Brauche Hilfe wegen Eingliederungsverinbarung bekommen vom JC (Optionskommune)

Begonnen von Bim_Bam, 11. April 2022, 16:59:32

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Bim_Bam

Und wieder hat sich das Jobcenter der Optionskommune gemeldet mit einer EGV.
Ich bräuchte Eure Hilfe. Diese EGV hat es in sich. Wir reden vom JC HK. Meiner Arbeitsvermittlerin habe ich um Fristaufschub bis 22.04.2022 schriftlich gebeten. Da ich Eure Hilfe ja noch bräuchte.

Da ich momentan keinen Drucker habe, habe ich mich jetzt hingesetzt und alles abgeschrieben. Puh. Ich hoffe, ich hab nichts überlesen. Auf Rechtsschreibfehler bitte ich milde drüber hinweg zusehen. Passiert, bin auch nur ein Mensch. Ich bedanke mich bei Euch schon mal im Voraus. :ok: :sehrgut:



Da wird geschrieben:


ZitatUnser gemeinsames Ziel ist Ihr berufliche Integration in den Arbeitsmarkt auf Grundlage einer individuell. erarbeiteten EGV. DIE EGV besteht aus zwei Teilen, dem allgemeinen Teil und dem individuellen Eingliederungsteil.

Allgemeiner Teil:

Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen gem. § 2 Abs. 1 SGB II alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Die Arbeitsvermittlung des Landkreises _Sowieso_ unterstützt erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfassend mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit.

Die EGV erstreckt sich zunächst über einen Zeitraum von 6 Monaten vom 15.03.2022 bis zum 14.03.2023.

Leistungen der Arbeitsvermittlung:

-Beratung und Unterstützung bei der Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzsuche
-Hilfe bei der Erstellung bzw. Optimierung der Bewerbungsunterlagen
-Feststellung der Eignung, individuelle Beratung zur Berufswahl, Ermittlung eines Qualifizierungsbedarf und Vorbereitung auf eine Arbeitsaufnahme
-Ggf. Unterstützung bei der Kontaktaufnahme zu Arbeitgebern mit dem Ziel der Aufnahme einer Arbeit oder eines Praktikums nach Absprache
-Beratung innerhalb der Sprechzeiten (Mo bis Do 8 bis 12Uhr und Di und Do 14 bis 16Uhr) oder nach Terminvereinbarung.


Pflichten der/des erwerbsfähige/n Leistungsberechtigte/n:

-Aktive Bemühung um einen Ausbildungs- oder Arbeitsplatz
-Bereitstellung aller notwendigen Unterlagen
-Verpflichtung zur Mitwirkung an individuellen arbeitsmarktpolitischen Aufgaben
-Einhaltung der Beratungstermine
-Sofortige Mitteilung über eine Verhinderung unter Angabe der Gründe
-Unverzügliche (innerhalb von 3 Tagen) Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfall
-Rechtzeitige Beantragung von Ortsabwesenheitszeiten.


Eingliederungsleistungen:
Leistungen zur Eingliederung in Arbeit werden gem. §37 Abs. 2 Satz 1 SGBII nur erbracht, wenn sie vor Eintritt des leistungsbegründeten Ereignisses beantragt worden sind. Zur Fristwahrung kann die Antragsstellung zunächst auch mündlich, telefonisch oder per E-Mail erfolgen.


Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Pflichten:
Sollte der erwärbsfähige Leistungsberechtigte die in dieser EGV vereinbarten Pflichten nicht erfüllen, treten die gesetzlich vorgeschriebenen Rechtsfolgen (Minderungs des ALG II) ein, sofern der erwerbsfähige Leistungsberechtigte keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist. Nähere Angaben enthalten die Nachträge zur EGV respektive die Ihnen überstellten Dokumente.

