Förderung nach §16i - Umzug möglich?

Begonnen von eifelbahner, 25. April 2022, 19:46:27

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eifelbahner

Ich frage für einen Freund  :grins:

Der Freund arbeitet in einer Filiale von N***o hier im Ort.
Die Arbeitsstelle ist nach o.g. § zugewiesen.

Er möchte jetzt allerdings in ein anderes Bundesland ziehen und dort möglichst in einer anderen Filiale der Kette arbeiten.
Wie sehen da die Möglichkeiten aus? Er will auf jeden Fall dahin, selbst wenn er sich eine andere Arbeit suchen muss.

Würde das Jobcenter einem derartigen Umzug zustimmen?

Vielen Dank schon mal für eure Antworten

BigMama

Geht es hier um die Zustimmung zum Umzug wegen Notwendigkeit und der Übernahme der Umzugskosten?
Oder bezieht sich die Frage auf die Förderbarkeit der 16 i Maßnahme? Diese muss m.W.n. am neuen Wohnort neu beantragt werden.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

eifelbahner

Es geht nicht um die Umzugskosten.
Die Frage betrifft rein die Förderung.

Ich würde sogar behaupten, dass der Fördervertrag über die N***o-Zentrale läuft und es im Prinzip egal ist, in welcher Filiale er eingesetzt ist.
Ich habe ihm geraten, nach einer Versetzung zu fragen, aber die Antwort war, er solle sich ans hiesige Jobcenter wenden.
Ich persönlich würde eher dazu tendieren, mal Kontakt mit dem Jobcenter am Zielort aufzunehmen

BigMama

Ich rate auch dazu das jetzt zuständige JC zu kontaktieren.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Meph1977

Zu der Förderung nach §16i gehört auch ein Coaching und das müsste am neuen Wohnort irgendwie fortgesetzt werden.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Ginsu

Die Stelle wurde im zugewiesen.
Daher bezweifel ich, das er sich einfach dünne machen kann.
Bestenfalls in Absprache und Zusammenarbeit mit dem JC.
Jedoch muss er dafür erst mal die Notwendigkeit des Umzuges nachweisen.
Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral.
Berthold Brecht

Meph1977

Ich würde mich an deiner stelle erstmal Informieren was es mit dem 16i auf sich hat. Es ist ein ganz normales Arbeitsverhältniss wie jedes andere auch nur das der Arbeitgeber den Lohn vom Jobcenter zurückbekommt und ihn im gegenzug für Coachingtermine Freistellen muss. Ansonsten hat der Arbeitnehmer die selben Rechte wie jeder andere Arbeitnehmer auch er kann sich die Stelle sogar selber suchen.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Ginsu

Zitat von: Meph1977 am 27. April 2022, 02:36:02Es ist ein ganz normales Arbeitsverhältniss wie jedes andere auch
Wäre dem so, gäbe es:
1. Keine Zuweisung seitens des JC.
2. Würde man sich einen Anspruch auf ALG I erarbeiten.
3. Würde sich kein ganzer Paragraph des SGB II nur mit dieser Art der "Arbeit" beschäftigen.

Es ist eben keine "normale" Arbeit.
Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral.
Berthold Brecht

Meph1977

Doch ist es ob es dir passt oder nicht. Das verfahren ist auch nicht so wie du es beschreibst.
1. Bewirbt sich der Arbeitnehmer ganz normal auf eine freie Stelle und weist beim Bewerbungsgespräch auf die Fördermöglichkeit hin.
2. Der Arbeitgeber stellt den Antrag auf Förderung der Stelle.
3. Wenn das Jobcenter zugestimmt hat unterschreibt der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag.

Das ist der korrekte Ablauf.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

frosch70

Zitat von: Meph1977 am 27. April 2022, 02:36:02Ich würde mich an deiner stelle erstmal Informieren was es mit dem 16i auf sich hat. Es ist ein ganz normales Arbeitsverhältniss wie jedes andere auch nur das der
Arbeitgeber den Lohn vom Jobcenter zurückbekommt und ihn im gegenzug für Coachingtermine Freistellen muss. Ansonsten hat der Arbeitnehmer die selben Rechte wie jeder andere Arbeitnehmer auch er kann sich die Stelle sogar selber suchen.

Das stimmt leider nicht ! es geht genau anders Rum.
JC bietet dir den 16e oder 16i an * stimmst du zu  sucht JC dir Betrieb aus,schickt er dich zum Gespräch und wenn Firma dich nimmt macht JC die Zuweisung und bewilligt Förderung nach Teilhabechancengesetz!
Und es ist richtig das du nicht in die Arbeitslosenversicherung einzahlst und im Falle der erneuten Arbeitslosigkeit direkt in Hartz4 rutscht anstatt ALG1.
Der Coach kann dich sogar in andere Betriebe ausleihen zum Praktikum.


Meph1977

Das ist eben nicht so. Viele Jobcenter versuchen das rechtswidriger weise so das ist richtig. Wenn ich aber einen förderfähigen Arbeitsplatz habe dann hat das Jobcenter keine Befugniss mich einem anderem zuzuweisen nur weil es bei dem nur Mindestlohn zahlen muss und kein Tariflohn.

