Pfändung von Zusatzbeträgen des Jobcenters

Begonnen von Layjay, 12. Mai 2022, 17:41:50

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Layjay

Seid mir gegrüßt  :yes:

Ich habe eine Frage und hoffe jemand zu treffen, der sich mit so etwas auskennt, da Google mir leider nicht so weiterhilft.
Folgende Situation:
Es wurde ein Darlehensantrag gestellt zur Anschaffung eines neuen Herds, sowie eines Kühlschranks, Betrag knapp 810,00 Euro.
Zeitgleich wurde ein Antrag auf Bekleidungsgeld gestellt. Die Höhe des Zuschusses ist mir hier nicht bekannt. Die Höhe soll hier zwischen 250,00 und 300,00 Euro variieren.
Der aktuelle ALG2 Satz liegt bei 459,33 Euro.
Mal angenommen beide Anträge werden bewilligt und werden zeitgleich im selben Monat überwiesen wären das 1569,33 Euro inklusive dem ALG2 Satz. Pfändungsfreigrenze liegt aktuell bei ca 1330,00 Euro.
Kann der Überschuss gepfändet werden? Zur information es handelt sich hier um ein P-Konto!
Danke euch schon mal und liebe Grüße :zwinker:

Flip

Mach dir keine Sorgen. In der Höhe wird das keinesfalls bewilligt.

Ellen_Alien

ZitatKann der Überschuss gepfändet werden?
Ja, deshalb mit den Bescheiden, wenn es so sein sollte, den Freibetrag für den Monat des Zahlungseingangs erhöhen lassen. Macht jede Schuldnerberatung kostenlos.

Layjay

Zitat von: Ellen_Alien am 12. Mai 2022, 17:49:48
ZitatKann der Überschuss gepfändet werden?
Ja, deshalb mit den Bescheiden, wenn es so sein sollte, den Freibetrag für den Monat des Zahlungseingangs erhöhen lassen. Macht jede Schuldnerberatung kostenlos.

Super, vielen Dank Dir für die Information  :ok:  :ok:  :ok:

Ottokar

Geldleistungen des SGB II/XII sind auf einem P-Konto generell unpfändbar. Übersteigt die gezahlte Leistung den Pfändungsfreibetrag, erhöht sich dieser Kraft Gesetzes entsprechend (§ 902 ZPO).
Das nicht ausgeschöpfte Guthaben aus diesem erhöhten Freibetrag wird, ebenfalls Kraft Gesetzes, auf die folgenden 3 Monate übertragen (§ 899 ZPO).
Meine Beiträge beinhalten oder ersetzen keine anwaltliche Beratung oder Tätigkeit.
Für eine verbindliche Rechtsberatung und -vertretung suchen Sie bitte einen Anwalt auf.


Ellen_Alien

Das ist richtig. Nur in der Regel lässt sich die Bank das extra bescheinigen. Ich habe es noch nie erlebt, dass die Bank den Freibetrag von sich aus erhöht hätte. Dann hätte es streng genommen auch das P-Konto nicht gebraucht, denn Sozialleistungen waren auch schon vor der Einführung des P-Kontos unpfändbar. Trotzdem musste man bei Pfändung zur Freigabe dieser immer erst zum Vollstreckungsgericht.
Die Bank, die hier kulant ist und den Betrag aufgrund der bloßen Erwähnung der ZPO Paragrafen erhöht, will ich sehen.

Anders gesagt: guten Service braucht man als Kunde, der Schulden hat und am Existenzminimum lebt, seitens der Bank nicht zu erwarten. Die sind verpflichtet, ein P-Konto zu führen, dass sie zum Geld verdienen nicht wirklich auf ,,solche" Kunden angewiesen sind, lassen sie einen in solchen Fällen spüren.

Das Problem hatte ich jahrelang. Mittlerweile fand ich es entspannter, mich mit den Gläubigern zu einigen.

Ottokar

Zitat von: Ellen_Alien am 12. Mai 2022, 20:26:19Ich habe es noch nie erlebt, dass die Bank den Freibetrag von sich aus erhöht hätte.
Das muss die Bank auch erst seit Dezember 2021, da wurde die ZPO entsprechend geändert.

Zitat von: Ellen_Alien am 12. Mai 2022, 20:26:19Sozialleistungen waren auch schon vor der Einführung des P-Kontos unpfändbar
Aber nur für 2 Wochen.
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