Gem. § 31 Abs. 1 SGB II verletzen erwerbsfähigeLeistungsberechtigte ihre Pflichten, wenn sie ohne wichtigen Grund sich weigern, in der EGV oder in dem diese ersetzenden Verwaltungsakt nach §15 Abs. 3 Satz 3 festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen, wenn sie sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit nach § 16d oder ein nach §16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern und wenn sie eine zumutbare Maßnahme zur EGV in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.

Bei pflichtwidrigem Verhalten wird das ALG II nach §31 Abs.1 Nr. 2 in Verbindung mit §31 a Abs. 1 SGB II um 30% der für erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen nach §20 SGB II maßgebenden Regelleistung gemindet werden. Die Minderung tritt §31 b Abs. 1 SGB II mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststel, folgt. Die Minderung dauert drei Monate. Ein Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII besteht nicht.

Speicherung der Angaben:
Die Angaben werden entsprechend der gesetzlichen Vorgaben zur internen Bearbeitung gespeichert.

Auflösung der Vereinbarung:
Die Gültigkeit dieser EGV erlischt vorzeitig, wenn innerhalb des Vereinbarungszeitraumes die Hilfebedürftigkeit nach §9 SGB II endet.

Ort Datum
Der Landrat
Arbeitsvermittlung
i.A. Unterschrift.





Nachtrag zur EGV:

Vorrangig die Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, nachrangig die Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung.

Pflichten:
Der Bewerberprozess wird überwiegend schriftlich, online oder per E-Mail durchgeführt. Als Nachweise sind Kopien der Bewerbungsanschreiben (inkl. Lebenslauf), Postquittungen und falls Vorhanden, die Antwortschreiben der Arbeitgeber einzureichen.

Bei online oder per E-Mail durchgeführten Bewerbungen sind entsprechene Nachweise (gesendet E-Mails, Absende- oder Eingangsbestätigungen) sowie die Bewerbungsanschreiben über das Bürgerportal XYZ, per E-Mail oder in gedruckter Form einzureichen.

Sofern seiten der Arbeitsvermittlung konkrete Stellenangebote übermittelt werden, sind Sie verpflichtet, sich innerhalb 3 Werktagen nach Erhalt des Stellenangebotes auf dieses zu bewerben. Das Ergebnis der Bewerbungsbemühungen ist zusätzlich zu der oben vereinbarten Anzahl von Nachweisen innerhalb 14 Tagen nach Erhalt des Stellenangebotes vorzulegen. Bei schriftlicher Bewerbung sind eine Kopie des Anschreibens sowie eine Eingangsbestätigung des Arbeitsgebers vorzulegen. Bei telefonischer Bewerbung haben Sie uns mitzuteilen, wann und mit welchem Gesprächpartner des Arbeitgebers Sie gesprochen haben.

Leistungen des Jobcenters:
Das Jobcenter XYZ  unterstützt Sie bei der Anbahnung oder Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bewerbungsverfahren durch eine Übernahme von Bewerbungskosten (hierbei können die durch Vorlage von Quittungen nachgewiesenen Kosten bspw. für Bewerbungsmappen, Briefumschläge, Briefmarken und Bewerbungsfotos erstattet werden). Weiterhin können die angemessenen Reisekosten für Vorstellungsgespräche (sofern diese nicht gemäß §670 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom einladenen Arbeitgeber getragen werden) übernommen werden. Diese Leistungen sind vor Eintritt des leistungsbegründeten Ereignisses zu beantragen. Die Höchstgrenze für Bewerbungskosten ist derzeit auf 260,- € pro Jahr festfestelt.