Es ist gerade Sinn und zweck dieses Gesetzes die ALG 2 Empfänger auf einem Arbeitsplatz in der freien Wirtschaft unterzubringen. Meinen Arbeitsplatz habe ich übrigens genau auf diesem Weg bekommen. bei einem Stundelohn von fast 17 Euro
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Ginsu

Ich empfehle mal den Wortlaut des § 16i zu verinnerlichen.
Dort wird stets von "zugewiesen" geredet.
Selbst wenn sich jemand aussuchen kann in welcher Firma er umsonst arbeiten möchte, wird ihm diese Stelle zugewiesen.
Genauer, ER wird dieser Stelle zugewiesen.

Ich bleibe bei meiner Meinung zu der Geschichte und gehe mit Ottokars Gedanken darüber völlig konform.

Zu glauben, eine solche Stelle wäre ein reguläres Arbeitsverhältnis, ist falsch.
Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral.
Berthold Brecht

Meph1977

Ja und was ändert das jetzt an der Tatsache das es sich um ein ganz normales Arbeitsverhältnis handelt. Das Jobcenter darf nicht einfach einer Stelle zuweisen sondern der Arbeitgeber muss diesen Antrag stellen und zwar genau für diese Person die der Stelle zugewiesen wird. Das Jobcenter darf dann auch nur diesen ALG 2 Empfänger für den der Arbeitgeber einen Antrag gestellt hat zuweisen und keinen anderen.

Auszug aus den Weisungen der BA
Zitat2.2 Antrags,- Zuweisungs- und Bescheiderteilungsprozess und Rechtsfolgen

Zum Zeitpunkt der Antragstellung des Arbeitgebers auf einen Lohnkostenzuschuss und der
Förderentscheidung darf der Arbeitsvertrag noch nicht abgeschlossen sein. Erst nachdem die
gemeinsame Einrichtung die Entscheidung getroffen hat, dass die/der ELB gefördert wird, darf
der Arbeitsvertrag geschlossen werden. Die Vordrucke zur Antragstellung und Information des
Arbeitgebers zur Zuweisung der/des ELB enthalten hierzu einen Hinweis. Der Arbeitsvertrag
wird zwischen den beiden Vertragsparteien Arbeitgeber und ELB freiwillig geschlossen (Vertragsfreiheit). Nach Abschluss des Arbeitsvertrages wird die, der ELB dem geförderten Arbeitsverhältnis bei dem Arbeitgeber und der Maßnahme zur ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung zugewiesen.

...
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.

Ginsu

Zitat von: Meph1977 am 29. April 2022, 14:56:36Ja und was ändert das jetzt an der Tatsache das es sich um ein ganz normales Arbeitsverhältnis handelt.
Wäre es das wirklich, würde man sich ja z.B. einen Anspruch auf ALG I erarbeiten. Dies ist jedoch nicht der Fall.


Zitat von: Meph1977 am 29. April 2022, 14:56:36Das Jobcenter darf nicht einfach einer Stelle zuweisen
Und doch erlaubt das Gesetz genau dieses Vorgehen.
Zitat § 16i SGB II (den du vermutlich immer noch nicht gelesen hast).
Zitat(3) 1Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn

1.    sie das 25. Lebensjahr vollendet hat,

2.    sie für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat,

3.    sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und

4.    für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren erbracht worden sind.
Von einer Anforderung seitens des AG, steht dort nichts. Die Ähnlichkeit mit einem Sklavenmarkt wäre dadurch auch zu groß.


Dieser kleine Disput entfernt sich aber immer weiter von der eigentlichen Frage.
Daher werde ich ihn nicht fortsetzen, egal was du noch dazu schreibst.
Erst kommt das Fressen, dann kommt die Moral.
Berthold Brecht

Meph1977

Zitat von: Ginsu am 29. April 2022, 19:54:47Wäre es das wirklich, würde man sich ja z.B. einen Anspruch auf ALG I erarbeiten. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Das ist vollkommen irrelevant

Zitat von: Ginsu am 29. April 2022, 19:54:47Und doch erlaubt das Gesetz genau dieses Vorgehen.
Zitat § 16i SGB II (den du vermutlich immer noch nicht gelesen hast).
Zitat(3) 1Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person kann einem Arbeitgeber zugewiesen werden, wenn

1.    sie das 25. Lebensjahr vollendet hat,

2.    sie für insgesamt mindestens sechs Jahre innerhalb der letzten sieben Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch erhalten hat,

3.    sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt oder selbständig tätig war und

4.    für sie Zuschüsse an Arbeitgeber nach Absatz 1 noch nicht für eine Dauer von fünf Jahren erbracht worden sind.
Von einer Anforderung seitens des AG, steht dort nichts. Die Ähnlichkeit mit einem Sklavenmarkt wäre dadurch auch zu groß.

Nein  das Gesetz erlaubt das nicht. Dein Verständniss von Gesetzestexten ist bestenfalls unterirdisch. Der Absatz 3 gibt nur an wer überhaupt für eine Förderung nach §16i in frage kommt nicht mehr und und nicht weniger.
Seid vorsichtig was ihr dem JC erzählt. Die machen aus nem französischen Rotwein eine rothaarige Französin und drehen euch noch eine BG mit der Französin an.