Anrechnung von einmaligen Einnahmen (Nachzahlung Wohngeld)

Begonnen von Muro, 10. Juli 2022, 08:59:04

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Muro

Hallo liebes Community

Ich habe Nachzahlung von der Wohnstelle bekommen und das wurde bei JC als einmaliges Einkommen angerechnet. Ist das normal? Danke!


PetraL

Zitat von: Muro am 10. Juli 2022, 08:59:04Ich habe Nachzahlung von der Wohnstelle bekommen und das wurde bei JC als einmaliges Einkommen angerechnet. Ist das normal? Danke!
Zitat von: Yavanna am 10. Juli 2022, 11:00:29Ja, §11 Abs. 3 SGB II
Hmmm...  :scratch:
Ich habe da bestimmt einen Denkfehler, aber irgendwie erscheint es mir nicht plausibel, dass eine Sozialleistung, die dem Leistungsempfänger offensichtlich zugestanden hatte aber nicht gezahlt wurde und deshalb jetzt nachgezahlt wird, nun als Einkommen gelten soll und von den Sozialleistungen wieder abgezogen wird???  :weisnich:

rioreisender

Zitat von: Yavanna am 10. Juli 2022, 11:00:29Ja, §11 Abs. 3 SGB II
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11.html


Nein, § 11a Abs. 1 S. 1 SGB II (Nicht zu berücksichtigendes Einkommen)
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__11a.html

 :grins:


Zitat von: Muro am 10. Juli 2022, 08:59:04Ich habe Nachzahlung von der Wohnstelle bekommen und das wurde bei JC als einmaliges Einkommen angerechnet.

Rechtsmittel gegen den Bescheid einlegen, wenn dem nicht abgeholfen wird, Klage beim Sozialgericht einlegen.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Flip

Was hat § 11a Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Wohngeld zu tun?

ZitatNachgezahltes Wohngeld ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es tatsächlich zufließt.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_10_30_B_04_KG_01_19_R.html

Zitat(1) Eine Sonderkonstellation im Sinne von § 11a SGB II, in der ein tatsächlich erzieltes Einkommen gleichwohl nicht zu berücksichtigen wäre, ist nicht gegeben. Das Wohngeld ist nicht nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II als aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zweckbestimmte Leistung von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen.

https://openjur.de/u/2208520.html



rioreisender

Zitat von: Flip am 10. Juli 2022, 13:27:28Was hat § 11a Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Wohngeld zu tun?

Ich bin der Ansicht, dass Wohngeld Leistungen im Sinne des SGB II sind.
Die von Dir genannte Entscheidung des BSG kannte ich bis eben noch nicht. Aber dann ist das ja geklärt.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Flip

ZitatIch bin der Ansicht, dass Wohngeld Leistungen im Sinne des SGB II sind.

Um Gottes Willen. Wenn du nicht weißt, was man unter "Leistungen nach diesem Buch" versteht, solltest du dich wirklich mal ganz dezent zurückhalten.

PetraL

Zitat von: Flip am 10. Juli 2022, 13:27:28Was hat § 11a Abs. 1 Satz 1 SGB II mit Wohngeld zu tun?

ZitatNachgezahltes Wohngeld ist in dem Monat zu berücksichtigen, in dem es tatsächlich zufließt.

https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/2019_10_30_B_04_KG_01_19_R.html

Zitat(1) Eine Sonderkonstellation im Sinne von § 11a SGB II, in der ein tatsächlich erzieltes Einkommen gleichwohl nicht zu berücksichtigen wäre, ist nicht gegeben. Das Wohngeld ist nicht nach § 11a Abs. 3 Satz 1 SGB II als aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zweckbestimmte Leistung von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen.

https://openjur.de/u/2208520.html



:sad:  :sad:  :sad:
Das finde ich jetzt aber echt heftig ...
Da bekommen die Leute endlich das ihnen zustehende Geld nachgezahlt und dann wird es auch noch direkt wieder von den Leistungen abgezogen - irgendwie echt bitter ...  :no:  :no:  :no:  :no:
Kommt mir ungerecht vor, ganz ehrlich. BSG hin oder her ... :weisnich:

Muro

Zitat von: PetraL am 10. Juli 2022, 12:47:19
Zitat von: Muro am 10. Juli 2022, 08:59:04Ich habe Nachzahlung von der Wohnstelle bekommen und das wurde bei JC als einmaliges Einkommen angerechnet. Ist das normal? Danke!
Zitat von: Yavanna am 10. Juli 2022, 11:00:29Ja, §11 Abs. 3 SGB II
Hmmm...  :scratch:
Ich habe da bestimmt einen Denkfehler, aber irgendwie erscheint es mir nicht plausibel, dass eine Sozialleistung, die dem Leistungsempfänger offensichtlich zugestanden hatte aber nicht gezahlt wurde und deshalb jetzt nachgezahlt wird, nun als Einkommen gelten soll und von den Sozialleistungen wieder abgezogen wird???  :weisnich:

es war halt so: durch lockdowns habe ich weniger Umsatz gemacht und Anfang Pandemie habe ich Antrag auf Wohngeld gestellt. Die Behörde war überlastet und hat 6 Monate gebraucht mir zu ermitteln dass noch eine Unterlage fehlt. Weil es so lange dauerte habe ich mich bei JC angemeldet und bei der Wohngeldstelle die Unterlage nachgereicht. Ich habe über 4200 Euro Nachzahlung bekommen und das wurde als Einkommen angerechnet. Ich habe Wiederspruch eingelegt ohne Erfolg habe einen Anwalt gefragt keine Chance. Es ist so ärgerlich mir fehlen die Worte...

rioreisender

Zitat von: Muro am 10. Juli 2022, 18:47:24Die Behörde war überlastet und hat 6 Monate gebraucht mir zu ermitteln dass noch eine Unterlage fehlt.

