Arbeitsaufnahme: Unklare Angaben in der Veränderungsmitteilung

Begonnen von Heimatloser, 02. Juli 2022, 20:57:36

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Heimatloser

Hallo,
ich habe am letzten Donnerstag (30.6.22) eine Mitteilung bekommen, dass ich schon am Freitag (01.07.2022) eine Beschäftigung im ÖD annehmen könne. Auf die Stelle hatte ich mich schon Anfang April beworben. Nun wollte ich online eine Veränderungsmitteilung ans JC schicken. Das Problem: der Arbeitsvertrag, den ich bekommen habe, ist sehr oberflächlich, gerade mal 2 Seiten lang. Und da steht im Grunde auch nur sehr wenig drin: Arbeitsbeginn, Befristung, Dauer der Probezeit und die Tarifgruppe. Solche Angaben wie Tätigkeitsbezeichnung, Urlaubsanspruch, Kündigungsfristen oder Zahltag usw, die normalerweise in einem Arbeitsvertrag drinstehen, fehlen komplett. Nun, den Bruttolohn kann ich ja aufgrund der Tarifgruppe raussuchen und den Nettolohn mit irgendwelchen Brutto-Netto-Rechnern ausrechnen, wobei dessen Ergebnis ungenau wäre, da ich beispielsweise noch einen Eigenbetrag für eine Betriebsrente davon zahlen müsste, was den Nettolohn reduzieren würde.

Was trage ich da also in der Veränderungsmitteilung hinsichtlich Nettolohn und Fälligkeit der Lohnzahlung ein ? In jedem Fall wäre ich wohl vom ALG2 los (Gottseidank), es geht halt momentan eher drum,ob ich für Juli nochmal Anspruch auf ALG2 hätte oder nicht (da Zuflußprinzip).

Yavanna

Der öffentliche Dienst zahlt zum Monatsende, zumindest in NRW. Kann mir aber kaum vorstellen, dass das deutschlandweit unterschiedlich ist.

Ellen_Alien

Zitat von: Yavanna am 03. Juli 2022, 07:30:45Der öffentliche Dienst zahlt zum Monatsende, zumindest in NRW. Kann mir aber kaum vorstellen, dass das deutschlandweit unterschiedlich ist.
Ja, das ist deutschlandweit so und die Fälligkeit der Lohnzahlung ergibt sich aus dem TVÖD. Zahltag im ÖD ist einheitlich.
Insofern müsste sich zumindest im 2-seitigen AV ein Punkt befinden: im Übrigen gelten die Bestimmungen des TVÖD...
Somit im Juli kein Leistungsanspruch.
In der VÄM erstmal nur Brutto anhand des AV eintragen mit dem Hinweis, Netto folgt bei Vorliegen der ersten Gehaltsabrechnung.