Rechtsbehelfsbelehrung:
Vorsorglich weise ich Sie darauf hin, dass Sie zur Vorlage von Eigenbemühungen in ausreichendem Umfang verpflichtet sind. Sollten Sie ohne wichtigen Grund keine Eigenbemühungen nachweisen, oder die geforderten Eigenbemühungen nicht in der vereinbarten Anzahl vorlegen, stellt dies eine Pflichtverletzung gemäß §31 Abs. 1 Nr. 1 dar. In diesem Fall wird das ALG II nach §31 a SGB II um 30% der für Sie nach §20 SGBII maßgebenden Regelleistung gemindert werden. Die Minderung tritt nach §31 b Abs. 1 SGBII mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Verwaltungsaktes, der die Pflichtverletzung und den Umfang der Minderung der Leistung feststelt, folgt. Die Minderung dauert drei Monate. Ein Anspruch auf ergänzende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII besteht nicht.

Ort Datum
Unterschrift.







Reiner1970

"wann und mit welchem Gesprächpartner des Arbeitgebers Sie gesprochen haben"

Schon daran kann es scheitern. Mein Geschprächpartner ist nicht verpflichtet mir seinen Namen zu nennen

Das meiste davon hat in einer EGV nichts zu suchen und ist teilweise gar nicht umsetzbar

Simone-

Bei Pflichten der/des erwerbsfähige/n Leistungsberechtigte/n steht:

- Bereitstellung aller notwendigen Unterlagen
Das bedeutet, es gibt eine Sanktion wegen Verstoß gegen die EGV, wenn nicht alle "notwendigen" Unterlagen da sind. Aber was sind denn die "notwendigen" Unterlagen? Zu schwammig.

- Verpflichtung zur Mitwirkung an individuellen arbeitsmarktpolitischen Aufgaben
Hä? Sanktion wenn nicht an "individuellen, arbeitsmarktpolitischen Aufgaben" mitgewirkt wurde. Aber was zum Geier heißt das eigentlich? Auch zu schwammig.

- Einhaltung der Beratungstermine
- Sofortige Mitteilung über eine Verhinderung unter Angabe der Gründe

Sanktion wegen EGV Verstoß 30% vom Regelsatz, anstelle wegen Terminversäumnis 10% vom Regelsatz, wenn Termine nicht wahrgenommen werden, bzw. nicht "sofort" genug abgesagt wurde. Denen brennt wohl der Hut.

Und noch das bereits genannte.

Also Schreiben an das JC, die EGV kann nicht unterschrieben werden - Begründung nennen - und abwarten.
"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Bim_Bam

Zitat von: Reiner1970 am 11. April 2022, 17:45:23"wann und mit welchem Gesprächpartner des Arbeitgebers Sie gesprochen haben"

Schon daran kann es scheitern. Mein Geschprächpartner ist nicht verpflichtet mir seinen Namen zu nennen

Das meiste davon hat in einer EGV nichts zu suchen und ist teilweise gar nicht umsetzbar
Ja das war mir auch schon klar.
Zitat von: Simone- am 11. April 2022, 21:25:30Bei Pflichten der/des erwerbsfähige/n Leistungsberechtigte/n steht:

- Bereitstellung aller notwendigen Unterlagen
Das bedeutet, es gibt eine Sanktion wegen Verstoß gegen die EGV, wenn nicht alle "notwendigen" Unterlagen da sind. Aber was sind denn die "notwendigen" Unterlagen? Zu schwammig.

- Verpflichtung zur Mitwirkung an individuellen arbeitsmarktpolitischen Aufgaben
Hä? Sanktion wenn nicht an "individuellen, arbeitsmarktpolitischen Aufgaben" mitgewirkt wurde. Aber was zum Geier heißt das eigentlich? Auch zu schwammig.

- Einhaltung der Beratungstermine
- Sofortige Mitteilung über eine Verhinderung unter Angabe der Gründe

Sanktion wegen EGV Verstoß 30% vom Regelsatz, anstelle wegen Terminversäumnis 10% vom Regelsatz, wenn Termine nicht wahrgenommen werden, bzw. nicht "sofort" genug abgesagt wurde. Denen brennt wohl der Hut.

Und noch das bereits genannte.

Also Schreiben an das JC, die EGV kann nicht unterschrieben werden - Begründung nennen - und abwarten.


