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Prozesskostenbeihilfe

Begonnen von asus1402, 27. Juni 2022, 12:08:27

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0 Mitglieder und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

asus1402

Ich muss Prozesskostenbeihilfe beantragen. Da ich Grundsicherung nach SGBXII beziehe, sehe ich keine Probleme für die Bewilligung.
Wer zahlt mir denn die Anreise zum Amtsgericht (400km entfernt)?

Ratlos

Vielleicht hilft dir das. Weiß ja nicht ob du Kläger oder Beklagter bist.
https://www.lokaler-anwalt.de/rechtstipp/reisekosten-des-angeklagten

asus1402

Es geht um ein Verfahren beim Familiengericht.

Ratlos

Der Link müsste auch dann passen wenn du persönlich geladen bist, also dein persönliches Erscheinen angeordnet wurde.
Ruf doch einfach den Rechtspfleger des Familiengerichts an. Das ist der einfachste und schnellste Weg.

rioreisender

Die "Reisekosten des Angeklagten" haben mit dem Familiengericht und Prozesskostenhilfe absolut nichts zu tun, abgesehen davon, dass es im Strafrecht keine Prozesskostenhilfe gibt.

Dein persönliches Erscheinen wurde angeordnet. Du kannst die Übernahme der Reisekosten rechtzeitig vor Antritt der Reise beim Familiengericht beantragen. Hierzu ist nachzuweisen, dass Du die Reisekosten nicht selbst aufbringen kannst. Das ist bei ALG-II-Empfängern regelmäßig der Fall.


Prozesskostenhilfe hingegen wird stets nur dann gewährt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Ratlos

Zitat von: rioreisender am 10. Juli 2022, 11:48:00abgesehen davon, dass es im Strafrecht keine Prozesskostenhilfe gibt.
Doch gibt es und zwar im Adhäsionsverfahren und in der Nebenklage. Das sind die 2 Ausnahmen

rioreisender

Zitat von: Ratlos am 10. Juli 2022, 12:43:54Ausnahmen

Das sind Spitzfindigkeiten und haben nichts mit dem primär vom Verfahren Betroffenen zu tun.
Du selbst verweist auf "reisekosten-des-angeklagten".
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Ratlos

Zitat von: rioreisender am 10. Juli 2022, 11:48:00abgesehen davon, dass es im Strafrecht keine Prozesskostenhilfe gibt.
Deine Ausführung und die ist eben unrichtig!
Zitat von: rioreisender am 10. Juli 2022, 12:48:52Das sind Spitzfindigkeiten und haben nichts mit dem primär vom Verfahren Betroffenen.
Das sind keine Spitzfindigkeiten, das ist Gesetz :mocking:
Im Strafverfahren wie du es benennst gilt § 140 StPO, bei notwendiger Rechtslage.
Die Kostenerstattung ist in der Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Reiseentschädigungen (VwV ) geregelt.
Außerdem ist der TE abgemeldet so dass jedes weitere überflüssig ist.


Ratlos

Zitat von: rioreisender am 10. Juli 2022, 11:48:00abgesehen davon, dass es im Strafrecht keine Prozesskostenhilfe gibt.
Zitat von: Ratlos am 10. Juli 2022, 12:43:54Doch gibt es und zwar im Adhäsionsverfahren und in der Nebenklage. Das sind die 2 Ausnahmen


Zitat von: rioreisender am 10. Juli 2022, 12:48:52Das sind Spitzfindigkeiten und haben nichts mit dem primär vom Verfahren Betroffenen zu tun.
Das ist Gesetz. Punkt.
Außerdem ist der TE nicht mehr hier so dass sich weiteres erübrigt

rioreisender

Zitat von: Ratlos am 10. Juli 2022, 14:34:20Das ist Gesetz. Punkt.
Deine Spitzfindigkeiten haben genau nichts mit der Eingangsfrage zu tun. Punkt.

Zitat von: Ratlos am 10. Juli 2022, 14:34:20Außerdem ist der TE nicht mehr hier so dass sich weiteres erübrigt
Es ist nicht ausgeschlossen, aufgrund der Natur eines Forums vielmehr wahrscheinlich, dass spätere Leser auf diesen Thread stoßen und dann durch Deine Falschinformation eine Menge Geld verlieren.

Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Ratlos

Du bist recht aggressiv  :grins:
Du verbreitest hier die Falschmeldung dass es im Strafverfahren keine PKH gibt. :wand:

Das kommt daher dass du kein Adhäsionsverfahren und die Nebenklage kennst.
Damit ist der Beweis gesichert dass dein "Wissen" unvollständig ist.

Solche Falsch- und Teilinfos wie deine  kosten den Leuten tatsächlich Geld
wenn sie durch solche Falschmeldungen Anträge versäumen.
Mach dir aber keine Gedanken, das Gericht klärt die Beteiligten vor der Verhandlung auf.
Ende der Diskussion - mir ist meine Zeit zu schade.


Ellen_Alien

Zitat von: rioreisender am 10. Juli 2022, 11:48:00Die "Reisekosten des Angeklagten" haben mit dem Familiengericht und Prozesskostenhilfe absolut nichts zu tun, abgesehen davon, dass es im Strafrecht keine Prozesskostenhilfe gibt.

Dein persönliches Erscheinen wurde angeordnet. Du kannst die Übernahme der Reisekosten rechtzeitig vor Antritt der Reise beim Familiengericht beantragen. Hierzu ist nachzuweisen, dass Du die Reisekosten nicht selbst aufbringen kannst. Das ist bei ALG-II-Empfängern regelmäßig der Fall.


Prozesskostenhilfe hingegen wird stets nur dann gewährt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Um hier weiter spitzfindig zu sein:
Im Familienrecht gibt es ebenfalls keine Prozesskostenhilfe, da dort keine Prozesse geführt werden. Im Familienrecht gibt es Verfahrenskostenhilfe. Ist wesentlich das gleiche, heißt aber anders.
Der Rest stimmt, ist das persönliche Erscheinen angeordnet, beantragt man vorab die Übernahme der Fahrtkosten aufgrund von Mittellosigkeit beim Familiengericht. Dieser Antrag ist aber unabhängig von der VKH. Funktioniert im Strafrecht genauso, von daher stimmt das schon, was in dem Reisekostenlink für Angeklagte steht. Nur dass all die Infos über Strafrecht hier eigentlich nichts zur Sache tun.