Die Behörde war nicht überlastet, das war genau so berechnet, damit sie sich das Geld bei Dir zurückholen können.

Ist mit der "Corona-Soforthilfe II" nicht anders. Nachdem sich die Presse nicht mehr für das Thema interessiert, werden die "Zuschüsse" wieder eingetrieben, egal wie. Und wenn die Betroffenen dabei kaputtgehen.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

BigMama

Zitat von: rioreisender am 10. Juli 2022, 19:09:54Die Behörde war nicht überlastet, das war genau so berechnet, damit sie sich das Geld bei Dir zurückholen können.
Hast du Belege für diese steile Behauptung?

Zitat von: Muro am 10. Juli 2022, 18:47:24Weil es so lange dauerte habe ich mich bei JC angemeldet und bei der Wohngeldstelle die Unterlage nachgereicht. Ich habe über 4200 Euro Nachzahlung bekommen und das wurde als Einkommen angerechnet. Ich habe Wiederspruch eingelegt ohne Erfolg habe einen Anwalt gefragt keine Chance.
Habe ich das richtig verstanden, dass das JC dir für den besagten Zeitraum Alg II bewilligt hat damit du deine Wohnkosten decken kannst?
Dann hast du die 4.200 € on top bekommen? Und das JC hat dir diese nun als Einkommen angerechnet.
Die Welt wird nicht von skrupellosen Verbrechern, finstren Kapitalisten oder machtgierigen Despoten regiert, sondern von einer gigantischen, weltumspannenden RIESENBLÖDHEIT.
Wer´s nicht glaubt, ist schon infiziert.
(Michael Schmidt-Salomon, GBS-Sprecher)

Maunzi

Wenn beides sich überschnitten hat, dann dürft eigentlich eines der beiden Ämter nun einen Rückforderungsbescheid erlassen, da man NICHT beide Leistungen parallel beziehen kann.

Wenns nun richtig dumm läuft, dann kommt in einigen Jahren - wenn du wieder auf den Beinen bist - die Rückzahlungsaufforderung und eventuell auch noch mehr Ärger von wegen Sozialleistungsbetrug.

Ausser: du hast das Wohngeld beantragt, Jobcenter dann vorläufig bewilligt und das jetzt verrechnet? Oder du hast nur eine Zahlung für den Zeitraum von der Beantragung des Wohngeldes bis zur Bewilligung des ALG2 erhalten.
Wer lügt, hat die Wahrheit immerhin gedacht. (Oliver Hassencamp)

Muro

Zitat von: Muro am 10. Juli 2022, 18:47:24Weil es so lange dauerte habe ich mich bei JC angemeldet und bei der Wohngeldstelle die Unterlage nachgereicht. Ich habe über 4200 Euro Nachzahlung bekommen und das wurde als Einkommen angerechnet. Ich habe Wiederspruch eingelegt ohne Erfolg habe einen Anwalt gefragt keine Chance.
Habe ich das richtig verstanden, dass das JC dir für den besagten Zeitraum Alg II bewilligt hat damit du deine Wohnkosten decken kannst?
Dann hast du die 4.200 € on top bekommen? Und das JC hat dir diese nun als Einkommen angerechnet.
[/quote] Nein JC hat nur ab Antragstellung bei JC bewilligt und wollte unbedingt dass ich bei Wohngeldstelle den Antrag vervollständige. Ich habe JC so oft angeschrieben dass ich mich in diesem Zeitraum (Antragstellung bei Wohngeldstelle) zu viel verschuldet habe aber das interessiert sie garnicht.

rioreisender

Zitat von: Muro am 10. Juli 2022, 20:35:47Nein JC hat nur ab Antragstellung bei JC bewilligt und wollte unbedingt dass ich bei Wohngeldstelle den Antrag vervollständige. Ich habe JC so oft angeschrieben dass ich mich in diesem Zeitraum (Antragstellung bei Wohngeldstelle) zu viel verschuldet habe aber das interessiert sie garnicht.

Das war der Trick. Sie haben Dich in die Falle gelockt und danach voll auflaufen lassen.
Meine Beiträge stellen ausnahmslos meine laienhafte Meinung dar, rechtlich verbindliche Aussagen können daraus in keinem Fall abgeleitet werden. Für eine rechtlich verbindliche Aussage wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt.

Flip

ZitatDas war der Trick. Sie haben Dich in die Falle gelockt und danach voll auflaufen lassen.

Was ein Blödsinn. Wenn das Jobcenter vorgeleistet hat, hätte ihm das Wohngeld als Erstattung nach §§ 102 SGB X sowieso zugestanden. Und für die Monate ohne Vorleistung durch das Jobcenter gilt nunmal das Zuflussprinzip.