Kann ich das als  Begründung nehmen? Oder wie soll ich das Schreiben aufsetzen?

Bim_Bam

So. Jetzt ist es passiert. Ich hätte heute Morgen ja ein Vorstellungsgespräch. Gestern versucht das Jobcenter zu erreichen, aber keinen erreicht.

Nun war das heut Morgen so, das ich mit dem Jobcenter (mit der mir zugewiesenen AV) telefoniert hatte und (hatte zuerst ohne Nummer angerufen, dann aber die Nummer anzeigen lassen, als ich ein drittes Mal dort versucht hatte anzurufen und dann sind die auch (komischerweise) dran gegangen.

Während ich mit ihr also telefonert hatte, meinte sie, sie müssten erst abklären, ob ich Fahrtkosten bezahlt bekomme. Das ist doch Lächerlich.

Für den Arbeitgeber, der mich an eine andere Firma vermitteln wollte, entsteht nun der Eindruck, ich hätte kein Interesse und wolle nicht dorthin. Er meinte am Telefon, man müsse danach gucken und ich soll mich nicht vom Jobcenter aufhalten lassen. Aha. Also ich denke mir, den Tenor: "Arbeitsfaul" muss ich mir auch nicht anhören lassen.

Er kann mir viel am Telefon erzählen. Er schrieb ja in der Einladung, das sie keine Fahrtkosten übernehmen und hat am Telefon gesagt, das ich die vom Jobcenter beantragen solle. Das weiß ich doch selbst. Dann wollte er wissen, wer meine Arbeitsvermittlerin dort im JC sei. Ich fragte zurück, was das mit meiner Bewerbung bei ihm in der Firma zu tun hätte und das ich nicht verpflichtet sei ihm solche Auskünfte zu geben. Er hat gesagt, er wolle mal mit dem Jobcenter reden.

Na klar... ich kenne diesen Personalberater nicht mal und dann soll ich mich noch verraten, sodass irgendwelche fremden Leute über mich mit dem Jobcenter hinter meinem Rücken telefonieren? Ich glaube, ich sollte mir angewöhnen, gar nicht erst einem Arbeitgeber von diesen Problemen zu erzählen.

BigMama

Zitat von: Bim_Bam am 13. April 2022, 10:41:35Nun war das heut Morgen so, das ich mit dem Jobcenter (mit der mir zugewiesenen AV) telefoniert hatte und (hatte zuerst ohne Nummer angerufen, dann aber die Nummer anzeigen lassen, als ich ein drittes Mal dort versucht hatte anzurufen und dann sind die auch (komischerweise) dran gegangen.
Du bist nicht der einzige Kunde dieses Vermittlers und womöglich war er in einem persönlichen Kundengespräch.
Zitat von: Bim_Bam am 13. April 2022, 10:41:35Während ich mit ihr also telefonert hatte, meinte sie, sie müssten erst abklären, ob ich Fahrtkosten bezahlt bekomme. Das ist doch Lächerlich.
Stell schriftlich einen Antrag auf Erstattung der Fahrkosten zum Vorstellungsgespräch und führe im Antrag auf, dass du am Vortag mehrfach versucht hast, mit dem JC in Kontakt zu treten um die Fahrkosten vorher zu beantragen, dies jedoch nicht gelungen ist. Die Nichterreichbarkeit deines Vermittlers kann nicht zu deinen Lasten gehen.

