzliche Regelungen bestehen), muss man von Vorsatz ausgehen!!!
Ich würde in einem Gerichtsverfahren verlangen rückwirkend auf den korrekten Stand per Bescheide gesetzt zu werden, da ein Laie auf den falschen Bescheid vertraut hat, obwohl das Jobcenter auf jeden Fall richtige Bescheide hätte ausstellen müssen.

Ernie

Flip

Zitat von: Quinky am 19. April 2022, 20:08:30WENN jedoch immer wieder das Jobcenter


ändert das nichts daran, dass es nur ein Jahr rückwirkend geändert werden kann.

Fettnäpfchen

:flag:

So etwas versucht man dann über den sozialrechtlichen Widerherstellungsanspruch.

MfG FN

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Ratlos

Der Sozialrechtliche Wiederherstellungsanspruch richtet sich gegen den Staat.
Evtl. käme noch § 839 BGB in Betracht (Amtspflichtverletzung)