Aufrechnung von Schulden

Begonnen von Gedankenwelt, 30. April 2022, 15:12:43

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Gedankenwelt

Ich habe einen Brief erhalten, der darauf hinweist, dass mir mit Bescheiden von 2012 und 2016 mitgeteilt wurde, dass 300 € Forderungen bestehen. Jetzt wollen sie eine Aufrechnung machen damit die Beträge wechselseitig getilgt werden können.

Ich kann mich leider nicht daran erinnern. Weiß aber, dass ich schon länger offene Beträge mit 20€ Monatlich zurück zahle.

Wie soll ich am besten darauf reagieren?

Flip

Vom Jobcenter direkt oder vom Inkassoservice?

Unter Umständen sind die Forderungen schon verjährt. Genaueres kann man nur sagen, wenn du die damit zusammen hängenden Vorgänge (insbesondere Bescheide) wieder findest.

Also erstmal die Bescheide anfordern, wenn du die nicht mehr hast und bis dahin um Stundung der Forderungen bitten.

Gedankenwelt

Direkt vom JC. Ok, dann werde ich diese anfordern. Danke!

Sollte die Forderung stimmen, dann weiß ich sicher: das ist kein Darlehen gewesen. Weil ich dieses nie beantragt habe.
Aber es gab Überzahlungen auf Grund von 2 Wochenjobs, die nicht berücksichtigt wurden. Kann sowas echt verjähren?

Ratlos

Bitte das JC einfch um eine Forderungsaufstellung inkl. bereits geleisteter Zahlungen

Flip

ZitatKann sowas echt verjähren?

Ja, entweder nach 4 Jahren oder nach 30 Jahren. Deshalb sind ja die Bescheide so wichtig.

Ottokar

Womit will das JC aufrechnen? Mit ALG II? Das ist rechtlich unzulässig und deshalb nur möglich, wenn du nachweislich zustimmst.
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Gedankenwelt

Zitat von: Ottokar am 01. Mai 2022, 11:05:37Womit will das JC aufrechnen? Mit ALG II? Das ist rechtlich unzulässig und deshalb nur möglich, wenn du nachweislich zustimmst.

Ist es das? Selbst wenn die Forderung berechtigt wäre? Das sie - wie bei mir - zu viel vor Jahren ausgezahlt haben. Ich dachte, dass wären die wenigen Gründe, wo es erlaubt ist mit 10% oder so

Ottokar

#7
Ja, ist es, siehe §§ 51 und 52 SGB I i.V.m. § 54 SGB I.
Danach darf mit Sozialleistungen nur aufgerechnet bzw. verrechnet werden, soweit der Anspruch auf diese Sozialleistung pfändbar gemäß § 54 SGB I ist.
Für ALG II/Sozialgeld gelten lt. § 54 Abs. 4 SGB I die gesetzlichen Vorschriften für die Pfänddung von Arbeitseinkommen, also u.a. der Pfändungsfreibetrag, der regelmäßig erheblich über dem ALG II Betrag liegt.

Zitat von: Gedankenwelt am 02. Mai 2022, 13:57:35Ich dachte, dass wären die wenigen Gründe, wo es erlaubt ist mit 10% oder so
Das ist keine Auf- oder Verrechnung nach §§ 51 und 52 SGB I, sondern ein Erstattungsanspruch nach § 43 SGB II. Dafür gelten aber andere Voraussetzungen. Ein solcher Erstattungsanspruch kann nur innerhalb einer Frist von 3 Jahren nach Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides geltend gemacht werden.

Zitat von: Gedankenwelt am 30. April 2022, 15:12:43mit Bescheiden von 2012 und 2016 mitgeteilt wurde, dass 300 € Forderungen bestehen
Die Forderungen dürften verjährt sein (vgl. § 50 Abs. 4 SGB X), sofern nach dem üblichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nach §§ 48 und 50 SGB II kein weiterer Verwaltungsakt zur Durchsetzung der Rückforderung gemäß § 52 SGB II erlassen wurde. Gab es nach in Kraft treten des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides einen weiteren Verwaltungsakt zur Durchsetzung der Rückforderung gemäß § 52 SGB II (Hinweis: eine Mahnung ist kein VA), wurde die 4jährige Verjährungsfrist auf 30 Jahre verlängert.
Eine Aufrechnung nach § 43 SGB II ist hier wegen Fristablauf nicht mehr zulässig, ebensowenig eine nach §§ 51 und 52 SGB I, da ALG II gemäß § 54 Abs. 4 SGB I nicht pfändbar ist.
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