Zitat von: Bim_Bam am 13. April 2022, 10:41:35Für den Arbeitgeber, der mich an eine andere Firma vermitteln wollte, entsteht nun der Eindruck, ich hätte kein Interesse und wolle nicht dorthin. Er meinte am Telefon, man müsse danach gucken und ich soll mich nicht vom Jobcenter aufhalten lassen.
WAr das eine Zeitarbeitsfirma? Und du wolltest die Fahrkostenerstattung zum Einsatzort vom JC? I.d.R. übernimmt das JC max. die Kosten zum Sitz des AG und nicht zum Arbeits- bzw. Einsatzort.
Wie hoch wären denn die Fahrkosten? Gibt es bei euch so etwas wie ein Sozialticket welches du in Anspruch nehmen könntest?
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Bim_Bam

Zitat von: BigMama am 13. April 2022, 11:08:06
Zitat von: Bim_Bam am 13. April 2022, 10:41:35Nun war das heut Morgen so, das ich mit dem Jobcenter (mit der mir zugewiesenen AV) telefoniert hatte und (hatte zuerst ohne Nummer angerufen, dann aber die Nummer anzeigen lassen, als ich ein drittes Mal dort versucht hatte anzurufen und dann sind die auch (komischerweise) dran gegangen.
Du bist nicht der einzige Kunde dieses Vermittlers und womöglich war er in einem persönlichen Kundengespräch.
Zitat von: Bim_Bam am 13. April 2022, 10:41:35Während ich mit ihr also telefonert hatte, meinte sie, sie müssten erst abklären, ob ich Fahrtkosten bezahlt bekomme. Das ist doch Lächerlich.
Stell schriftlich einen Antrag auf Erstattung der Fahrkosten zum Vorstellungsgespräch und führe im Antrag auf, dass du am Vortag mehrfach versucht hast, mit dem JC in Kontakt zu treten um die Fahrkosten vorher zu beantragen, dies jedoch nicht gelungen ist. Die Nichterreichbarkeit deines Vermittlers kann nicht zu deinen Lasten gehen.

Zitat von: Bim_Bam am 13. April 2022, 10:41:35Für den Arbeitgeber, der mich an eine andere Firma vermitteln wollte, entsteht nun der Eindruck, ich hätte kein Interesse und wolle nicht dorthin. Er meinte am Telefon, man müsse danach gucken und ich soll mich nicht vom Jobcenter aufhalten lassen.
WAr das eine Zeitarbeitsfirma? Und du wolltest die Fahrkostenerstattung zum Einsatzort vom JC? I.d.R. übernimmt das JC max. die Kosten zum Sitz des AG und nicht zum Arbeits- bzw. Einsatzort.
Wie hoch wären denn die Fahrkosten? Gibt es bei euch so etwas wie ein Sozialticket welches du in Anspruch nehmen könntest?

Die Personalleasingfirma oder wie auch immer die sich schimpfen, auf jeden Fall vermitteln sie)  hatte einen Kunden, die gerade Kundenberatur suchen (Kundenberater (m/w/d) + Homeoffice) und sie selbst stellen nicht ein, sondern vermitteln nur. Das Vorstellungsgespräch fand bei der Firma statt, wo ich hinvermittelt werden sollte.So habe ich das ganze verstanden.  Ich fand aber keine direkte Telefonnummer von diesem Standort der Firma, die die Arbeitnehmer vermittelt bekommt und heute die Vorstellungsrunde hatten.
Jedenfalls gab es ja Probleme wer nun die Fahrtkosten übernimmt und das JC lässt mich hängen und verweist auf die EGV, die ich unterschreiben soll.

BigMama

Zitat von: Bim_Bam am 13. April 2022, 15:18:43edenfalls gab es ja Probleme wer nun die Fahrtkosten übernimmt und das JC lässt mich hängen und verweist auf die EGV, die ich unterschreiben soll.
Diese EGV würde ich nicht unterschreiben sondern einen Gegenvorschlag einreichen.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Bim_Bam

Mir war klar, das ich so nichts dort unterschreibe unter dieser Art von EGV, wie sie aufgestellt wurde.
Ich habe momentan hier zudem noch ganz andere Sorgen, weiß gerade echt nicht, wo mir der Kopf steht. Ich möchte eigentlich gleich ganz wegziehen und einen TZ oder VZ Job annehmen, wo mich das JC unterstützt indem sie die Umzugskosten und Kaution genehmigen. Wie gesagt, Kopfmässig muss ich mich erstmal sortieren, da ich vbeklaut wurde und finanziell auch noch einen Schaden von um die 500€ habe. Hier zu wohnen fühlt sich nicht mehr gut an, ich habe Angst um mein Hab und Gut, was ich noch besitze und ich hab nicht viel. Ich bin mega wütend auf Menschen, die ALG2 Beziehern was klauen und bei ihnen überhaupt einbrechen und sich dann mit dem Diebesgut finanziell bereichern.  :teuflisch:

Bim_Bam

Wie soll so ein Gegenvorschlag denn aussehen? Könntet ihr mich dahingehend vielleicht unterstützen, wenn ihr Kapazitäten frei habt?

Viele Grüße

Bim_Bam

Ich muss das dann wohl mit der Hand schreiben, andere Lösung gibt es derzeit nicht. Mein Drucker will nicht und ich bin aufgeschmissen.

Suxxess

Du hast doch den Vordruck des EGV bekommen, warum da nicht einfach durchstreichen und das hinter schreiben was du für in Ordnung hältst? Das kannst du dann zum Termin mitbringen ihr verhandelt was für die Sachbearbeiterin in Ordnung geht und sie ändert es entsprechend ab.

Wenn ihr euch nicht einigt muss sie das halt per Erlass durchdrücken gegen den du dann Einspruch einlegen kannst, dich aber dann erstmal dran halten musst.

Ich hab mich auch nur hier informiert:
https://hartz.info/index.php?topic=123691.0
---------------

Wie bezahle ich die ersten Fahrtkosten zur Arbeit?

Sie können einen Antrag auf Fahrtkostenbeihilfe für den ersten Arbeitsmonat bei Ihrer zuständigen Fallmanagerin oder Ihrem zuständigen Fallmanager
stellen.
https://hartz.info/index.php?topic=123691.0

Sprich die biligste Fahrtkarte müsste übernommen werden. Den Antrag bei deiner Fallmanagerin auch stellen, vorher informieren was das kostet an Fahrtkosten.
---------------

Einen Antrag wie Bigmama schon meinte auf die Fahrtkostenübernahme zum Bewerbungsgespräch ebenfalls stellen,
darauf verweisen, dass du bereits vor dem Termin angerufen hast aber keinen erreicht. Ggf. in Zukunft Mails schreiben zusätzlich es geht darum das der Kostenübernahmeantrag vor dem Termin zugesagt werden muss.

Warum bist du eigentlich so auf Konfrontationskurs beim Personalvermittler?
Klar Datenschutz und vielleicht bin ich auch zu vertrauensseelig, aber der will ja Provision verdienen, die er nur bekommt wenn du da anfängst und du willst scheinbar auch arbeiten.  :smile:

Ich könnte mir daher gut vorstellen, dass er einmal bei deiner Vermittlerin anruft, deinen stattgefundenen Vorstellungstermin bestätigt, sein Interesse an dir bekundet und ggf. bereits den nötigen Fahrtkostenantrag für dich dort anspricht. Wenn sie merkt, dass du willig bist zu arbeiten und sie das ggf. fix anschließen kann, dann wird sie dich auch bereitwillig unterstützen.

Das mit dem Einbruch und dem Drucker tut mir leid, einmal tief durchatmen.

Simone-

Leider sehe ich das jetzt erst, da ich ein paar Wochen nicht ins Forum kam.

Zitat von: Bim_Bam am 15. April 2022, 12:35:02Ich muss das dann wohl mit der Hand schreiben, andere Lösung gibt es derzeit nicht. Mein Drucker will nicht und ich bin aufgeschmissen.
Dann ist mein Text, wie so ein Gegenvorschlag aussehen könnte, vermutlich sinnfrei - aber ich schreibe es trotzdem.


Datum: xxxxxxxxxxxx
BG-Nummer: XXXXXXXX


Ihre Eingliederungsvereinbarung vom xxxxxxxxxx


Sehr geehrtexx xxxxxxxxxxx,

vielen Dank, dass Sie mir die Möglichkeit geben, die Eingliederungsvereinbarung vom 30.09.2021 zu überprüfen.

Nach § 15 SGB II sollen die Regelungen einer Eingliederungsvereinbarung durch einen Eingliederungs- Verwaltungsakt getroffen werden, wenn eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande kommt.
Dem Wortlaut dieser Regelung folgend, hat eine konsensuale Lösung (Eingliederungsvereinbarung als Vertrag) demnach gegenüber dem hoheitlichen Handeln durch Verwaltungsakt Vorrang.
vgl. SG Stuttgart, Beschluss vom 21.05.2014 - S 18 AS 2698/14 ER sowie
diverse LSG-Urteile in Folge

Die vorgelegte Eingliederungsvereinbarung wurde überprüft, kann jedoch leider so nicht akzeptiert und unterschrieben werden.

Begründung:


Hier auflisten, was genannt wurde.


"Alles was die weise Frau lernte schrieb sie in ihr Buch, und als die Seiten schwarz vor Tinte waren, nahm sie weiße Tinte und begann von vorne."

Bim_Bam

Ich bin so verplant, hatte letzte Woche einen Termin wo ich einen anderen hatte und mich vorher nicht im JC gemeldet hatte. Ich ärgere mich natürlich über mich selbst. 


Ich hatte aber die Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung am Tag des Termins versucht am Telefon zu erreichen, bei der ich den Termin hatte. Jedoch nicht erreicht.

Nun habe ich die Quittung bekommen und das Sozialamt (Optionskommune) schrieb mich an:

ZitatMinderung Ihres Regelbedarfs um 10%Anhörung gemäß §24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)


Sehr geehrte Frau _Bim_Bam_,
ich beabsichtige, Ihnen maßgebenden Regelbedarf nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) um 10% für die kommenden drei Monate (01.06. bis 31.08.) zu mindern.

Begründung:

Gemäß §32 SGB II erfolgt eine Minderung des Regelbedarfs um 10% , wenn trotz schriftlicher Belehrung über diese Rechtsfolge ein Termin bei der Arbeitsvermittlung nicht wahrgenommen und für das Nichterscheinen kein wichtiger Grund nachgewiesen wird.

Ein wichtiger Grund für Versäumnis wurde bisher nicht dargelegt. Die Dauer der Minderung beträgt gemäß § 31 b Abs. 2 SGB II  drei Monate. Eine Minderung beginnt in dem Monat, der auf den Zugang des Minderungsbescheides folgt.

Die Minderung wird immer als prozentuale Absenkung Ihres derzeit gültigen Regelbedarfs durchgeführt. Sie erhalten derzeit einen Regelbedarf in Höhe von 449,- €, demnach beträgt der  Minderungsbetrag 44,90€. Sollte sich bei einer Einkommensanrechnung bzw.- verteilung ein Anspruch errechnen, der unterhalb des Minderungsbetrags liegt, erfolgt die Minderung in dieser Höhe.

Bevor ich abschließend in dieser Sache entscheide, gebe ich Ihnen Gelegenheit, sich bis zum 17.05. zur Sache zu äußern. Sollte ich bis dahin keine Nachricht erhalten, werde ich nach Aktenlage entscheiden.

Mit freundlichem Gruß
Sachbearbeiterin im Sozialamt


Heute habe ich per E-Mail mit der Sachbearbeiterin in der Arbeitsvermittlung geschrieben. Sie weist mich an ihre Kollegin weiter, wo ich anrufen soll. Jedoch ist diese Kollegin derzeit nicht da gewesen, als ich angerufen habe.

Bim_Bam